Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst - APrOF hD) Vom 23. Juni 1983
- Ausfertigungsdatum:
- 23.06.1983
- Fundstelle:
- GBl. 1983, 381
Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Zweck, Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Forstreferendar ist in allen Gebieten seiner Laufbahn unter gleichzeitiger Vertiefung und Erweiterung seiner wissenschaftlichen Kenntnisse praktisch auszubilden und mit den Aufgaben des höheren Forstdienstes vertraut zu machen. (2) Der Forstreferendar soll unter Anleitung bestimmte Aufgaben, die seiner Ausbildung dienen, möglichst selbständig erledigen. (3) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er stellt eine Einheit dar und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. untere Forstbehörde (Ausbildungsabschnitt I) 11 Monate, 2. Landespflege (Ausbildungsabschnitt II) 2 Monate, 3. Forsteinrichtung und Standortskunde (Ausbildungsabschnitt III) 6 Monate, 4. Verwaltungsseminar (Ausbildungsabschnitt IV) 2 Monate, 5. häusliche Vorbereitungszeit und Große Forstliche Staatsprüfung (Ausbildungsabschnitt V) 3 Monate. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Abschluß der Großen Forstlichen Staatsprüfung. (4) Ausbildungsstellen für die Abschnitte II und III sind die höheren Forstbehörden. Für den Ausbildungsabschnitt IV wird vom Ministerium ein Ausbildungsprogramm erstellt. (5) Für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Diplomschlußprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) kann das Ministerium auf Antrag bis zur Dauer von drei Monaten auf den Ausbildungsabschnitt I anrechnen. (6) Das Ministerium kann die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern.
Ausbildung bei einer unteren Forstbehörde
§ 11 Ausbildung bei einer unteren Forstbehörde (Ausbildungsabschnitt I)(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Forstreferendar in alle wesentlichen Betriebs- und Verwaltungsaufgaben einzuführen; insbesondere soll er mit den Fragen einer wirtschaftlichen Betriebsführung und -organisation vertraut gemacht werden. (2) Der Forstreferendar kann bis zu sechs Wochen mit der möglichst selbständigen Führung eines Forstreviers beauftragt werden. (3) Der Forstreferendar soll durch Behördenbesuche oder in Wahrnehmung von Dienstgeschäften die Aufgaben und Tätigkeiten anderer staatlicher und kommunaler Behörden und Organe kennenlernen. (4) Der Forstreferendar hat bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts I eine selbständig gefertigte, schriftliche Arbeit vorzulegen. Das Thema wird vom Ausbildungsleiter im Benehmen mit dem Forstreferendar festgelegt. Der Ausbildungsleiter bewertet die Arbeit. (5) Das Ministerium kann die Ableistung des Vorbereitungsdienstes bei einem körperschaftlichen Forstamt oder einem privaten Forstbetrieb bis zur Dauer von drei Monaten zulassen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ausbildung von einer geeigneten forstlichen Fachkraft geleitet wird, die die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst bestanden hat.
Ausbildung in Forsteinrichtung und Standortskunde
§ 13 Ausbildung in Forsteinrichtung und Standortskunde (Ausbildungsabschnitt III)Im Ausbildungsabschnitt III ist der Forstreferendar in die Verfahren der Forsteinrichtung und der Standortskunde einzuführen. Er hat selbständig ein Forsteinrichtungswerk zu fertigen und eine Standortskartierung durchzuführen. Die Zuweisung geeigneter Objekte der Forsteinrichtung und Standortskartierung erfolgt durch die höhere Forstbehörde. Die Bewertung der Arbeiten nehmen die vom Ausbildungsleiter beauftragten Beamten vor.
