Verordnung der Landesregierung über Vor-Ort-Zuständigkeiten im Bereich Forsten und der Jagdabgabe (Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe) Vom 29. Juni 2010*
- Ausfertigungsdatum:
- 29.06.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 502
Zuständigkeiten für die Bewilligung von Mitteln aus der Jagdabgabe
§ 4 Zuständigkeiten für die Bewilligung von Mitteln aus der JagdabgabeDas Regierungspräsidium Stuttgart ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe mit Ausnahme der Zuwendungen für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen in den Bereichen Jagd, Wildbiologie und Wildschadensverhütung sowie für Entwicklungen und Untersuchungen von Konzeptionen zur Bejagung, zum Wildtiermanagement oder zur Wildschadensverhütung.
Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald
§ 3 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach 1. dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I. S. 971) im Bereich der Forstwirtschaft und2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald. (2) Die Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt sind in § 12 der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung vom 4. Februar 2010 (GBl. S. 295), eingefügt durch Verordnung vom 20. November 2012 (GBl. S. 666), geregelt.
Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich
§ 1 Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für 1. das staatliche Forstvermögen (Immobilien- und Gebäudemanagement, Grundstücksverkehr) und die Verwaltung von Beteiligungen im Forstbereich soweit nicht durch die Zuständigkeiten des Finanzministeriums abgedeckt,2. die Bearbeitung von Grundsatzfragen des Waldbaus einschließlich waldbaulicher Fortbildung, Waldschutz, Standortskartierung und Bodenschutzkalkung,3. die Folgen des Klimawandels im Wald,4. die Bearbeitung der Aufgaben der Forsteinrichtung im öffentlichen Wald und im vertraglich betreuten Privatwald, die Grundlagenerfassung für Natura 2000 im Wald, die Waldbewertung sowie die Aufgaben der forstlichen Geoinformation,5. die Leitung der Staatsklenge Nagold und die Aufsicht über die staatlichen Pflanzschulbetriebe. (2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für 1. die Bearbeitung von forstbetrieblichen Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Bewirtschaftung des Staatswalds,2. die Bewirtschaftung von Nebennutzungen und Gestattungen auf Staatswaldflächen,3. die Bearbeitung von Grundsatzfragen der Holzvermarktung einschließlich der Aufgaben der zentralen Holzvermarktung und der Logistik der Holzbereitstellung,4. die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Waldarbeit, Forsttechnik, Tarifwesen und Walderschließung. (3) Die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben im dreistufigen Verwaltungsaufbau nach dem Landeswaldgesetz bleibt unberührt.
Zuständigkeiten im Bereich des Forstvermehrungsgutrechts
§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des ForstvermehrungsgutrechtsDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für 1. die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 1 FoVG, sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Absatz 1 FoVG,2. die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Absatz 2 FoVG,3. die Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Absatz 2 FoVG,4. die Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Absatz 2 FoVG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FoVG,5. die Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Absatz 1 FoVG und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Absatz 2 FoVG,6. die Überwachung und den Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 FoVG,7. die Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 FoVG,8. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Absatz 2 und 3 FoVG,9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 und 2 FoVG, sofern hierfür nicht nach § 23 Absatz 4 FoVG die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Hauptzollamtes gegeben ist.
Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald
§ 3 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach 1. dem Pflanzenschutzgesetz im Bereich der Forstwirtschaft und2. § 3 Satz 1 Nummer 2 der Bienenschutzverordnung bei der Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald. (2) Die Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Freiburg sind in § 12 der Landwirtschafts-Zuständigkeitsverordnung geregelt.
Zuständigkeiten im Bereich der Forst- und Naturparkförderung
§ 5 Zuständigkeiten im Bereich der Forst- und Naturparkförderung(1) [1]Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, einschließlich der hierfür notwendigen Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen, gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen an Naturparke in Baden-Württemberg. (2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, einschließlich der hierfür notwendigen Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen, gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft.
Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich
§ 1 Zuständigkeiten im forstbetrieblichen BereichDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für 1. die Beratung bei übergeordneten Fragen des Waldbaus im Körperschafts- und Privatwald, einschließlich Waldschutz, Standortkartierung und Bodenschutzkalkung,2. die Folgen des Klimawandels außerhalb des Staatswaldes,3. die Bearbeitung der Aufgaben der periodischen Betriebsplanung im Körperschaftswald und im vertraglich betreuten Privatwald, die Grundlagenerfassung für Natura 2000 im Wald, die Waldbewertung sowie die Aufgaben der forstlichen Geoinformation im Nichtstaatswald,4. die Zulassung und Prüfung von Trainees des gehobenen technischen Forstdienstes,5. die Zulassung und Prüfung der Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 des Landeswaldgesetzes für den gehobenen technischen Forstdienst,6. die überbetriebliche Ausbildung von Auszubildenden zur Forstwirtin oder zum Forstwirt.
