Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierung mit Prüfung für den höheren Forstdienst und die forsttechnische Sachkunde (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung höherer Forstdienst - QuaPrOhF) Vom 30. November 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 30.11.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 442
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 2 Nummer 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/7f6e2983-4560-47a7-83fe-872dfbe1519c-BW2023+442+Art.1+Anlage1.pdf
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 4, § 14 Absatz 1 und § 31 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/215cd75e-3682-41eb-84ff-4d0a7eff3dab-BW2023+442+Art.1+Anlage2.pdf
Rahmenplan zum Traineeprogramm
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 3 und 4, § 15 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 3 und § 33)Rahmenplan zum TraineeprogrammKennzeichnung der Spalten:Spalte AEs werden die Themen und Inhalte des Rahmenplans benannt.Spalte BFür einzelne Qualifizierungsbereiche und -inhalte wird das Qualifizierungsziel in drei Intensitätsstufen festgelegt. Diese werden wie folgt definiert und gekennzeichnet: + Kennenlernen: Das Wissen um die Existenz eines Vorgangs (Grundbegriffe aneignen, Faktenwissen aufbauen) ++ Verstehen, Aneignen: Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten sind vorhanden, Grundzusammenhänge werden gesehen und verstanden (Merkmale unterscheiden, Begriffe zuordnen) +++ Beherrschen: Umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten (Treffen selbständiger Entscheidungen, Problemlösungen herbeiführen)Spalte CEs wird festgelegt, in welchem Qualifizierungsabschnitt die Inhalte nach Spalte A den Trainees zu vermitteln sindT = Ausbildungsphase nach § 10 Absatz 3 QuaPrOhF als praktische TätigkeitP = Praxisphase nach § 10 Absatz 4 QuaPrOhF inklusive Projektarbeit nach § 11 QuaPrOhFSpalte DEs wird festgelegt, ob der Inhalt nach Spalte A in einem verpflichtenden Lehrgang oder Seminar nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 QuaPrOhF zu behandeln ist.× = LehrgangsrelevantSpalte EEs werden die Inhalte und Themen nach Spalte A benannt, die in den Prüfungen nach § 20 Absatz 1 QuaPrOhF relevant sind.S = Schriftliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 QuaPrOhF,M = Mündliche Waldprüfung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 QuaPrOhF A B C D E Inhalt Intensitätsstufe Ausbildungsphase Lehrgangsinhalt Prüfungsinhalt 1 Allgemeine Einführung 1.1 Allgemeiner Geschäftsbetrieb der Qualifizierungsstelle + T Organisationsaufbau, Aufgaben der Qualifizierungsstelle, Aufgaben der Mitarbeitenden, Waldaufteilung nach Besitzarten, allgemeiner Dienstbetrieb, Besprechungsroutinen, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Planberatungen 1.2 Betriebliche Grundlagen ++ T standörtliche, waldbauliche und betriebliche Gegebenheiten 1.3 Berufskundliche Einführung + × Inhalte und Ablauf des Traineeprogramms, Berufsbild des höheren Forstdienstes, Aufbau und Aufgaben der Landesverwaltung, im speziellen der forstlichen Organisationen, Ziele der Forstwirtschaft in Baden-Württemberg, Waldbesitzarten typische Besonderheiten 2 Betriebsplanung und Vollzug im Staats- oder Körperschaftswald +++ T/P × S/M Periodische Betriebsplanung, Einrichtungswerk mit Waldentwicklungstypenrichtlinie, Baumarteneignung und Behandlungstypen in der Forsteinrichtung sowie der Waldfunktionenkartierung Jahresplanung und Vollzug der Naturaldaten und Finanzmittel auf Ebene der Qualifizierungsstelle Betriebswirtschaftliche Grundlagenplanungen mit Kennzahlen und Auswertungen sowie Finanz- und Arbeitsplanung erstellen und überwachen Zertifizierungssysteme (PEFC, FSC) Vorgaben aus Fachplanungen wie Naturschutz, Wasserschutz 3 IT-Fachverfahren: ++ T/P × Überblick und Einsatzzweck der forstlichen IT-Fachverfahren und der maßgeblichen Programme, insbesondere FOKUS2000, InFoGIS, Kenntnis der Datenflüsse und Bedeutung der Datenerhebung und -verarbeitung Collector-App, DWSM, PW App, BoKä App, Wald-Expert-App und darauf folgende Entwicklungen 4 Ablaufplanung einer Maßnahme +++ T/P × M Studium der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 unter Einbeziehung von naturschutzfachlichen Aspekten, insbesondere Waldnaturschutz und Natura 2000 Kenntnis der technischen Möglichkeiten Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen Vorkalkulation insbesondere von benötigten Arbeitskapazitäten, anfallendem Lohn und Materialien Ablaufplanung Erstellung des Arbeitsauftrags Vergabe von Forstbetriebsarbeiten zum Beispiel durch Abschluss von Werkverträgen AGB-Forst inklusive Qualitätsanforderungen zur Ausführung der Forstbetriebsarbeiten Überwachung der Betriebsarbeiten Ausführungsnachweise Abrechnung der Maßnahme und Nachkalkulation sowie Schlussbetrachtung mit Feedback Verbuchung der vollzogenen Maßnahme in der Naturalplanung und der Kosten-Leistungs-Rechnung 5 Standortskunde 5.1 Allgemeine Einführung ++ P × S/M Wuchsgebietseinteilung im Land, Standortskundeverfahren des Landes, Methodik und Arbeitsweise der Standortskartierung mit Erstellen der Standortskarte sowie der Bedeutung der Einzelsignaturen Auswirkungen des Klimawandels auf Standorte 5.2 Beschäftigung mit standortskundlichen Verhältnissen in der Qualifizierungsstelle ++ T/P 6 Waldbau 6.1 Naturnahe Waldwirtschaft, Waldentwicklungstypenrichtlinie +++ × S/M 6.2 Bestandesbegründung 6.2.1 Kenntnisse der Vor- und Nachteile der gängigen Maßnahmen zur Bestandesbegründung unter Beachtung der Waldentwicklungstypenrichtlinie ++ T/P M 6.2.2 Übernahme von Pflanzgut und Qualitätskontrolle + T/P × M Forstpflanzen mit überprüfbarer forstlicher Herkunft, Forstvermehrungsgutgesetz 6.2.3 Naturverjüngungsverfahren ++ T/P M Kenntnisse der Vor- und Nachteile der gängigen Naturverjüngungsverfahren unter Beachtung der Waldentwicklungstypenrichtlinie sowie Zertifizierung und Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und den hier geltenden Verschlechterungsverboten 6.3 Jungbestandspflege ++ T/P M Kenntnis der zu planenden Eingriffe in Jungwuchs, Dickung oder Stangenholz unter Einbeziehung der Waldentwicklungstypenrichtlinie 6.4 Mischwuchsregulierung in Verjüngungsflächen ++ T/P M 6.5 Schlagpflege - Nachbereitung einer Hiebsmaßnahme über Naturverjüngung + P 6.6 Astung, Technik und Dokumentation der Wertästung + P 6.7 Auszeichnen mindestens je eines Vor- und Hauptnutzungsbestandes im Nadel- und Laubholz oder in Laub- und Nadelmischwaldbeständen unter Einbeziehung der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 und 5.1 +++ T/P M 6.8 Waldökologie und Klimawandel ++ T/P 7 Technische Produktion 7.1 Nutzungspläne +++ T/P × M Aufstellung von Nutzungsplänen auf Grundlage der aktuellen Forsteinrichtung 7.2 Arbeitssicherheit in der Waldarbeit ++ T/P × S/M Kenntnis der geltenden gesetzlichen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilung Kenntnisse der gängigen persönlichen Schutzausrüstungen Bewertung von Hiebsflächen anhand von Stockbildern, Checkliste Arbeitssicherheit und Konsequenzen bei Nichtbeachtung der geltenden Regelungen sowie dem Umgang damit in der Praxis 7.3 Verkehrssicherung +++ T/P × S Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen und Anwendung des Verkehrssicherungsleitfadens Beantragung einer Absperrung und Absicherung mindestens einer Hiebsmaßnahme entlang von Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Planung der Besucherlenkung im Wald und Information der Bevölkerung 8 Forstnutzung und Holzmarkt 8.1 Allgemeine Grundlagen ++ T × Holzverkaufsmanagement, Holzverkaufsplanung, Entwicklungen am Holzmarkt, gängige Verkaufsverfahren wie Freihandverkauf, Meistgebotsverfahren oder Vorverträge, Holzübergabe, Allgemeine Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie AGB-Brennholz und AGB-Flächenlos mit umsatzsteuerlichen