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß, Prüfer und Mitprüfer
§ 24 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuß, Prüfer und Mitprüfer(1) Prüfungsbehörde ist das Ministerium. (2) Die Große Forstliche Staatsprüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß wird bei der Prüfungsbehörde gebildet. (3) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. der Leiter der Abteilung Landesforstverwaltung des Ministeriums als Vorsitzender,2. der Leiter des Referats Forstorganisation und Forstpersonal der Abteilung Landesforstverwaltung des Ministeriums als sein Stellvertreter,3. die übrigen Referatsleiter der Abteilung Landesforstverwaltung des Ministeriums,4. die leitenden Fachbeamten der höheren Forstbehörden,5. der Direktor der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt. (4) Die Prüfungsbehörde bestellt für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses für den Fall der Verhinderung einen Vertreter. (5) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet mindestens einen Prüfer und einen Mitprüfer. Die Prüfer und Mitprüfer können für mehrere Prüfungsgebiete bestellt werden. (6) Die Prüfer und Mitprüfer müssen Beamte auf Lebenszeit sein und eine Laufbahnprüfung des höheren Dienstes als Laufbahnbewerber abgelegt haben. Sie sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer und Mitprüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Zulassungs- und Ausbildungsbehörde
§ 3 Zulassungs- und Ausbildungsbehörde(1) Zulassungs- und Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium). (2) Das Ministerium teilt die Forstreferendare den höheren Forstbehörden zur Ausbildung zu und führt die Aufsicht über die Ausbildung. Die höheren Forstbehörden weisen die Forstreferendare den einzelnen Ausbildungsstellen (§ 4) zu.
Ausbildungsstellen
§ 4 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die höheren und die unteren Forstbehörden.
Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter, Dienstvorgesetzter
§ 6 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeamter, Dienstvorgesetzter(1) Ausbildungsleiter ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsstelle (§ 4). Er ist für die Ausbildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. (2) Die Ausbildung im einzelnen obliegt dem Beamten des höheren Forstdienstes, dem der Forstreferendar zugewiesen ist (Ausbildungsbeamter). (3) Dienstvorgesetzter des Forstreferendars ist der Leiter der höheren Forstbehörde.
Zulassungsverfahren
§ 8 Zulassungsverfahren(1) Der Vorbereitungsdienst beginnt jeweils am 1. Juni, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die für die Hauptwohnung des Antragstellers zuständige höhere Forstbehörde beim Ministerium zu beantragen. Bewerber mit Hauptwohnung außerhalb Baden-Württembergs reichen ihren Antrag über das Regierungspräsidium Tübingen (höhere Forstbehörde) ein. (2) Dem Zulassungsantrag sind anzuschließen: 1. ein handgeschriebener Lebenslauf,2. zwei Paßbilder aus neuester Zeit,3. der Staatsangehörigkeitsnachweis oder eine Bescheinigung über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes,4. das Zeugnis der Hochschulreife oder der Nachweis eines als gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,5. das Zeugnis über die Diplomvor- und Diplomschlußprüfung oder das Zeugnis einer als gleichwertig anerkannten Prüfung,6. der Nachweis über die Ableistung des Forstpraktikums,7. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst nach Artikel 12 a des Grundgesetzes,8. ein amtsärztliches Zeugnis über die Forstdiensttauglichkeit, das nicht älter als ein halbes Jahr sein soll; auf Anforderung sind fachärztliche Zeugnisse vorzulegen,9. eine Erklärung des Bewerbers darüber, ob gegen ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,10. gegebenenfalls ein Antrag auf Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst (§ 10 Abs. 5) mit entsprechenden Nachweisen. Die in Satz 1 Nr. 3 bis 5 genannten Unterlagen sind als amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden. (3) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das bei der Entscheidung über die Zulassung nicht älter als 3 Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen.
Auf Grund von § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 8. August 1979 (GBl. S. 398), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1979 (GBl. S. 529), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Befähigung für den höheren Forstdienst
§ 1 Befähigung für den höheren ForstdienstDie Befähigung für den höheren Forstdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Großen Forstlichen Staatsprüfung erworben.
Ausbildung in Landespflege
§ 12 Ausbildung in Landespflege (Ausbildungsabschnitt II)(1) Im Ausbildungsabschnitt II sollen die während des Studiums erworbenen Grundlagenkenntnisse in Raumordnung, Naturschutz, Landschaftspflege und Erholungswesen erweitert und vertieft und die forstlichen Belange der Landespflege eingehend behandelt werden. (2) Der Forstreferendar hat während dieser Zeit selbständig eine praxisbezogene Projektarbeit zu fertigen. Das Thema wird vom Ausbildungsbeamten festgelegt; dieser bewertet die Arbeit.
