ForstHaushRLV BW 2011 · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Bewirtschaftung des Landesbetriebs ForstBW und Kostentragung (VO Haushaltslinie Forst) Vom 16. November 2011

Ausfertigungsdatum:
16.11.2011
Fundstelle:
GBl. 2011, 534
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ForstHaushRLV

Auf Grund von § 65 a Absatz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), eingefügt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 522), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanz- und Wirtschaftsministerium verordnet:

§ 1

Haushaltslinie Forst

§ 1 Haushaltslinie Forst(1) Die Haushaltslinie Forst umfasst die Einnahmen und Ausgaben des Landesbetriebs Forst Baden-Württemberg (ForstBW) aus der Bewirtschaftung des Staatswaldes sowie aus der forsttechnischen Betriebsleitung und der periodischen Betriebsplanung im Bereich der Betriebsleitung, die Einnahmen und Ausgaben für die forstlichen Informations- und Kommunikationsverfahren, den Forstgrundstock, die forstfachliche Fortbildung sowie die Haushaltsmittel für die speziellen Fachaufgaben nach § 8 dieser Verordnung. (2) Die Haushaltslinie Forst wird im Staatshaushaltsplan im Einzelplan 08 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (Ministerium) veranschlagt. (3) Die Verwendung von Mitteln der Haushaltslinie Forst für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke ist nicht zulässig.

§ 2

Beauftragte für den Haushalt der Haushaltslinie Forst

§ 2 Beauftragte für den Haushalt der Haushaltslinie ForstBeauftragte für den Haushalt der Haushaltslinie Forst sind 1. beim Ministeriumdie Leitung des für den Forsthaushalt zuständigen Referats und2. bei den Gemeinden der Stadtkreise und den Landratsämternder Leitende Fachbeamte oder die Leitende Fachbeamtin der unteren Forstbehörde.

§ 3

Bewirtschaftung der Haushaltslinie Forst

§ 3 Bewirtschaftung der Haushaltslinie Forst(1) Die Haushaltslinie Forst wird vom Ministerium als zentrale Stelle der Betriebsleitung ForstBW sowie von den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise und von den Landratsämtern, jeweils als untere Forstbehörden, bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sowie auf der Grundlage des Wirtschaftsplans von ForstBW im Staatshaushaltsplan im Rahmen von Zielvereinbarungen zwischen der Betriebsleitung und den Betriebsteilen ForstBW freigegeben. Die Steuerung der Mittelbewirtschaftung erfolgt landesweit über den jährlichen Controllingprozess von ForstBW. (2) Die Finanzverantwortung für die Haushaltsführung bei den unteren Forstbehörden erfolgt durch die Leitenden Fachbeamten. Eine Verlagerung der Mittelbewirtschaftung an die Außenstellen der unteren Forstbehörden oder an Forstreviere im Sinne von § 9 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg erfolgt nicht. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Übertragung der Anordnungsbefugnis (Nummer 2.2 zu § 34 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Landeshaushaltsordnung LHO vom 10. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. März 2010 (GABl. S. 163)). (3) Für die Haushaltsführung und den Controllingprozess werden die forstlichen Informations- und Kommunikationsverfahren eingesetzt. Die näheren Einzelheiten sind in Vereinbarungen zwischen dem Land und den Stadt- und Landkreisen über die Entwicklung, Weiterentwicklung, Nutzung, Einführung und den Betrieb der forstlichen IuK-Verfahren im Zusammenhang mit der Eingliederung der Sonderbehörden im Rahmen der Verwaltungsreform Baden-Württemberg geregelt. Die Anbindung an den Landeshaushalt erfolgt über Schnittstellen zu den neuen Steuerungsinstrumenten des Landes (NSI) und zum Haushaltsmanagementsystem des Landes für Landesbetriebe (»Landesmaster«).

