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title: "FortAkadErG BW — Gesetz über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Vom 30. Oktober 2003*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
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updated: "2026-05-13T17:02:02+00:00"
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# FortAkadErG BW — Gesetz über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Vom 30. Oktober 2003*

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 30.10.2003
*Fundstelle:* GBl. 2003, 702


### § 11 — Beamte

§ 11Beamte(1) Die an der Landesakademie tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Für beamtete Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsratsvorsitzende Dienstvorgesetzter. (2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beamten trifft die Verantwortung das Land. (3) Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 48 des Beamtenstatusgesetzes und § 59 des Landesbeamtengesetzes gegen einen Beamten stehen dem Land zu.

### § 5 — Vorstand

§ 5Vorstand(1) Der Vorstand vertritt die Landesakademie. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder nach der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. (3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt das Kultusministerium die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab. Vorstandsmitglieder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (4) Das Kultusministerium bestimmt einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. (5) Der Vorstand hat in den Angelegenheiten der Landesakademie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er führt die Geschäfte unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzungen der Landesakademie nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen. (6) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über besondere Anlässe unverzüglich und über die wichtigen Angelegenheiten der Landesakademie regelmäßig zu informieren. (7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. (8) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 3 — Finanzierung, Gewährträger

§ 3Finanzierung, Gewährträger(1) Die Landesakademie erhält zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. (2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt die Landesakademie Entgelte. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Satzungsbestimmungen zur Aufnahme von Krediten und zur Bildung von Rücklagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums. (4) Gewährträger für die Landesakademie ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Landesakademie unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Landesakademie keine Befriedigung erlangt werden konnte.

### § 6 — Aufsichtsrat

§ 6Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen. Vier Mitglieder werden vom Kultusministerium benannt, ein Mitglied vom Finanz- und Wirtschaftsministerium. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist ein beamteter Vertreter des Kultusministeriums. (2) Im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Mitglieds bestimmt das betroffene Ministerium einen Ersatzvertreter, der vom Kultusministerium als solcher für die Dauer der Verhinderung zu bestellen ist. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. (4) Die Amtszeit der Mitglieder dauert längstens fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Kultusministerium niederlegen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt. (5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 3 — Finanzierung, Gewährträger

§ 3Finanzierung, Gewährträger(1) Die Landesakademie erhält zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. (2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt die Landesakademie Entgelte. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Satzungsbestimmungen zur Aufnahme von Krediten und zur Bildung von Rücklagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums. (4) Gewährträger für die Landesakademie ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Landesakademie unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Landesakademie keine Befriedigung erlangt werden konnte.

### § 6 — Aufsichtsrat

§ 6Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen. Vier Mitglieder werden vom Kultusministerium benannt, ein Mitglied vom Finanzministerium. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist ein beamteter Vertreter des Kultusministeriums. (2) Im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Mitglieds bestimmt das betroffene Ministerium einen Ersatzvertreter, der vom Kultusministerium als solcher für die Dauer der Verhinderung zu bestellen ist. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. (4) Die Amtszeit der Mitglieder dauert längstens fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Kultusministerium niederlegen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt. (5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 1 — Errichtung, Rechtsstellung, Sitz

§ 1Errichtung, Rechtsstellung, Sitz(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen (Landesakademie) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Landesakademie ist zugleich staatliche Einrichtung und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. (2) Die Landesakademie hat ihren Sitz in Esslingen am Neckar. (3) Die Landesakademie führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen Landeswappen und dem Namen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Umschrift.

### § 10 — Finanzwesen, Rechnungslegung, Prüfung

§ 10Finanzwesen, Rechnungslegung, Prüfung(1) Die Landesakademie stellt vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Sie legt den Wirtschaftsplan dem Kultusministerium bis zu einem von diesem festgesetzten Termin zur Genehmigung vor. Das Kultusministerium kann verlangen, dass der Wirtschaftsplan für einen längeren Zeitraum als ein Jahr aufgestellt wird. Die Satzung bestimmt Näheres zur Aufstellung und zum Inhalt des Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Wirtschaftsführung. (2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Der Aufsichtsrat soll eine Abschlussprüfung anordnen. Die Prüfung hat die für Beteiligungen der öffentlichen Hand geltenden besonderen Prüfungsbestimmungen nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu umfassen. (3) Der Rechnungshof ist berechtigt, die Geschäftsführung der Landesakademie zu prüfen. Andere gesetzliche Vorschriften, die die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt. (4) Die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden keine Anwendung. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

### § 11 — Beamte

§ 11Beamte(1) Die an der Landesakademie tätigen Beamten stehen in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land Baden-Württemberg. Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Vorstandsvorsitzende. Für beamtete Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsratsvorsitzende Dienstvorgesetzter. (2) Für Amtspflichtverletzungen der in Absatz 1 genannten Beamten trifft die Verantwortung das Land. (3) Ansprüche auf Schadensersatz und Rückgriff nach § 96 des Landesbeamtengesetzes gegen einen Beamten stehen dem Land zu.

