GBFWVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau (Gartenbaufachwerkerverordnung - GBFWVO) Vom 1. Februar 2022

Ausfertigungsdatum:
01.02.2022
Fundstelle:
GBl. 2022, 89
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Eignungsuntersuchung und Ausbildungsverträge

§ 3 Eignungsuntersuchung und AusbildungsverträgeDie nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BBiG-ZuVO zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge nach dieser Verordnung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG erst dann ein, wenn das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung zur Feststellung, ob eine Ausbildung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach § 66 Absatz 1 BBiG in Betracht kommt, von Seiten des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 6 SGB IX schriftlich oder elektronisch vorliegt. Ausbildungsverträge sind vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und zur Eintragung vorzulegen.

Anlage 1a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 1a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Baumschule - sachliche Gliederung -

Anlage 1b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 1b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Baumschule - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit zu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 4. Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 4. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungen, Nummer 2. Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen, Nummer 3. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, Nummer 4. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Anlage 1a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 5. Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildpositionen Nummer 2. Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen, Nummer 3. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 4. Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenweiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 5. Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 6. Verkaufzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen, Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 2a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 2a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - sachliche Gliederung -

Anlage 2b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 2b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. Der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6 Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 4. Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 2. Vermehrung und Weiterkultur, Nummer 3. Grabstätten anlegen, pflegen und erneuernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungen, Nummer 2. Vermehrung und Weiterkultur, Nummer 3. Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, Nummer 4 Trauerbinderei und Dekorationzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 3. Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, Nummer 4. Trauerbinderei und Dekorationzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2 Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 2. Vermehrung und Weiterkultur im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt sechs bis acht Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 3. Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungen, Nummer 4. Trauerbinderei und Dekorationzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 4. Trauerbinderei und Dekoration im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen Nummer 3. Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern, Nummer 5. Verkaufzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 3a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 3a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - sachliche Gliederung -

Anlage 3b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 3b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. Der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitzu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 2. Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen, Nummer 3. Herstellen von befestigten Flächen, Nummer 4. Herstellen von Bauwerken in Außenanlagenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitfortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 2. Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen, Nummer 5. Ausführen von vegetationstechnischen Arbeitenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 3. betriebliche Abläufe unter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen, Nummer 3. Herstellen von befestigten Flächen, Nummer 4. Herstellen von Bauwerken in Außenanlagenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen Nummer 1. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen, Nummer 2. Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 3. Herstellen von befestigten Flächen im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1. Der Ausbildungsbetrieb, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionen Nummer 4. Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen, Nummer 5. Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 4a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 4a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Gemüsebau - sachliche Gliederung -

Anlage 4b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 4b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Gemüsebau - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. Der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 4. Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 3. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Produktionsräume und Produktionsreinrichtungen, Nummer 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, Nummer 3. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Anlage 4a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 4. Ernten, Aufbereiten und Lagernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Produktionsräume und Produktionseinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 3. Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Produktionsräume und Produktionseinrichtungenweiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 4. Ernten, Aufbereiten und Lagern im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 5. Vermarktenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 4a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 5a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 5a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Obstbau - sachliche Gliederung -

Anlage 5b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 5b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Obstbau - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. Der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeitzu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 4. Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 2. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Anlegen von Obstpflanzungen, Nummer 2. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Anlage 5a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 3. Ernten, Aufbereiten und Lagernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 1. Anlegen von Obstpflanzungen im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 2. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 2. Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Anlegen von Obstpflanzungen weiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 3. Ernten, Aufbereiten und Lagern im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 4. Vermarktenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 5a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 6a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 6a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Staudengärtnerei - sachliche Gliederung -

Anlage 6b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 6b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Staudengärtnerei - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. Der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 4. Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 3. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungen, Nummer 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, Nummer 3. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Anlage 6a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 4. Auswählen und Aufbereitenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 3. Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenweiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 4. Auswählen und Aufbereiten im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 5. Verkaufzu vermitteln. Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 6a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 7a

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 7a (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - sachliche Gliederung -

Anlage 7b

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im ...

