G8-VO · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Einrichtung von G8-Zügen an Gymnasien (G8-VO) Vom 10. April 2026

Ausfertigungsdatum:
10.04.2026
Fundstelle:
GBl. 2026, Nr. 50
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel G8-VO

Aufgrund von § 8 Absatz 2a des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GBl. 2025 Nr. 148) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für Gymnasien der Normalform.

§ 2

Einrichtung von G8-Zügen

§ 2 Einrichtung von G8-Zügen(1) An Gymnasien im Geltungsbereich dieser Verordnung können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 auch Züge eingerichtet werden, die acht Schuljahre umfassen. Die Einrichtung bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde.(2) Die Einrichtung von Zügen im Sinne von Absatz 1 setzt voraus, dass1. an dem Gymnasium oder an einem in zumutbarer Entfernung liegenden Gymnasium bereits mindestens ein Zug besteht, der neun Schuljahre umfasst;2. der Zug in dem Schuljahr, in dem er eingerichtet wird, mindestens 27 Schülerinnen und Schüler umfasst, wobei diese Schwelle in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde unterschritten werden kann.(3) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 2 umfasst1. der Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler des Deutsch-Französischen Gymnasiums Freiburg im Breisgau insgesamt acht und2. der Bildungsgang für Schülerinnen und Schüler des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch-Gmünd beginnend mit Klasse 7 insgesamt sechs Schuljahre und beginnend ab Klasse 10 insgesamt drei Schuljahre.(4) Neben einem G8-Zug darf an einer Schule kein neunjähriger Hochbegabtenzug eingerichtet werden.

§ 3

Verfahren zur Einrichtung von G8-Zügen

§ 3 Verfahren zur Einrichtung von G8-Zügen(1) Gymnasien, die Züge im Sinne von § 2 einrichten wollen, beantragen die Zustimmung hierzu im Einvernehmen mit dem Schulträger bei der oberen Schulaufsichtsbehörde. Dem Antrag sind1. eine Stellungnahme zum Vorliegen der in § 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen;2. die Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz über das Vorhaben zur Einrichtung eines oder mehrerer Züge im Sinne von § 2 und3. die Erteilung des Einvernehmens des Schulträgersbeizufügen.(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Grundlage der Antragsunterlagen nach Absatz 1 den beantragten Zug für das Aufnahmeverfahren zulassen.(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde erteilt ihre Zustimmung zur Einrichtung des Zuges nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 festgestellt werden kann.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.