### § 12 — Beschäftigte

§ 12Beschäftigte(1) Die Beschäftigten bei der bisherigen Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung GmbH Calw und den Staatlichen Akademien für Lehrerfortbildung in Donaueschingen, Schwäbisch Hall (Comburg) und Esslingen-Zell werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschäftigte der Landesakademie. Die Landesakademie tritt in die Rechte und Pflichten der bei den bisherigen Einrichtungen bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. (2) Für die Beschäftigten der Landesakademie gelten die jeweiligen Bestimmungen für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg entsprechend.

### § 13 — Aufsicht

§ 13Aufsicht(1) Die Landesakademie untersteht der Rechtsaufsicht des Landes. Die Aufsicht übt das Kultusministerium aus. (2) Das Kultusministerium kann dem Vorstand im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 Weisungen erteilen. (3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen 1. Satzungen nach § 14 Abs. 1,2. der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung für den Vorstand nach § 5 Abs. 7,3. der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat nach § 6 Abs. 5. (4) Das Kultusministerium kann jederzeit Berichte über die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben verlangen.

### § 14 — Satzung und allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 14Satzung und allgemeine Geschäftsbedingungen(1) Die Rechtsverhältnisse der Landesakademie werden im Einzelnen durch Satzung geregelt. Die Satzung und deren Änderungen werden vom Aufsichtsrat erlassen. (2) Die Landesakademie kann allgemeine Geschäftsbedingungen erlassen. Das Nähere regelt die Satzung.

### § 15 — Bekanntmachung

§ 15BekanntmachungDie Satzung und deren Änderungen sowie sonstige Bekanntmachungen werden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg sowie im Amtsblatt Kultus und Unterricht veröffentlicht.

### § 16 — Übergangsvorschriften

§ 16Übergangsvorschriften(1) Das Land Baden-Württemberg errichtet die Landesakademie durch formwechselnde Umwandlung der Staatlichen Akademie für Lehrerfortbildung GmbH Calw. (2) Die den Staatlichen Akademien für Lehrerfortbildung in Donaueschingen, Esslingen-Zell und Schwäbisch Hall (Comburg) zugeordneten Rechte, Verbindlichkeiten, Pflichten und Zuständigkeiten gehen auf die Landesakademie über. (3) Für Rechtshandlungen, die infolge der formwechselnden Umwandlung nach Abs. 1 und der Überleitung der Rechte, Verbindlichkeiten, Pflichten und Zuständigkeiten nach Abs. 2 erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten, insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. Auslagen werden nicht erstattet. (4) Bei der Landesakademie werden für die Bereiche, für die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Betriebs- oder Personalrat gebildet war, Übergangspersonalräte gebildet. Ihnen gehören als Mitglieder jeweils die Beschäftigten der Landesakademie an, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglieder des für den jeweiligen Bereich gebildeten Betriebs- oder Personalrats waren. Satz 2 gilt für die Ersatzmitglieder entsprechend. Die Amtszeit der Übergangspersonalräte endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2005. (5) Bei der Landesakademie wird ein Übergangsgesamtpersonalrat gebildet. Ihm gehören als Mitglieder die Mitglieder der Übergangspersonalräte nach Absatz 2 an. Die Amtszeit des Übergangsgesamtpersonalrats endet mit der Neuwahl des Personalrats, spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2005. (6) Für die Übergangspersonalräte und den Übergangsgesamtpersonalrat gelten die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) entsprechend. § 54 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LPVG gilt mit der Maßgabe, dass das lebensälteste Mitglied des Übergangsgesamtpersonalrats die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt. (7) Dienst- und Betriebsvereinbarungen bleiben für ihren bisherigen Geltungsbereich in Kraft, bis sie durch neue ersetzt oder aufgehoben werden.