Anlage 7b (zu § 7)Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Zierpflanzenbau - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 1. der Ausbildungsbetrieb unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzenzu vermitteln.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildpositionen Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I der Berufsbildposition Nummer 5. Kultur und Verwendung von Pflanzen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffezu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 4. Böden, Erden und Substrate unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 3. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildpositionen Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionen Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungen, Nummer 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht, Nummer 3. Produktionsverfahren zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.1 Ausbildung, Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; und Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt II der Berufsbildposition Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte unter Einbeziehung der in Anlage 7a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildposition Nummer 4. Ernten, Aufbereiten und Lagernzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3. betriebliche Abläufe, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1. In einem Zeitrahmen von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 2. Vermehrung und Jungpflanzenanzucht im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.2. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 3. Produktionsverfahren im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 1. Kulturräume und Kultureinrichtungenweiter zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.2 Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit, Nummer 4. Böden, Erden und Substrate, Nummer 5.1 Pflanzen und ihre Verwendung, Nummer 5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.3. In einem Zeitrahmen von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt III der Berufsbildposition Nummer 4. Ernten, Aufbereiten und Lagern im Zusammenhang mit der Berufsbildposition Nummer 5. Verkaufzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 7a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionen Nummer 1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen, Nummer 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung, Nummer 3.1 Wahrnehmen von Vorgängen; Beschaffen von Informationen, Nummer 3.3 betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge, Nummer 5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte, Nummer 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffefortzuführen.

Anlage 8a

Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau ...

