Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Qualifizierung mit Prüfung für den gehobenen technischen Forstdienst und die forstliche Sachkunde (Qualifizierungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Forstdienst - QuaPrOgtF) Vom 31. Juli 2023*
- Ausfertigungsdatum:
- 31.07.2023
- Fundstelle:
- GBl. 2023, 310
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 16 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der vorsitzenden Person, die aus der Prüfungsbehörde kommt sowie zwölf Fachprüfenden aus unterschiedlichen Bereichen der Landesforstverwaltung, der unteren Forstbehörden oder von Forst Baden-Württemberg. Für die vorsitzende Person und jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen. Alle Mitglieder und Stellvertretungen müssen die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst oder höheren Forstdienst besitzen. Die stellvertretenden Fachprüfenden können wechselseitig eingesetzt werden und sind keiner oder keinem speziellen Fachprüfenden als Stellvertretung zugeordnet.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen werden von der Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen sind in ihren Entscheidungen und in ihrer Prüftätigkeit nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Hierüber werden sie vor Beginn der Prüfung von der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung belehrt.(4) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertretung leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.(5) Für die Bewertung der mündlichen Waldprüfung nach § 20 werden innerhalb des Prüfungsausschusses vier Prüfungskommissionen gebildet. Eine Prüfungskommission besteht jeweils aus drei Fachprüfenden nach Absatz 1 oder deren Stellvertretungen, von denen eine Fachprüfende oder ein Fachprüfender Prüfungskommissionsvorsitzende oder Prüfungskommissionsvorsitzender ist. Sie oder er hat die Schriftführung während der mündlichen Waldprüfung inne. Die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt.(6) Die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
Erklärung
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 2 Nummer 3)ErklärungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/8f8a325b-6a80-4d0d-a1db-2d04dc8382e8-Anlage 1.pdf
Antrag auf Zulassung
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 4, § 12 Absatz 1 und § 29 Absatz 1)Antrag auf ZulassungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/4e0ddcff-7be5-4d6d-88af-a769079a8d38-Anlage 2.pdf
Rahmenplan
Anlage 3 (zu § 9 Absatz 3 und 5, § 13 Absatz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 3 und § 31)Rahmenplanzum TraineeprogrammKennzeichnung der Spalten:Spalte AEs werden die Themen und Inhalte des Rahmenplans benannt.Spalte BFür einzelne Qualifizierungsbereiche und -inhalte wird das Qualifizierungsziel in drei Intensitätsstufen festgelegt. Diese werden wie folgt definiert und gekennzeichnet: + Kennenlernen: Das Wissen um die Existenz eines Vorgangs (Grundbegriffe aneignen, Faktenwissen aufbauen) ++ Verstehen, Aneignen: Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten sind vorhanden, Grundzusammenhänge werden gesehen und verstanden (Merkmale unterscheiden, Begriffe zuordnen) +++ Beherrschen: Umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten (Treffen selbständiger Entscheidungen, Problemlösungen herbeiführen)Spalte CEs wird festgelegt, in welchem Teilbereich des Qualifizierungsabschnitts Ausbildungsphase die Inhalte nach Spalte A den Trainees zu vermitteln sindR = forstlicher Revierdienst nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 QuaPrOgtFI = Innendienst nach § 9 Absatz 3 Nummer 3 QuaPrOgtFSpalte DEs wird festgelegt, ob der Inhalt nach Spalte A in einem verpflichtenden Lehrgang oder Seminar nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 QuaPrOgtF zu behandeln ist.× = LehrgangsrelevantSpalte EEs werden die Inhalte und Themen nach Spalte A benannt, die in den Prüfungen nach § 18 Absatz 1 QuaPrOgtF relevant sind.S = Schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 QuaPrOgtF,M = Mündliche Waldprüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 QuaPrOgtF A B C D E Inhalt Intensitätsstufe Ausbildungsphase Lehrgangsinhalt Prüfungsinhalt 1 Allgemeine Einführung 1.1 Allgemeiner Geschäftsbetrieb der Qualifizierungsstelle ++ R/I Organisationsaufbau, Aufgaben der Qualifizierungsstelle, Aufgaben der Mitarbeitenden, Waldaufteilung nach Besitzarten, allgemeiner Dienstbetrieb, Besprechungsroutinen, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Planberatungen 1.2 Forstrevier ++ R Einweisung insbesondere in laufende Betriebsplanungen und Betriebsarbeiten, standörtliche, waldbauliche und betriebliche Gegebenheiten 1.3 Innendienst ++ I Steuerung und Arbeitsorganisation der Qualifizierungsstelle, Aktenablage, IT, Schriftverkehr, Teilnahme an Besprechungen und Protokollführung, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Ämtern 1.4 Berufskundliche Einführung + × Inhalte und Ablauf des Traineeprogramms, Berufsbild des gehobenen technischen Forstdienstes, Aufbau und Aufgaben der Landesverwaltung, im speziellen der forstlichen Organisationen, Ziele der Forstwirtschaft in Baden-Württemberg, Waldbesitzarten typische Besonderheiten 2 Betriebsplanung und Vollzug im Staats- oder Körperschaftswald +++ R/I × S/M Periodische Betriebsplanung, Einrichtungswerk mit Waldentwicklungstypenrichtlinie, Baumarteneignung und Behandlungstypen in der Forsteinrichtung sowie der Waldfunktionenkartierung Jahresplanung und Vollzug der Naturaldaten und Finanzmittel auf Ebene der Qualifizierungsstelle Betriebswirtschaftliche Grundlagenplanungen mit Kennzahlen und Auswertungen sowie Finanz- und Arbeitsplanung erstellen und überwachen Zertifizierungssysteme (PEFC, FSC) Vorgaben aus Fachplanungen wie Naturschutz, Wasserschutz 3 IT-Fachverfahren +++ R/I × Überblick und Einsatzzweck der forstlichen IT-Fachverfahren und Anwendung der maßgeblichen Programme, insbesondere FOKUS2000, InFoGIS, Revierleitertablet, Kenntnis der Datenflüsse und Bedeutung der Datenerhebung und -verarbeitung Collector-App, DWSM, PW App, BoKä App, Wald-Expert-App und darauf folgende Entwicklungen 4 Ablaufplanung einer Maßnahme +++ R × M Studium der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 unter Einbeziehung von naturschutzfachlichen Aspekten, insbesondere Waldnaturschutz und Natura 2000 Kenntnis der technischen Möglichkeiten Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen Vorkalkulation insbesondere von benötigten Arbeitskapazitäten, anfallendem Lohn und Materialien Ablaufplanung Erstellung des Arbeitsauftrags Vergabe von Forstbetriebsarbeiten (Abschluss Werkvertrag) AGB-Forst inklusive Qualitätsanforderungen zur Ausführung der Forstbetriebsarbeiten Überwachung der Betriebsarbeiten Ausführungsnachweise Abrechnung der Maßnahme und Nachkalkulation sowie Schlussbetrachtung mit Feedback Verbuchung der vollzogenen Maßnahme in der Naturalplanung und der Kosten-Leistungs-Rechnung 5 Standortskunde 5.1 Allgemeine Einführung ++ × S/M Wuchsgebietseinteilung im Land, Standortskundeverfahren des Landes, Methodik und Arbeitsweise der Standortskartierung mit Erstellen der Standortskarte sowie der Bedeutung der Einzelsignaturen Auswirkungen des Klimawandels auf Standorte 5.2 Beschäftigung mit standortskundlichen Verhältnissen in der Qualifizierungsstelle ++ R 6 Waldbau 6.1 Naturnahe Waldwirtschaft, Waldentwicklungstypenrichtlinie +++ × S/M 6.2 Bestandesbegründung 6.2.1 Durchführung, mindestens jedoch Planung einer künstlichen Bestandesbegründung: +++ R M Saat, Pflanzung, Aus- und Nachbesserung, Pflege der Forstkulturen, unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und der Waldentwicklungstypenrichtlinie 6.2.2 Übernahme von Pflanzgut, Qualitätskontrolle ++ R × M Forstpflanzen mit überprüfbarer forstlicher Herkunft, Forstvermehrungsgutgesetz 6.2.3 Naturverjüngungsverfahren +++ R M Durchführung, mindestens jedoch Planung anfallender Einzelaufgaben von der Vorbereitung bis zur Sicherung, unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und der Waldentwicklungstypenrichtlinie unter Berücksichtigung von Zertifizierung und FFH-Richtlinien und den hier geltenden Verschlechterungsverboten 6.3 Jungbestandspflege +++ R M Durchführung, mindestens jedoch Planung anfallender Einzelaufgaben in Jungwuchs, Dickung oder Stangenholz unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und der Waldentwicklungstypenrichtlinie 6.4 Mischwuchsregulierung in Verjüngungsflächen ++ R M 6.5 Schlagpflege - Nachbereitung einer Hiebsmaßnahme über Naturverjüngung + R 6.6 Astung, Technik und Dokumentation der Wertästung + R 6.7 Auszeichnen mindestens je eines Vor- und Hauptnutzungsbestandes im Nadel- und Laubholz beziehungsweise in Laub- und Nadelmischwaldbeständen unter