Regelungen zum Holzverkauf, Auslandsverkäufe 8.2 Holzsortierung +++ T/P × M Aufstellung von Sortenplänen und Loszusammenstellungen für ausgewählte Hiebe, Aushaltung und Sortierung des Rohholzes nach den geltenden Regelungen im Nadel- und Laubholz 9 Waldschutz 9.1 Erkennen abiotischer und biotischer Schäden; Bestimmung wichtiger Insekten ++ T × M 9.2 Einsatz von Pflanzenschutzpräparaten ++ T × M Wirkungsweise, Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen, Lagerung und Anwendung alternativer Methoden Dokumentation des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln unter Einbeziehung von bestehenden Zertifizierungsvorgaben 9.3 Hoheitlicher Forstschutz + T/P × 10 Waldnaturschutz und Landschaftspflege 10.1 Kenntnisse von Schutzgütern und -gebieten sowie rechtliche Vorgaben für die Waldwirtschaft +++ × S 10.2 Planung von Einzelmaßnahmen, insbesondere bei Waldbiotopen, Waldschutzgebieten und Natura 2000 Gebieten + T/P 10.3 Anwendung der Vorgaben des Alt- und Totholzkonzeptes, Erstellung einer Konzeption für Habitatbaumgruppen und Refugien ++ T/P × M 10.4 Eingriffs- und Ausgleichsregelungen, Ökokontomaßnahmen + T/P 11 Walderschließung ++ T × M Kenntnisse über die Planung und Dokumentation der Feinerschließung sowie der gängigen Wegeunterhaltungsmaßnahmen 12 Wildtiermanagement und Jagd +++ T/P S/M Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, Wildschadensabwehr, Wildschadensverhütung, Erstellung von Verbissgutachten (Forstliches Gutachten), praktischer Jagdbetrieb und Vermarktung von Wildbret Jagdverpachtung und Vertragswesen 13 Forstliche Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation ++ T/P × Waldbegänge oder Waldführungen, Präsentationen vor Gremien, Presse- und Medienarbeit, Beteiligung an Waldtagen und Ausstellungen sowie Kommunikation mit Verbanden und Bürgerinitiativen 14 Waldpädagogik + T × Kenntnis der Konzepte und der Institutionen 15 Forstliche Förderung 15.1 Forstliche Fördermaßnahmen im Land + P × S Kenntnis der gängigen Verwaltungsvorschriften sowie der Zusammenhang mit EU-Förderverfahren 15.2 Beratung und Planung von forstlichen Fördermaßnahmen in der Qualifizierungsstelle ++ T/P 16 Beratung und Betreuung 16.1 Beratung + P Beratungsgespräche mit Privatwaldbesitzenden 16.2 Betreuung ++ T Kenntnis der Förderkomponenten in der Betreuungstätigkeit 17 Personalmanagement 17.1 Personalführung +++ T/P Gespräch mit Mitarbeitenden, Beurteilung, Motivation von Mitarbeitenden, Fuhren durch Zielvereinbarung, Kenntnis von Leitlinien 17.2 Kommunikation und Gesprächsführung +++ × 17.3 Arbeitsorganisation +++ T/P × Zeitmanagement, Arbeitsschwerpunkte im Jahreslauf, Werkzeuge um Arbeitsspitzen zu brechen, Selbstmotivation, Stressbewältigung, methodische Grundlagen 17.4 Gesundheitsschutz ++ T/P Gefährdungsanalyse, Grundlagen der Ergonomie, Unfallversicherung, Meldung von Arbeitsunfällen, Verbandsbuch 17.5 Ausbildung + T Grundkenntnisse der Forstwirtausbildung 18 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Steuerwesen 18.1 Haushaltssystematik, Haushaltsrecht, Haushaltsgrundsätze +++ T × S 18.2 Vergaberecht und Vergabeverfahren für forstliche Maßnahmen ++ T/P × 18.3 Entgelte- und Gebührenabrechnung + P 18.4 Kosten-Leistungs-Rechnung, Jahresabschluss, Controlling ++ T/P × 18.5 Umsatzsteuer, Betrieb gewerblicher Art, optierende Forstbetriebe ++ T/P × 19 Grundstücksangelegenheiten ++ T/P An- und Verkauf, Grundüberweisungsvereinbarungen, Vorkaufsrecht, Vermietung und Verpachtung, Gestattungsverträge, Steuern und sonstige Abgaben, Waldwertschätzung 20 Landesplanung +++ T/P × S Grundzüge der Landes- und Fachplanung im Land, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Waldumwandlungsverfahren, Landesbauordnung 21 Rechtsangelegenheiten 21.1 Grundlagen der Verwaltungskunde ++ T × S Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsakt, Bescheid, Genehmigungen, insbesondere organisierte Veranstaltungen 21.2 Arbeits- und Beamtenrecht sowie spezielles Dienstrecht ++ T × Stellung der Beamtin, des Beamten, Rechte und Pflichten der Beamtin, des Beamten Stellung als Ermittlungsbeamtin oder -beamter der Staatsanwaltschaft und Forstschutzbeauftragte oder Forstschutzbeauftragter, Theorie und Praxis, Eigenschutz 21.3 Abwicklung von Vorgängen zu fachbezogenen Rechtsgrundlagen wie Landeswaldgesetz oder Naturschutzgesetz +++ T/P × S 21.4 Privatrechtliche Angelegenheiten +++ T × Gestattungsverträge
Anlage 4 (zu § 12 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/320a345b-7eb4-4c66-a1f2-dfde64c45eed-BW2023+442+Art.1+Anlage4.pdf
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 6, § 10 Absatz 7, § 15 Absatz 3 und 4, § 24 Absatz 3 und § 31 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3387d7ee-5269-49df-96b5-86b163535f1c-BW2023+442+Art.1+Anlage5.pdf
Anlage 6 (zu § 22 Absatz 4 und § 31 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/65c55769-dc0f-4c67-bfc5-3f627f6d21be-BW2023+442+Art.1+Anlage6.pdf
Anlage 7 (zu § 14 Absatz 1, § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/3bf0781c-a2a6-4534-9fe8-f677066675da-BW2023+442+Art.1+Anlage7.pdf
Rahmenplan zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde
Anlage 8 (zu § 32 Absatz 1 und 3)Rahmenplan zum Erwerb der forsttechnischen SachkundeKennzeichnung der Spalten:Spalte AEs werden die Themen und Inhalte des Rahmenplans benannt.Spalte BFür einzelne Qualifizierungsbereiche und Qualifizierungsinhalte wird das Qualifizierungsziel in drei Intensitätsstufen festgelegt. Diese werden wie folgt definiert und gekennzeichnet: + Kennenlernen: Das Wissen um die Existenz eines Vorgangs (Grundbegriffe aneignen, Faktenwissen aufbauen) ++ Verstehen, Aneignen: Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten sind vorhanden, Grundzusammenhänge werden gesehen und verstanden (Merkmale unterscheiden, Begriffe zuordnen) +++ Beherrschen: Umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten (Treffen selbständiger Entscheidungen, Problemlösungen herbeiführen)Spalte CEs wird festgelegt, in welchem Qualifizierungsabschnitt die Inhalte nach Spalte A den Teilnehmenden zu vermitteln sindT = Ausbildungsphase als praktische Tätigkeit nach § 32 Absatz 1 Nummer 5 QuaPrOhFP = Praxisphase nach § 32 Absatz 1 Nummer 6 QuaPrOhFSpalte DEs wird festgelegt, ob der Inhalt nach Spalte A in einem verpflichtenden Lehrgang oder Seminar nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 QuaPrOhF zu behandeln ist.× = LehrgangsrelevantSpalte EEs werden die Inhalte und Themen nach Spalte A benannt, die in den Prüfungen nach § 20 Absatz 1 QuaPrOhF relevant sind.S = Schriftliche Prüfung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 QuaPrOhF,M = Mündliche Waldprüfung nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 QuaPrOhF A B C D E Inhalt Intensitätsstufe Ausbildungsphase Lehrgangsinhalt Prüfungsinhalt 1 Allgemeine Einführung 1.1 Allgemeiner Geschäftsbetrieb der Qualifizierungsstelle + T Organisationsaufbau, Aufgaben der Qualifizierungsstelle, Aufgaben der Mitarbeitenden, Waldaufteilung nach Besitzarten, allgemeiner Dienstbetrieb, Besprechungsroutinen, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Planberatungen 1.2 Betriebliche Grundlagen ++ T standörtliche, waldbauliche und betriebliche Gegebenheiten 1.3 Berufskundliche Einführung + × Inhalte und Ablauf der Qualifizierung, Berufsbild des Forstdienstes, Waldbesitzarten typische Besonderheiten 2 Betriebsplanung und Vollzug im Staats-, Körperschafts- oder Privatwald +++ T/P × S/M Periodische Betriebsplanung, Einrichtungswerk mit Waldentwicklungstypenrichtlinie, Baumarteneignung und Behandlungstypen in der Forsteinrichtung sowie der Waldfunktionenkartierung Jahresplanung und Vollzug der Naturaldaten und der Finanzmittel auf Ebene der Qualifizierungsstelle Betriebswirtschaftliche Grundlagenplanungen mit Kennzahlen und Auswertungen sowie Finanz- und Arbeitsplanung erstellen und überwachen