Anlage 8a (zu § 5 Absatz 3)Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« für Fachwerkerinnen und Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau: 1. Rückenschule I:a) die Problematik von Rückenleiden im Gartenbau,b) Aufbau und Funktion der Wirbelsäule,c) Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rückenbeschwerden,d) Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur. 2. Rückenschule II:a) praktische Übungen zum körperschonenden Arbeiten,b) Hilfsmittel zum Tragen und Transportieren von Lasten,c) praktische Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur. 3. Berufsgenossenschaft und Arbeitssicherheit:a) Aufgaben der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,b) Unfallverhütung in der Berufspraxis,c) Arbeitsunfälle anhand praktischer Beispiele,d) Wegeunfälle,e) Berufserkrankungen. 4. Motorentechnika) Aufbau und Funktion eines Verbrennungsmotors,b) Motorbauteile,c) der Vier-Takt Ottomotor,d) der Zwei-Takt Ottomotor (Einsatzbereiche und technische Nachteile),e) der Dieselmotor,f) Wartung und Pflege von Motoren,g) Kraft- und Schmierstoffe,h) Motorkühlung (Luft- und Wasserkühlung),i) Druckumlaufschmierung,j) Luftfilterbauarten; Pflege und Wartung,k) Motorerkennung als Gruppenarbeit. 5. Kleinmotorgeräte zur Bodenbearbeitung:a) Aufbau und Einsatzgebiete einer Motorhacke beziehungsweise eines Einachsschleppers mit Anbaufräse,b) Anbaugeräte für Einachsschlepper,c) Umkehrfräse,d) Werkzeugwechsel bei Hacken und Fräsen,e) Unfallverhütungsvorschriften beim Einsatz von Kleinmotorgeräten,f) Überprüfen der Funktionsbereitschaft der Geräte als Gruppenarbeit,g) Funktion der Geräte (Arbeiten mit der Bedienungsanleitung) als Gruppenarbeit,h) Praktischer Einsatz der Motorhacken im Freiland oder der Bodenhalle,i) Praktischer Einsatz der Motorfräsen im Freiland oder der Bodenhalle. 6. Motorsägentechnik:a) rechtliche Grundlagen bei der Arbeit mit der Motorsäge,b) Gefahren beim Arbeiten mit der Motorsäge,c) Unfallverhütungsvorschriften,d) Sicherheitseinrichtungen an der Motorsäge,e) Körperschutz,f) Kettenöle und Kraftstoffe,g) Fliehkraftkupplung,h) Aufbau der Motorsägenkette,i) Wartungsrelevante Arbeiten an der Werkbank (Luftfilterreinigung, Kettenwechsel, Spannung und Schärfen),j) praktisch Sägeübungen am Sägebock mit ein- und auslaufender Kette und Stechschnitte. 7. Freischneider:a) Aufbau und Funktion des Freischneiders,b) Unfallverhütungsvorschriften,c) Körperschutz,d) Schneidwerkzeuge (metallische und Fadenkopf),e) praktische Übungen an der Werkbank (Klingen- und Fadenwechsel),f) Mähübungen im Freigelände. 8. Steintrenntechnik:a) Natursteine, Kunststeine (Betonplatten beziehungsweise -pflaster),b) Werkzeuge zum Brechen beziehungsweise Sägen von Steinen,c) die Nasstischsäge (inklusive Unfallverhütungsvorschriften),d) Beheben kleiner Störungen am Gerät,e) Gruppenarbeit: Anfertigen eines Mosaikbelages mit Natursteinplatten,f) Abbau und richtiges Reinigen der Nasstischsägen. 9. Rasenbau:a) Eigenschaften von Rasen,b) Regelsaatgutmischungen für verschiedene Standorte,c) Balkenmäher,d) Spindelmäher,e) Sichelmäher,f) Unfallverhütungsvorschriften und Auswertung schwerer Unfälle bei der Arbeit mit Rasenmähern,g) Gruppenarbeit: Einweisung und Einsatz verschiedener handgeführter Mäher auf dem Freigelände,h) Rasenpflegegeräte (Vertikutierer und Aerifizierer),i) Einweisung in den Umgang mit Aufsitzmähern,j) Fahrübungen mit Aufsitzmähern auf dem Freigelände. 10. Werken:a) Werkzeugkunde,b) Gruppenarbeit: Werkzeugerkennung,c) Schlauch- und Rohrverbindungen,d) Gruppenarbeit: Anfertigen von Schlauch- und Rohrverbindungen. 11. Fahrübungen:a) Einweisung in die Bedienung eines Radladers,b) Rechtliche Grundlagen bei der Bedienung eines Radladers,c) Knicklenker und Allradlenker,d) Besprechung einer einfachen Geschicklichkeitsfahrübung,e) Fahrübung.

Anlage 8b

Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau ...

