FunktZulV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen (Lehrkräftezulagenverordnung) Vom 24. April 1995

Ausfertigungsdatum:
24.04.1995
Fundstelle:
GBl. 1995, 328
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FunktZulV

Anlage (zu § 1)Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n) Nr. Lehrer Funktion Stellenzulage monatlich in Euro 1 Lehrer des gehobenen Dienstes in Ämtern der BesGr. A 12 bis A 151 Ausbildungslehrer der Ausbildungsklassen der Pädagogischen Hochschulen 79,89 2 Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15 Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen 38,81 3 Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 79,89 4 Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Gymnasien oder beruflichen Schulen - 4.1 als Lehrbeauftragter2 79,89 4.2 als Fachleiter 79,89 5 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen - 5.1 als Lehrbeauftragter2 38,81 5.2 als Fachleiter 79,89 6 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen2 79,89 7 Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwendung an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik 7.1 als Lehrbeauftragter2 38,81 7.2 als Fachleiter 79,89 8Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kwVerwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)8.1als Lehrbeauftragter238,818.2als Fachleiter79,89

Anlage FunktZulV

Anlage (zu § 1)Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n) Nr. Lehrer Funktion Stellenzulage monatlich in Euro 1 Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15 Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen 38,81 2 Studienräte und Oberstudienräte Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 79,89 3 Studienräte und Oberstudienräte Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Gymnasien oder beruflichen Schulen - 3.1 als Lehrbeauftragter1 79,89 3.2 als Fachleiter 79,89 4 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen 4.1 als Lehrbeauftragter1 38,81 4.2 als Fachleiter 79,89 5 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen1 79,89 6 Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte Verwendung an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik 6.1 als Lehrbeauftragter1 38,81 6.2 als Fachleiter 79,89 7Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kwVerwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)7.1als Lehrbeauftragter138,817.2als Fachleiter79,89

Anlage FunktZulV

Anlage (zu § 1)Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n) Nr. Lehrer Funktion Stellenzulage monatlich in Euro 1 Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15 Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen 38,81 2 Studienräte und Oberstudienräte Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 79,89 3 Studienräte und Oberstudienräte Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Gymnasien oder beruflichen Schulen - 3.1 als Lehrbeauftragter1 79,89 3.2 als Fachleiter 79,89 4 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grundschulen, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Sonderschulen 4.1 als Lehrbeauftragter1 38,81 4.2 als Fachleiter 79,89 5 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen1 79,89 6 Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte Verwendung an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik 6.1 als Lehrbeauftragter1 38,81 6.2 als Fachleiter 79,89 7Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kwVerwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)7.1als Lehrbeauftragter138,817.2als Fachleiter79,89

Anlage FunktZulV

Anlage (zu § 1)Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n) Nr. Lehrer Funktion Stellenzulage monatlich in Euro 1 Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15 Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen 38,81 2 Studienräte und Oberstudienräte Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 79,89 3 Studienräte und Oberstudienräte Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte - Gymnasien oder beruflichen Schulen - 3.1 als Lehrbeauftragter1 79,89 3.2 als Fachleiter 79,89 4 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte - Grundschulen, Werkreal-, Haupt- und Realschulen, Sonderschulen 4.1 als Lehrbeauftragter1 38,81 4.2 als Fachleiter 79,89 5 Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kw, Studienräte und Oberstudienräte Verwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik) 5.1 als Lehrbeauftragter1 38,81 5.2 als Fachleiter 79,89 6Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 sowie in einem nicht funktionsgebundenen Beförderungsamt der BesGr. A 13 oder A 13 kwVerwendung an Seminaren für Ausbildung und Fortbildung der Lehrkräfte (Berufliche Schulen)6.1als Lehrbeauftragter138,816.2als Fachleiter79,89

§ 1

§ 1(1) Für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 78 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage. (2) Eine Verwendung in einer der in der Anlage genannten Funktionen liegt nur vor, wenn die Funktion dem Lehrer durch eine förmliche Bestellung übertragen wurde. (3) Eine Stellenzulage steht nicht zu, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist. (4) Werden mehrere der in der Anlage aufgeführten Funktionen nebeneinander ausgeübt, wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen in unterschiedlicher Höhe nur die höhere Stellenzulage gewährt.