Zuständigkeiten im Bereich des Forstvermehrungsgutrechts
§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des ForstvermehrungsgutrechtsDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für 1. die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 1 FoVG, sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Absatz 1 FoVG,2. die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Absatz 2 FoVG,3. die Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Absatz 2 FoVG,4. die Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Absatz 2 FoVG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 FoVG,5. die Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Absatz 1 FoVG und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Absatz 2 FoVG,6. die Überwachung und den Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 FoVG,7. die Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 FoVG,8. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Absatz 2 und 3 FoVG,9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 und 2 FoVG, sofern hierfür nicht nach § 23 Absatz 4 FoVG die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Hauptzollamtes gegeben ist.
Zuständigkeiten im Bereich der Forst- und Naturparkförderung
§ 5 Zuständigkeiten im Bereich der Forst- und Naturparkförderung(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen, einschließlich der hierfür notwendigen Verwaltungs-, Vor-Ort- und Ex-Post-Kontrollen gemäß 1. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen für Naturparke in Baden-Württemberg und2. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Gewährung von Zuwendungen für Nachhaltige Waldwirtschaft.
Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich
§ 1 Zuständigkeiten im forstbetrieblichen Bereich(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständig für 1. das staatliche Forstvermögen (Immobilien- und Gebäudemanagement, Grundstücksverkehr) und die Verwaltung von Beteiligungen im Forstbereich soweit nicht durch die Zuständigkeiten des Finanzministeriums abgedeckt,2. die Bearbeitung von Grundsatzfragen des Waldbaus einschließlich waldbaulicher Fortbildung, Waldschutz, Standortskartierung und Bodenschutzkalkung,3. die Folgen des Klimawandels im Wald,4. die Bearbeitung der Aufgaben der Forsteinrichtung im öffentlichen Wald und im vertraglich betreuten Privatwald, die Grundlagenerfassung für Natura 2000 im Wald, die Waldbewertung sowie die Aufgaben der forstlichen Geoinformation,5. das Controlling der forstlichen Dienstleistungen für körperschaftliche und private Waldbesitzer,6. die Leitung der Staatsklenge Nagold und die Aufsicht über die staatlichen Pflanzschulbetriebe. (2) Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für 1. die Bearbeitung von forstbetrieblichen Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet der Bewirtschaftung des Staatswalds,2. die Bewirtschaftung von Nebennutzungen und Gestattungen auf Staatswaldflächen,3. die Bearbeitung von Grundsatzfragen der Holzvermarktung einschließlich der Aufgaben der zentralen Holzvermarktung und der Logistik der Holzbereitstellung,4. die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich Waldarbeit, Forsttechnik, Tarifwesen und Walderschließung. (3) Die Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben im dreistufigen Verwaltungsaufbau nach dem Landeswaldgesetz bleibt unberührt.
Zuständigkeiten im Bereich des Forstvermehrungsgutrechts
§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des ForstvermehrungsgutrechtsDas Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Stelle für 1. die Zulassung von Ausgangsmaterial nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 FoVG, sowie deren Eintragung in das Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 FoVG,2. die Zuordnung der Zulassungseinheiten zu Herkunftsgebieten nach § 5 Abs. 2 FoVG,3. die Entgegennahme der Durchschrift und Registrierung der Stammzertifikate nach § 8 Abs. 2 FoVG,4. die Ausstellung und Registrierung der Stammzertifikate nach § 9 Abs. 2 FoVG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 FoVG,5. die Entgegennahme des Nachweises über die Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut nach § 16 Abs. 1 FoVG und die Ausstellung amtlicher Zeugnisse über die Herkunft oder Identität von Vermehrungsgut für Zwecke der Ausfuhr nach § 16 Abs. 2 FoVG,6. die Überwachung und den Vollzug der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe nach § 17 FoVG,7. die Überwachung der Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach § 18 FoVG,8. die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 20 Abs. 2 und 3 FoVG,9. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Abs. 1 und 2 FoVG, sofern hierfür nicht nach § 23 Abs. 4 FoVG die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder des Hauptzollamtes gegeben ist.
Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald
§ 3 Zuständigkeiten im Bereich der Pflanzenproduktion im Wald(1) Das Regierungspräsidium Freiburg ist zuständige Behörde nach 1. dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I. S. 971) im Bereich der Forstwirtschaft und2. § 3 Satz 1 Nr. 2 der Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992 (BGBl. I S. 1410), bei Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel im Wald. (2) Die Zuständigkeiten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt sind in § 5 der Verordnung zur Bestimmung von zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion vom 24. April 2008 (GBl. S. 139) geregelt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.