FranzGymAbiPrV BW 2008 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zur Abiturprüfung sowie zur Versetzung und zur Stundentafel in Sekundarstufe II am deutsch-französischen Gymnasium in Freiburg Vom 23. November 2008

Ausfertigungsdatum:
23.11.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 484,K.u.U. 2009, 38
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Trimester- und Jahreszeugnisse

§ 3 Trimester- und Jahreszeugnisse (1) Das Schuljahr in der Sekundarstufe II des deutschfranzösischen Gymnasiums Freiburg wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Zeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung. (2) Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt. (3) Auch für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben und es wird nach Maßgabe von Absatz 2 eine Jahresnote für jedes Fach gebildet. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird. (4) Auf den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 10 und 11 wird jeweils eine Durschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet: Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ermittelt. Sodann werden nach Wahl des Schülers in weiteren Fächern einschließlich Sport die Punkte zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der beteiligten Fächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. (5) Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

§ 3

Trimester- und Jahreszeugnisse

§ 3 Trimester- und Jahreszeugnisse(1) Das Schuljahr in der Sekundarstufe II des deutschfranzösischen Gymnasiums Freiburg wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Zeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung.(2) Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt.(3) Auch für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben und es wird nach Maßgabe von Absatz 2 eine Jahresnote für jedes Fach gebildet. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird.(4) Auf den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 10 und 11 wird jeweils eine Durschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet: Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ermittelt. Sodann werden nach Wahl des Schülers in weiteren Fächern einschließlich Sport die Punkte zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der beteiligten Fächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.(5) Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

Anlage 1

Literarischer Zweig (L) Série littéraire (L)

Anlage 1 (zu Artikel 3)Literarischer Zweig (L) Série littéraire (L)Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.Lunité est la période denseignement par matière. Fächer/Disciplines Kl. 10/2 e Kl. 11/1e Kl. 12/Term. Muttersprache/langue maternelle 5 5 5 Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5 Englisch/anglais oder/ou Latein/latin 4 4 4 Philosophie - 4 4 Mathematik/mathématiques 4 4 4 Geschichte/histoire 2 2 2 Geographie/géographie 2 2 2 Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale 1 1 1 Religion/Ethik/éthique 2 2 2 Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 2 2 Physik/physique 2 - - Chemie/chimie 2 - - Sport/education physique et sportive 2 2 2 Wahlfächer/disciplines facultatives Musik, Bildende Kunst, Informatik/musique, éducation artistique, informatique 2 2 2 Sprachen/langues 3 3 3 Anmerkungen/Remarques:Religion/Ethik/éthique:Betrifft nur deutsche Schüler. Concerne uniquement les élèves allemands.

Anlage 2

Naturwissenschaftlicher Zweig (S) »Mathematik/Physik« (SMP) Série scientifique (S) ...

Anlage 2 (zu Artikel 3)Naturwissenschaftlicher Zweig (S) »Mathematik/Physik« (SMP) Série scientifique (S) »mathématiques-physique« (SMP)Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.Lunité est la période denseignement par matière. Fächer/Disciplines Kl. 10/2 e Kl. 11/1e Kl. 12/Term. Muttersprache/langue maternelle 4 4 4 Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5 Mathematik/mathématiques 6 9 9 Physik/physique 4 5 4 Geschichte/histoire 2 2 2 Geographie/géographie 2 2 2 Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale 1 1 1 Religion/Ethik/éthique1 2 2 2 Philosophie2 - 2 2 Chemie/chimie 2 2 2 Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 2 2 Englisch/anglais 3 - - Sport/education physique et sportive 2 2 2 Wahlfächer/disciplines facultatives Musik, Bildende Kunst, Informatik/musique, éducation artistique, informatique 2 2 2 Sprachen/langues 3 3 3

Anlage 3

Naturwissenschaftlicher Zweig (S) »Biologie-Chemie« (SBC) Série scientifique (S) ...