Einbeziehung der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 und 5.1 +++ R M 6.8 Waldökologie und Klimawandel ++ R/I 7 Technische Produktion 7.1 Nutzungspläne +++ R × Aufstellung von Planvorschlägen auf Grundlage der aktuellen Forsteinrichtung 7.2 Arbeitssicherheit in der Waldarbeit +++ R × S/M Kenntnis und Anwendung der geltenden gesetzlichen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilung Kenntnisse der gängigen persönlichen Schutzausrüstungen Bewertung von Hiebsflächen anhand von Stockbildern, Checkliste Arbeitssicherheit und Konsequenzen bei Nichtbeachtung der geltenden Regelungen sowie dem Umgang damit in der Praxis 7.3 Durchführung einer Hiebsmaßnahme in je einem Vor- und Hauptnutzungshieb +++ R M unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und Berücksichtigung der Schlagordnung 7.4 Absperren und Absichern von Hiebsorten einschließlich der Besucherlenkung und Information der Bevölkerung inclusive der Baustellenkommunikation ++ R/I 7.5 Verkehrssicherung +++ R/I × S Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen und Anwendung des Verkehrssicherungsleitfadens Absperrung und Absichern von Hiebsmaßnahmen entlang von Infrastruktureinrichtungen, Erholungsschwerpunkten und festen Einrichtungen wie Waldkindergärten oder Friedwald Überprüfen des Gesundheitszustandes von Bäumen an Straßen 8 Forstnutzung und Holzmarkt 8.1 Allgemeine Grundlagen ++ R/I × Holzverkaufsmanagement, Holzverkaufsplanung, Entwicklungen am Holzmarkt, Gängige Verkaufsverfahren wie Freihandverkauf, Meistgebotsverfahren oder Vorverträge, Holzübergabe und Abfuhrkontrolle, Allgemeine Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie AGB-Brennholz und AGB-Flächenlos mit umsatzsteuerlichen Regelungen zum Holzverkauf, Auslandsverkäufe 8.2 Holzsortierung +++ R × M Aufstellung von Sortenplänen und Loszusammenstellungen für ausgewählte Hiebe, Aushaltung und Sortierung des Rohholzes nach den geltenden Regelungen im Nadel- und Laubholz 9 Waldschutz 9.1 Erkennen abiotischer und biotischer Schäden; Bestimmung wichtiger Insekten ++ R × M 9.2 Einsatz von Pflanzenschutzpräparaten ++ R × M Wirkungsweise, Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen, Lagerung und Anwendung alternativer Methoden Dokumentation des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln unter Einbeziehung von bestehenden Zertifizierungsvorgaben 9.3 Hoheitlicher Forstschutz + R/I × 10 Waldnaturschutz und Landschaftspflege 10.1 Kenntnisse von Schutzgütern und -gebieten sowie rechtliche Vorgaben für die Waldwirtschaft +++ × S 10.2 Mitwirkung bei der Planung von Einzelmaßnahmen, insbesondere bei Waldbiotopen, Waldschutzgebieten und Natura 2000 Gebieten + R/I 10.3 Anwendung der Vorgaben des Alt- und Totholzkonzeptes, Erstellung einer Konzeption für Habitatbaumgruppen und Refugien ++ R/I × M 10.4 Durchführung von Einzelmaßnahmen ++ R Landschaftsverbessernde Maßnahmen, etwa Traufpflege, Pflege von Fließgewässern, Heckenpflege, Anlage und Unterhalt von Biotopen 10.5 Erholungseinrichtungen ++ R Bau und Unterhalt von Erholungseinrichtungen, Überwachung der Betriebssicherheit von Erholungseinrichtungen, Kenntnisse bestehender Normen 11 Walderschließung 11.1 Planung und Dokumentation der Feinerschließung in einem Bestand +++ R × M 11.2 Wegeunterhaltungsmaßnahmen ++ R × M Durchführung, mindestens jedoch Planung einer Wegeunterhaltungsmaßnahme unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und Einbeziehung der Frage der Wasserableitung 12 Wildtiermanagement und Jagd +++ R S/M Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, Wildschadensabwehr, Wildschadensverhütung Mitwirkung bei der Erstellung von Verbissgutachten (Forstliches Gutachten), praktischer Jagdbetrieb und Vermarktung von Wildbret 13 Forstliche Öffentlichkeitsarbeit, Kommunikation ++ R/I × Waldbegänge oder Waldführungen, Präsentationen vor Gremien, Presse- und Medienarbeit, Beteiligung an Waldtagen und Ausstellungen sowie Kommunikation mit Verbänden und Bürgerinitiativen 14 Waldpädagogik ++ R × Kenntnis der Konzepte und der Institutionen, Durchführung, jedoch mindestens Planung, einer waldpädagogischen Veranstaltung 15 Forstliche Förderung 15.1 Forstliche Fördermaßnahmen im Land +++ I × S Kenntnis über Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Verwaltungsvorschrift Naturnahe Waldwirtschaft und der Gemeinschaftsaufgabe Küstenschutz sowie der Zusammenhang mit EU-Förderverfahren, Stellung, Bearbeitung sowie Prüfung forstlicher Förderanträge und Vollzugsnachweise im Körperschafts- und Privatwald 15.2 Beratung und Planung von forstlichen Fördermaßnahmen in der Qualifizierungsstelle ++ R/I 16 Beratung und Betreuung 16.1 Beratung ++ R Beratungsgespräche mit Privatwaldbesitzenden 16.2 Betreuung ++ R/I Kenntnis der Förderkomponenten in der Betreuungstätigkeit, Umsetzung im Wald und in FOKUS Möglichkeiten der ständigen Betreuung Betriebsplanung und Vollzug im ständig betreuten Privatwald (Treuhandvertrag, Waldinspektionsvertrag) 17 Personalmanagement 17.1 Personalführung +++ R/I × Gespräch mit Mitarbeitenden, Beurteilung, Motivation von Mitarbeitenden, Führen durch Zielvereinbarung, Kenntnis von Leitlinien 17.2 Kommunikation und Gesprächsführung +++ × 17.3 Arbeitsorganisation +++ R/I × Zeitmanagement, Arbeitsschwerpunkte im Jahreslauf, Werkzeuge um Arbeitsspitzen zu brechen, Selbstmotivation, Stressbewältigung, methodische Grundlagen 17.4 Gesundheitsschutz ++ R/I Gefährdungsanalyse, Grundlagen der Ergonomie, Unfallversicherung, Meldung von Arbeitsunfällen, Verbandsbuch 17.5 Entlohnungsverfahren ++ R/I Ausführung sämtlicher in der Qualifizierungsstelle anfallenden Arbeiten, insbesondere der IT-Verfahren 17.6 Ausbildung + R/I Grundkenntnisse der Forstwirtausbildung 18 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Steuerwesen 18.1 Haushaltssystematik, Haushaltsrecht, Haushaltsgrundsätze, Buchungsvorgänge, Kassenanweisungen +++ I × S 18.2 Vergaberecht und Vergabeverfahren für forstliche Maßnahmen ++ I × 18.3 Entgelte- und Gebührenabrechnung + I 18.4 Kosten-Leistungs-Rechnung, Jahresabschluss, Controlling ++ I × 18.5 Umsatzsteuer, Betrieb gewerblicher Art, optierende Forstbetriebe ++ I × 19 Grundstücksangelegenheiten + I An- und Verkauf, Grundüberweisungsvereinbarungen, Vorkaufsrecht, Vermietung und Verpachtung, Gestattungsverträge, Steuern und sonstige Abgaben, Fortführung der Karten- und Flächenunterlagen, Waldwertschätzung 20 Landesplanung ++ I × S Grundzüge der Landes- und Fachplanung im Land, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Waldumwandlungsverfahren, Landesbauordnung 21 Rechtsangelegenheiten 21.1 Grundlagen der Verwaltungskunde ++ I × S Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsakt, Bescheid, Genehmigungen, insbesondere organisierte Veranstaltungen 21.2 Arbeits- und Beamtenrecht sowie spezielles Dienstrecht ++ I × Stellung der Beamtin, des Beamten, Rechte und Pflichten der Beamtin, des Beamten Stellung als Ermittlungsbeamtin oder -beamter der Staatsanwaltschaft und Forstschutzbeauftragte oder Forstschutzbeauftragter, Theorie und Praxis, Eigenschutz 21.3 Abwicklung von Vorgängen zu fachbezogenen Rechtsgrundlagen wie Landeswaldgesetz oder Landesnaturschutzgesetz ++ R/I × S 21.4 Privatrechtliche Angelegenheiten ++ I × Gestattungsverträge
Qualifizierungsplan
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 1)QualifizierungsplanLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/793c054c-3ac7-4f03-92f0-c2c8dd096fc0-Anlage 4.pdf
Ausbildungsnachweis
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 8, § 13, § 22 Absatz 3 und § 29 Absatz 1)AusbildungsnachweisLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/85b35c94-26d4-4577-9c23-86ffa710e41d-Anlage 5.pdf
Bewertung mündliche Waldprüfung
Anlage 6 (zu § 20 Absatz 4 und § 29 Absatz 1)Bewertung mündliche WaldprüfungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/c346df5c-3371-44ec-beff-d3d66df0e60c-Anlage 6.pdf
Antrag auf Zulassung
Anlage 7 (zu § 12 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 2)Antrag auf ZulassungLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/bw/9e422f66-6d40-4bf1-a8a3-255a6d9b452c-Anlage 7.pdf
Rahmenplan