Anlage 8b (zu § 5 Absatz 3)Kursinhalte in der überbetrieblichen Ausbildung »Einsatz von Maschinen im Gartenbau inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« für Fachwerkerinnen und Fachwerker im Gartenbau für die Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau. 1. Rückenschule I:a) die Problematik von Rückenleiden im Gartenbau,b) Aufbau und Funktion der Wirbelsäule,c) präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rückenbeschwerden,d) Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur. 2. Rückenschule II:a) praktische Übungen zum körperschonenden Arbeiten,b) Hilfsmittel zum Tragen und Transportieren von Lasten,c) praktische Lockerungs- und Entspannungsübungen zur Stärkung der Rückenmuskulatur. 3. Berufsgenossenschaft und Arbeitssicherheit:a) Aufgaben der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,b) Unfallverhütung in der Berufspraxis,c) Arbeitsunfälle anhand praktischer Beispiele,d) Wegeunfälle,e) Berufserkrankungen. 4. Motorentechnik:a) Aufbau und Funktion eines Verbrennungsmotors,b) Motorbauteile,c) der Vier-Takt Ottomotor,d) der Zwei-Takt Ottomotor (Einsatzbereiche und technische Nachteile),e) der Dieselmotor,f) Wartung und Pflege von Motoren,g) Kraft- und Schmierstoffe,h) Motorkühlung (Luft- und Wasserkühlung),i) Druckumlaufschmierung,j) Luftfilterbauarten; Pflege und Wartung,k) Motorerkennung als Gruppenarbeit. 5. Kleinmotorgeräte zur Bodenbearbeitung:a) Aufbau und Einsatzgebiete einer Motorhacke beziehungsweise eines Einachsschleppers mit Anbaufräse,b) Anbaugeräte für Einachsschlepper,c) Umkehrfräse,d) Werkzeugwechsel bei Hacken und Fräsen,e) Unfallverhütungsvorschriften beim Einsatz von Kleinmotorgeräten,f) Gruppenarbeit: Überprüfen der Funktionsbereitschaft der Geräte,g) Gruppenarbeit: Funktion der Geräte (Arbeiten mit der Bedienungsanleitung),h) praktischer Einsatz der Motorhacken im Freiland oder der Bodenhalle,i) praktischer Einsatz der Motorfräsen im Freiland oder der Bodenhalle. 6. Werken:a) Werkzeugkunde,b) Gruppenarbeit: Werkzeugerkennung,c) Schlauch- und Rohrverbindungen,d) Gruppenarbeit: Anfertigen von Schlauch- und Rohrverbindungen, 7. Gewächshaustechnik:a) Bauteile eines Normgewächshauses und deren Funktion,b) Glasschneideübungen,c) Aufbau einer Heizanlage,d) Wärmemengenregelung,e) Schattierungen,f) Flüssigdüngermischer,g) Beregnungs- und Bewässerungssysteme,h) Sensorgesteuerte Systeme zur Regelung der Schattierung, Belüftung und Bewässerung,i) Aufbau und Funktion einer vollautomatischen Topfmaschine,j) Unfallverhütungsvorschriften bei der Arbeit mit der Topfmaschine,k) praktischer Einsatz der Topfmaschine. 8. Fahrübungen:a) für Obstbau und Staudengärtnerei: Einweisung in die Bedienung eines Radladers,b) für Baumschule, Gemüsebau und Zierpflanzenbau: Einweisung in die Bedienung eines Schleppers,c) für Friedhofsgärtnerei: Einweisung in die Bedienung eines Geräteträgers,d) je nach Fachrichtung: rechtliche Grundlagen bei der Bedienung eines Radladers, Schleppers oder Geräteträgers,e) Knicklenker und Allradlenker,f) Besprechung einer einfachen Geschicklichkeitsfahrübung,g) Fahrübung.

Eingangsformel GBFWVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 66 Absatz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591, 602) geändert worden ist,2. § 4 Absatz 1 der Berufsbildungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung (BBiG-ZuVO) vom 3. Juli 2007 (GBl. S. 342), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2021 (GBl. S. 341) geändert worden ist:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung von behinderten Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zur Fachwerkerin und zum Fachwerker im Gartenbau.

§ 10

Abschlussprüfung

§ 10 Abschlussprüfung(1) Für die Abschlussprüfung ist die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft (VOAPLandw) entsprechend anzuwenden. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aller drei Ausbildungsjahre nach dem Ausbildungsrahmenplan sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (3) Die Abschlussprüfung wird als praktische Prüfung gemäß § 11 und schriftliche Prüfung gemäß § 12 durchgeführt.

§ 11

Praktischer Teil der Abschlussprüfung

§ 11 Praktischer Teil der Abschlussprüfung(1) Die praktische Abschlussprüfung dauert 180 Minuten. Es sind vier Aufgaben zu bearbeiten. Mehrere Aufgaben können gemeinsam in einem Gesamtwerk geprüft werden. Eine Aufgabe entspricht dabei einer Prüfungsleistung. Die Aufgaben sind anhand der Inhalte aus dem Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplans der jeweiligen Fachrichtung zu formulieren. (2) Bei der Erstellung und Festlegung der Aufgaben ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 22. November 2019 (GABl. S. 489) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. (3) Sofern für die Bearbeitung der Aufgaben Maschinen und Geräte eingesetzt werden sollen, ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, diese vorher kennenzulernen. (4) Bei der Bearbeitung der Aufgaben ist der Prüfling darauf hinzuweisen, dass Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit einzubeziehen sind, wenn dies nicht eindeutig aus der Aufgabenstellung hervorgeht. (5) Die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte sollen bei der Festlegung der Aufgaben angemessen berücksichtigt werden.