Anlage 3 (zu Artikel 3)Naturwissenschaftlicher Zweig (S) »Biologie-Chemie« (SBC) Série scientifique (S) »biologie-chimiee«(SBC)Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.Lunité est la période denseignement par matière. Fächer/Disciplines Kl. 10/2 e Kl. 11/1e Kl. 12/Term. Muttersprache/langue maternelle 4 4 4 Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5 Mathematik/mathématiques 6 6 6 Physik/physique 4 3 3 Chemie/chimie 2 4 4 Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 4 4 Geschichte/histoire 2 2 2 Geographie/géographie 2 2 2 Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale 1 1 1 Religion/Ethik/éthique1 2 2 2 Philosophie2 - 2 2 Englisch/anglais 3 - - Sport/education physique et sportive 2 2 2 Wahlfächer/disciplines facultatives Musik, Bildende Kunst, Informatik/musique, éducation artistique, informatique 2 2 2 Sprachen/langues 3 3 3

Anlage 4

Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES) Série économique et sociale (ES)

Anlage 4 (zu Artikel 3)Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES) Série économique et sociale (ES)Die angegebenen Ziffern entsprechen den Unterrichtseinheiten pro Fach.Lunité est la période denseignement par matière. Fächer/Disciplines Kl. 10/2 e Kl. 11/1e Kl. 12/Term. Muttersprache/langue maternelle 5 5 5 Partnersprache/langue du partenaire 5 5 5 Mathematik/mathématiques 6 6 7 Wirtschafts- und Sozialwissenschaften/sciences économiques et sociales 5 5 5 Geschichte/histoire 2 2 2 Geographie/géographie 2 2 2 Sozialkunde/éducation civique, juridique et sociale 1 1 1 Religion/Ethik/éthique1 2 2 2 Philosophie2 - 2 2 Englisch/anglais 4 4 4 Biologie/sciences de la vie et de la Terre 2 - - Sport/education physique et sportive 2 2 2 Wahlfächer/disciplines facultatives Musik, Bildende Kunst, Informatik/musique, éducation artistique, informatique 2 2 2 Sprachen/langues 3 3 3

§ 1

Unterrichtsfächer und Zweige

§ 1 Unterrichtsfächer und Zweige (1) Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichtsfächer folgenden Gruppen zugeordnet, die den Prüfungsfächern des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur entsprechen: 1. charakteristische Pflichtfächer 2. zusätzliche Pflichtfächer 3. Sport (verbindlich) 4. Wahlfächer (2) Fächer der Klasse 10 (classe de seconde) 1. Literarischer Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Englisch oder Latein Mathematik b) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Biologie Physik Chemie Religion/Ethik (für deutsche Schüler) c) Sport d) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein oder Englisch (sofern nicht verbindlich) Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 2. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Mathematik Physik b) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Chemie Biologie Englisch Religion/Ethik (für deutsche Schüler) c) Sport d) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 3. Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik) Englisch b) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Religion/Ethik (für deutsche Schüler) Biologie c) Sport d) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik (3) Fächer der Klasse 11 (classe de première) 1. Literarischer Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Englisch oder Latein Philosophie Mathematik b) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Biologie Religion/Ethik (für deutsche Schüler) c) Sport d) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Englisch oder Latein (sofern nicht verbindlich) Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 2. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Mathematik-Physik (SMP) a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Mathematik Physik Chemie b) zusätzliche Pflichtfächer: Biologie Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Philosophie (für französische Schüler) Religion/Ethik (für deutsche Schüler) c) Sport d) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Englisch Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 3. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Biologie-Chemie (SBC) a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Mathematik Chemie Biologie b) zusätzliche Pflichtfächer: Physik Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Philosophie (für französische Schüler) Religion/Ethik (für deutsche Schüler) c) Sport d) Wahlfächer Bildende Kunst Musik Latein Englisch Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 4. Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES) a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik) Englisch b) Zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Philosophie (für französische Schüler) Religion/Ethik (für deutsche Schüler) c) Sport d) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik

§ 2

Bewertungsskala

§ 2 Bewertungsskala Gemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs (Artikel 12 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur, BGBl. II 2003, S. 1747) werden die Leistungen der Schüler in der Sekundarstufe II eines deutschfranzösischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb einer Skala von 1 bis 10 Punkten bewertet, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen. Punkte/Noten 10 und 9 Punkte = sehr gut 8 Punkte = gut 7 Punkte = befriedigend 6 Punkte = ausreichend 5 und 4 Punkte = mangelhaft 3, 2 und 1 Punkt(e) = ungenügend

§ 3

Trimester- und Jahreszeugnisse

§ 3 Trimester- und Jahreszeugnisse (1) Das Schuljahr in der Sekundarstufe II des deutschfranzösischen Gymnasiums Freiburg wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Zeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung. (2) Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt. (3) Auch für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben und es wird nach Maßgabe von Absatz 2 eine Jahresnote für jedes Fach gebildet. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird. (4) Auf den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 10 und 11 und auf dem Abiturzeugnis wird jeweils eine Durschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet: Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ermittelt. Sodann werden nach Wahl des Schülers in weiteren Fächern einschließlich Sport die Punkte zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der beteiligten Fächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. (5) Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

§ 4

Versetzungskonferenz

§ 4 Versetzungskonferenz (1) Über die Versetzung eines Schülers entscheidet die Versetzungskonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/ der Schulleiterin oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin. (2) Abstimmungsberechtigt sind der/die Vorsitzende und alle Fachlehrer/-innen, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 5

Versetzung

§ 5 Versetzung (1) Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, das heißt von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage des Jahreszeugnisses der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Versetzungskonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen des Schülers berücksichtigen. (2) Ein Schüler ist zu versetzen, wenn im Jahreszeugnis 1. in allen Pflichtfächern mindestens 6 Punkte erreicht werden oder 2. ein allgemeiner Durchschnitt von mindestens 6 Punkten erreicht wird; hierbei dürfen in nicht mehr als zwei Pflichtfächern die Leistungen unter 6 Punkten liegen, von denen nur eines ein charakteristisches Pflichtfach sein darf. (3) In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese Bestimmung darf auf einen Schüler nur einmal angewandt werden. (4) Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig. (5) Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er 1. aus einer Klasse, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird, 2. nach Wiederholung einer Klasse auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird.

Eingangsformel FranzGymAbiPrV

Auf Grund von § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 4, 4a, 5 und Abs. 3 sowie 100 a Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird zum Vollzug des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur vom 30. Juli 2002 (BGBl. II 2003 S. 1747) verordnet:

Artikel

Artikel 1 Oberstufen- und Abiturregelung des deutsch-französischen Gymnasium in Freiburg(1) Für die Sekundarstufe II und die Abiturprüfung ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur vom 30. Juli 2002 (BGBl. II 2003, S. 1747) einschließlich der Bestimmungen zur Durchführung dieses Abkommens (BGBl. II 2003, S. 1755) rechtsverbindlich.(2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personalbegriffe wie Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter, Tutor oder Schüler sowie Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen.

Artikel

Artikel 2 Versetzungsordnung für die Sekundarstufe II des deutsch-französischen Gymnasiums in Freiburg

Artikel

Artikel 3 Stundentafelverordnung für die Sekundarstufe II des deutsch-französischen Gymnasiums in FreiburgFür das deutsch-französische Gymnasium gelten die als Anlage 1 bis 4 beigefügten Stundentafeln.