Zertifizierungssysteme (PEFC, FSC) Vorgaben aus Fachplanungen wie Naturschutz, Wasserschutz 3 IT-Fachverfahren: ++ T × Überblick und Einsatzzweck der forstlichen IT-Fachverfahren, Kenntnis der Datenflüsse und Bedeutung der Datenerhebung und -verarbeitung Collector-App, DWSM, PW App, BoKä App, Wald-Expert-App 4 Ablaufplanung einer Maßnahme +++ T/P × M Studium der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 unter Einbeziehung von naturschutzfachlichen Aspekten, insbesondere Waldnaturschutz und Natura 2000 Kenntnis der technischen Möglichkeiten Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen Vorkalkulation insbesondere von benötigten Arbeitskapazitäten, anfallendem Lohn und Materialien Ablaufplanung Erstellung des Arbeitsauftrags Vergabe von Forstbetriebsarbeiten (Abschluss Werkvertrag) AGB-Forst inklusive Qualitätsanforderungen zur Ausführung der Forstbetriebsarbeiten Überwachung der Betriebsarbeiten Ausführungsnachweise Abrechnung der Maßnahme und Nachkalkulation sowie Schlussbetrachtung mit Feedback Verbuchung der vollzogenen Maßnahme in der Naturalplanung und der Kosten-Leistungs-Rechnung 5 Standortskunde 5.1 Allgemeine Einführung ++ P × S/M Wuchsgebietseinteilung im Land, Standortskundeverfahren des Landes, Methodik und Arbeitsweise der Standortskartierung mit Erstellen der Standortskarte sowie der Bedeutung der Einzelsignaturen Auswirkungen des Klimawandels auf Standorte 5.2 Beschäftigung mit standortskundlichen Verhältnissen in der Qualifizierungsstelle ++ T/P 6 Waldbau 6.1 Naturnahe Waldwirtschaft, Waldentwicklungstypenrichtlinie +++ × S/M 6.2 Bestandesbegründung 6.2.1 Kenntnis der Vor- und Nachteile der gängigen Maßnahmen zur Bestandesbegründung unter Beachtung der Waldentwicklungstypenrichtlinie ++ T/P M 6.2.2 Übernahme von Pflanzgut, Qualitätskontrolle + T/P × M Forstpflanzen mit überprüfbarer forstlicher Herkunft, Forstvermehrungsgutgesetz 6.2.3 Naturverjüngungsverfahren ++ T/P M Kenntnisse der Vor- und Nachteile der gängigen Naturverjüngungsverfahren unter Beachtung der Waldentwicklungstypenrichtlinie, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Zertifizierung und der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und den hier geltenden Verschlechterungsverboten 6.3 Jungbestandspflege ++ T/P M Kenntnis der zu planenden Eingriffe in Jungwuchs, Dickung oder Stangenholz unter Einbeziehung der Waldentwicklungstypenrichtlinie 6.4 Mischwuchsregulierung in Verjüngungsflächen ++ T/P M 6.5 Schlagpflege - Nachbereitung einer Hiebsmaßnahme über Naturverjüngung + P 6.6 Astung, Technik und Dokumentation der Wertästung + P 6.7 Auszeichnen mindestens je eines Vor- und Hauptnutzungsbestandes im Nadel- und Laubholz oder in Laub- und Nadelmischwaldbeständen unter Einbeziehung der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 und 5.1 +++ T/P M 6.8 Waldökologie und Klimawandel ++ T/P 7 Technische Produktion 7.1 Nutzungspläne +++ T/P × M Aufstellung von Nutzungsplänen auf Grundlage der aktuellen Forsteinrichtung 7.2 Arbeitssicherheit in der Waldarbeit ++ T/P × S/M Kenntnis der geltenden gesetzlichen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilung Kenntnisse der gängigen persönlichen Schutzausrüstungen Bewertung von Hiebsflächen anhand von Stockbildern, Checkliste Arbeitssicherheit und Konsequenzen bei Nichtbeachtung der geltenden Regelungen sowie dem Umgang in der Praxis 7.3 Verkehrssicherung +++ T/P × S Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen und Anwendung des Verkehrssicherungsleitfadens Beantragung einer Absperrung und Absicherung mindestens einer Hiebsmaßnahme entlang von Infrastruktureinrichtungen einschließlich der Planung der Besucherlenkung im Wald und Information der Bevölkerung 8 Forstnutzung und Holzmarkt 8.1 Allgemeine Grundlagen ++ T × Holzverkaufsmanagement, Holzverkaufsplanung, Entwicklungen am Holzmarkt, gängige Verkaufsverfahren wie Freihandverkauf, Meistgebotsverfahren oder Vorverträge, Holzübergabe, Allgemeine Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie AGB-Brennholz und AGB-Flächenlos mit umsatzsteuerlichen Regelungen zum Holzverkauf, Auslandsverkäufe 8.2 Holzsortierung +++ T/P × M Aufstellung von Sortenplänen und Loszusammenstellungen für ausgewählte Hiebe, Aushaltung und Sortierung des Rohholzes nach den geltenden Regelungen im Nadel- und Laubholz 9 Waldschutz 9.1 Erkennen abiotischer und biotischer Schäden; Bestimmung wichtiger Insekten ++ T × M 9.2 Einsatz von Pflanzenschutzpräparaten ++ T × M Wirkungsweise, Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen, Lagerung und Anwendung alternativer Methoden Dokumentation des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln unter Einbeziehung von bestehenden Zertifizierungsvorgaben 9.3 Hoheitlicher Forstschutz + T × 10 Waldnaturschutz und Landschaftspflege 10.1 Kenntnisse von Schutzgütern und -gebieten sowie rechtliche Vorgaben für die Waldwirtschaft +++ × S 10.2 Planung von Einzelmaßnahmen, insbesondere bei Waldbiotopen, Waldschutzgebieten und Natura 2000 Gebieten + T/P 11 Walderschließung ++ T × M Kenntnis über die Planung und Dokumentation der Feinerschließung sowie der gängigen Wegeunterhaltungsmaßnahmen 12 Wildtiermanagement und Jagd +++ T/P S/M Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, Wildschadensabwehr, Wildschadensverhütung, Erstellung von Verbissgutachten (Forstliches Gutachten) praktischer Jagdbetrieb und Vermarktung von Wildbret Jagdverpachtung und Vertragswesen 13 Forstliche Förderung ++ T/P × S 13.1 Forstliche Fördermaßnahmen im Land Kenntnis über Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Verwaltungsvorschrift Naturnahe Waldwirtschaft und der Gemeinschaftsaufgabe Küstenschutz sowie der Zusammenhang mit EU-Förderverfahren, Stellung, Bearbeitung und Prüfung forstlicher Förderanträge und Vollzugsnachweise im Körperschafts- und Privatwald 13.2 Beratung und Planung von forstlichen Fördermaßnahmen in der Qualifizierungsstelle ++ T 14 Beratung und Betreuung Privatwald 14.1 Beratung ++ T/P Beratungsgespräche mit Privatwaldbesitzenden 14.2 Betreuung ++ T/P Kenntnis der Förderkomponenten in der Betreuungstätigkeit 15 Personalmanagement 15.1 Personalführung +++ T/P × Gespräch mit Mitarbeitenden, Beurteilung, Motivation von Mitarbeitenden, Führen durch Zielvereinbarung, Kenntnis von Leitlinien 15.2 Kommunikation und Gesprächsführung +++ × 15.3 Arbeitsorganisation +++ T/P × Zeitmanagement, Arbeitsschwerpunkte im Jahreslauf, Werkzeuge um Arbeitsspitzen zu brechen, Selbstmotivation, Stressbewältigung, methodische Grundlagen 15.4 Gesundheitsschutz ++ T/P Gefährdungsanalyse, Grundlagen der Ergonomie, Unfallversicherung, Meldung von Arbeitsunfällen, Verbandsbuch 16 Grundstücksangelegenheiten + P An- und Verkauf, Grundüberweisungsvereinbarungen, Vorkaufsrecht, Vermietung und Verpachtung, Gestattungsverträge, Steuern und sonstige Abgaben, Fortführung der Karten- und Flächenunterlagen, Waldwertschätzung 17 Landesplanung ++ T/P × S Grundzüge der Landes- und Fachplanung im Land, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Waldumwandlungsverfahren, Landesbauordnung
Es wird verordnet aufgrund von1. § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 257) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium und2. § 21 Absatz 5 Nummer 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBl. S. 26, 44) geändert worden ist:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Qualifizierung mit Prüfung1. als Voraussetzung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) vom 11. April 2014 (GBl. S. 220), die zuletzt durch Artikel 101 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022, S. 1, 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Land sowie der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg und den Stadtkreisen (Anstellungsträger) sowie2. für den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 1 LWaldG.