Verwaltungsseminar
§ 14 Verwaltungsseminar (Ausbildungsabschnitt IV)Im Ausbildungsabschnitt IV werden dem Forstreferendar allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen vermittelt. Außerdem wird der Forstreferendar in die Aufgaben einer höheren Forstbehörde eingeführt.
Häusliche Vorbereitungszeit und Große Forstliche Staatsprüfung
§ 15 Häusliche Vorbereitungszeit und Große Forstliche Staatsprüfung (Ausbildungsabschnitt V)Die häusliche Vorbereitungszeit dient der abschließenden Vorbereitung auf die Große Forstliche Staatsprüfung. Während dieser Zeit wird der Forstreferendar in der Regel einer unteren Forstbehörde zugewiesen, in dem er den Ausbildungsabschnitt I absolviert hat. Er kann auf Antrag einer anderen unteren Forstbehörde zugewiesen werden.
Beurteilungen
§ 16 BeurteilungenNach dem Ausbildungsabschnitt I beurteilt der Ausbildungsleiter, nach den Ausbildungsabschnitten II und III der jeweilige Ausbildungsbeamte die Eignung und fachliche Leistung des Forstreferendars. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Forstreferendar das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Sie ist ihm zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung und etwaige Äußerungen des Forstreferendars sind aktenkundig zu machen.
Urlaub
§ 17 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Dauer von Lehrgängen und Exkursionen kann kein Erholungsurlaub gewährt werden. (2) Der Urlaub wird vom Ausbildungsleiter oder vom Ausbildungsbeamten erteilt. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 18 Verlängerung des VorbereitungsdienstesWird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, muß die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit der Ausbildungszweck dies erfordert. Die Entscheidung trifft das Ministerium. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 19 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Der Forstreferendar soll unter Widerruf des Beamtenverhältnisses entlassen werden, wenn 1. ein wichtiger Grund im Sinne des Beamtenrechts vorliegt;2. die Große Forstliche Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, weil der Forstreferendar ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten ist oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist;3. er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird;4. er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht teilnehmen konnte;5. er sich als ungeeignet für den höheren Forstdienst erweist oder in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet. (2) Im übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an welchem dem Forstreferendar eröffnet wird, daß er die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der Ausbildung(1) Auf der Grundlage des während des Studiums der Forstwissenschaften erworbenen Wissens sollen Forstbedienstete ausgebildet werden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des höheren Forstdienstes wahrzunehmen. Insbesondere sollen die Verantwortungs- und Führungsbereitschaft gestärkt und Grundsätze der Menschenführung vermittelt werden. (2) Neben der fachlichen Ausbildung sollen die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für soziale, rechtliche, wirtschaftliche, staatspolitische und kulturelle Fragen gefördert werden.
Zweck
§ 20 ZweckIn der Großen Forstlichen Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Forstreferendar nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie seinen Leistungen die Befähigung für den höheren Forstdienst besitzt.
Zeitpunkt und Ort
§ 21 Zeitpunkt und Ort(1) Die Große Forstliche Staatsprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt. (2) Das Ministerium bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung sowie die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge.
Öffentlichkeit
§ 22 ÖffentlichkeitDie Große Forstliche Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 24 Abs. 3) können an der Waldprüfung (§ 30) und an der mündlichen Prüfung (§ 29) als Beobachter teilnehmen.
Zulassung
§ 23 Zulassung(1) Zur Großen Forstlichen Staatsprüfung wird zugelassen, wer 1. die bis zum Beginn der Prüfung vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet und2. sich innerhalb der vom Ministerium festgelegten Frist (§ 21 Abs. 2) zur Prüfung gemeldet hat. (2) Der Antrag des Forstreferendars auf Zulassung zur Großen Forstlichen Staatsprüfung ist dem Ministerium auf dem Dienstweg vorzulegen.
Schriftführer
§ 25 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt den Zentralen Ausbildungsleiter (§ 5) oder einen anderen Beamten des höheren Forstdienstes zum Schriftführer. Dieser hat den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung zu unterstützen und über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen.