§ 12

Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung

§ 12 Schriftlicher Teil der Abschlussprüfung(1) Die schriftliche Abschlussprüfung dauert insgesamt 150 Minuten und gliedert sich in die Prüfungsleistungen nach Absatz 2 zu 120 Minuten und nach Absatz 3 zu 30 Minuten. (2) Es sind Aufgaben aus allen drei Ausbildungsjahren zu bearbeiten. Mindestens die Hälfte der Aufgaben bezieht sich dabei auf Abschnitt III des Ausbildungsrahmenplans der jeweiligen Fachrichtung. (3) Es sind 15 Pflanzen zu erkennen und zu benennen. (4) Die schriftliche Abschlussprüfung findet nach der Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Durchführung von Abschlussprüfungen in den anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 15. April 1975 (GABl. S. 673) als gemeinsame Prüfung an einem landeseinheitlichen Termin statt.

§ 13

Bewertung und Gewichtung der Prüfungsleistungen

§ 13 Bewertung und Gewichtung der Prüfungsleistungen(1) Die Bewertung erfolgt entsprechend § 12 VOAPLandw. (2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses wird wie folgt gewichtet: 1. praktische Prüfung nach § 11: 70 Prozent, alle vier Prüfungsleistungen werden zu gleichen Teilen gewichtet; 2. schriftliche Prüfung nach § 12: 30 Prozent, davon wird die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 2 mit 80 Prozent und die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3 mit 20 Prozent gewichtet.

§ 14

Bestehen der Abschlussprüfung

§ 14 Bestehen der AbschlussprüfungDie Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis mindestens die Note »ausreichend« erzielt wurde. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Prüfungsleistungen mit »ungenügend« oder mehr als eine Prüfungsleistung mit »mangelhaft« bewertet worden ist.

§ 15

Nachteilsausgleich

§ 15 Nachteilsausgleich(1) Bei Prüflingen, die aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung in ihrer Schreibfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit oder ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind, gewährt die zuständige Stelle auf schriftlichen oder elektronischen Antrag und Nachweis der Beeinträchtigung angemessene Maßnahmen zum Nachteilsausgleich. Ein Antrag auf Nachteilsausgleich nach Satz 1 ist spätestens mit der Anmeldung zu den Prüfungen nach §§ 9 bis 10 zu stellen.(2) Als Nachteilsausgleiche können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden sowie Ruhepausen gewährt werden, die nicht auf die Bearbeitungs- oder Prüfungszeit angerechnet werden. (3) Die Prüflinge sind durch die zuständige Stelle in geeigneter Weise vor der Anmeldung zur Prüfung auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen. Die Beeinträchtigung soll der Prüfling gegenüber der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch darlegen und durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall die Vorlage von Originalen verlangen. (4) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.

§ 16

Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

§ 16 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Berufsausbildung und Prüfung Behinderter zum Gartenbaufachwerker vom 1. Juni 1979 (GABl. S. 586) außer Kraft. (2) Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, werden nach den Ausbildungsregelungen weitergeführt und beendet, nach denen sie begründet wurden.

§ 2

Fachrichtung, Abschlussbezeichnung

§ 2 Fachrichtung, Abschlussbezeichnung(1) Bei Beginn der Ausbildung muss zwischen folgenden Fachrichtungen gewählt werden: 1. Baumschule,2. Friedhofsgärtnerei,3. Garten- und Landschaftsbau,4. Gemüsebau,5. Obstbau,6. Staudengärtnerei oder7. Zierpflanzenbau. (2) Die Abschlussbezeichnung der Ausbildung lautet Fachwerkerin oder Fachwerker im Gartenbau. Die Bezeichnung der gewählten Fachrichtung nach Absatz 1 tritt ergänzend zur Abschlussbezeichnung hinzu.