Dauer und Gliederung des Traineeprogramms
§ 10 Dauer und Gliederung des Traineeprogramms(1) Das Traineeprogramm dauert 104 Wochen. Es beginnt am 1. Juli eines Jahres.(2) Das Traineeprogramm gliedert sich in die Qualifizierungsabschnitte Ausbildungsphase und Praxisphase.(3) Die Ausbildungsphase umfasst 52 Wochen und beinhaltet1. sechs Wochen verpflichtende Lehrgänge und Seminare mit den in Anlage 3 Spalte D zu dieser Verordnung als lehrgangsrelevant gekennzeichneten Inhalten in Spalte A, die nach § 3 Absatz 1 und 4 Nummer 3 des ForstBW-Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 169), das zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg organisiert und angeboten werden; die Anmeldung zu den verpflichtenden Lehrgängen und Seminaren erfolgt durch die Teilnehmenden direkt bei der Zulassungsbehörde und2. 46 Wochen praktische Tätigkeit an der Qualifizierungsstelle unter Einbeziehung mindestens der in Anlage 3 Spalte C mit Buchstabe T gekennzeichneten Inhalte in Spalte A.Werden in der Ausbildungsphase im Qualifizierungsplan nach § 12 Wahllehrgänge nach Absatz 5 oder eine Hospitation nach Absatz 6 vorgesehen, so sind diese Zeiten als Ausbildungszeit in der praktischen Tätigkeit anzurechnen.(4) Die Praxisphase schließt sich an die Ausbildungsphase an und umfasst ebenfalls 52 Wochen. Ziel ist die vertiefte praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte des Rahmenplans nach Anlage 3 Spalte A. Der Umfang der praktischen Anwendungen richtet sich dabei nach den in Anlage 3 Spalte B gefassten Intensitätsstufen. Des Weiteren soll die Übertragung von erweiterten Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die zukünftige Aufgabe insbesondere als1. Leiterin oder Leiter einer unteren Forstbehörde oder eines Forstbezirks bei der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg oder2. Referentin oder Referent in der höheren oder obersten Forstbehörde oder in der Zentrale der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württembergerfolgen. Werden in der Praxisphase im Qualifizierungsplan nach § 12 Wahllehrgänge nach Absatz 5 oder eine Hospitation nach Absatz 6 vorgesehen, so sind diese Zeiten als Ausbildungszeit anzurechnen. Die Praxisphase enthält auch die Projektarbeit periodische Betriebsplanung nach § 11 mit dem verpflichtenden Einführungslehrgang nach § 11 Absatz 3 Nummer 1.(5) Wahllehrgänge und -seminare sind mit einem zeitlichen Umfang von vier Wochen und individuellen Schwerpunkten zu belegen. Die Inhalte wählen die Teilnehmenden im Einvernehmen mit der Fachbetreuung aus. Die Wahllehrgänge und -seminare sollen insbesondere auch zum Kennenlernen von spezifischen Fachanwendungen des Anstellungsträgers dienen. Eine Belegung der Wahllehrgänge und -seminare soll in der Regel in der Ausbildungsphase erfolgen. Eine Belegung kann aber auch in der Praxisphase erfolgen. Die Wahllehrgangs- und Seminarzeiten sind in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten zeitlich anzurechnen.(6) Eine Hospitation mit einer Dauer von maximal vier Wochen ist verpflichtend. Ziel ist es, eine andere Ebene beim Anstellungsträger, einen anderen Anstellungsträger, die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, einen körperschaftlichen Forstbetrieb oder einen privatwirtschaftlichen Betrieb kennen zu lernen. Der zeitliche Umfang ist, je nach Zeitpunkt der Durchführung, auf die Ausbildungsphase oder die Praxisphase anzurechnen.(7) Zeitliche oder inhaltliche Abweichungen vom Traineeprogramm nach Absatz 3 bis 6 sind auf Antrag einer oder eines Teilnehmenden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Zulassungsbehörde nach § 12 Absatz 3 möglich, sofern die Abweichungen für sinnvoll erachtet werden und das Qualifizierungsziel erreicht wird. Diese Abweichungen sind im Qualifizierungsplan nach § 12 sowie im Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 zu dokumentieren.
Projektarbeit periodische Betriebsplanung
§ 11 Projektarbeit periodische Betriebsplanung(1) Während der Projektarbeit periodische Betriebsplanung entwerfen die Teilnehmenden unter Aufsicht einer hierin speziell sachkundigen Fachbetreuung aus dem zuständigen Fachreferat der höheren Forstbehörde oder dem Fachbereich der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg eine periodische Betriebsplanung nach § 50 Absatz 1 LWaldG in einem Forstbetrieb in Baden-Württemberg. Der zu bearbeitende Betrieb oder Betriebsteil wird von der Zulassungsbehörde im Einvernehmen mit1. der höheren Forstbehörde im Fall von Privat- oder Körperschaftswald oder2. der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg im Fall von Staatswald zugewiesen.(2) Den Teilnehmenden werden der Prozess, die Inhalte und die praktische Umsetzung des Verfahrens der periodischen Betriebsplanung in Baden-Württemberg vermittelt. Daneben nimmt die Vermittlung und Schulung waldbaulicher Grundlagen breiten Raum ein.(3) Die Erarbeitung der Projektarbeit periodische Betriebsplanung gliedert sich in die folgenden Teile:1. eineinhalb Wochen verpflichtender Einführungslehrgang in die periodische Betriebsplanung in Baden-Württemberg,2. fünf Wochen Waldbegang mit Bestandesabgrenzung, Zustandserfassung, Würdigung des Vollzugs der vorangegangenen Einrichtungsperiode, waldbauliche Einzelplanung in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Revierleitenden entsprechend den Zielsetzungen der Waldbesitzenden, auf Wunsch auch unter Beteiligung der jeweiligen Betriebsleitung und unter intensiver Vor-Ort-Betreuung und Begleitung durch das für die periodische Betriebsplanung zuständige Fachreferat der höheren Forstbehörde oder der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg sowie der Dateneingabe,3. drei Wochen ergänzende Geländebegänge, Datenplausibilisierung, Kartenfertigung sowie Erstellung der Gesamtplanung,4. eine Woche Vorbereitung der Projektpräsentation mit abschließender Vorstellung der erarbeiteten periodischen Betriebsplanung vor einer Kommission, bestehend aus Vertretungen der Zulassungsbehörde, der speziell sachkundigen Fachbetreuung nach Absatz 1 sowie fakultativ den jeweiligen Revierleitenden und der Betriebsleitung nach Nummer 2 und5. fünfeinhalb Wochen Fertigung der Reports, der Auswertungen, des Abschlusses der Gesamtplanung, der Checklisten sowie Vorbereitung und Durchführung der örtlichen Prüfung und Abnahme des Projektes durch die Gremien der oder des Waldbesitzenden.
Qualifizierungsplan
§ 12 Qualifizierungsplan(1) Zwischen der Qualifizierungsstelle und der oder dem Teilnehmenden wird innerhalb der ersten vier Wochen der Qualifizierung mit Prüfung ein für beide Seiten verbindlicher, schriftlicher Qualifizierungsplan nach Anlage 4 zu dieser Verordnung abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Qualifizierungsstelle werden im Qualifizierungsplan die Gliederung der Qualifizierung mit Prüfung und wichtige organisatorische Eckpunkte, insbesondere zu möglichen Unterbrechungen nach § 13 oder der Teilzeitregelung nach § 14, abgebildet.(2) Der Qualifizierungsplan ist der Zulassungsbehörde unverzüglich zur Genehmigung schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Verändern sich im Laufe der Qualifizierung mit Prüfung wichtige Rahmenbedingungen, so ist der Qualifizierungsplan anzupassen, sofern sonst das Ziel der Qualifizierung nicht erreicht werden kann. Eine Anpassung des Qualifizierungsplans muss ebenfalls der Zulassungsbehörde zur Genehmigung schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden.(3) Der Qualifizierungsplan oder eine Anpassung des Qualifizierungsplans gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Vorlage keine schriftliche oder elektronische Beanstandung von der Zulassungsbehörde erfolgt.