Art und Umfang der Prüfung
§ 26 Art und Umfang der PrüfungDie Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus der schriftlichen Prüfung, der Waldprüfung und der mündlichen Prüfung.
Prüfungsgebiete
§ 27 PrüfungsgebieteEs werden folgende Prüfungsgebiete geprüft: 1. Waldbau;2. Forsteinrichtung und Standortskunde;3. Forstnutzung;4. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung;5. Forstpolitik;6. Landespflege und Naturschutz;7. Recht;8. forstliche Betriebswirtschaft und forstliches Rechnungswesen;9. Forstverwaltung und -organisation;10. Waldschutz;11. Jagd und Fischerei.
Schriftliche Prüfung
§ 28 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind acht Prüfungsgebiete zu bearbeiten. Aus den in § 27 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten werden je eine oder mehrere Aufgaben mit einer Gesamtbearbeitungszeit von sechs Stunden pro Prüfungsgebiet und aus den in § 27 Nr. 3 bis 11 aufgeführten Prüfungsgebieten werden weitere sechs Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von je drei Stunden gestellt. (2) Mit Ausnahme der in § 27 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebiete können Aufgaben aus zwei Prüfungsgebieten zu einer Doppelaufgabe zusammengefaßt werden. In diesem Fall verringert sich die Zahl der vorgeschriebenen schriftlichen Prüfungsarbeiten um jeweils eine. Die Bearbeitungszeit für eine Doppelaufgabe beträgt sechs Stunden. (3) Die tägliche Bearbeitungszeit soll sechs Stunden nicht überschreiten. (4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus eingereichten oder eingeholten Vorschlägen ausgewählt. Er bestimmt, ob und gegebenenfalls welche Doppelaufgaben gestellt und welche Hilfsmittel erlaubt werden. (5) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen die von der Prüfungsbehörde bestimmten Beamten des höheren Forstdienstes. Zu Beginn der schriftlichen Prüfung belehrt der Aufsichtsführende die Forstreferendare über die Vorschriften des § 32 Abs. 5 und § 39 Abs. 1 und 3. (6) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung werden unter der Leitung des Aufsichtsführenden die Plätze in den Prüfungsräumen verlost. Der Prüfling versieht sämtliche schriftliche Arbeiten anstelle seines Namens mit einer Kennziffer. (7) Der Aufsichtsführende vermerkt die Kennziffer auf einer Teilnehmerliste und leitet diese in verschlossenem Umschlag dem Schriftführer zu. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern und Mitprüfern darf die Zuordnung der Kennziffern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. (8) Der Aufsichtsführende vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag umgehend dem zuständigen Prüfer zu. (9) Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung und über besondere Vorkommnisse, insbesondere über Verstöße gegen die Prüfungsordnung.
Mündliche Prüfung
§ 29 Mündliche Prüfung(1) Bei der mündlichen Prüfung wird jedes Prüfungsgebiet von einem Prüfer und Mitprüfer gemeinsam geprüft. (2) Die mündliche Prüfung in jedem Prüfungsgebiet soll je Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Mehr als drei Forstreferendare sollen nicht zusammen geprüft werden. (3) Mündlich geprüft werden die in § 27 Nr. 4 bis 9 und 11 aufgeführten Prüfungsgebiete. (4) In der mündlichen Prüfung können Prüfungsgebiete gemeinsam geprüft werden. Die Prüfungszeit verlängert sich entsprechend.
Waldprüfung
§ 30 Waldprüfung(1) Die Waldprüfung umfaßt die in § 27 Nr. 1 bis 3 und 10 aufgeführten Prüfungsgebiete. (2) Die Waldprüfung ist in der Regel eine mündliche Prüfung. § 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gelten entsprechend. Die Prüfungszeit dauert für jedes Prüfungsgebiet je Prüfling etwa zwanzig Minuten.