Artikel

Artikel 4 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Für Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 in die 11. oder 12. Klassenstufe eingetreten sind, wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet: Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ermittelt. Sodann werden in maximal zwei weiteren Fächern die dort über 6 Punkte hinaus erzielten Punkte addiert, durch 2 dividiert und dieses Ergebnis zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt. Wird nur ein weiteres Fach eingebracht, so wird die einfache, über 6 Punkte hinausgehende Punktzahl zur Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern addiert. Die zwei weiteren Fächer können sein:1. Sport und ein Wahlfach,2. zwei Wahlfächer, falls der Schüler im Fach Sport von der Teilnahme befreit ist und deshalb keine Note erhält.Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der Pflichtfächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

§ 1

Unterrichtsfächer und Zweige

§ 1 Unterrichtsfächer und Zweige(1) Für alle Zweige der Sekundarstufe II werden die Unterrichtsfächer folgenden Gruppen zugeordnet, die den Prüfungsfächern des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur entsprechen:1. charakteristische Pflichtfächer2. zusätzliche Pflichtfächer3. Sport (verbindlich)4. Wahlfächer(2) Fächer der Klasse 10 (classe de seconde)1. Literarischer Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Englisch oder Latein Mathematikb) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Biologie Physik Chemie Religion/Ethik (für deutsche Schüler)c) Sportd) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein oder Englisch (sofern nicht verbindlich) Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 2. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Mathematik Physikb) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Chemie Biologie Englisch Religion/Ethik (für deutsche Schüler)c) Sportd) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 3. Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik) Englischb) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Religion/Ethik (für deutsche Schüler) Biologiec) Sportd) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik(3) Fächer der Klasse 11 (classe de première)1. Literarischer Zweig a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Englisch oder Latein Philosophie Mathematikb) zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Biologie Religion/Ethik (für deutsche Schüler)c) Sportd) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Englisch oder Latein (sofern nicht verbindlich) Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 2. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Mathematik-Physik (SMP) a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Mathematik Physik Chemieb) zusätzliche Pflichtfächer: Biologie Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Philosophie (für französische Schüler) Religion/Ethik (für deutsche Schüler)c) Sportd) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Englisch Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 3. Mathematisch-naturwissenschaftlicher Zweig mit Schwerpunkt Biologie-Chemie (SBC) a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Mathematik Chemie Biologieb) zusätzliche Pflichtfächer: Physik Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Philosophie (für französische Schüler) Religion/Ethik (für deutsche Schüler)c) Sportd) Wahlfächer Bildende Kunst Musik Latein Englisch Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik 4. Wirtschafts- und sozialwissenschaftlicher Zweig (ES) a) charakteristische Pflichtfächer: Muttersprache Partnersprache Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Mathematik (mit Wirtschaftsmathematik) Englischb) Zusätzliche Pflichtfächer: Gesellschaftswissenschaften Geschichte, Geographie, Sozialkunde Philosophie (für französische Schüler) Religion/Ethik (für deutsche Schüler)c) Sportd) Wahlfächer: Bildende Kunst Musik Latein Dritte moderne Fremdsprache oder Altgriechisch Informatik

§ 2

Bewertungsskala

§ 2 BewertungsskalaGemäß den Bestimmungen des deutsch-französischen Abiturs (Artikel 12 des Abkommens vom 30. Juli 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutsch-französischen Gymnasien und das deutsch-französische Abitur, BGBl. II 2003, S. 1747) werden die Leistungen der Schüler in der Sekundarstufe II eines deutschfranzösischen Gymnasiums durch Punkte innerhalb einer Skala von 1 bis 10 Punkten bewertet, wobei 10 Punkte die beste Leistung und 6 Punkte die untere Grenze der ausreichenden Leistung darstellen.Punkte/Noten10 und 9 Punkte = sehr gut8 Punkte = gut7 Punkte = befriedigend6 Punkte = ausreichend5 und 4 Punkte = mangelhaft3, 2 und 1 Punkt(e) = ungenügend