Unterbrechung der Qualifizierung mit Prüfung
§ 13 Unterbrechung der Qualifizierung mit PrüfungWird die Qualifizierung mit Prüfung durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund, zum Beispiel Elternzeit oder Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2510) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, länger als sechs Wochen pro Qualifizierungsabschnitt unterbrochen, kann der Qualifizierungsabschnitt entsprechend verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2021 (GBl. S. 1035) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nicht von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sein darf, kann verlangt werden. Das ärztliche Zeugnis ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in Einzelfallakten aufzubewahren. Nachdem rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden wurde, sind die ärztlichen Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Teilzeitregelung
§ 14 Teilzeitregelung(1) Auf Antrag nach Anlage 2 oder 7 zu dieser Verordnung kann die Zulassungsbehörde bewilligen, dass die Qualifizierung mit Prüfung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 50 oder 75 Prozent absolviert wird bei1. tatsächlicher Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 PflegeZG oder2. festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,soweit Gründe der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die für den Antrag vorzulegenden Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung in Einzelfallakten aufzubewahren. Nachdem rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden wurde, sind diese Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Ein Antrag auf Teilzeit ist von der oder dem Teilnehmenden der Qualifizierung mit Prüfung spätestens fünf Arbeitstage vor der Antragstellung auf Zulassung zur Qualifizierung mit Prüfung beim Anstellungsträger vorzulegen. Die Regelungen nach § 9 Absatz 4 gelten sinngemäß.(2) In der Qualifizierung mit Prüfung in Teilzeit sind alle Lehrgänge und Seminare nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 sowie § 11 Absatz 3 Nummer 1 in Vollzeit abzuleisten. Der berufspraktische Teil der Ausbildungsphase nach § 10 Absatz 3 Nummer 2, die Praxisphase nach § 10 Absatz 4, die Hospitation nach § 10 Absatz 6 sowie die Teile der periodischen Betriebsplanung nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 sind in Teilzeit abzuleisten. Im Traineeprogramm in Teilzeit von 50 Prozent beträgt der Beschäftigungsumfang 47 Prozent. Im Traineeprogramm in Teilzeit von 75 Prozent beträgt der Beschäftigungsumfang 64 Prozent.(3) Die Dauer des Traineeprogramms erhöht sich in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent auf 208 Wochen und in Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent auf 156 Wochen. Die Ausbildungszeiten verlängern sich für1. die praktische Tätigkeit an der Qualifizierungsstelle nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent auf maximal 98 Wochen und bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent auf maximal 72 Wochen,2. die Praxisphase nach § 10 Absatz 4 inklusive der Projektarbeit periodische Betriebsplanung nach § 11 bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent auf eine Dauer von 104 Wochen und bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent auf 78 Wochen,3. die verpflichtende Hospitation nach § 10 Absatz 6 bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent auf eine Dauer von maximal acht Wochen und bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent auf maximal sechs Wochen und4. die Teilbereiche der Projektarbeit periodische Betriebsplanung nach § 11 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent auf 29 Wochen und bei Teilzeit mit einem Beschäftigungsumfang von 75 Prozent auf 21,75 Wochen.(4) Die konkrete Ausgestaltung der Qualifizierung mit Prüfung in Teilzeit ist zwischen der oder dem Teilnehmenden und der Qualifizierungsstelle auszuarbeiten und im Qualifizierungsplan zu dokumentieren. Die Regelungen nach § 12 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Zulassung zur Prüfung
§ 15 Zulassung zur Prüfung(1) Zu der schriftlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 wird von der Zulassungsbehörde nur zugelassen, wer innerhalb der Ausbildungsphase1. alle verpflichtenden Lehrgänge und Seminare nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 absolviert hat,2. mindestens 38 Wochen praktische Tätigkeit nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 oder im Fall einer Teilzeitregelung mindestens 80 Wochen oder 56 Wochen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1 erbracht hat und3. die in Anlage 3 Spalte E für die schriftliche Prüfung als prüfungsrelevant geltenden Inhalte des Rahmenplans in Anlage 3 Spalte A vollständig vermittelt bekommen hat.(2) Zu der mündlichen Waldprüfung nach § 22 Absatz 1 kann von der Zulassungsbehörde nur zugelassen werden,1. wer die schriftliche Prüfung nach § 21 Absatz 1 erfolgreich bestanden hat,2. wer am verpflichtenden Einführungslehrgang in die periodische Betriebsplanung in Baden-Württemberg nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 teilgenommen hat,3. die erarbeitete periodische Betriebsplanung einer Kommission nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 vorgestellt hat und4. wem die in Anlage 3 Spalte E für die mündliche Prüfung als prüfungsrelevant geltenden Inhalte des Rahmenplans in Anlage 3 Spalte A vollständig vermittelt wurden.(3) Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen, die nicht die Prüfungsinhalte betreffen, von den relevanten Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 abweichen. Die Abweichung mit Begründung sowie der dazu ergangene Bescheid sind in Anlage 5 zu dokumentieren.(4) Spätestens eine Woche vor dem von der Prüfungsbehörde nach § 17 Absatz 1 festgelegten Termin der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung ist von der zentralen Ausbildungsleitung des Anstellungsträgers der von1. dem Prüfling und2. der Leitung der Qualifizierungsstelleunterschriebene Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Darin wird bestätigt, dass die nach Absatz 1 oder 2 geforderten Zulassungsvoraussetzungen vollständig vorliegen.(5) Zu den Prüfungen wird nicht zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis verspätet einreicht. Die Prüfung, zu der der Ausbildungsnachweis verspätet eingereicht wird, gilt als nicht unternommen.
Zweck der Prüfung
§ 16 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die Teilnehmenden ihre während der Qualifizierung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden und für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten können.
Prüfungsbehörde
§ 17 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde für das Trainee- oder Qualifizierungsprogramm ist die oberste Forstbehörde.(2) Die Prüfungsbehörde ist insbesondere zuständig für1. die Bestellung des Prüfungsausschusses nach § 18 Absatz 2,2. die Bestellung einer Protokollführerin oder eines Protokollführers für den Prüfungsausschuss nach § 19 Absatz 1,3. die Erstellung der schriftlichen Prüfung und die Festlegung von Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung nach § 21 Absatz 3 Satz 2 und 3,4. die Festlegung von Ort und Zeit der mündlichen Waldprüfung nach § 22 Absatz 2 Satz 2,5. die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse nach § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 6 Satz 3 gegenüber den Teilnehmenden,6. die Gewährung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nach § 24 Absatz 1,7. die Heilung von Verfahrensfehlern nach § 27,8. die Festlegung der Wiederholung einer Prüfung nach § 28 Satz 2,9. die Feststellung der Gesamtbewertung nach § 29 Absatz 1,10. die Ausfertigung und Aushändigung des Zertifikats nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 2 Satz 1,11. die Anerkennung der forsttechnischen Sachkunde aufgrund von in anderen Bundesländern oder bei anderen Arbeitgebern erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistungen nach § 32 Absatz 3 und12. die Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen nach § 33.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 18 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der vorsitzenden Person, die aus der Prüfungsbehörde kommt, sowie zwei Fachprüfenden aus unterschiedlichen Bereichen der Landesforstverwaltung oder von Forst Baden-Württemberg. Für die vorsitzende Person und jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen. Alle Mitglieder und Stellvertretungen müssen die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst besitzen. Die stellvertretenden Fachprüfenden sind keiner oder keinem speziellen Fachprüfenden als Stellvertretung zugeordnet.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen werden von der Prüfungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen sind in ihren Entscheidungen und in ihrer Prüftätigkeit nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Hierüber werden sie vor Beginn der Prüfung von der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung belehrt.(4) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertretung leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmenthaltung und dadurch eintretender Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person oder ihre Stellvertretung.(5) Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
Niederschrift zur Prüfung
§ 19 Niederschrift zur Prüfung(1) Die von der Prüfungsbehörde bestellte Protokollführerin oder der Protokollführer fertigt über den gesamten Verlauf der Prüfungen sowie über Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift. Darin sind insbesondere aufzunehmen:1. die Namen der Prüflinge und der Fachprüfenden,2. Ort, Zeit und Dauer der Prüfungen nach § 20 Absatz 1,3. die Prüfungsthemen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 und die Prüfungsgebiete nach § 22 Absatz 3 Satz 3,4. gegebenenfalls ein gewährter Nachteilsausgleich nach § 24 und5. besondere, die Prüfungssituationen beeinflussende Vorkommnisse, insbesondere Störungen und Täuschungshandlungen nach § 26.(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.(3) Die Protokollführerin oder der Protokollführer unterstützt auch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen und führt Protokoll während der mündlichen Waldprüfung. Die Protokollführerin oder der Protokollführer ist zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst
§ 2 Laufbahnbefähigung für den höheren ForstdienstWer die Qualifizierung mit Prüfung für den höheren Forstdienst (Traineeprogramm) erfolgreich abschließt, erfüllt eine Voraussetzung, um die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 LVO-MLR zu erwerben. Wer die Laufbahnbefähigung nach § 6 Absatz 1 LVO-MLR erlangt, erwirbt zugleich den Nachweis der forsttechnischen Sachkunde nach § 3.
Prüfung, Durchführung
§ 20 Prüfung, Durchführung(1) Die Prüfung des Trainee- oder Qualifizierungsprogramms besteht aus1. einer schriftlichen Prüfung nach § 21 und2. einer mündlichen Waldprüfung nach § 22.(2) Die Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich durch die Prüfungsbehörde durchgeführt werden.(3) Die Prüfungen gehen je zur Hälfte in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 29 Absatz 2 ein.