Prüfungsnoten
§ 31 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Für einzelne Prüfungsleistungen dürfen als Zwischennoten auch halbe Noten gegeben werden. (3) Absatz 1 und 2 gelten für die Bewertung der Leistungen des Forstreferendars während der Ausbildung entsprechend.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 32 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 24 Abs. 5 bestimmten Prüfern und Mitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden. (2) Weichen die Bewertungen des Prüfers und Mitprüfers einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuß im Rahmen der Vorschläge der beiden Prüfer die Note fest, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf eine Note annähern. (3) Doppelaufgaben (§ 28 Abs. 2) werden von je einem der beiden nach § 24 Abs. 5 für ein Prüfungsgebiet bestimmten Prüfer oder Mitprüfer begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. (4) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind spätestens bis zum Beginn der Waldprüfung beziehungsweise der mündlichen Prüfung dem Schriftführer zu übergeben. (5) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Arbeiten ist die Note »ungenügend« festzusetzen.
Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung
§ 33 Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung(1) In der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung werden die Leistungen der Prüflinge in den einzelnen Prüfungsgebieten vom jeweiligen Prüfer und Mitprüfer bewertet. (2) Werden in der mündlichen Prüfung oder Waldprüfung zwei Prüfungsgebiete gemeinsam geprüft (§ 30 Abs. 2, § 29 Abs. 4), bewertet jeweils einer der beiden nach § 24 Abs. 5 für ein Prüfungsgebiet bestimmten Prüfer oder Mitprüfer die Leistungen. (3) § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
Feststellung der Bewertungen in den Prüfungsgebieten
§ 34 Feststellung der Bewertungen in den PrüfungsgebietenDie Note für jedes Prüfungsgebiet wird gemäß Satz 2 aus den Einzelnoten dieses Fachs auf zwei Dezimalstellen berechnet und dann auf eine Dezimalstelle gerundet; dabei sind Dezimalen unter fünf abzurunden und Dezimalen von fünf und darüber aufzurunden. Die Noten der schriftlichen Prüfung werden zweifach, die der mündlichen Prüfungen und Waldprüfung einfach gewertet.
Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 35 Feststellung des Gesamtergebnisses(1) Aus den Bewertungen in den Prüfungsgebieten wird die Gesamtnote berechnet. § 34 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Bewertungen in den Prüfungsgebieten (§ 34) der in § 27 angeführten Prüfungsgebiete wie folgt: Nummern 1 und 2 doppelt, Nummern 3 bis 11 einfach. (3) Der Prüfungsausschuß stellt im Anschluß an die mündliche Prüfung beziehungsweise Waldprüfung das Gesamtergebnis fest. Er kann hierzu Prüfer und Mitprüfer hinzuziehen. (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. als Gesamtergebnis mindestens die Note 4,0 erreicht wurde und2. in den in § 27 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsgebieten keine, in den übrigen Prüfungsgebieten höchstens die Bewertung eines Prüfungsgebietes schlechter als 4,4 ist. (5) Für jeden Prüfling, der die Prüfung bestanden hat, wird nach der Gesamtnote die Platzziffer festgestellt. Prüflinge mit gleicher Gesamtnote erhalten die gleiche Platzziffer und werden alphabetisch aufgeführt. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den Prüflingen das Gesamtergebnis bekannt. (7) Mit dem Bestehen der Prüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung »Assessor(in) des Forstdienstes« zu führen.
Prüfungsakten
§ 36 PrüfungsaktenDer Prüfling kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine persönlichen Prüfungsakten unter Aufsicht einsehen.
Prüfungszeugnis
§ 37 Prüfungszeugnis(1) Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis. (2) Im Prüfungszeugnis sind die Bewertungen in den Prüfungsgebieten wie folgt in Worten anzugeben: sehr gut (1) = bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,5. gut (2) = bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,4. befriedigend (3) = bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4. ausreichend (4) = bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4. mangelhaft (5) = bei einem Durchschnitt von 4,5 bis 5,4. ungenügend (6) = bei einem Durchschnitt von 5,5 bis 6,0. (3) Die Gesamtnote der Großen Forstlichen Staatsprüfung ist im Prüfungszeugnis in Worten anzugeben. Hierbei gelten für die Bewertungen »sehr gut«, »gut« und »befriedigend« die in Absatz 2 genannten Notendurchschnitte entsprechend. Bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 ist die Gesamtnote mit »bestanden« anzugeben. Die Gesamtnote ist auch in Ziffern mit einer Dezimalstelle anzugeben. (4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel des Ministeriums versehen.
