ForstVwKostG BW · Baden-Württemberg

Gesetz über den Forstverwaltungskostenbeitrag der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (Forstverwaltungs-Kostenbeitrags-Gesetz) in der Fassung vom 25. Januar 1994

Fundstelle:
GBl. 1994, 137
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Forstverwaltungskostenbeitrag

§ 1 Forstverwaltungskostenbeitrag(1) Die Kosten des Landes für die Forsttechnische Betriebsleitung in den Waldungen der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Aufstellung der periodischen Forsteinrichtungswerke und Beratung bei der Wirtschaftsverwaltung trägt das Land. Die Körperschaften haben nur die bei der Aufstellung der periodischen Forsteinrichtungswerke und bei Standortserkundungen für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen. (2) Die Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben zu den Kosten des Landes für den Forstlichen Revierdienst einschließlich Forstschutz in ihren Waldungen unter Berücksichtigung der Ertragslage und der sozialökonomischen Leistungen jährlich einen Forstverwaltungskostenbeitrag in Höhe von 6,45 Euro je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde (Efm D. o. R.), bezogen auf den jährlichen Hiebssatz der Forsteinrichtung, mindestens jedoch 25 Euro, zu entrichten. Soweit der Hiebssatz je ha Holzbodenfläche 8 Efm D. o. R. im Jahr übersteigt, ist für den übersteigenden Hiebssatz kein Beitrag zu leisten.

§ 2

Berechnung und Erhebung des Forstverwaltungskostenbeitrags

§ 2 Berechnung und Erhebung des Forstverwaltungskostenbeitrags(1) Der Forstverwaltungskostenbeitrag wird nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 für das Haushaltsjahr berechnet. Maßgeblich ist der am 1. Januar des Jahres geltende Hiebssatz. (2) Der Forstverwaltungskostenbeitrag ist am 1. Juli für das ganze Jahr fällig. Wird der Kostenbeitrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, ist die Forderung gemäß § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu verzinsen.

§ 1

Forstverwaltungskostenbeitrag

§ 1 Forstverwaltungskostenbeitrag(1) Die Kosten des Landes für die Forsttechnische Betriebsleitung in den Waldungen der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich Aufstellung der periodischen Forsteinrichtungswerke und Beratung bei der Wirtschaftsverwaltung trägt das Land. Die Körperschaften haben nur die bei der Aufstellung der periodischen Forsteinrichtungswerke und bei Standortserkundungen für Vermessungen, Vorratsaufnahmen und Bodenuntersuchungen erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten zu stellen. (2) Die Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts haben zu den Kosten des Landes für den Forstlichen Revierdienst einschließlich Forstschutz in ihren Waldungen unter Berücksichtigung der Ertragslage und der sozialökonomischen Leistungen jährlich einen Forstverwaltungskostenbeitrag in Höhe von 6,45 Euro je Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde (Efm D. o. R.) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bezogen auf den jährlichen Hiebssatz der Forsteinrichtung, mindestens jedoch 25 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer), zu entrichten. Soweit der Hiebssatz je ha Holzbodenfläche 8 Efm D. o. R. im Jahr übersteigt, ist für den übersteigenden Hiebssatz kein Beitrag zu leisten.

§ 3

Verwaltungsvorschriften

§ 3 VerwaltungsvorschriftenDas Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium) erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4* Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft. (2) Es werden aufgehoben: 1. Das Gesetz über die von den Gemeinden und Körperschaften für die Bewirtschaftung und Beförsterung ihrer Waldungen an das Land zu entrichtenden Beiträge (Bewirtschaftungs- und Beförsterungsbeiträge-Gesetz) vom 24. Januar 1955 (Ges. Bl. S. 37),2. die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten zur Durchführung des Bewirtschaftungs- und Beförsterungsbeiträge-Gesetzes vom 28. Juli 1966 (Ges. Bl. S. 160).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.