Anlage 8 (zu § 30 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 9, Absatz 3 Nummer 2 und § 31)Rahmenplanzum Erwerb der forstlichen SachkundeKennzeichnung der Spalten:Spalte AEs werden die Themen und Inhalte des Rahmenplans benannt.Spalte BFür einzelne Qualifizierungsbereiche und Qualifizierungsinhalte wird das Qualifizierungsziel in drei Intensitätsstufen festgelegt. Diese werden wie folgt definiert und gekennzeichnet: + Kennenlernen: Das Wissen um die Existenz eines Vorgangs (Grundbegriffe aneignen, Faktenwissen aufbauen) ++ Verstehen, Aneignen: Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten sind vorhanden, Grundzusammenhänge werden gesehen und verstanden (Merkmale unterscheiden, Begriffe zuordnen) +++ Beherrschen: Umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten (Treffen selbständiger Entscheidungen, Problemlösungen herbeiführen)Spalte CEs wird festgelegt, in welchem Teilbereich des Qualifizierungsabschnitts Ausbildungsphase die Inhalte nach Spalte A den Teilnehmenden zu vermitteln sind.R = forstlicher Revierdienst nach § 30 Absatz 1 Nummer 5 QuaPrOgtFI = Innendienst nach § 30 Absatz 1 Nummer 6 QuaPrOgtFSpalte DEs wird festgelegt, ob der Inhalt nach Spalte A in einem verpflichtenden Lehrgang oder Seminar nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 QuaPrOgtF zu behandeln ist.× = LehrgangsrelevantSpalte EEs werden die Inhalte und Themen nach Spalte A benannt, die in den Prüfungen nach § 18 Absatz 1 QuaPrOgtF relevant sind.S = Schriftliche Prüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 QuaPrOgtF,M = Mündliche Waldprüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 QuaPrOgtF A B C D E Inhalt Intensitätsstufe Ausbildungsphase Lehrgangsinhalt Prüfungsinhalt 1 Allgemeine Einführung 1.1 Allgemeiner Geschäftsbetrieb der Qualifizierungsstelle ++ R/I Organisationsaufbau, Aufgaben der Qualifizierungsstelle, Aufgaben der Mitarbeitenden, Waldaufteilung nach Besitzarten, allgemeiner Dienstbetrieb, Besprechungsroutinen, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Planberatungen 1.2 Forstrevier ++ R Einweisung insbesondere in laufende Betriebsplanungen und Betriebsarbeiten, standörtliche, waldbauliche und betriebliche Gegebenheiten 1.3 Innendienst ++ I Steuerung und Arbeitsorganisation der Qualifizierungsstelle, Aktenablage, IT, Schriftverkehr, Teilnahme an Besprechungen und Protokollführung 1.4 Berufskundliche Einführung + × Inhalte und Ablauf der Qualifizierung, Berufsbild des Forstdienstes, Waldbesitzarten typische Besonderheiten 2 Betriebsplanung und Vollzug im Staats-, Körperschafts- oder Privatwald +++ R/I × S/M Periodische Betriebsplanung, Einrichtungswerk mit Waldentwicklungstypenrichtlinie, Baumarteneignung und Behandlungstypen in der Forsteinrichtung sowie der Waldfunktionenkartierung Jahresplanung und Vollzug der Naturaldaten und Finanzmittel auf Ebene der Qualifizierungsstelle Betriebswirtschaftliche Grundlagenplanungen mit Kennzahlen und Auswertungen sowie Finanz- und Arbeitsplanung erstellen und überwachen Zertifizierungssysteme (PEFC, FSC) Vorgaben aus Fachplanungen wie Naturschutz, Wasserschutz 3 IT-Fachverfahren ++ R/I × Überblick und Einsatzzweck der forstlichen IT-Fachverfahren, Kenntnis der Datenflüsse und Bedeutung der Datenerhebung und -verarbeitung Collector-App, DWSM, PW App, BoKä App, Wald-Expert-App und darauf folgende Entwicklungen 4 Ablaufplanung einer Maßnahme +++ R × M Studium der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 unter Einbeziehung von naturschutzfachlichen Aspekten, insbesondere Waldnaturschutz und Natura 2000 Kenntnis der technischen Möglichkeiten Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen Vorkalkulation insbesondere von benötigten Arbeitskapazitäten und anfallendem Lohn und Materialien Ablaufplanung Erstellung des Arbeitsauftrags Vergabe von Forstbetriebsarbeiten (Abschluss Werkvertrag) AGB-Forst inklusive Qualitätsanforderungen zur Ausführung der Forstbetriebsarbeiten Überwachung der Betriebsarbeiten Ausführungsnachweise Abrechnung der Maßnahme und Nachkalkulation sowie Schlussbetrachtung mit Feedback Verbuchung der vollzogenen Maßnahme in der Naturalplanung und der Kosten-Leistungs-Rechnung 5 Standortskunde 5.1 Allgemeine Einführung ++ × S/M Wuchsgebietseinteilung im Land, Standortskundeverfahren des Landes, Methodik und Arbeitsweise der Standortskartierung mit Erstellen der Standortskarte sowie der Bedeutung der Einzelsignaturen Auswirkungen des Klimawandels auf Standorte 5.2 Beschäftigung mit standortskundlichen Verhältnissen in der Qualifizierungsstelle ++ R 6 Waldbau 6.1 Naturnahe Waldwirtschaft, Waldentwicklungstypenrichtlinie +++ × S/M 6.2 Bestandesbegründung 6.2.1 Durchführung, mindestens jedoch Planung einer künstlichen Bestandesbegründung: +++ R M Saat, Pflanzung, Aus- und Nachbesserung, Pflege der Forstkulturen, unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und der Waldentwicklungstypenrichtlinie 6.2.2 Übernahme von Pflanzgut, Qualitätskontrolle ++ R × M Forstpflanzen mit überprüfbarer forstlicher Herkunft, Forstvermehrungsgutgesetz 6.2.3 Naturverjüngungsverfahren +++ R M Durchführung, mindestens jedoch Planung anfallender Einzelaufgaben von der Vorbereitung bis zur Sicherung, unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und der Waldentwicklungstypenrichtlinie, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Zertifizierung und FFH Richtlinien und den hier geltenden Verschlechterungsverboten 6.3 Jungbestandspflege +++ R M Durchführung, mindestens jedoch Planung anfallender Einzelaufgaben in Jungwuchs, Dickung oder Stangenholz unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und der Waldentwicklungstypenrichtlinie 6.4 Mischwuchsregulierung in Verjüngungsflächen ++ R M 6.5 Schlagpflege - Nachbereitung einer Hiebsmaßnahme über Naturverjüngung + R 6.6 Astung, Technik und Dokumentation der Wertästung + R 6.7 Auszeichnen mindestens je eines Vor- und Hauptnutzungsbestandes im Nadel- und Laubholz beziehungsweise in Laub- und Nadelmischwaldbeständen unter Einbeziehung der einschlägigen Planunterlagen nach Nummer 2 und 5.1 +++ R M 6.8 Waldökologie und Klimawandel ++ R/I 7 Technische Produktion 7.1 Nutzungspläne +++ R × Aufstellung von Planvorschlägen auf Grundlage der aktuellen Forsteinrichtung 7.2 Arbeitssicherheit in der Waldarbeit +++ R × S/M Kenntnis und Anwendung der geltenden gesetzlichen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, Gefährdungsbeurteilung Kenntnisse der gängigen persönlichen Schutzausrüstungen Bewertung von Hiebsflächen anhand von Stockbildern, Checkliste Arbeitssicherheit und Konsequenzen bei Nichtbeachtung der geltenden Regelungen sowie dem Umgang in der Praxis 7.3 Durchführung einer Hiebsmaßnahme in je einem Vor- und Hauptnutzungshieb +++ R M unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und Berücksichtigung der Schlagordnung 7.4 Absperren und Absichern von Hiebsorten einschließlich der Besucherlenkung und Information der Bevölkerung inclusive der Baustellenkommunikation ++ R/I 7.5 Verkehrssicherung +++ R/I × S Kenntnisse der gesetzlichen Regelungen und Anwendung des Verkehrssicherungsleitfadens Absperrung und Absichern von Hiebsmaßnahmen entlang von Infrastruktureinrichtungen, Erholungsschwerpunkten und festen Einrichtungen wie Waldkindergärten oder Friedwald Überprüfen des Gesundheitszustandes von Bäumen an Straßen 8 Forstnutzung und Holzmarkt 8.1 Allgemeine Grundlagen ++ R/I × Holzverkaufsmanagement, Holzverkaufsplanung, Entwicklungen am Holzmarkt, Gängige Verkaufsverfahren wie Freihandverkauf, Meistgebotsverfahren oder Vorverträge, Holzübergabe und Abfuhrkontrolle, Allgemeine Holzverkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie AGB-Brennholz und AGB-Flächenlos mit umsatzsteuerlichen Regelungen zum Holzverkauf, Auslandsverkäufe 8.2 Holzsortierung +++ R × M Aufstellung von Sortenplänen und Loszusammenstellungen für ausgewählte Hiebe, Aushaltung und Sortierung des Rohholzes nach den geltenden Regelungen im Nadel- und Laubholz 9 Waldschutz 9.1 Erkennen abiotischer und biotischer Schäden; Bestimmung wichtiger Insekten ++ R × M 9.2 Einsatz von Pflanzenschutzpräparaten ++ R × M Wirkungsweise, Kenntnis der Sicherheitsbestimmungen, Lagerung und Anwendung alternativer Methoden Dokumentation des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln unter Einbeziehung von bestehenden Zertifizierungsvorgaben 9.3 Hoheitlicher Forstschutz + R/I × 10 Waldnaturschutz und Landschaftspflege 10.1 Kenntnisse von Schutzgütern und -gebieten sowie rechtliche Vorgaben für die Waldwirtschaft +++ × S 10.2 Mitwirkung bei der Planung von Einzelmaßnahmen, insbesondere bei Waldbiotopen, Waldschutzgebieten und Natura 2000 Gebieten + R/I 10.3 Durchführung von Einzelmaßnahmen ++ R Landschaftsverbessernde Maßnahmen, etwa Traufpflege, Pflege von Fließgewässern, Heckenpflege, Anlage und Unterhalt von Biotopen 11 Walderschließung 11.1 Planung und Dokumentation der Feinerschließung in einem Bestand +++ R × M 11.2 Wegeunterhaltungsmaßnahmen ++ R × M Durchführung, mindestens jedoch Planung einer Wegeunterhaltungsmaßnahme unter Verwendung der Arbeitsschritte nach Nummer 4 und Einbeziehung der Frage der Wasserableitung 12 Wildtiermanagement und Jagd +++ R S/M Jagd- und Wildtiermanagementgesetz, Wildschadensabwehr, Wildschadensverhütung Mitwirkung bei der Erstellung von Verbissgutachten (Forstliches Gutachten), praktischer Jagdbetrieb und Vermarktung von Wildbret 13 