Fernbleiben, Rücktritt, Unterbrechung
§ 38 Fernbleiben, Rücktritt, Unterbrechung(1) Bleibt der Prüfling nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder den Abbruch der Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere, wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden. (3) Unterbricht der Prüfling mit Genehmigung der Prüfungsbehörde die Waldprüfung oder die mündliche Prüfung, so bestimmt die Prüfungsbehörde wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr fortgesetzt werden. (4) Hat sich der Prüfling in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dennoch dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 39 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst erheblich gegen die Ordnung, so ist durch Beschluß des Prüfungsausschusses für die betreffende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« festzusetzen oder der Prüfling von der weiteren Prüfung auszuschließen. Im letzteren Fall gilt die Große Forstliche Staatsprüfung als nicht bestanden. (2) Wird ein Verstoß gegen die Prüfungsordnung nach Absatz 1 festgestellt, so ist unverzüglich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu unterrichten. Dieser beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein, der bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und mindestens dreier weiterer Mitglieder beschlußfähig ist. (3) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuß entweder für die entsprechende Prüfungsleistung die Note »ungenügend« festsetzen oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies gilt nicht, wenn seit der Beendigung der Großen Forstlichen Staatsprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Wiederholen der Prüfung
§ 40 Wiederholen der Prüfung(1) Ist die Große Forstliche Staatsprüfung nicht bestanden (§ 35 Abs. 4) oder gilt sie als nicht bestanden (§ 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 und 3), so kann sie einmal beim nächstmöglichen Termin wiederholt werden. (2) Das Ministerium entscheidet auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und wie lange der Prüfling vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.
Bekanntgabe
§ 41 BekanntgabeDas Ministerium gibt die Namen der Forstreferendare, die die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden haben, im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.
Übergangsvorschriften
§ 42 Übergangsvorschriften(1) Für Forstreferendare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits mehr als drei Monate Vorbereitungsdienst abgeleistet haben, gilt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom 13. Januar 1970 (GBl. S. 26) weiter, längstens jedoch bis zum Abschluß der Großen Forstlichen Staatsprüfung im Jahr 1984. (2) Solange die Definitionen der Note »mangelhaft« und »ungenügend« in § 31 von § 13 Abs. 3 der Landeslaufbahnverordnung abweichen, gilt insoweit § 13 Abs. 3 der Landeslaufbahnverordnung.
Inkrafttreten
§ 43 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 23. Juni 1983 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst - APOhF -) vom 13. Januar 1970 (GBl. S. 26), geändert durch das Gesetz zur Änderung gebührenrechtlicher Vorschriften vom 8. Juni 1971 (GBl. S. 217), außer Kraft.
Zentraler Ausbildungsleiter
§ 5 Zentraler AusbildungsleiterDas Ministerium bestellt einen Beamten des höheren Forstdienstes zum Zentralen Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Forstreferendare und wirkt bei der Organisation der Ausbildung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung mit.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt;2. die Diplomschlußprüfung im Studiengang Forstwissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat; der Diplomschlußprüfung steht die Prüfung gleich, die in einem gleichgestellten Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgelegt und die als gleichwertig anerkannt wurde;3. die für den höheren Forstdienst erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit) besitzt;4. ein mindestens sechsmonatiges Forstpraktikum nach den Bestimmungen eines vom Ministerium erlassenen Rahmenplanes abgeleistet hat;5. das Prüfungszeugnis für die Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz besitzt. (2) Die Zulassung soll versagt werden, wenn seit Ablegung der Diplomschlußprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung mehr als vier Jahre zurückliegen, es sei denn, daß im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen forstwirtschaftlichem Studium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht.
Rechtsstellung
§ 9 RechtsstellungSoweit nicht beamtenrechtliche Gründe entgegenstehen, wird der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Er führt die Dienstbezeichnung »Forstreferendar(in)«.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.