ForstHaushRLV BW 2005 · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs und Kostentragung (VO Haushaltslinie Forst) Vom 29. November 2005

Ausfertigungsdatum:
29.11.2005
Fundstelle:
GBl. 2005, 789
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ForstHaushRLV

Auf Grund von § 65 a Abs. 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), eingefügt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Haushaltslinie Forst

§ 1 Haushaltslinie Forst(1) Die Haushaltslinie Forst umfasst die Einnahmen und Ausgaben des Staatsforstbetriebs aus der Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Einnahmen und Ausgaben für die forstlichen Informations- und Kommunikationsverfahren, den Forstgrundstock, die forstfachliche Fortbildung sowie die Haushaltsmittel für die speziellen Fachaufgaben nach § 8 dieser Verordnung und für die forstlichen Fördermaßnahmen. (2) Die Haushaltslinie Forst wird im Staatshaushaltsplan im Einzelplan 08 Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) veranschlagt. (3) Die Verwendung von Mitteln der Haushaltslinie Forst für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke ist nicht zulässig.

§ 2

Beauftragte für den Haushalt der Haushaltslinie Forst

§ 2 Beauftragte für den Haushalt der Haushaltslinie ForstBeauftragte für den Haushalt der Haushaltslinie Forst sind 1. beim Ministerium der Leiter des für den Forsthaushalt zuständigen Referats, 2. bei den Gemeinden der Stadtkreise und den Landratsämtern der Leitende Fachbeamte der unteren Forstbehörde.

§ 3

Bewirtschaftung der Haushaltslinie Forst

§ 3 Bewirtschaftung der Haushaltslinie Forst(1) Die Haushaltslinie Forst wird vom Ministerium als oberster Forstbehörde, von den Regierungspräsidien als höheren Forstbehörden und von den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise und von den Landratsämtern jeweils als unteren Forstbehörden bewirtschaftet. Die Haushaltsmittel für die Bewirtschaftung des Staatswaldes werden nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans auf der Grundlage genehmigter Betriebspläne der unteren und der höheren Forstbehörden im Rahmen von Zielvereinbarungen zwischen dem Ministerium und den Regierungspräsidien oder zwischen den Regierungspräsidien und den unteren Forstbehörden aus der Haushaltslinie Forst zugewiesen. Die Mittelbewirtschaftung erfolgt über Zielvereinbarungen im Rahmen des Controllingprozesses der Landesforstverwaltung. (2) Die verantwortliche Mittelbewirtschaftung der Haushaltslinie Forst bei den unteren Forstbehörden erfolgt durch den Leitenden Fachbeamten. Eine Verlagerung der Mittelbewirtschaftung an die Außenstellen der unteren Forstbehörden oder an Forstreviere im Sinne von § 9 Abs. 2 LHO erfolgt nicht. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Übertragung der Anordnungsbefugnis (Ziffer 2.2. VwV-LHO zu § 34). (3) Für die Mittelbewirtschaftung und den Controllingprozess werden die forstlichen Informations- und Kommunikationsverfahren eingesetzt. Die näheren Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen dem Land und den Stadt- und Landkreisen über die Entwicklung, Weiterentwicklung, Nutzung, Einführung und den Betrieb der forstlichen IuK-Verfahren im Zusammenhang mit der Eingliederung der Sonderbehörden im Rahmen der Verwaltungsreform Baden-Württemberg geregelt. Die Anbindung an den Landeshaushalt erfolgt über Schnittstellen zu den neuen Steuerungsinstrumenten des Landes (NSI).