Forstliche Förderung 13.1 Forstliche Fördermaßnahmen im Land +++ I × S Kenntnis über Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Verwaltungsvorschrift Naturnahe Waldwirtschaft und der Gemeinschaftsaufgabe Küstenschutz sowie der Zusammenhang mit EU-Förderverfahren, Stellung, Bearbeitung und Prüfung forstlicher Förderanträge und Vollzugsnachweise im Körperschafts- und Privatwald 13.2 Beratung und Planung von forstlichen Fördermaßnahmen in der Qualifizierungsstelle ++ R/I 14 Beratung und Betreuung Privatwald 14.1 Beratung ++ R Beratungsgespräche mit Privatwaldbesitzenden 14.2 Betreuung ++ R/I Abschluss PW1-Vereinbarung (fallweise Betreuung), Förderkomponente in der Betreuungstätigkeit, Umsetzung im Wald und in FOKUS Möglichkeiten der ständigen Betreuung Betriebsplanung und Vollzug im ständig betreuten Privatwald (Treuhandvertrag, Waldinspektionsvertrag) 15 Personalmanagement 15.1 Personalführung +++ R/I × Gespräch mit Mitarbeitenden, Beurteilung, Motivation von Mitarbeitenden, Führen durch Zielvereinbarung, Kenntnis von Leitlinien 15.2 Kommunikation und Gesprächsführung +++ × 15.3 Arbeitsorganisation +++ R/I × Zeitmanagement, Arbeitsschwerpunkte im Jahreslauf, Werkzeuge um Arbeitsspitzen zu brechen, Selbstmotivation, Stressbewältigung, methodische Grundlagen 15.4 Gesundheitsschutz ++ R/I Gefährdungsanalyse, Grundlagen der Ergonomie, Unfallversicherung, Meldung von Arbeitsunfällen, Verbandsbuch 16 Grundstücksangelegenheiten + I An- und Verkauf, Grundüberweisungsvereinbarungen, Vorkaufsrecht, Vermietung und Verpachtung, Gestattungsverträge, Steuern und sonstige Abgaben, Fortführung der Karten- und Flächenunterlagen, Waldwertschätzung 17 Landesplanung ++ I × S Grundzüge der Landes- und Fachplanung im Land, Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren, Waldumwandlungsverfahren, Landesbauordnung
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Qualifizierung mit Prüfung1. als Voraussetzung zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach § 5 Nummer 2 der Laufbahnverordnung MLR (LVO-MLR) beim Land, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Anstellungsträger) sowie2. für den Erwerb der forstlichen Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 LWaldG.
Qualifizierungsplan
§ 10 Qualifizierungsplan(1) Zwischen der Qualifizierungsstelle und der oder dem Teilnehmenden wird innerhalb der ersten vier Wochen der Qualifizierung mit Prüfung ein für beide Seiten verbindlicher, schriftlicher Qualifizierungsplan nach Anlage 4 abgeschlossen. Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Qualifizierungsstelle werden im Qualifizierungsplan die Gliederung der Qualifizierung mit Prüfung und wichtige organisatorische Eckpunkte, insbesondere zu möglichen Unterbrechungen nach § 11 oder der Teilzeitregelung nach § 12, abgebildet.(2) Der Qualifizierungsplan ist der Zulassungsbehörde unverzüglich zur Genehmigung schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Verändern sich im Laufe der Qualifizierung mit Prüfung wichtige Rahmenbedingungen, so ist der Qualifizierungsplan anzupassen, sofern sonst das Ziel der Qualifizierung nicht erreicht werden kann. Eine Anpassung des Qualifizierungsplans muss ebenfalls der Zulassungsbehörde zur Genehmigung schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden.(3) Der Qualifizierungsplan oder eine Anpassung des Qualifizierungsplans gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Vorlage keine schriftliche oder elektronische Beanstandung von der Zulassungsbehörde erfolgt.
Unterbrechung der Qualifizierung mit Prüfung
§ 11 Unterbrechung der Qualifizierung mit PrüfungWird die Qualifizierung mit Prüfung durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund, zum Beispiel Elternzeit oder Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG), länger als sechs Wochen pro Qualifizierungsabschnitt unterbrochen, kann der Qualifizierungsabschnitt entsprechend verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG), das nicht von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sein darf, kann verlangt werden. Nachdem rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden wurde, sind die ärztlichen Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Soweit erforderlich, ist ein Vermerk über das ärztliche Zeugnis zu fertigen und dem Qualifizierungsplan beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Teilzeitregelung
§ 12 Teilzeitregelung(1) Auf Antrag nach Anlage 2 oder 7 kann die Zulassungsbehörde bewilligen, dass die Qualifizierung mit Prüfung im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Beschäftigungsumfang von 50 Prozent absolviert wird bei1. tatsächlicher Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 PflegeZG oder2. festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft oder Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,soweit Gründe der Ausbildung nicht entgegenstehen. Ein Antrag auf Teilzeit ist von der oder dem Teilnehmenden der Qualifizierung mit Prüfung spätestens fünf Arbeitstage vor der Antragstellung auf Zulassung zur Qualifizierung mit Prüfung bei der Qualifizierungsstelle vorzulegen. Die Regelungen nach § 8 Absatz 4 gelten sinngemäß. Nachdem rechtskräftig über den Antrag auf Teilzeit entschieden wurde, sind die eingereichten Unterlagen nach Nummer 1 oder 2 zu löschen oder zu vernichten. Soweit erforderlich, ist ein Vermerk über die eingereichten Unterlagen zu fertigen und dem Antrag nach Anlage 2 oder 7 beizufügen.(2) In der Qualifizierung mit Prüfung in Teilzeit sind alle Lehrgänge und Seminare nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 6 in Vollzeit abzuleisten. Der berufspraktische Teil der Ausbildungsphase nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3, die Praxisphase nach § 9 Absatz 5 und eine freiwillige Hospitation nach § 9 Absatz 7 sind in Teilzeit abzuleisten. Der Beschäftigungsumfang im Traineeprogramm in Teilzeit beträgt 47,47 Prozent.(3) Die Dauer des Traineeprogramms erhöht sich auf 208 Wochen. Die Ausbildungszeiten verlängern sich für1. den forstlichen Revierdienst nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 auf eine Regelausbildungszeit von 52 Wochen und bei einer Schwerpunktsetzung im Innendienst nach § 9 Absatz 4 Nummer 2 auf eine Mindestdauer von 44 Wochen,2. den Innendienst nach § 9 Absatz 3 Nummer 3 auf eine Regelausbildungszeit von 24 Wochen und bei einer Schwerpunktsetzung im forstlichen Revierdienst nach § 9 Absatz 4 Nummer 1 auf eine Mindestdauer von 16 Wochen,3. die Praxisphase nach § 9 Absatz 5 auf eine Dauer von 104 Wochen und4. die freiwillige Hospitation nach § 9 Absatz 7 auf eine Dauer von maximal acht Wochen.Die Teilabschnitte nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen zusammen eine Mindestdauer von 76 Wochen umfassen.(4) Die konkrete Ausgestaltung der Qualifizierung mit Prüfung in Teilzeit ist zwischen der oder dem Teilnehmenden und der Qualifizierungsstelle auszuarbeiten und im Qualifizierungsplan zu dokumentieren. Die Regelungen nach § 10 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
Zulassung zur Prüfung
§ 13 Zulassung zur Prüfung(1) Zu den Prüfungen nach § 18 Absatz 1 wird von der Zulassungsbehörde nur zugelassen, wer innerhalb der Ausbildungsphase1. alle verpflichtenden Lehrgänge und Seminare nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 absolviert hat,2. mindestens 38 Wochen nach § 9 Absatz 4 oder im Fall einer Teilzeitregelung mindestens 76 Wochen nach § 12 Absatz 3 Satz 3 der Ausbildungszeit im forstlichen Revierdienst und Innendienst erbracht hat und3. wem die in Anlage 3 Spalte E als prüfungsrelevant geltenden Inhalte des Rahmenplans in Anlage 3 Spalte A vollständig vermittelt wurden.Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen, die nicht die Prüfungsinhalte betreffen, von den relevanten Voraussetzungen abweichen. Die Abweichung mit Begründung sowie der dazu ergangene Bescheid sind in Anlage 5 zu dokumentieren.(2) Spätestens eine Woche vor dem von der Prüfungsbehörde nach § 15 Absatz 1 festgelegten Termin der schriftlichen Prüfung ist von der Qualifizierungsstelle der von1. dem Prüfling,2. der Qualifizierungsleitung und3. der Fachbetreuungunterschriebene Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde einzureichen. Darin wird bestätigt, dass die nach Absatz 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen vollständig vorliegen.(3) Zur schriftlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer den Ausbildungsnachweis verspätet einreicht. Die Prüfung gilt als nicht unternommen.
Zweck der Prüfung
§ 14 Zweck der PrüfungIn der Prüfung soll nachgewiesen werden, dass die Teilnehmenden ihre während der forstlichen Qualifizierung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden und für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten können.