Schriftliche Prüfung
§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung ist ein Multiple-Choice-Test mit einer Dauer von zwei Stunden.(2) Die schriftliche Prüfung wird nach Absolvierung der verpflichtenden Lehrgänge und Seminare nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 durchgeführt. Die in Anlage 3 Spalte E mit Buchstaben S gekennzeichneten Inhalte des Rahmenplans in Spalte A sind Gegenstand der schriftlichen Prüfung.(3) Die Dozierenden der verpflichtenden Lehrgänge formulieren für die Prüfung aus den Themen ihres jeweiligen Unterrichts Aufgaben, die einen Aufgabenpool bilden. Die Prüfungsbehörde erstellt aus dem Aufgabenpool den Multiple-Choice-Test. Die Prüfungsbehörde bestimmt auch Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und teilt diese den Prüflingen und dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin mit. Die schriftliche Prüfung wird als Vor-Ort-Prüfung in analoger oder digitaler Form durchgeführt.(4) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung bestimmt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses eine Fachprüfende oder einen Fachprüfenden. Die Bewertung der Antworten zu den einzelnen Fragen des Multiple-Choice-Tests erfolgt nach viertel, halben oder vollen Punkten. Die Summe der Einzelantworten wird kaufmännisch auf volle Punkte gerundet. Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt mit einer Punktzahl nach § 23 Absatz 2. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 16 Punkte erreicht werden. Der Multiple-Choice-Test ist mit der Bewertung von der oder dem von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmten Fachprüfenden unverzüglich der Prüfungsbehörde vorzulegen.(5) Die Prüfungsbehörde gibt den Prüflingen die Bewertung spätestens vier Wochen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt.
Mündliche Waldprüfung
§ 22 Mündliche Waldprüfung(1) In der mündlichen Waldprüfung sollen die Prüflinge an Prüfungsobjekten zeigen, dass sie die für die Beantwortung der Aufgabenstellung erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese lösungsorientiert anwenden können.(2) Die mündliche Waldprüfung ist im letzten Quartal der Praxisphase durchzuführen. Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Waldprüfung und teilt diese den Prüflingen und dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin mit.(3) Die mündliche Waldprüfung ist eine Einzelprüfung entlang eines Prüfungsparcours, bestehend aus vier Prüfungsgebieten. Gegenstand der Prüfungsgebiete sind die in Anlage 3 Spalte E mit Buchstabe M gekennzeichneten Inhalte des Rahmenplans in Spalte A. Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsgebiete des Prüfungsparcours fest. Die Prüfung dauert pro Prüfungsgebiet für jeden Prüfling mindestens zehn, höchstens 15 Minuten.(4) Jeder Prüfling wird vom Prüfungsausschuss geprüft. Die Leistung pro Prüfungsgebiet wird in gemeinsamer Beratung des Prüfungsausschusses mit vollen Punkten nach § 23 Absatz 3 bewertet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsverlauf ist von der Protokollführerin oder dem Protokollführer in einem stichwortartigen Protokoll über die gestellten Fragen, die gegebenen Antworten und deren Bewertung auf einem Bewertungsbogen nach Anlage 6 zu dieser Verordnung festzuhalten. Das stichwortartige Protokoll ist im Anschluss an die Prüfung von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Während der mündlichen Waldprüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.(5) Fachprüfende dürfen nicht an einer Prüfung teilnehmen, wenn sie bei der gleichen Qualifizierungsstelle wie der Prüfling beschäftigt sind.(6) Die Gesamtbewertung der mündlichen Waldprüfung ist die Punktsumme der vier bewerteten Prüfungsgebiete. Die mündliche Waldprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung nach § 23 Absatz 4 mindestens 10 Punkte beträgt. Die Gesamtbewertung ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unverzüglich der Prüfungsbehörde vorzulegen und wird von der Prüfungsbehörde den Prüflingen spätestens vier Wochen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, insbesondere Vertretungen von Waldbesitzenden, die Anwesenheit bei der Prüfung, mit Ausnahme der Beratung des Prüfungsausschusses und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, gestatten, soweit dadurch der Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt wird. Die Offenlegung von personenbezogenen Daten der Prüflinge an diese Dritten ist nur mit der Einwilligung der Prüflinge erlaubt.
Bewertung
§ 23 Bewertung(1) Für die Bewertungen in den einzelnen Prüfungen und die Feststellung der Gesamtbewertung nach § 29 Absatz 2 gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten 1. sehr gut: 1,0 bis 1,4 die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße, 2. gut: 1,5 bis 2,4 die Leistung entspricht den Anforderungen in vollem Maße, 3. befriedigend: 2,5 bis 3,4 die Leistung entspricht den Anforderungen im allgemeinen Maße, 4. ausreichend: 3,5 bis 4,4 die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen, 5. mangelhaft: 4,5 bis 5,4 die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, sie lässt jedoch erkennen, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind und 6. ungenügend: 5,5 bis 6,0 die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können,wobei die Noten für Bewertungen der Prüfungen und der Feststellung der Gesamtbewertung stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen sind.(2) Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung wird nach einem progressiven Punkteschlüssel mit folgender Punkteskala den Prüfungsnoten zugeordnet: Erreichte Punktzahl Note 32 1,0 31 1,1 30 1,3 29 1,5 28 1,8 27 2,2 26 2,4 25 2,7 24 2,9 23 3,1 22 3,3 21 3,5 20 3,7 19 3,9 18 4,1 17 4,3 16 4,4 15 4,6 14 4,7 13 4,9 12 5,0 11 5,2 10 5,4 9 5,5 8 5,5 7 5,6 6 5,6 5 5,7 4 5,7 3 5,8 2 5,8 1 5,9 0 6,0(3) Die Bewertung der vier Prüfungsgebiete in der mündlichen Waldprüfung wird jeweils mit folgender Punkteskala den Notenbezeichnungen zugeordnet: 1. sehr gut: 8 Punkte, 2. gut: 7 bis 6 Punkte, 3. befriedigend: 5 Punkte, 4. ausreichend: 4 bis 3 Punkte, 5. mangelhaft: 2 bis 1 Punkte, 6. ungenügend: 0 Punkte.(4) Die Gesamtbewertung der mündlichen Waldprüfung wird nach einem linearen Punkteschlüssel mit folgender Punkteskala den Prüfungsnoten zugeordnet: Erreichte Punktzahl Note 32 1,0 31 1,1 30 1,3 29 1,4 28 1,6 27 1,8 26 1,9 25 2,1 24 2,2 23 2,4 22 2,5 21 2,7 20 2,8 19 3,0 18 3,2 17 3,3 16 3,5 15 3,6 14 3,8 13 3,9 12 4,1 11 4,3 10 4,4 9 4,6 8 4,7 7 4,9 6 5,0 5 5,2 4 5,3 3 5,5 2 5,7 1 5,8 0 6,0(5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung mindestens mit der Prüfungsnote 4,4 nach Absatz 2 abgeschlossen wird. Die mündliche Waldprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung mindestens mit der Prüfungsnote 4,4 nach Absatz 4 abgeschlossen wird.
Nachteilsausgleich
§ 24 Nachteilsausgleich(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der schriftlichen Prüfung oder die mündliche Waldprüfung erschweren, kann die Prüfungsbehörde, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Die Prüflinge sind mit Bekanntgabe der Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung durch die Prüfungsbehörde schriftlich oder elektronisch auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt, die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden. Werden Ruhepausen gewährt oder wird die Bearbeitungszeit verlängert, so darf die Zeit der Ruhepausen und der Verlängerung pro Prüfung zwei Stunden nicht überschreiten.(3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss, nachzuweisen. Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus. Das ärztliche Zeugnis ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in Einzelfallakten aufzubewahren. Nach dem rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden wurde, sind die ärztlichen Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage von Originalen verlangen. Soweit erforderlich, ist ein Vermerk über das ärztliche Zeugnis dem Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 oder der Niederschrift zur Prüfung beizufügen.(4) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zertifikat nach § 30 Absatz 1 oder § 32 Absatz 2 aufgenommen werden.