§ 3

Trimester- und Jahreszeugnisse

§ 3 Trimester- und Jahreszeugnisse(1) Das Schuljahr in der Sekundarstufe II des deutschfranzösischen Gymnasiums Freiburg wird in Trimester eingeteilt. Am Ende des ersten und zweiten Trimesters werden Zeugnisse ausgegeben, auf denen die Leistungen des Schülers in den einzelnen Fächern ausgewiesen werden. Die Trimesternote darf nicht allein aus den Noten der schriftlichen Arbeiten hergeleitet werden, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden, wertenden fachlich-pädagogischen Beurteilung. (2) Am Ende des dritten Trimesters wird die Jahresnote des jeweiligen Fachs auf Grund der Leistungen und Ergebnisse des Schülers während des Schuljahrs, besonders während des zweiten und dritten Trimesters gebildet. Sie soll darüber Aufschluss geben, ob der Schüler das Jahresziel des Fachs erreicht hat. Die Jahresnote wird nach denselben Kriterien wie die Trimesternote ermittelt. (3) Auch für die Fächer Geschichte, Geographie und Sozialkunde werden Trimesternoten vergeben und es wird nach Maßgabe von Absatz 2 eine Jahresnote für jedes Fach gebildet. Diese drei Jahresnoten werden gemittelt zu einer Gesamtnote für Gesellschaftswissenschaften, die im Jahreszeugnis ausgewiesen wird. (4) Auf den Jahreszeugnissen der Klassenstufen 10 und 11 und auf dem Abiturzeugnis wird jeweils eine Durschnittsnote ausgewiesen, die sich wie folgt errechnet: Aus den jeweiligen Jahresnoten in den Pflichtfächern wird zunächst die Summe der Jahresnoten in den Pflichtfächern (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2) ermittelt. Sodann werden nach Wahl des Schülers in weiteren Fächern einschließlich Sport die Punkte zur Summe der Jahresnoten hinzugezählt. Die so erhaltene Gesamtsumme wird durch die Anzahl der beteiligten Fächer geteilt und auf eine Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. (5) Die Jahresnoten und die Durchschnittsnote werden auf dem Jahreszeugnis eingetragen.

§ 4

Versetzungskonferenz

§ 4 Versetzungskonferenz(1) Über die Versetzung eines Schülers entscheidet die Versetzungskonferenz unter dem Vorsitz des Schulleiters/ der Schulleiterin oder seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin.(2) Abstimmungsberechtigt sind der/die Vorsitzende und alle Fachlehrer/-innen, die den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 5

Versetzung

§ 5 Versetzung(1) Die Entscheidung über die Versetzung in der Sekundarstufe II, das heißt von der Klassenstufe 10 in die Klassenstufe 11 sowie von der Klassenstufe 11 in die Klassenstufe 12, wird auf der Grundlage des Jahreszeugnisses der abzuschließenden Klassenstufe getroffen. Die Versetzungskonferenz muss die Gesamtheit der Leistungen des Schülers berücksichtigen.(2) Ein Schüler ist zu versetzen, wenn im Jahreszeugnis1. in allen Pflichtfächern mindestens 6 Punkte erreicht werden oder2. ein allgemeiner Durchschnitt von mindestens 6 Punkten erreicht wird; hierbei dürfen in nicht mehr als zwei Pflichtfächern die Leistungen unter 6 Punkten liegen, von denen nur eines ein charakteristisches Pflichtfach sein darf.(3) In Ausnahmefällen kann die Versetzungskonferenz einen Schüler, der nach Absatz 2 nicht zu versetzen wäre, mit Zweidrittelmehrheit versetzen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass seine Leistungen nur vorübergehend für die Versetzung nicht ausreichen und dass zu erwarten ist, dass er nach einer Übergangszeit den Anforderungen der nächst höheren Klasse entspricht. Begründung und Abstimmungsergebnis sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese Bestimmung darf auf einen Schüler nur einmal angewandt werden.(4) Eine Versetzung auf Probe oder eine Versetzung durch Nachprüfung ist unzulässig.(5) Ein Schüler muss das Gymnasium verlassen, wenn er1. aus einer Klasse, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird,2. nach Wiederholung einer Klasse auch aus der nachfolgenden nicht versetzt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.