§ 4

Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs

§ 4 Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs(1) Die Einnahmen aus dem Landesbetrieb ForstBW fließen unmittelbar dem Landeshaushalt (Haushaltslinie Forst) zu. Dies sind die Einnahmen aus der Verwertung von Holz, aus Vermietung und Verpachtung, aus Jagd und Fischerei, aus Nebennutzungen, aus der Beteiligung an forstlichen Unternehmen und sonstige Einnahmen. (2) Die Ausgaben für folgende Bereiche werden unmittelbar im Rahmen der Haushaltslinie Forst über den Landeshaushalt geleistet: 1. Personalausgaben für Waldarbeiter, die nicht zu den Stadt- und Landkreisen gewechselt sind,2. Sachausgaben und3. Investitionen in bewegliche Güter für den Staatsforstbetrieb (einschließlich der Forstlichen Stützpunkte, Forstlichen Ausbildungsstellen, Forstlichen Maschinenbetriebe, Staatsklenge Nagold und des Haus des Waldes). (3) Den Stadt- und Landkreisen werden die tatsächlichen, personenbezogen abgerechneten Kosten der zu ihnen gewechselten Waldarbeiter im Umfang ihres tatsächlichen Einsatzes im Landesbetrieb ForstBW erstattet. Die Erstattungen umfassen den Lohnaufwand, die Lohnnebenkosten, die spezifischen Entschädigungen und Sachaufwände der Waldarbeiter, soweit sie tariflich begründet sind. Arbeitsvertraglich oder durch einseitige Erklärung begründete Aufwendungen werden nur erstattet, soweit deren Vereinbarung vom Ministerium schriftlich empfohlen ist. Die Zuständigkeit für die korrekte Ermittlung, Berechnung und Auszahlung der Waldarbeiterlöhne liegt beim Arbeitgeber. Die Übernahme der personenbezogenen Kosten von neu oder als Ersatz eingestellten Waldarbeitern erfolgt auf der Grundlage mittelfristiger Arbeitsplanungen auf Kreisebene, die den Waldarbeiterbedarf festlegen. Diese Arbeitsplanungen werden zwischen der Betriebsleitung ForstBW und den unteren Forstbehörden vereinbart. (4) Außerdem werden den Stadt- und Landkreisen die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende im Beruf des Forstwirts oder der Forstwirtin sowie die hierbei gewährten waldarbeiterspezifischen Entschädigungen und Sachaufwände für die Anzahl der von der Betriebsleitung ForstBW zugewiesenen Ausbildungsplätze erstattet. Dies gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse, welche die Stadt- und Landkreise in ihrer Eigenschaft als Kommunalbehörde begründet haben beziehungsweise begründen. Es werden keine Praktikantenvergütungen aus Mitteln der Haushaltslinie Forst bezahlt. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der verwaltungsinternen forstlichen Qualifizierung zum gehobenen Forstdienst im Dienst der Stadt- und Landkreise werden die Reisekosten für die hierfür im Bildungsprogramm von ForstBW enthaltenen Lehrgänge erstattet. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer der verwaltungsinternen forstlichen Qualifizierung zum höheren Forstdienst im Landesdienst werden die Personalkosten, die Jagdaufwandsentschädigung und die Reisekosten erstattet. Zur Beschaffung von im Zuge der Qualifizierung benötigten Körperschutzmitteln wird ein Zuschuss gewährt. (5) Die Stadt- und Landkreise erhalten Abschlagszahlungen für den Einsatz der Waldarbeiter im Landesbetrieb ForstBW gemäß Absatz 3 und für die Ausbildungsvergütungen gemäß Absatz 4. Die unteren Forstbehörden fordern die Abschlagszahlungen schriftlich im Voraus bei der Betriebsleitung ForstBW an. Hierbei wird die Höhe der Abschläge festgelegt; außerdem wird das geplante Arbeitsvolumen im Landesbetrieb ForstBW für den jeweiligen Abrechnungszeitraum mitgeteilt. Die Anforderungen werden aufgeteilt in 1. den Lohnaufwand,2. die Ausbildungsvergütungen,jeweils einschließlich der waldarbeiterspezifischen Entschädigungen (zum Beispiel Fahrzeugentschädigung) und Sachaufwände und3. den anerkannten Aufwand der Waldarbeiter (zum Beispiel Motorsägenentschädigung). (6) Die Abschlagsrechnungen der Stadt- und Landkreise müssen in umsatzsteuerpflichtige und nicht steuerbare Umsätze aufgeteilt werden. Sie werden unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen unterjährig an den tatsächlichen Bedarf angepasst. Die Schlussabrechnung erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres. (7) Die Stadt- und Landkreise stellen für den Landesbetrieb ForstBW die erforderlichen Daten zur Personalführung, Betriebssteuerung, Kosten- und Leistungsrechnung und zur Abrechnung zwischen den Stadt- und Landkreisen und dem Staatsforstbetrieb zur Verfügung. Form und Umfang der Daten werden in den jeweiligen Verfahrenshandbüchern von ForstBW beschrieben. (8) Die Stadt- und Landkreise erhalten auf Nachweis die Umsatzsteuer aus den Personalkosten und Sachmitteln erstattet, die im Rahmen der Bewirtschaftung des Landesbetriebs ForstBW durch Beamte und Arbeitnehmer der Stadt- und Landkreise entstanden ist.

§ 5

Forstgrundstock

§ 5 ForstgrundstockDer Forstgrundstock ist Teil des Sondervermögens des Landes. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg und das Landeswaldgesetz.

§ 6

Forstfachliche Fortbildung

§ 6 Forstfachliche FortbildungDie Finanzierung der forstfachlichen Fortbildung, einschließlich der Reisekosten, der für ForstBW Beschäftigten erfolgt mit Haushaltsmitteln aus der Haushaltslinie Forst. Forstfachliche Fortbildungen sind Fortbildungen des jährlichen Bildungsangebotes von ForstBW.

§ 7

Forstliche Informations- und Kommunikationstechnologie

§ 7 Forstliche Informations- und KommunikationstechnologieDie Finanzierung von Entwicklung, Pflege, Betreuung, Schulung sowie des Betriebs zentraler Komponenten der forstlichen Informations- und Kommunikationsverfahren erfolgt mit Haushaltsmitteln der Haushaltslinie Forst. Die näheren Einzelheiten sind in Vereinbarungen zwischen dem Land und den Stadt- und Landkreisen über die Entwicklung, Weiterentwicklung, Nutzung, Einführung und den Betrieb der forstlichen IuK-Verfahren im Zusammenhang mit der Eingliederung der Sonderbehörden geregelt.

§ 8

Spezielle Fachaufgaben

§ 8 Spezielle FachaufgabenDie speziellen Fachaufgaben und Fördermaßnahmen der Forstverwaltung bestimmen sich ausschließlich nach den im jeweiligen Staatshaushaltsplan hierzu aufgeführten Zweckbestimmungen, Erläuterungen und Mittelausstattungen. Sie umfassen insbesondere 1. das Umweltmonitoring,2. die Ausweisung und Kartierung von Waldschutzgebieten,3. die ökologischen Kartierungen, Planungen und das Monitoring im Rahmen von Natura 2000,4. die Bundeswaldinventur,5. die Wirtschaftsberatung im Bauern- und Kleinprivatwald und6. den gemeinschaftlichen Holzverkauf für den Nichtstaatswald.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung vom 29. November 2005 (GBl. S. 789) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.