Prüfungsbehörde
§ 15 Prüfungsbehörde(1) Prüfungsbehörde für das Trainee- oder Qualifizierungsprogramm ist die höhere Forstbehörde nach § 1 Nummer 4 und 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe.(2) Die Prüfungsbehörde ist zuständig für1. die Bestellung des Prüfungsausschusses nach § 16 Absatz 2,2. die Bestellung einer Protokollführerin oder eines Protokollführers für den Prüfungsausschuss nach § 17 Absatz 1,3. die Erstellung der schriftlichen Prüfung sowie für die Festlegung von Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 5 und 6,4. die Festlegung von Ort und Zeit der mündlichen Waldprüfung nach § 20 Absatz 2,5. die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse nach § 19 Absatz 2 Satz 7 und § 20 Absatz 6 Satz 3 gegenüber den Teilnehmenden,6. die Gewährung von Maßnahmen zum Nachteilsausgleich nach § 22 Absatz 1,7. die Heilung von Verfahrensfehlern nach § 25 Absatz 1,8. die Festlegung der Wiederholung einer Prüfung im Verhinderungsfall nach § 26 Satz 2,9. die Feststellung der Gesamtbewertung nach § 27 Absatz 1,10. die Ausfertigung und Aushändigung des Zertifikats nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder § 30 Absatz 2 Satz 1,11. die Anerkennung der forstlichen Sachkunde aufgrund von in anderen Bundesländern oder bei einem anderen Arbeitgeber erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistungen nach § 30 Absatz 2 und12. die Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen nach § 31.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 16 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus der vorsitzenden Person, die aus der Prüfungsbehörde kommt sowie neun Fachprüfenden aus unterschiedlichen Bereichen der Landesforstverwaltung, der unteren Forstbehörden oder von Forst Baden-Württemberg. Für die vorsitzende Person und jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertretung zu benennen. Alle Mitglieder und Stellvertretungen müssen die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst oder höheren Forstdienst besitzen. Die stellvertretenden Fachprüfenden können wechselseitig eingesetzt werden und sind keiner oder keinem speziellen Fachprüfenden als Stellvertretung zugeordnet.(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen werden von der Prüfungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertretungen sind in ihren Entscheidungen und in ihrer Prüftätigkeit nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Hierüber werden sie vor Beginn der Prüfung von der vorsitzenden Person oder ihrer Stellvertretung belehrt.(4) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses oder ihre Stellvertretung leitet die Prüfung. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person.(5) Für die Bewertung der mündlichen Waldprüfung nach § 20 werden innerhalb des Prüfungsausschusses zwei Prüfungskommissionen gebildet. Eine Prüfungskommission besteht jeweils aus drei Fachprüfenden nach Absatz 1 oder deren Stellvertretungen, von denen eine Fachprüfende oder ein Fachprüfender Prüfungskommissionsvorsitzende oder Prüfungskommissionsvorsitzender ist. Sie oder er hat die Schriftführung während der mündlichen Waldprüfung inne. Die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende wird von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmt.(6) Die Beratungen des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.
Niederschrift zur Prüfung
§ 17 Niederschrift zur Prüfung(1) Die von der Prüfungsbehörde bestellte Protokollführerin oder der Protokollführer fertigt über den Verlauf der Prüfung sowie über Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift. Darin sind insbesondere aufzunehmen:1. die Namen der Prüflinge, der Fachprüfenden und der Mitglieder der Prüfungskommissionen,2. Ort, Zeit und Dauer der Prüfungen nach § 18 Absatz 1,3. die Prüfungsthemen nach § 19 Absatz 1 Satz 3 und die Prüfungsgebiete nach § 20 Absatz 3 Satz 3,4. gegebenenfalls ein gewährter Nachteilsausgleich nach § 22 und5. besondere, die Prüfungssituationen beeinflussende Vorkommnisse, insbesondere Störungen und Täuschungshandlungen.(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.(3) Die Protokollführerin oder der Protokollführer unterstützt auch die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und ist zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
Prüfung, Durchführung
§ 18 Prüfung, Durchführung(1) Die Prüfung des Trainee- oder Qualifizierungsprogramms besteht aus1. einer schriftlichen Prüfung nach § 19 und2. einer mündlichen Waldprüfung nach § 20.(2) Die Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich durch die Prüfungsbehörde durchgeführt werden.(3) Die Prüfungen gehen je zur Hälfte in die Gesamtbewertung der Prüfung nach § 27 Absatz 2 ein.
Schriftliche Prüfung
§ 19 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung ist ein Multiple-Choice-Test mit einer Dauer von zwei Stunden. Die schriftliche Prüfung wird nach Absolvierung aller verpflichtenden Lehrgänge und Seminare durchgeführt. Die im Rahmenplan nach Anlage 3 in Spalte E mit Buchstaben S gekennzeichneten Inhalte in Spalte A sind Gegenstand der schriftlichen Prüfung. Die Dozierenden der verpflichtenden Lehrgänge formulieren für die Prüfung aus den Themen ihres jeweiligen Unterrichts Aufgaben, die einen Aufgabenpool bilden. Die Prüfungsbehörde erstellt aus dem Aufgabenpool den Multiple-Choice-Test. Die Prüfungsbehörde bestimmt auch Ort und Zeit der schriftlichen Prüfung und teilt diese den Prüflingen und dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin mit. Die schriftliche Prüfung kann als Vor-Ort-Prüfung in analoger oder digitaler Form durchgeführt werden.(2) Für die Bewertung der schriftlichen Prüfung bestimmt die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses eine Fachprüfende oder einen Fachprüfenden. Die Bewertung der Antworten zu den einzelnen Fragen des Multiple-Choice-Tests erfolgt nach viertel, halben oder vollen Punkten. Die Summe der Einzelantworten wird kaufmännisch auf volle Punkte gerundet. Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung erfolgt mit einer Punktzahl nach § 21 Absatz 2. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 16 Punkte erreicht werden. Der Multiple-Choice-Test ist mit der Bewertung von der oder dem von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses bestimmten Fachprüfenden unverzüglich der Prüfungsbehörde vorzulegen. Die Prüfungsbehörde gibt den Prüflingen die Bewertung spätestens vier Wochen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt.
Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst
§ 2 Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen ForstdienstWer die Qualifizierung mit Prüfung für den gehobenen technischen Forstdienst (Traineeprogramm) erfolgreich abschließt, erfüllt eine Voraussetzung, um die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach § 5 Nummer 2 LVO-MLR zu erwerben. Wer die Laufbahnbefähigung nach § 5 LVO-MLR erlangt, erwirbt zugleich den Nachweis der forstlichen Sachkunde nach § 3.
Mündliche Waldprüfung
§ 20 Mündliche Waldprüfung(1) Die mündliche Waldprüfung ist spätestens 12 Wochen nach Abschluss der Ausbildungsphase durchzuführen. In der mündlichen Waldprüfung sollen die Prüflinge an Prüfungsobjekten zeigen, dass sie die für die Beantwortung der Aufgabenstellung erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese lösungsorientiert anwenden können.(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Waldprüfung und teilt diese den Prüflingen und dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin mit.(3) Die mündliche Waldprüfung ist eine Einzelprüfung. Sie umfasst vier Prüfungsgebiete. Gegenstand der Prüfungsgebiete sind die im Rahmenplan nach Anlage 3 in Spalte E mit Buchstaben M gekennzeichneten Inhalte in Spalte A. Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsgebiete fest, soweit er nicht eine Prüfungskommission damit betraut. Die Prüfung dauert pro Prüfungsgebiet für jeden Prüfling mindestens zehn, höchstens 15 Minuten.(4) Jeder Prüfling wird von einer Prüfungskommission nach § 16 Absatz 5 Satz 2 geprüft. Die Leistung pro Prüfungsgebiet wird in gemeinsamer Beratung der Prüfungskommission mit vollen Punkten nach § 21 Absatz 3 bewertet. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Prüfungskommissionsvorsitzende. Der Prüfungsverlauf ist von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden in einem stichwortartigen Protokoll über die gestellten Fragen, die gegebenen Antworten und deren Bewertung auf einem Bewertungsbogen nach Anlage 6 festzuhalten. Das stichwortartige Protokoll ist im Anschluss an die Prüfung von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben. Während der mündlichen Waldprüfung müssen alle Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.(5) Fachprüfende dürfen nicht in eine Prüfungskommission berufen werden, wenn sie bei der gleichen Qualifizierungsstelle wie der Prüfling beschäftigt sind.(6) Die Gesamtbewertung der mündlichen Waldprüfung ist die Punktsumme der vier bewerteten Prüfungsgebiete. Die mündliche Waldprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung nach § 21 Absatz 4 mindestens 10 Punkte beträgt. Die Gesamtbewertung ist von der vorsitzenden Person des Prüfungsausschusses unverzüglich der Prüfungsbehörde vorzulegen und wird von der Prüfungsbehörde den Prüflingen spätestens vier Wochen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben.(7) Die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, insbesondere Vertretungen von Waldbesitzenden, die Anwesenheit bei der Prüfung, mit Ausnahme der Beratung der Prüfungskommission und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, gestatten, soweit dadurch der Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt wird.