Anlage FunktZulV

Anlage (zu § 1)Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n) Nr. Lehrer Funktion Stellenzulage monatlich in Euro 1 Lehrer des gehobenen Dienstes in Ämtern der BesGr. A 12 bis A 151 Ausbildungslehrer der Ausbildungsklassen der Pädagogischen Hochschulen 79,89 2 Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15 Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen 38,81 3 Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 79,89 4 Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Gymnasien oder beruflichen Schulen - 4.1 als Lehrbeauftragter2 79,89 4.2 als Fachleiter 79,89 5 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen - 5.1 als Lehrbeauftragter2 38,81 5.2 als Fachleiter 79,89 6 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen2 79,89 7 Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwendung an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik 7.1 als Lehrbeauftragter2 38,81 7.2 als Fachleiter 79,89

Anlage FunktZulV

Anlage (zu § 1)Vorbemerkung: BesGr. = Besoldungsgruppe(n) Nr. Lehrer Funktion Stellenzulage monatlich in Euro 1 Lehrer des gehobenen Dienstes in Ämtern der BesGr. A 12 bis A 151 Ausbildungslehrer der Ausbildungsklassen der Pädagogischen Hochschulen 79,89 2 Lehrer des gehobenen Dienstes an allgemein bildenden Schulen und in Ämtern der Technischen Lehrer an beruflichen Schulen in Ämtern der BesGr. A 9 bis A 15 Fachberater in der Lehreraus- und -fortbildung an diesen Schulen 38,81 3 Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Ausbildungslehrer für Lehramtspraktikanten des höheren Lehramts an Gymnasien oder an beruflichen Schulen 79,89 4 Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Gymnasien oder beruflichen Schulen - 4.1 als Lehrbeauftragter2 79,89 4.2 als Fachleiter 79,89 5 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13 Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung - Grund- und Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen - 5.1 als Lehrbeauftragter2 38,81 5.2 als Fachleiter 79,89 6 Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Akademiereferent bei der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen2 79,89 7 Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13, Studienräte und Oberstudienräte an Gymnasien oder an beruflichen Schulen Verwendung an Pädagogischen Fachseminaren oder am Fachseminar Sonderpädagogik 7.1 als Lehrbeauftragter2 38,81 7.2 als Fachleiter 79,89 8Lehrer in den Laufbahnen der Fachlehrer und der Technischen Lehrer, Lehrer des gehobenen Dienstes in Eingangsämtern der BesGr. A 12 oder A 13Verwendung an Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung (Berufliche Schulen)8.1als Lehrbeauftragter238,818.2als Fachleiter79,89

§ 1

§ 1(1) Für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 10 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg erhalten die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage. (2) Eine Verwendung in einer der in der Anlage genannten Funktionen liegt nur vor, wenn die Funktion dem Lehrer durch eine förmliche Bestellung übertragen wurde. (3) Eine Stellenzulage steht nicht zu, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist. (4) Werden mehrere der in der Anlage aufgeführten Funktionen nebeneinander ausgeübt, wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen in unterschiedlicher Höhe nur die höhere Stellenzulage gewährt.

§ 1

§ 1(1) Für die Dauer der Verwendung in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten besonderen Funktionen im Sinne des § 57 Absatz 1 Nummer 9 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg erhalten die dort genannten Lehrer nach Maßgabe der Anlage eine Stellenzulage. (2) Eine Verwendung in einer der in der Anlage genannten Funktionen liegt nur vor, wenn die Funktion dem Lehrer durch eine förmliche Bestellung übertragen wurde. (3) Eine Stellenzulage steht nicht zu, wenn die in der Anlage genannte Funktion bei der Bewertung des Amtes bereits berücksichtigt ist. (4) Werden mehrere der in der Anlage aufgeführten Funktionen nebeneinander ausgeübt, wird nur eine Stellenzulage, bei Stellenzulagen in unterschiedlicher Höhe nur die höhere Stellenzulage gewährt.

Eingangsformel FunktZulV

Auf Grund von § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2646, ber. S. 3134, S. 3367) wird verordnet:

§ 2

§ 2Die Zahl der Stellen mit Zulagen ist im Stellenplan des Haushalts festzulegen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig treten die Nummern 20 und 22 der Vorbemerkung zu den Landesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 334) und die darauf fußenden Bestimmungen außer Kraft (Artikel VI § 3 Nr. 7 des Landesbesoldungsanpassungsgesetzes vom 3. April 1979, GBl. S. 134).

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.