Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (DVFoVG) Vom 26. Juni 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 593
Zuständige Stellen und Behörden
§ 1 Zuständige Stellen und BehördenDie untere Forstbehörde ist zuständige Stelle für die 1. Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 FoVG,2. Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG.
Gutachterausschuss
§ 2 Gutachterausschuss(1) Der Gutachterausschuss berät die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 6 FoVG).Er besteht aus: 1. einer Vertretung des Regierungspräsidiums Freiburg, die den Vorsitz führt,2. je einer Vertretung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Staatsklenge Nagold,3. einer Vertretung des kommunalen Waldbesitzes,4. einer Vertretung der Forstkammer,5. einer Vertretung des Verbands deutscher Forstbaumschulen e.V. und6. einer Vertretung der Erzeugergemeinschaft für Qualitätsforstpflanzen Süddeutschland e.V. (2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2 werden vom Ministerium, diejenigen nach Nr. 3 bis 6 auf Vorschlag ihrer Organisation für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. (3) Der Gutachterausschuss wird vom Regierungspräsidium Freiburg einberufen. Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall zusammen, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Darüber hinaus beruft das Regierungspräsidium Freiburg den Ausschuss dann ein, wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 dies verlangen.
Aufsicht und Kontrolle bei der Ernte
§ 4 Aufsicht und Kontrolle bei der ErnteVermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 FoVG). Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Forstbehörde sicherzustellen.
Stammzertifikat
§ 5 StammzertifikatDas Stammzertifikat nach § 8 FoVG wird von der zuständigen unteren Forstbehörde, bei Mischungen von der zuständigen Stelle nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst ausgestellt. Bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder Anordnungen der Landesstelle ist das Stammzertifikat zu versagen.
Gutachterausschuss
§ 2 Gutachterausschuss(1) Der Gutachterausschuss berät die zuständige Stelle nach § 2 Nummer 1 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 6 FoVG).Er besteht aus: 1. einer Vertretung des Regierungspräsidiums Freiburg, die den Vorsitz führt,2. je einer Vertretung der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg und der Staatsklenge Nagold,3. einer Vertretung des kommunalen Waldbesitzes,4. einer Vertretung der Forstkammer,5. einer Vertretung des Verbands deutscher Forstbaumschulen e.V. und6. einer Vertretung der Erzeugergemeinschaft für Qualitätsforstpflanzen Süddeutschland e.V. (2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2 werden vom Ministerium, diejenigen nach Nr. 3 bis 6 auf Vorschlag ihrer Organisation für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. (3) Der Gutachterausschuss wird vom Regierungspräsidium Freiburg einberufen. Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall zusammen oder wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 dies verlangen. Darüber hinaus beruft das Regierungspräsidium Freiburg den Ausschuss dann ein, wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 dies verlangen.
Stammzertifikat
§ 5 StammzertifikatDas Stammzertifikat nach § 8 FoVG wird von der zuständigen unteren Forstbehörde, bei Mischungen von der zuständigen Stelle nach § 2 Nummer 4 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe ausgestellt. Bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder Anordnungen der Landesstelle ist das Stammzertifikat zu versagen.
Es wird verordnet auf Grund von 1. § 7 Abs. 4 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. S. 1658),2. §§ 1 und 11 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115),3. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2001 (GBl. S. 189),4. § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603):
Zuständige Stellen und Behörden
§ 1 Zuständige Stellen und Behörden(1) Die höhere Forstbehörde ist zuständige Stelle für die 1. Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FoVG, jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 FoVG, sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 FoVG,2. Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 FoVG,3. Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG,4. Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Abs. 2 FoVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 FoVG,5. Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 FoVG und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2 FoVG,6. Überwachung und Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 FoVG,7. Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 FoVG,8. Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3 FoVG,9. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 FoVG, sofern hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 FoVG die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Hauptzollamtes gegeben ist,10. Entgegennahme der Anmeldung von forstlichem Vermehrungsgut mit der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 2 FoVG. (2) Die untere Forstbehörde ist zuständige Stelle für die 1. Entgegennahme der Anzeige über die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut nach § 7 Abs. 1 FoVG,2. Ausstellung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG. (3) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c FoVG ist örtlich zuständig die höhere Forstbehörde, in deren Bezirk die Erntebestände oder Saatgutquellen liegen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 10 ist örtlich zuständig die höhere Forstbehörde, in deren Bezirk die betroffenen Forstsamen - und Forstpflanzenbetriebe oder deren Zweigbetriebe liegen. (4) Zur Unterstützung der höheren und der unteren Forstbehörde können Aufgaben an andere Behörden des Landes übertragen werden.
Gutachterausschuss
§ 2 Gutachterausschuss(1) Der Gutachterausschuss berät die Landesstellen bei der Durchführung der Vorschriften über die Zulassung von Ausgangsmaterial (§ 4 Abs. 6 FoVG).Er besteht aus: 1. einem Vertreter des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) als Vorsitzendem,2. je einem Vertreter der höheren Forstbehörden,3. einem Vertreter der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg oder der Staatsklenge Nagold,4. einem Vertreter des kommunalen Waldbesitzes,5. einem Vertreter der Forstkammer Baden-Württemberg,6. einem Vertreter des Bundesverbandes Forstsamen, Forstpflanzen e.V.,7. einem Vertreter des Arbeitskreises Deutscher Forstbaumschulen e.V. (2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden vom Ministerium, diejenigen nach Nr. 4 bis 7 auf Vorschlag ihrer Organisation für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder können sich vertreten lassen. (3) Der Gutachterausschuss wird vom Ministerium einberufen. Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall zusammen, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Darüber hinaus beruft das Ministerium den Ausschuss dann ein, wenn mindestens zwei der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 bis 7 dies verlangen.
Einrichtung von Sammelstellen
§ 3 Einrichtung von SammelstellenVermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ist nach der Erzeugung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 1 FoVG über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzer oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten. Die Sammelstellen sind von den Wald- oder Baumbesitzern oder den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde einzurichten.
Aufsicht und Kontrolle bei der Ernte
§ 4 Aufsicht und Kontrolle bei der ErnteVermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 FoVG). Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten. Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Landesstelle sicherzustellen.
Stammzertifikat
§ 5 StammzertifikatDas Stammzertifikat nach § 8 FoVG wird von der zuständigen unteren Forstbehörde, bei Mischungen von der höheren Forstbehörde ausgestellt. Bei Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder Anordnungen der Landesstelle ist das Stammzertifikat zu versagen.
Gebühren
§ 6 GebührenFür Maßnahmen im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes kann das Land Gebühren verlangen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Landesgebührenordnung.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 3 Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten nach der Erzeugung nicht über Sammelstellen leitet,2. entgegen § 4 Vermehrungsgut aller dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegenden Baumarten ohne Aufsicht des Wald- oder Baumbesitzers oder des sonstigen Nutzungsberechtigten erntet.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zur Durchführung des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut vom 12. August 1986 (GBl. S. 307), geändert durch Artikel 88 der 3. Anpassungsverordnung vom 13. Februar 1989 (GBl. S. 101), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.