Bewertung
§ 21 Bewertung(1) Für die Bewertungen in den einzelnen Prüfungen und die Feststellung der Gesamtbewertung nach § 27 Absatz 2 gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten 1. sehr gut: 1,0 bis 1,4 die Leistung entspricht den Anforderungen in besonderem Maße, 2. gut: 1,5 bis 2,4 die Leistung entspricht den Anforderungen in vollem Maße, 3. befriedigend: 2,5 bis 3,4 die Leistung entspricht den Anforderungen im allgemeinen Maße, 4. ausreichend: 3,5 bis 4,4 die Leistung weist zwar Mängel auf, entspricht aber im Ganzen noch den Anforderungen, 5. mangelhaft: 4,5 bis 5,4 die Leistung entspricht nicht den Anforderungen, sie lässt jedoch erkennen, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind und 6. ungenügend: 5,5 bis 6,0 die Leistung entspricht den Anforderungen nicht, selbst die Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können,wobei die Noten für Bewertungen der Prüfungen und der Feststellung der Gesamtbewertung stets mit einer Dezimalstelle auszuweisen sind.(2) Die Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung wird nach einem progressiven Punkteschlüssel mit folgender Punkteskala den Prüfungsnoten zugeordnet: Erreichte Punktzahl Note 32 1,0 31 1,1 30 1,3 29 1,5 28 1,8 27 2,2 26 2,4 25 2,7 24 2,9 23 3,1 22 3,3 21 3,5 20 3,7 19 3,9 18 4,1 17 4,3 16 4,4 15 4,6 14 4,7 13 4,9 12 5,0 11 5,2 10 5,4 9 5,5 8 5,5 7 5,6 6 5,6 5 5,7 4 5,7 3 5,8 2 5,8 1 5,9 0 6,0 (3) Die Bewertung der vier Prüfungsgebiete in der mündlichen Waldprüfung wird jeweils mit folgender Punkteskala den Notenbezeichnungen zugeordnet: 1. sehr gut: 8 Punkte, 2. gut: 7 bis 6 Punkte, 3. befriedigend: 5 Punkte, 4. ausreichend: 4 bis 3 Punkte, 5. mangelhaft: 2 bis 1 Punkte, 6. ungenügend: 0 Punkte.(4) Die Gesamtbewertung der mündlichen Waldprüfung wird nach einem linearen Punkteschlüssel mit folgender Punkteskala den Prüfungsnoten zugeordnet: Erreichte Punktzahl Note 32 1,0 31 1,1 30 1,3 29 1,4 28 1,6 27 1,8 26 1,9 25 2,1 24 2,2 23 2,4 22 2,5 21 2,7 20 2,8 19 3,0 18 3,2 17 3,3 16 3,5 15 3,6 14 3,8 13 3,9 12 4,1 11 4,3 10 4,4 9 4,6 8 4,7 7 4,9 6 5,0 5 5,2 4 5,3 3 5,5 2 5,7 1 5,8 0 6,0 (5) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung mindestens mit der Prüfungsnote 4,4 nach Absatz 2 abgeschlossen wird. Die mündliche Waldprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtbewertung mindestens mit der Prüfungsnote 4,4 nach Absatz 4 abgeschlossen wird.
Nachteilsausgleich
§ 22 Nachteilsausgleich(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings, die die Anfertigung der schriftlichen Prüfung oder die mündliche Waldprüfung erschweren, kann die Prüfungsbehörde, auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. Die Prüflinge sind mit Bekanntgabe der Prüfungstermine der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung durch die Prüfungsbehörde schriftlich oder elektronisch auf die Möglichkeit einer Antragstellung hinzuweisen.(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt, die Bearbeitungszeit angemessen verlängert oder persönliche, sächliche oder kommunikative Hilfsmittel oder Assistenzen zugelassen werden. Werden Ruhepausen gewährt oder wird die Bearbeitungszeit verlängert, so darf die Zeit der Ruhepausen und der Verlängerung pro Prüfung zwei Stunden nicht überschreiten.(3) Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 ÖGDG, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss, nachzuweisen. Ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der den Prüfling behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus. Die Prüfungsbehörde kann im Einzelfall die Vorlage von Originalen verlangen. Nachdem rechtskräftig über den jeweiligen Sachverhalt entschieden wurde, sind die ärztlichen Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Soweit erforderlich, ist ein Vermerk über das ärztliche Zeugnis dem Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 oder der Niederschrift zur Prüfung beizufügen.(4) Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken und dürfen nicht in das Zertifikat nach § 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 aufgenommen werden.
Rücktritt, Fernbleiben
§ 23 Rücktritt, Fernbleiben(1) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten des wichtigen Grundes beim Prüfungsausschuss einzureichen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit Prüfungsleistungen erbracht worden sind und nach deren Ergebnis die Prüfung nicht bestanden werden kann.(2) Im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen sowie deren Auswirkung auf die Prüfung enthalten muss. Der Prüfungsausschuss kann ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5 ÖGDG verlangen, sofern sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht auf andere Weise ausräumen lassen. Nachdem rechtskräftig über den Sachverhalt entschieden wurde, sind die ärztlichen Unterlagen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, zu löschen oder zu vernichten. Soweit erforderlich, ist ein Vermerk über das ärztliche Zeugnis der Niederschrift zur Prüfung beizufügen. Sonstige wichtige Gründe sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.(3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen, den Rücktritt rechtfertigenden Grundes, der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine ärztliche Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung vier Wochen verstrichen sind.(4) Genehmigt der Prüfungsausschuss den Rücktritt, gilt die schriftliche Prüfung oder die mündliche Waldprüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die schriftliche Prüfung oder die mündliche Waldprüfung fortgesetzt werden, andernfalls gilt die schriftliche Prüfung oder die mündliche Waldprüfung als nicht bestanden und ist mit der Note »ungenügend« (0 Punkte) zu bewerten.(5) Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung insgesamt fern oder gibt bei der schriftlichen Prüfung keine Arbeit ab, so gilt dies als Rücktrittserklärung von der Prüfung, wenn gegenüber dem Prüfungsausschuss nicht unverzüglich etwas Anderes erklärt wird. Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend.
Täuschungsversuch
§ 24 Täuschungsversuch(1) Begeht ein Prüfling bei der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Waldprüfung eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, benutzt oder führt nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich, setzt die Bearbeitung nach Ende der Bearbeitungszeit fort, versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Einflussnahme auf Fachprüfende zu beeinflussen, verstößt gegen Weisungen der Fachprüfenden, die einem ungestörten Prüfungsablauf dienen oder verstößt in sonstiger Weise zu eigenem oder fremdem Vorteil gegen die Ordnung, kann der Prüfungsausschuss oder im Fall der mündlichen Waldprüfung die Prüfungskommission, die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewerten. In minder schweren Fällen kann ein Punktabzug erfolgen oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung oder ein entsprechender Verdacht festgestellt, ist der Sachverhalt bei der schriftlichen Prüfung von der Aufsichtsperson, bei der mündlichen Waldprüfung von der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden, zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses oder im Fall der mündlichen Waldprüfung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses. Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann in besonders schweren Fällen der Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfungsleistung kann mit 0 Punkten bewertet werden.(3) Besteht der Verdacht des Mitsichführens oder Benutzens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Prüfling verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe, kann die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet werden.(4) Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Zertifikats nach § 28 Absatz 1 oder § 30 Absatz 2 eine Täuschungshandlung bekannt, kann die Prüfungsbehörde die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Zertifikat durch Aufforderung zur Aushändigung des Originals einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Prüfungsbehörde von der Täuschungshandlung Kenntnis erlangt hat, zulässig. Die Entscheidung ergeht als Verwaltungsakt und ist der betroffenen Person zuzustellen.
Verfahrensfehler
§ 25 Verfahrensfehler(1) Die Prüfungsbehörde kann Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs oder sonstige Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüflings durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Sie kann insbesondere anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind, oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.(2) Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber der Aufsichtsperson und während der mündlichen Waldprüfung gegenüber der oder dem Prüfungskommissionsvorsitzenden unverzüglich zu rügen. Nicht rechtzeitig gerügte Beeinträchtigungen sind unbeachtlich.(3) Hat die Prüfungsbehörde wegen einer rechtzeitig gerügten Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs oder wegen eines sonstigen Verfahrensfehlers keine oder eine nicht ausreichende Ausgleichsmaßnahme getroffen, so hat der Prüfling unverzüglich nach Abschluss der mängelbehafteten schriftlichen Prüfung oder der mängelbehafteten mündlichen Waldprüfung, spätestens jedoch einen Monat nach diesem Zeitpunkt, die für erforderlich gehaltenen Maßnahmen schriftlich oder elektronisch bei der Prüfungsbehörde zu beantragen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen nicht zurückgenommen werden. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist der Verfahrensfehler unbeachtlich.
Wiederholung der Prüfung
§ 26 Wiederholung der PrüfungJede nicht bestandene schriftliche Prüfung oder mündliche Waldprüfung kann beim nächstmöglichen Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Prüfungstermin und teilt diesen, nebst Ort und Zeit, den Prüflingen und dem Prüfungsausschuss spätestens acht Wochen vorher mit.
Feststellung der Gesamtbewertung
§ 27 Feststellung der Gesamtbewertung(1) Die Prüfungsbehörde stellt die Gesamtbewertung der Prüfung fest.(2) Zur Berechnung der Gesamtbewertung werden die erreichten Noten der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung zusammengezählt. Die so errechnete Summe wird anschließend durch zwei geteilt und kaufmännisch auf eine Dezimalstelle gerundet. Das Trainee- oder Qualifizierungsprogramm ist insgesamt bestanden, wenn es mindestens mit der Gesamtbewertung 4,4 nach § 21 Absatz 1 abgeschlossen wird.(3) Die Gesamtbewertung wird den Prüflingen durch die Qualifizierungsleitung eröffnet. Die Eröffnung und etwaige Äußerungen der Prüflinge sind aktenkundig zu machen.