§ 3

Eignungsuntersuchung und Ausbildungsverträge

§ 3 Eignungsuntersuchung und AusbildungsverträgeDie nach § 4 Absatz 2 Satz 1 BBiG-ZuVO zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge nach dieser Verordnung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG erst dann ein, wenn das Ergebnis einer Eignungsuntersuchung zur Feststellung, ob eine Ausbildung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf nach § 66 Absatz 1 BBiG in Betracht kommt, von Seiten des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 6 SGB IX schriftlich vorliegt. Ausbildungsverträge sind vor Beginn der Ausbildung abzuschließen und zur Eintragung vorzulegen.

§ 4

Eignung der Ausbildungsstätten, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 4 Eignung der Ausbildungsstätten, Ausbilderinnen und Ausbilder(1) Die Ausbildung wird in anerkannten Ausbildungsstätten durchgeführt, die die Voraussetzungen des § 27 BBiG in Verbindung mit der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin vom 12. August 1997 (BGBl. I S. 2044), die durch Artikel 6 Absatz 19 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Eignung der Ausbildungsstätten in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 22. November 2019 (GABl. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. (2) Die Anzahl der Ausbildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Bei hauptberuflicher Ausbildungstätigkeit in Vollbeschäftigung darf eine Ausbildende oder ein Ausbildender nicht mehr als acht Auszubildende gleichzeitig ausbilden. (3) Nehmen die Ausbildenden weitere betriebliche Aufgaben wahr, ist das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildenden entsprechend der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten (BAnz AT 25.01.2016 S2) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzupassen. (4) Ausbildende, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen und fachlichen Eignung nach §§ 28 bis 31a BBiG in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung nachweisen. (5) Ausbildende müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken: 1. Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,2. Psychologie,3. Pädagogik und Didaktik,4. Rehabilitationskunde,5. Interdisziplinäre Projektarbeit,6. Arbeitskunde und Arbeitspädagogik,7. Recht,8. Medizin. (6) Die Zusatzqualifikation nach Absatz 5 wird durch Maßnahmen nachgewiesen, deren Umfang für Ausbildende mindestens 320 Stunden beträgt. Ausbildende, die bereits im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig sind, haben die Zusatzqualifikation innerhalb eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab Beginn des aktuellen Ausbildungsverhältnisses, nachzuweisen. Die Anforderungen gelten auch als erfüllt, wenn die Zusatzqualifikation in Form eines Zertifikats oder auf ähnliche Weise nachgewiesen wird. (7) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation nach Absatz 5 soll abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung nach § 51 SGB IX erfolgt.

§ 5

Dauer und Gliederung der Ausbildung

§ 5 Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Die Ausbildung kann nach § 7a BBiG in Teilzeit erfolgen.(2) Findet die Ausbildung in einer außerbetrieblichen Berufsbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einer oder mehreren nach § 4 Absatz 1 anerkannten betrieblichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden. (3) Innerhalb der Ausbildungsdauer nach Absatz 1 ist eine überbetriebliche Ausbildung im Bereich »Einsatz von Maschinen im Gartenbau inklusive Arbeitssicherheit und Rückenschule« nach Anlage 8a und 8b mit einem Gesamtumfang von mindestens zwei Ausbildungswochen verpflichtend. Sie kann in mehreren Teilabschnitten absolviert werden. (4) Von der Dauer der Ausbildung nach Absatz 2 und 3 kann nur in begründeten Einzelfällen, zum Beispiel aufgrund einer schweren Behinderung, abgewichen werden.