Rücktritt, Fernbleiben
§ 25 Rücktritt, Fernbleiben(1) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten des wichtigen Grundes beim Prüfungsausschuss einzureichen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann.(2) Im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss. Der Prüfungsausschuss kann ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 ÖGDG verlangen, sofern sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausräumen lassen. Das ärztliche Zeugnis ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung in Einzelfallakten aufzubewahren. Nach dem rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden wurde, sind die ärztlichen Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Soweit erforderlich, ist ein Vermerk über das ärztliche Zeugnis der Niederschrift zur Prüfung beizufügen. Sonstige wichtige Gründe sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen, den Rücktritt rechtfertigenden Grundes, der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine ärztliche Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung vier Wochen verstrichen sind.(4) Genehmigt der Prüfungsausschuss den Rücktritt, gilt die schriftliche Prüfung oder die mündliche Waldprüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die schriftliche Prüfung oder die mündliche Waldprüfung fortgesetzt werden, andernfalls gilt die schriftliche Prüfung oder die mündliche Waldprüfung als nicht bestanden und ist mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) zu bewerten.(5) Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung insgesamt fern oder gibt bei der schriftlichen Prüfung keine Arbeit ab, so gilt dies als Rücktrittserklärung von der Prüfung, wenn gegenüber dem Prüfungsausschuss nicht unverzüglich etwas Anderes erklärt wird. Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
Täuschungsversuch
§ 26 Täuschungsversuch(1) Begeht ein Prüfling bei der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, benutzt oder führt nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich, setzt die Bearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit fort, versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Einflussnahme auf Fachprüfende zu beeinflussen, verstößt gegen Weisungen der Fachprüfenden, die einem ungestörten Prüfungsablauf dienen oder verstößt in sonstiger Weise zu eigenem oder fremdem Vorteil gegen die Ordnung, kann der Prüfungsausschuss die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. In minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt bei der schriftlichen Prüfung von der Aufsichtsperson, bei der mündlichen Waldprüfung von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann in besonders schweren Fällen der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung kann mit 0 Punkten bewertet werden.(3) Besteht der Verdacht des Mitsichführens oder Benutzens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Prüfling verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, kann die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden.(4) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Zertifikats nach § 30 Absatz 1 oder § 32 Absatz 2 eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zertifikat durch Aufforderung zur Aushändigung des Originals einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat, zulässig. Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt und ist der betroffenen Person zuzustellen.
Verfahrensfehler
§ 27 Verfahrensfehler(1) Die Prüfungsbehörde kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson und während der mündlichen Waldprüfung gegenüber der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.(3) Hat die Prüfungsbehörde wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mängelbehafteten schriftlichen Prüfung oder der mängelbehafteten mündlichen Waldprüfung, spätestens jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.
Wiederholung der Prüfung
§ 28 Wiederholung der PrüfungJede nicht bestandene schriftliche Prüfung oder mündliche Waldprüfung kann beim nächstmöglichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Prüfungstermin und teilt diesen, nebst Ort und Zeit, den Prüflingen und dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vorher mit.
Feststellung der Gesamtbewertung
§ 29 Feststellung der Gesamtbewertung(1) Die Prüfungsbehörde stellt die Gesamtbewertung der Prüfung fest.(2) Zur Berechnung der Gesamtbewertung werden die erreichten Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung zusammengezählt. Die so errechnete Summe wird anschließend durch zwei geteilt und kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet. Das Trainee- oder Qualifizierungsprogramm ist insgesamt bestanden, wenn es mindestens mit der Gesamtbewertung 4,4 nach § 23 Absatz 1 abgeschlossen wird.(3) Die Gesamtbewertung wird den Prüflingen durch die zentrale Ausbildungsleitung eröffnet. Die Eröffnung und etwaige Äußerungen der Prüflinge sind aktenkundig zu machen.
Qualifizierung zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde
§ 3 Qualifizierung zum Erwerb der forsttechnischen SachkundeWer die Qualifizierung mit Prüfung zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde (Qualifizierungsprogramm) nach § 32 erfolgreich abschließt, erfüllt die Voraussetzung zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 1 LWaldG. Der Erwerb der forsttechnischen Sachkunde berechtigt zur Ausarbeitung und Fortschreibung forstlicher Rahmenpläne nach § 7 Absatz 1 LWaldG, der Erstellung von periodischen Betriebsplänen nach § 50 Absatz 2 LWaldG sowie der Erstellung von Betriebsgutachten im Zusammenhang mit Betreuungsverträgen nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 der Privatwaldverordnung vom 18. Februar 2020 (GBl. S. 47), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (GBl. S. 310, 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Zertifikatausstellung Traineeprogramm
§ 30 Zertifikatausstellung Traineeprogramm(1) Bei erfolgreichem Abschluss des Traineeprogramms erhalten die Teilnehmenden von der Prüfungsbehörde ein Zertifikat, mit dem die Erfüllung der Vorgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 LVO-MLR für die Erlangung der Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst dokumentiert wird. Das Zertifikat weist die Noten der Prüfungen, die errechnete Gesamtbewertung mit Zahlenwert und die Notenbezeichnung aus.(2) Das Bestehen des Traineeprogramms begründet keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis der oder des Teilnehmenden gegenüber dem Anstellungsträger.
Prüfungsakten
§ 31 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakte enthält die Niederschrift zur Prüfung nach § 19 Absatz 1 sowie für alle Teilnehmenden den Antrag auf Zulassung nach Anlage 2 oder 7, die Zulassung zum Trainee- oder Qualifizierungsprogramm durch die Zulassungsbehörde, den Ausbildungsnachweis nach Anlage 5, die schriftliche Prüfung nach § 21, die Bewertung der mündlichen Waldprüfung nach Anlage 6 sowie die Feststellung der Gesamtbewertung durch die Prüfungsbehörde.(2) Gesundheitsdaten zu den Prüfungsunterlagen, insbesondere in Form eines Vermerks über ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Beeinträchtigung nach § 24 Absatz 3 oder § 25 Absatz 2, dürfen nicht offen in der Prüfungsakte aufbewahrt werden, sondern sind sicher vor zufälliger Kenntnisnahme zu schützen.(3) Die Prüflinge haben das Recht auf Einsicht in ihre Prüfungsakten. Die Einsichtnahme ist bei der Prüfungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Prüfungsbehörde teilt der antragstellenden Person Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme mit.(4) Die Unterlagen verbleiben für die Dauer von zehn Jahren nach Aushändigung des Zertifikats bei der Prüfungsbehörde. Nach Ablauf dieser Frist sind die Prüfungsakten zu löschen oder zu vernichten, solange und soweit diese nicht im Rahmen eines Rechtsstreits benötigt werden.
Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde
§ 32 Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde(1) Für den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass1. auch private Forstverwaltungen als Qualifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 zugelassen sind, sofern dort mindestens eine forstliche Fachkraft mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst angestellt ist,2. für die Zulassung zum Qualifizierungsprogramm eine vertragliche Vereinbarung mit dem Anstellungsträger sowie die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 und 4 ausreichen und ein Antrag auf Zulassung nach Anlage 7 bei der Zulassungsbehörde nach § 5 Absatz 1 eingereicht wird; die Aufgaben des Anstellungsträgers nach § 9 Absatz 4 gelten sinngemäß; eine Einstellung in das Qualifizierungsprogramm erfolgt nach der Erteilung der förmlichen Zulassung durch den Anstellungsträger,3. die Dauer des Qualifizierungsprogramms nach § 10 Absatz 1 78 Wochen beträgt,4. die verpflichtenden Lehrgänge und Seminare nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 die in Anlage 8 Spalte D zu dieser Verordnung als lehrgangsrelevant gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A beinhalten,5. die praktische Tätigkeit nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die in Anlage 8 Spalte C mit Buchstabe T gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A umfasst,6. die Dauer der Praxisphase nach § 10 Absatz 4 26 Wochen beträgt und die Inhalte des Rahmenplans nach Anlage 8 Spalte A umfasst, deren Intensität sich nach den in Spalte B gefassten Intensitätsstufen richtet,7. bei der Teilnahme am Qualifizierungsprogramm in Teilzeit nach § 14 der Beschäftigungsumfang bei Teilzeit von 50 Prozent 47 Prozent, bei Teilzeit von 75 Prozent 64 Prozent beträgt; die Dauer des Qualifizierungsprogramms sich bei Teilzeit von 50 Prozent auf 156 Wochen, bei Teilzeit von 75 Prozent auf 117 Wochen erhöht; die Dauer der Praxisphase nach Nummer 6 bei Teilzeit von 50 Prozent 52 Wochen, bei Teilzeit von 75 Prozent 39 Wochen beträgt und8. der Gegenstand der schriftlichen Prüfung nach § 21 und der mündlichen Prüfung nach § 22 die in Anlage 8 Spalte E als prüfungsrelevant gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A sind.(2) Wer das Qualifizierungsprogramm erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zertifikat, mit dem die Erlangung der forsttechnischen Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 1 LWaldG dokumentiert wird. Das Zertifikat ist kein Nachweis einer Qualifikationsprüfung zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung.(3) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag das Vorliegen der forsttechnischen Sachkunde aufgrund von in anderen Bundesländern, bei anderen Arbeitgebern oder in sonstiger Weise erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistungen anerkennen, wenn1. der Nachweis über mindestens den Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule erbracht wird,2. die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen den Vorgaben des Rahmenplans nach Anlage 8 entsprechen und3. eine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, die mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestanden hat.Hierzu sind die entsprechenden Nachweise der Prüfungsbehörde vorzulegen.(4) Die Prüfungsbehörde kann einzelne Prüfungsleistungen anerkennen. Teilweise erbrachte Ausbildungsinhalte sollen nicht anerkannt werden. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen sind im Rahmen der mindestens jährlich stattfindenden Prüfungstermine nach § 20 Absatz 2 nachzuholen.
Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen
§ 33 Anrechnung anderweitig erbrachter LeistungenWird beim Antrag auf Zulassung zum Traineeprogramm nach § 9 die forsttechnische Sachkunde nach § 32 Absatz 2 nachgewiesen, sind die in Anlage 8 Spalte A genannten Ausbildungsinhalte von der Prüfungsbehörde auf das Traineeprogramm anzurechnen. Die Teilnehmenden erhalten einen Rahmenplan nach Anlage 3, in dem die nach Satz 1 angerechneten Inhalte kenntlich gemacht sind.
Übergangsvorschrift
§ 34 ÜbergangsvorschriftFür Trainees, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Traineeprogramm für den höheren Forstdienst stehen, gelten weiterhin die Bestimmungen des Trainee-Erlasses des jeweiligen Einstellungsjahres.
Ziel der Qualifizierung mit Prüfung
§ 4 Ziel der Qualifizierung mit PrüfungDie Qualifizierung mit Prüfung nach § 1 verfolgt das Ziel, die Teilnehmenden sowohl durch theoretische Lehreinheiten als auch durch eine umfassende, frühzeitige und intensive Einbindung in das spätere berufliche Umfeld zur selbständigen und verantwortungsbewussten Wahrnehmung ihrer künftigen Aufgaben zu befähigen. Im Traineeprogramm werden den Teilnehmenden darüber hinaus verwaltungsspezifische Inhalte und Abläufe vermittelt. Neben der fachlichen Ausbildung wird auch das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert sowie die interkulturelle Kompetenz als auch die Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz weiterentwickelt.
Zuständigkeiten
§ 5 Zuständigkeiten(1) Zulassungsbehörde für das Trainee- und Qualifizierungsprogramm ist die oberste Forstbehörde.(2) Die Zulassungsbehörde ist insbesondere zuständig für1. die grundsätzliche Ausgestaltung der Qualifizierung mit Prüfung sowie die Durchführung der Prüfungen nach § 20,2. die Einhaltung und Sicherstellung der Qualifizierungsinhalte bei allen Qualifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1,3. die Erlaubnis des Wechsels der Qualifizierungsstelle nach § 7 Absatz 2,4. die förmliche Zulassung zur Qualifizierung nach § 9 Absatz 5,5. die Zulassung von zeitlichen oder inhaltlichen Abweichungen nach § 10 Absatz 7,6. die Zuweisung der Betriebe oder Betriebsteile für die Projektarbeit periodische Betriebsplanung nach § 11 Absatz 1,7. die Genehmigung sowie Anpassung des Qualifizierungsplans nach § 12 Absatz 2,8. die Zulassung von Ausnahmen bei einer Unterbrechung der Qualifizierung mit Prüfung nach § 13 Satz 3,9. die Bewilligung von Teilzeit nach § 14 Absatz 1 Satz 1 und10. die Zulassung zu den Prüfungen nach § 15 Absatz 1 und 2 sowie die Entscheidung über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 15 Absatz 3.
Zentrale Ausbildungsleitung
§ 6 Zentrale Ausbildungsleitung(1) Die Anstellungsträger bestellen jeweils eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Forstdienstes zur zentralen Ausbildungsleitung.(2) Die zentrale Ausbildungsleitung ist bei ihrem jeweiligen Anstellungsträger insbesondere zuständig für1. die grundsätzliche Organisation der Qualifizierung,2. die Durchführung und Mitwirkung beim Auswahlverfahren der Bewerberinnen und Bewerber nach § 9 Absatz 1,3. die Überprüfung der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 2 und 3 oder § 32 Absatz 1 Nummer 2,4. die personaltechnische Betreuung der Teilnehmenden am Trainee- oder Qualifizierungsprogramm,5. die Überwachung der Qualifizierung der Teilnehmenden an den Qualifizierungsstellen und6. die fristgerechte Einreichung der Ausbildungsnachweise der Prüflinge nach Anlage 5 zu dieser Verordnung bei der Prüfungsbehörde.
Qualifizierungsstelle
§ 7 Qualifizierungsstelle(1) Qualifizierungsstelle ist die untere Forstbehörde oder ein Forstbezirk der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg. Die Qualifizierungsstelle ist für die inhaltliche Umsetzung und Qualitätssicherung der Qualifizierung mit Prüfung vor Ort verantwortlich.(2) Sofern die Qualifizierungsstelle einzelne Qualifizierungsabschnitte nach § 10 Absatz 2 nicht vollständig anbieten kann, kann die Zulassungsbehörde erlauben, dass die berufspraktische Tätigkeit bei einer anderen Qualifizierungsstelle erfüllt wird.
Fachbetreuung
§ 8 Fachbetreuung(1) Die Fachbetreuung der Teilnehmenden ist der Leitung der Qualifizierungsstelle übertragen. Die Fachbetreuung leitet und überwacht die Qualifizierung vor Ort und trägt die Verantwortung für die Qualifizierung der Teilnehmenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung.(2) Die Leitung der Qualifizierungsstelle kann die Fachbetreuung innerhalb der Qualifizierungsstelle einer anderen Person mit der Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst übertragen.
Einstellung und Zulassung zum Traineeprogramm
§ 9 Einstellung und Zulassung zum Traineeprogramm(1) Das Auswahlverfahren wird vom einstellenden Anstellungsträger festgelegt.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Traineeprogramm sind:1. mindestens der Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule oder Hochschule; entsprechende Master-Abschlüsse von Fachhochschulen oder Hochschulen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses akkreditiert sein; der Nachweis hierfür ist von der Bewerberin oder vom Bewerber zu führen; bei ausländischen Abschlüssen ist eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegen,2. der Besitz eines gültigen Jagdscheins,3. eine schriftliche Erklärung nach Anlage 1 zu dieser Verordnung, dass weder strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren noch Disziplinarverfahren anhängig sind und4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vom 21. September 1984 (BGBl. S. 1229, 1985 I. S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das nicht älter als drei Monate sein soll; § 30 Absatz 5 BZRG bleibt unberührt.Die erforderlichen Nachweise nach Nummer 1 bis 3 sind dem Anstellungsträger im Original oder als Kopie schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Das Führungszeugnis nach Nummer 4 ist beim Bundeszentralregister zu beantragen und wird der Behörde nach § 30 Absatz 5 BZRG unmittelbar übersandt.(3) Als Voraussetzung für die Zulassung genügt als Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 auch eine von der jeweiligen Universität, Fachhochschule oder Hochschule ausgestellte Studienbestätigung mit der vorläufigen Durchschnittsnote, in der alle zu erbringenden Leistungen für den erfolgreichen Abschluss des Studienganges enthalten sind. Das Abschlusszeugnis ist bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Einstellungsjahres nachzureichen. Bis dahin steht das Ausbildungsverhältnis unter dem Vorbehalt des fristgemäßen Nachreichens und kann bei Nichtvorlage aufgehoben werden.(4) Der Anstellungsträger hat anhand der vorgelegten Nachweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Traineeprogramm zu prüfen und dies im Antrag auf Zulassung zum Traineeprogramm nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestätigen. Der Antrag ist anschließend vom Anstellungsträger bis spätestens 30. Juni eines Jahres bei der Zulassungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.(5) Die Zulassungsbehörde prüft in der Regel innerhalb von zwei Wochen ab Zugang bei der Zulassungsbehörde, ob der vom Anstellungsträger vorgelegte Antrag auf Zulassung zum Traineeprogramm den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Verlangt die Zulassungsbehörde vom Anstellungsträger die Vorlage von Einzelnachweisen nach Absatz 2, so sind diese vom Anstellungsträger innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung der Zulassungsbehörde vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und fruchtlosem Ablauf der Frist nach Satz 2, hat die Zulassungsbehörde über die förmliche Zulassung der bewerbenden Person zum Traineeprogramm zu entscheiden.(6) Die Einstellung in das Traineeprogramm erfolgt nach Zugang der förmlichen Zulassung beim Anstellungsträger.(7) Die Bewerbungsunterlagen von denjenigen, die sich erfolglos beworben haben, sind spätestens sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung, wer an der Ausbildung teilnimmt, vom Anstellungsträger zu löschen oder zu vernichten, solange und soweit diese nicht im Rahmen eines Rechtsstreits benötigt werden. Bewerbungsunterlagen von denjenigen, die sich erfolgreich um die Teilnahme an der Ausbildung beworben haben, sind zu löschen oder zu vernichten, sofern sie nicht mehr für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses benötigt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.