Zertifikatausstellung Traineeprogramm
§ 28 Zertifikatausstellung Traineeprogramm(1) Bei erfolgreichem Abschluss des Traineeprogramms erhalten die Teilnehmenden von der Prüfungsbehörde ein Zertifikat, mit dem die Erfüllung der Vorgabe nach § 5 Nummer 2 LVO-MLR für die Erlangung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst dokumentiert wird. Das Zertifikat weist die Noten der Prüfungen, die errechnete Gesamtbewertung mit Zahlenwert und die Notenbezeichnung aus.(2) Das Bestehen des Traineeprogramms begründet keinen Anspruch auf Übernahme in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis der oder des Teilnehmenden gegenüber dem Anstellungsträger.
Prüfungsakten
§ 29 Prüfungsakten(1) Die Prüfungsakte enthält die Niederschrift zur Prüfung nach § 17 Absatz 1 sowie für alle Teilnehmenden den Antrag auf Zulassung nach Anlage 2, die Zulassung zum Trainee- oder Qualifizierungsprogramm durch die Zulassungsbehörde, den Ausbildungsnachweis nach Anlage 5, die schriftliche Prüfung nach § 19, die Bewertung der mündlichen Waldprüfung nach Anlage 6 sowie die Feststellung der Gesamtbewertung durch die Prüfungsbehörde.(2) Die Prüflinge haben das Recht auf Einsicht in ihre Prüfungsakten. Die Einsichtnahme ist bei der Prüfungsbehörde schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Prüfungsbehörde teilt der antragstellenden Person Zeitpunkt und Ort der Einsichtnahme mit.(3) Die Unterlagen verbleiben für die Dauer von zehn Jahren nach Aushändigung des Zertifikats bei der Prüfungsbehörde. Nach Ablauf dieser Frist sind die Prüfungsakten zu löschen oder zu vernichten, solange und soweit diese nicht im Rahmen eines Rechtsstreits benötigt werden.
Qualifizierung zum Erwerb der forstlichen Sachkunde
§ 3 Qualifizierung zum Erwerb der forstlichen SachkundeWer die Qualifizierung mit Prüfung zum Erwerb der forstlichen Sachkunde (Qualifizierungsprogramm) nach § 30 erfolgreich abschließt, erfüllt die Voraussetzung zum Erwerb der forstlichen Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 LWaldG. Der Erwerb der forstlichen Sachkunde berechtigt dazu, Betreuungsleistungen im Privatwald zu erbringen, mit Ausnahme der Befähigung Betriebsgutachten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Privatwaldverordnung zu erstellen.
Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forstlichen Sachkunde
§ 30 Qualifizierungsprogramm zum Erwerb der forstlichen Sachkunde(1) Für den Erwerb der forstlichen Sachkunde gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass1. auch private Forstverwaltungen als Qualifizierungsstellen nach § 6 zugelassen sind, sofern dort mindestens eine forstliche Fachkraft mit der Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst oder den höheren Forstdienst angestellt ist,2. für die Zulassung zum Qualifizierungsprogramm eine vertragliche Vereinbarung mit der Qualifizierungsstelle sowie die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 und 4 ausreichen und ein Antrag auf Zulassung nach Anlage 7 bei der Zulassungsbehörde nach § 5 Absatz 2 eingereicht wird; die Aufgaben der Qualifizierungsstelle nach § 8 Absatz 4 gelten sinngemäß; eine Einstellung in das Qualifizierungsprogramm erfolgt nach der Erteilung der förmlichen Zulassung durch die Qualifizierungsstelle,3. die Dauer des Qualifizierungsprogramms nach § 9 Absatz 1 78 Wochen beträgt,4. die verpflichtenden Lehrgänge und Seminare nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 die in Anlage 8 Spalte D als lehrgangsrelevant gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A beinhalten,5. der forstliche Revierdienst nach § 9 Absatz 3 Nummer 2 mindestens die in Anlage 8 Spalte C mit Buchstabe R gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A umfasst,6. der Innendienst nach § 9 Absatz 3 Nummer 3 die in Anlage 8 Spalte C mit Buchstabe I gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A beinhaltet,7. die Dauer der Praxisphase nach § 9 Absatz 5 26 Wochen beträgt und die Inhalte des Rahmenplans nach Anlage 8 Spalte A umfasst, deren Intensität sich nach den in Anlage 8 Spalte B gefassten Intensitätsstufen richtet,8. bei der Teilnahme am Qualifizierungsprogramm in Teilzeit nach § 12 Absatz 1 der Beschäftigungsumfang nach § 12 Absatz 2 Satz 3 sich auf 46,58 Prozent beläuft, die Dauer des Qualifizierungsprogramms nach § 12 Absatz 3 Satz 1 156 Wochen beträgt und sich die Dauer der Praxisphase nach Nummer 7 auf eine Dauer von 52 Wochen erhöht und9. der Gegenstand der Prüfungen nach den §§ 19 und 20 die in Anlage 8 Spalte E als prüfungsrelevant gekennzeichneten Inhalte nach Spalte A sind.(2) Wer das Qualifizierungsprogramm nach Maßgabe dieses Paragrafen erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Zertifikat, mit dem die Erlangung der forstlichen Sachkunde nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 LWaldG dokumentiert wird. Das Zertifikat ist kein Nachweis einer Qualifikationsprüfung zum Erwerb einer Laufbahnbefähigung.(3) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag das Vorliegen der forstlichen Sachkunde aufgrund von in anderen Bundesländern, bei anderen Arbeitgebern oder in sonstiger Weise erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistungen anerkennen, wenn1. der Nachweis über mindestens den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder den Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule erbracht wird,2. die Ausbildungsinhalte im Wesentlichen den Vorgaben des Rahmenplans nach Anlage 8 entsprechen und3. eine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, die mindestens aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestanden hat.Hierzu sind die entsprechenden Nachweise der Prüfungsbehörde vorzulegen.(4) Die Prüfungsbehörde kann einzelne Prüfungsleistungen anerkennen. Teilweise erbrachte Ausbildungsinhalte sollen nicht anerkannt werden. Nicht erbrachte Prüfungsleistungen sind im Rahmen der mindestens jährlich stattfindenden Prüfungstermine nach § 18 Absatz 2 nachzuholen.
Anrechnung anderweitig erbrachter Leistungen
§ 31 Anrechnung anderweitig erbrachter LeistungenWird beim Antrag auf Zulassung zum Traineeprogramm nach § 8 die forstliche Sachkunde nach § 30 Absatz 2 nachgewiesen, sind die in Anlage 8 Spalte A genannten Ausbildungsinhalte von der Prüfungsbehörde auf das Traineeprogramm anzurechnen. Die Teilnehmenden erhalten einen Rahmenplan nach Anlage 3, in dem die nach Satz 1 angerechneten Inhalte kenntlich gemacht sind.
Übergangsvorschrift
§ 32 ÜbergangsvorschriftFür Trainees, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Traineeprogramm für den gehobenen technischen Forstdienst stehen, gelten weiterhin die Bestimmungen des Trainee-Erlasses des jeweiligen Einstellungsjahres.
Ziel der Qualifizierung mit Prüfung
§ 4 Ziel der Qualifizierung mit PrüfungDie Qualifizierung mit Prüfung nach § 1 verfolgt das Ziel, die Teilnehmenden sowohl durch theoretische Lehreinheiten als auch durch eine umfassende, frühzeitige und intensive Einbindung in das spätere berufliche Umfeld zur selbständigen und verantwortungsbewussten Wahrnehmung ihrer künftigen Aufgaben zu befähigen. Im Traineeprogramm werden den Teilnehmenden darüber hinaus verwaltungsspezifische Inhalte und Abläufe vermittelt. Neben der fachlichen Ausbildung wird auch das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche und soziale Fragen gefördert sowie die interkulturelle Kompetenz als auch die Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz weiterentwickelt.
Zuständigkeiten
§ 5 Zuständigkeiten(1) Die oberste Forstbehörde ist für die grundsätzliche Ausgestaltung der Qualifizierung mit Prüfung verantwortlich.(2) Zulassungsbehörde für das Trainee- und Qualifizierungsprogramm ist die höhere Forstbehörde nach § 1 Nummer 4 und 5 der Vor-Ort-Zuständigkeitsverordnung Forst und Jagdabgabe.(3) Die Zulassungsbehörde ist zuständig für1. die Erlaubnis des Wechsels der Qualifizierungsstelle nach § 6 Absatz 3,2. die förmliche Zulassung zur Qualifizierung nach § 8 Absatz 5,3. die Zulassung von zeitlichen oder inhaltlichen Abweichungen nach § 9 Absatz 8,4. die Genehmigung sowie Anpassung des Qualifizierungsplans nach § 10 Absatz 3,5. die Zulassung von begründeten Ausnahmen bei einer Unterbrechung der Qualifizierung mit Prüfung nach § 11 Satz 5,6. die Bewilligung von Teilzeit nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und7. die Zulassung zu den Prüfungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie die Entscheidung über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 2.
Qualifizierungsstelle
§ 6 Qualifizierungsstelle(1) Jeder Anstellungsträger nach § 1 Nummer 1, bei dem mindestens eine forstliche Fachkraft angestellt ist, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst oder für den höheren Forstdienst hat, kann Qualifizierungsstelle sein.(2) Die Qualifizierungsstelle ist für die inhaltliche Ausgestaltung und Qualitätssicherung der Qualifizierung mit Prüfung vor Ort verantwortlich.(3) Sofern die Qualifizierungsstelle einzelne Qualifizierungsabschnitte nach § 9 Absatz 2 nicht vollständig anbieten kann, kann die Zulassungsbehörde erlauben, dass die berufspraktische Tätigkeit bei einer Qualifizierungsstelle eines anderen Anstellungsträgers erfüllt wird.