§ 4

Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs

§ 4 Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs(1) Die Einnahmen aus der Bewirtschaftung des Staatsforstbetriebs fließen unmittelbar dem Landeshaushalt (Haushaltslinie Forst) zu. Dies sind die Einnahmen aus der Verwertung von Holz, aus Vermietung und Verpachtung, aus Jagd und Fischerei, aus Nebennutzungen, aus der Beteiligung an forstlichen Unternehmen und sonstige Einnahmen. (2) Die Ausgaben für folgende Bereiche werden unmittelbar im Rahmen der Haushaltslinie Forst über den Landeshaushalt geleistet: 1. Personalausgaben für Waldarbeiter, die nicht zu den Stadt- und Landkreisen gewechselt sind, 2. Sachausgaben und 3. Investitionen in bewegliche Güter für den Staatsforstbetrieb (einschließlich der Forstlichen Stützpunkte, Forstlichen Ausbildungsstellen, Forstlichen Maschinenbetriebe, Staatsklenge Nagold und des Haus des Waldes). (3) Den Stadt- und Landkreisen werden die tatsächlichen, personenscharf abgerechneten Kosten der zu ihnen gewechselten Waldarbeiter im Umfang ihres tatsächlichen Einsatzes im Staatsforstbetrieb erstattet. Die Erstattungen umfassen den Lohnaufwand, die Lohnnebenkosten, die spezifischen Entschädigungen und Sachaufwände der Waldarbeiter, soweit sie tariflich begründet sind. Arbeitsvertraglich oder durch einseitige Erklärung begründete Aufwendungen werden nur erstattet, soweit deren Vereinbarung vom Ministerium schriftlich empfohlen ist. Die Zuständigkeit für die korrekte Ermittlung, Berechnung und Auszahlung der Waldarbeiterlöhne liegt beim Arbeitgeber. Die Übernahme der persönlichen Kosten von neu oder als Ersatz eingestellten Waldarbeitern erfolgt auf der Grundlage mittelfristiger Arbeitsplanungen auf Kreisebene, die den Waldarbeiterbedarf festlegen. Diese Arbeitsplanungen werden zwischen der höheren Forstbehörde und den unteren Forstbehörden vereinbart. (4) Außerdem werden den Stadt- und Landkreisen die Ausbildungsvergütungen für Auszubildende im Beruf des Forstwirts oder der Forstwirtin sowie die hierbei gewährten waldarbeiterspezifischen Entschädigungen und Sachaufwände für die Anzahl der vom Regierungspräsidium zugewiesenen Ausbildungsplätze erstattet. Dies gilt nicht für Ausbildungsverhältnisse, welche die Stadt- und Landkreise in ihrer Eigenschaft als Kommunalbehörde begründet haben beziehungsweise begründen. Es werden keine Praktikantenvergütungen aus Mitteln der Haushaltslinie Forst bezahlt. Für Anwärter im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Forstdienst werden die Reisekosten für im Ausbildungsrahmenplan festgelegte Lehrgänge und für die Staatsprüfung erstattet. Für Forstreferendare werden die Personalkosten, die Jagdaufwandsentschädigung und die Reisekosten für Prüfungsfahrten, Lehrgänge und Exkursionen, die durch die Ausbildungs- oder Prüfungsbehörde veranlasst werden, erstattet. Zur Beschaffung von im Zuge der Ausbildung benötigten Körperschutzmitteln wird ein Zuschuss gewährt. (5) Die Stadt- und Landkreise erhalten vierteljährlich im Voraus, spätestens am drittletzten Arbeitstag im ersten Monat des jeweiligen Quartals, Abschlagszahlungen für den Einsatz der Waldarbeiter im Staatsforstbetrieb gemäß Absatz 3 und für die Ausbildungsvergütungen gemäß Absatz 4. Die unteren Forstbehörden fordern die Abschlagszahlungen schriftlich im Voraus beim Regierungspräsidium an. Hierbei wird die Höhe der Abschläge festgelegt; außerdem wird das geplante Arbeitsvolumen im Staatswald für das jeweilige Quartal mitgeteilt. Die Anforderungen werden aufgeteilt in 1. den Lohnaufwand und 2. Ausbildungsvergütungen, jeweils einschließlich der waldarbeiterspezifischen Entschädigungen (zum Beispiel Fahrzeugentschädigung) und Sachaufwände, 3. den anerkannten Aufwand der Waldarbeiter (zum Beispiel Motorsägenentschädigung). (6) Die quartalsweisen Anforderungen der Stadt- und Landkreise müssen in umsatzsteuerpflichtige und nicht steuerbare Umsätze aufgeteilt werden. Die Anforderungen werden unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen unterjährig an den tatsächlichen Bedarf angepasst. Die Schlussabrechnung der Abschlagszahlungen erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres. (7) Die Stadt- und Landkreise stellen für den Staatsforstbetrieb die erforderlichen Daten zur Personalführung, Betriebssteuerung, Kosten- und Leistungsrechnung und zur Abrechnung zwischen den Stadt- und Landkreisen und dem Staatsforstbetrieb zur Verfügung. Form und Umfang der Daten sind in den jeweiligen Verfahrenshandbüchern zum Forstlichen Operations-, Kommunikations- und Unternehmensführungssystem (FOKUS 2000) beschrieben. (8) Die Stadt- und Landkreise erhalten auf Nachweis die Umsatzsteuer aus den Personalkosten und Sachmitteln erstattet, die im Rahmen der Bewirtschaftung des Staatswaldes durch Beamte und Angestellte der Stadt- und Landkreise entstanden ist.

§ 5

Forstgrundstock

§ 5 ForstgrundstockDer Forstgrundstock ist Teil des Sondervermögens des Landes. Für die Bewirtschaftung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und das Landeswaldgesetz.

§ 6

Forstfachliche Fortbildung

§ 6 Forstfachliche FortbildungDie Finanzierung der forstfachlichen Fortbildung, einschließlich der Reisekosten, der für die Landesforstverwaltung Beschäftigten erfolgt mit Haushaltsmitteln aus der Haushaltslinie Forst. Forstfachliche Fortbildungen sind Fortbildungen des jährlichen Bildungsangebotes der Landesforstverwaltung.

§ 7

Forstliche Informations- und Kommunikationstechnologie

§ 7 Forstliche Informations- und KommunikationstechnologieDie Finanzierung von Entwicklung, Pflege, Betreuung, Schulung sowie des Betriebs zentraler Komponenten der forstlichen Informations- und Kommunikationsverfahren erfolgt mit Haushaltsmitteln der Haushaltslinie Forst. Die näheren Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen dem Land und den Stadt- und Landkreisen über die Entwicklung, Weiterentwicklung, Nutzung, Einführung und den Betrieb der forstlichen IuK-Verfahren im Zusammenhang mit der Eingliederung der Sonderbehörden im Rahmen der Verwaltungsreform Baden-Württemberg geregelt.

§ 8

Spezielle Fachaufgaben und Fördermaßnahmen

§ 8 Spezielle Fachaufgaben und FördermaßnahmenDie speziellen Fachaufgaben und Fördermaßnahmen der Forstverwaltung betreffen ausschließlich die im jeweiligen Staatshaushaltsplan hierzu aufgeführten Zweckbestimmungen, Erläuterungen und Mittelausstattungen. Sie umfassen insbesondere 1. das Umweltmonitoring, 2. die Ausweisung und Kartierung von Waldschutzgebieten, 3. die ökologischen Kartierungen, Planungen und das Monitoring im Rahmen von Natura 2000, 4. die Bundeswaldinventur, 5. die Naturparke, 6. die Forstlichen Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Körperschafts- und Privatwald, 7. die Wirtschaftsberatung im Bauern- und Kleinprivatwald, 8. den Gemeinschaftlichen Holzverkauf für den Nichtstaatswald.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Januar 2005 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.