§ 6

Gegenstand der Ausbildung

§ 6 Gegenstand der Ausbildung(1) Gegenstand der Ausbildung sind die folgenden Ausbildungsinhalte: 1. Der Ausbildungsbetrieb:a) Ausbildung,b) Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,c) Mitgestalten sozialer Beziehungen,d) Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,3. Betriebliche Abläufe:a) Wahrnehmen von Vorgängen, Beschaffen von Informationen,b) Planen und Vorbereiten von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,c) betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge, 4. Böden, Erden und Substrate,5. Kultur und Verwendung von Pflanzen:a) Pflanzen und ihre Verwendung,b) Kultur- und Pflegemaßnahmen,c) Nutzung pflanzlicher Produkte, 6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen, Materialien und Werkstoffe. (2) Gegenstand der Ausbildung in den einzelnen Fachrichtungen sind zusätzlich zu Absatz 1 die folgenden Ausbildungsinhalte: 1. In der Fachrichtung Baumschule:a) Kulturräume und -einrichtungen,b) Anlage von Baumschulquartieren und Flächen für Containerkulturen,c) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,d) Produktionsverfahren,e) Roden, Sortieren, Kennzeichnen und Lagern,f) Verkauf; 2. In der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei:a) Kulturräume und -einrichtungen,b) Vermehrung und Weiterkultur,c) Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,d) Trauerbinderei und Dekoration,e) Verkauf; 3. In der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,c) Herstellen von befestigten Flächen,d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten; 4. In der Fachrichtung Gemüsebau:a) Produktionsräume und -einrichtungen,b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,c) Produktionsverfahren,d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,e) Vermarkten; 5. In der Fachrichtung Obstbau:a) Anlegen von Obstpflanzungen,b) Produktionsverfahren,c) Ernten, Aufbereiten und Lagern,d) Vermarkten; 6. In der Fachrichtung Staudengärtnerei:a) Kulturräume und -einrichtungen,b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,c) Produktionsverfahren,d) Auswählen und Aufbereiten,e) Verkauf; 7. In der Fachrichtung Zierpflanzenbau:a) Kulturräume und -einrichtungen,b) Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,c) Produktionsverfahren,d) Ernten, Aufbereiten und Lagern,e) Verkauf.

§ 7

Ausbildungsrahmenplan

§ 7 AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem jeweiligen Ausbildungsgegenstand nach § 6 zugeordnet sind, sollen nach den in den Anlagen 1a bis 7b enthaltenen Ausbildungsrahmenplänen vermittelt werden. Eine vom jeweiligen Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, wenn die jeweilige Behinderung der oder des Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten dies erfordern.

§ 8

Durchführung der Ausbildung

§ 8 Durchführung der Ausbildung(1) Die in den Anlagen 1a bis 7b genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zu einer sach- und fachgerechten Tätigkeit im Gartenbau befähigt werden. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach § 9 und § 10 nachzuweisen.(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes einen betrieblichen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen. (3) Die Auszubildenden können nach Art und Schwere der Behinderung von der zuständigen Stelle von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 9

Zwischenprüfung

§ 9 Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist von der jeweils zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle eine Zwischenprüfung durchzuführen. Diese soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan jeweils in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und auf die im Ausbildungsrahmenplan jeweils in Abschnitt II für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der beiden ersten Zeitrahmenblöcke sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (3) Die Prüfung wird als praktische und schriftliche Prüfung durchgeführt. (4) Die praktische Prüfung erstreckt sich über 120 Minuten. Es sind drei Aufgaben zu bearbeiten. Dabei sollen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Bereichen gestellt werden: 1. Bodenbearbeitung,2. Arbeiten an und mit der Pflanze,3. Be- und Verarbeitung von Materialien und Werkstoffen,4. Verwendung von Böden, Erden und Substraten,5. Geräte und Einsatz von Maschinen. Bei der Erstellung und Festlegung der Aufgaben ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Durchführung von Zwischenprüfungen in den Ausbildungsberufen der Landwirtschaft vom 22. November 2019 (GABl. S. 492) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. (5) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich über 30 Minuten. Dabei sind 15 Pflanzen zu erkennen und zu benennen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.