Qualifizierungsleitung, Fachbetreuung
§ 7 Qualifizierungsleitung, Fachbetreuung(1) Die Qualifizierungsleitung ist eine vom Anstellungsträger zu bestimmende Person, die über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst oder höheren Forstdienst verfügt. Sie leitet und überwacht das Trainee- oder Qualifizierungsprogramm. Sie trägt vor Ort die Gesamtverantwortung für die Qualifizierung der Teilnehmenden nach den Bestimmungen dieser Verordnung.(2) Die Qualifizierungsleitung benennt zur Sicherstellung einer individuellen Beratung und Betreuung für jede Teilnehmende oder jeden Teilnehmenden eine Fachbetreuung, die mindestens über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst verfügt. Die Fachbetreuung steht den Teilnehmenden während des gesamten Trainee- oder Qualifizierungsprogramms als Ansprechperson zur Verfügung und steuert vor Ort federführend die inhaltliche Ausgestaltung der Qualifizierung. Die Qualifizierungsleitung soll nicht zugleich die Funktion der Fachbetreuung wahrnehmen.
Einstellung und Zulassung zum Traineeprogramm
§ 8 Einstellung und Zulassung zum Traineeprogramm(1) Das Auswahlverfahren wird vom einstellenden Anstellungsträger festgelegt.(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Traineeprogramm sind1. mindestens der Abschluss eines forstwirtschaftlich orientierten Diplomstudiengangs an einer Fachhochschule oder eines forstwirtschaftlich orientierten Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule; bei ausländischen Abschlüssen ist eine Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen von der Bewerberin oder dem Bewerber vorzulegen,2. der Besitz eines gültigen Jagdscheins,3. eine schriftliche Erklärung nach Anlage 1, dass weder strafrechtliche Ermittlungs- oder Strafverfahren noch Disziplinarverfahren anhängig sind und4. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), das nicht älter als drei Monate sein soll; § 30 Absatz 5 BZRG bleibt unberührt.Die erforderlichen Nachweise nach Nummer 1 bis 3 sind der Qualifizierungsstelle im Original oder als Kopie schriftlich oder elektronisch vorzulegen. Das Führungszeugnis nach Nummer 4 ist beim Bundeszentralregister zu beantragen und der Qualifizierungsstelle im Original vorzulegen, sofern es der Behörde nicht unmittelbar nach § 30 Absatz 5 BZRG übersandt wird.(3) Als Voraussetzung für die Zulassung genügt als Nachweis nach Absatz 2 Nummer 1 auch eine von der jeweiligen Fachhochschule oder Hochschule ausgestellte Studienbestätigung mit der vorläufigen Durchschnittsnote, in der alle zu erbringenden Leistungen für den erfolgreichen Abschluss des Studienganges enthalten sind. Das Abschlusszeugnis ist bis spätestens 31. Oktober eines Jahres nachzureichen. Bis dahin steht das Ausbildungsverhältnis unter dem Vorbehalt des fristgemäßen Nachreichens und kann bei Nichtvorlage aufgehoben werden.(4) Die Qualifizierungsstelle hat anhand der vorgelegten Nachweise das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Traineeprogramm zu prüfen und dies im Antrag auf Zulassung zum Traineeprogramm nach Anlage 2 zu bestätigen. Der Antrag ist anschließend von der Qualifizierungsstelle bis spätestens 30. Juni eines Jahres bei der Zulassungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.(5) Die Zulassungsbehörde prüft den von der Qualifizierungsstelle vorgelegten Antrag auf Zulassung zum Traineeprogramm, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, ob der Antrag den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Verlangt die Zulassungsbehörde von der Qualifizierungsstelle die Vorlage von Einzelnachweisen nach Absatz 2, so sind diese von der Qualifizierungsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung der Zulassungsbehörde vorzulegen. Nach erfolgter Prüfung und fruchtlosem Ablauf der Frist nach Satz 2, hat die Zulassungsbehörde über die förmliche Zulassung der bewerbenden Person zum Traineeprogramm zu entscheiden.(6) Die Einstellung in das Traineeprogramm erfolgt nach Zugang der förmlichen Zulassung bei der Qualifizierungsstelle.(7) Die Bewerbungsunterlagen, insbesondere von denjenigen, die sich erfolglos beworben haben, sind nach der rechtskräftigen Entscheidung, wer an der Ausbildung teilnimmt, vom Anstellungsträger zu löschen oder zu vernichten, solange und soweit diese nicht im Rahmen eines Rechtsstreits benötigt werden.
Dauer und Gliederung des Traineeprogramms
§ 9 Dauer und Gliederung des Traineeprogramms(1) Das Traineeprogramm dauert 104 Wochen. Es beginnt am 1. Juli eines Jahres.(2) Das Traineeprogramm gliedert sich in die Qualifizierungsabschnitte Ausbildungsphase und Praxisphase.(3) Die Ausbildungsphase umfasst 52 Wochen und beinhaltet1. sechs Wochen verpflichtende Lehrgänge und Seminare mit den in Anlage 3 Spalte D als lehrgangsrelevant gekennzeichneten Inhalten in Spalte A, die nach § 3 Absatz 1 und 4 Nummer 3 des ForstBW-Gesetzes von der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg organisiert und angeboten werden; die Anmeldung zu den verpflichtenden Lehrgängen und Seminaren erfolgt durch die Teilnehmenden direkt bei der Zulassungsbehörde,2. 26 Wochen Regelausbildungszeit im forstlichen Revierdienst unter Einbeziehung mindestens der in Anlage 3 Spalte C mit Buchstabe R gekennzeichneten Inhalte in Spalte A,3. 12 Wochen Regelausbildungszeit im Innendienst, in einer Forstbehörde nach § 62 LWaldG oder der Anstalt des öffentlichen Rechts Forst Baden-Württemberg oder eines ihrer Forstbezirke, unter Einbeziehung mindestens der in Anlage 3 Spalte C mit Buchstabe I gekennzeichneten Inhalte in Spalte A,4. vier Wochen Wahllehrgänge und -seminare nach Absatz 6 und5. vier Wochen einer Hospitation nach Absatz 7.Werden in der Ausbildungsphase im Qualifizierungsplan nach § 10 keine Wahllehrgänge nach Absatz 6 oder eine Hospitation nach Absatz 7 vorgesehen, so sind diese fehlenden Zeiten als Ausbildungszeit in den Teilbereichen forstlicher Revierdienst oder Innendienst zu erbringen.(4) Von der Qualifizierungsstelle kann auf die Ausbildung im forstlichen Revierdienst oder im Innendienst ein Schwerpunkt gelegt werden, in dem die Regelausbildungszeiten nach Absatz 3 Nummer 2 oder 3 um maximal vier Wochen angepasst werden. Dabei dürfen folgende Mindestausbildungszeiten nicht unterschritten werden:1. Schwerpunkt im forstlichen Revierdienst, die Ausbildungszeit im Innendienst verringert sich auf eine Mindestdauer von acht Wochen,2. Schwerpunkt im Innendienst, die Ausbildungszeit im forstlichen Revierdienst verringert sich auf eine Mindestdauer von 22 Wochen.Die Ausbildungszeit der Teilabschnitte forstlicher Revierdienst und Innendienst muss zusammen immer mindestens eine Dauer von 38 Wochen umfassen.(5) Die Praxisphase schließt sich an die Ausbildungsphase an und umfasst ebenfalls 52 Wochen. Ziel ist die vertiefte praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte des Rahmenplans nach Anlage 3 Spalte A. Der Umfang der praktischen Anwendungen richtet sich dabei nach den in Anlage 3 Spalte B gefassten Intensitätsstufen. Des Weiteren soll die Übertragung von erweiterten Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die zukünftige Aufgabe der forstlichen Revierleitung oder forstlichen Sachbearbeitung erfolgen, insbesondere auch als Vorbereitung für die erste Verwendung beim jeweiligen Anstellungsträger. Werden in der Praxisphase Wahllehrgänge und -seminare nach Absatz 6 belegt oder eine Hospitation nach Absatz 7 durchgeführt, so sind diese Zeiten auf die Dauer der Praxisphase anzurechnen.(6) Wahllehrgänge und -seminare sind mit einem zeitlichen Umfang von vier Wochen und individuellen Schwerpunkten zu belegen. Die Inhalte wählen die Teilnehmenden im Einvernehmen mit der Fachbetreuung aus. Die Wahllehrgänge und -seminare sollen insbesondere auch zum Kennenlernen von spezifischen Fachanwendungen des Anstellungsträgers dienen. Eine Belegung der Wahllehrgänge und -seminare soll in der Regel im Qualifizierungsabschnitt Ausbildungsphase erfolgen. Eine Belegung kann aber auch in der Praxisphase erfolgen.(7) Eine Hospitation mit einer Dauer von maximal vier Wochen ist auf freiwilliger Basis möglich. Ziel ist es, eine andere Führungsebene beim Anstellungsträger, eine andere Qualifizierungsstelle, die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg oder einen privatwirtschaftlichen Betrieb kennen zu lernen. Die Durchführung kann in der Ausbildungsphase oder Praxisphase erfolgen.(8) Zeitliche oder inhaltliche Abweichungen vom Traineeprogramm nach Absatz 3 bis 7 sind auf Antrag einer oder eines Teilnehmenden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Zulassungsbehörde nach § 10 Absatz 3 möglich, sofern die Abweichungen für sinnvoll erachtet werden und das Qualifizierungsziel erreicht wird. Diese Abweichungen sind im Qualifizierungsplan nach § 10 sowie im Ausbildungsnachweis nach Anlage 5 zu dokumentieren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.