### § 2 — Aufgaben

§ 2Aufgaben(1) Die Landesakademie dient der beruflichen Fort- und Weiterbildung von pädagogischem Personal im fachlichen Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums. Insbesondere zählt dazu die Gestaltung und Durchführung von Fortbildungsangeboten 1. im Bereich der Personalentwicklung, insbesondere für pädagogisches Leitungspersonal sowie für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben im schulischen Bereich,2. im Bereich der schulartübergreifenden und schulartspezifischen pädagogischen und pädagogisch-psychologischen Fortbildung,3. im Bereich der schulartübergreifenden und schulartspezifischen fachlichen und didaktisch-methodischen Fortbildung,4. im Bereich der Schulentwicklung und Schulberatung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat die Landesakademie die bildungspolitischen Vorgaben des Kultusministeriums zu beachten und umzusetzen. (2) Der Landesakademie können vom Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat weitere Aufgaben übertragen werden. (3) Darüber hinaus kann die Landesakademie Aufträge von Dritten übernehmen, sofern diese im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach Absatz 1 stehen oder diesen nicht widersprechen. (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Landesakademie Dritter bedienen. Sie kann ferner alle Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. (5) Die Landesakademie arbeitet mit anderen Einrichtungen zusammen, wenn dies zweckmäßig ist und die Zielsetzungen der Landesakademie unterstützt, insbesondere mit den Staatlichen Seminaren für Didaktik und Lehrerbildung, mit Hochschulen, mit Einrichtungen der Wirtschaft wie Kammern, Verbänden und Unternehmen, mit Einrichtungen der Kirchen, mit Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung sowie mit anderen regionalen, überregionalen, europäischen und sonstigen internationalen Einrichtungen und Partnern. (6) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 3 — Finanzierung, Gewährträger

§ 3Finanzierung, Gewährträger(1) Die Landesakademie erhält zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags einen Zuschuss nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans. (2) Für Leistungen gegenüber Dritten erhebt die Landesakademie Entgelte. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Die Satzungsbestimmungen zur Aufnahme von Krediten und zur Bildung von Rücklagen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums. (4) Gewährträger für die Landesakademie ist das Land Baden-Württemberg. Es haftet für Verbindlichkeiten der Landesakademie unbeschränkt; es kann erst in Anspruch genommen werden, wenn aus dem Vermögen der Landesakademie keine Befriedigung erlangt werden konnte.

### § 4 — Organe

§ 4OrganeOrgane der Landesakademie sind der Vorstand und der Aufsichtsrat.

### § 5 — Vorstand

§ 5Vorstand(1) Der Vorstand vertritt die Landesakademie. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht nach diesem Gesetz oder nach der Satzung dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. (3) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bestellt das Kultusministerium die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab. Vorstandsmitglieder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederholte Bestellungen sind zulässig. (4) Das Kultusministerium bestimmt einen Vorstandsvorsitzenden und einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind Beamte auf Zeit. Ihre Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederholte Ernennungen sind möglich. Mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit bleibt das bisherige Beamtenverhältnis bestehen; § 40 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Vom Tage der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ruhen für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung nur in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zulässig. Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 131 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung. (5) Der Vorstand hat in den Angelegenheiten der Landesakademie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden. Er führt die Geschäfte unter Beachtung der allgemeinen Zielsetzungen der Landesakademie nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen. (6) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat auf Anforderung in allen Angelegenheiten erschöpfend Auskunft zu geben. Er ist verpflichtet, den Aufsichtsrat über besondere Anlässe unverzüglich und über die wichtigen Angelegenheiten der Landesakademie regelmäßig zu informieren. (7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. (8) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 6 — Aufsichtsrat

§ 6Aufsichtsrat(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen. Vier Mitglieder werden vom Kultusministerium benannt, ein Mitglied vom Finanzministerium. Vorsitzender des Aufsichtsrats ist ein beamteter Vertreter des Kultusministeriums. (2) Im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Mitglieds bestimmt das betroffene Ministerium einen Ersatzvertreter, der vom Kultusministerium als solcher für die Dauer der Verhinderung zu bestellen ist. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben bei ihrer Tätigkeit die Interessen des Landes zu berücksichtigen. (4) Die Amtszeit der Mitglieder dauert längstens fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind möglich. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dem Kultusministerium niederlegen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt. (5) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 7 — Aufgaben des Aufsichtsrats

§ 7Aufgaben des Aufsichtsrats(1) Der Aufsichtsrat berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Er kann jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Landesakademie verlangen. Er kann die Bücher einsehen und prüfen sowie einzelne Mitglieder oder Dritte hiermit beauftragen. (2) Der Aufsichtsrat stellt den Wirtschaftsplan fest und bestellt den Abschlussprüfer. Er entscheidet über die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Vorstands. (3) Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen alle Geschäfte und Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung sowie diejenigen, bei denen sich der Aufsichtsrat die vorherige Zustimmung vorbehalten hat. (4) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 8 — Kuratorium

§ 8Kuratorium(1) Die Landesakademie kann in fachlichen Angelegenheiten durch ein Kuratorium beraten werden. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Kultusministerium bestellt und abberufen. (2) Das Nähere regelt die Satzung.

### § 9 — Verschwiegenheitspflicht

§ 9VerschwiegenheitspflichtDie Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Landesakademie, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Für Mitglieder des Aufsichtsrats oder deren Ersatzvertreter gilt dies nicht gegenüber dem sie benennenden Ministerium. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort.

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— Gesetz über die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Vom 30. Oktober 2003*
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FortAkadErGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
