Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst - APrOFgD) Vom 5. Oktober 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 05.10.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 778
Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 , § 22 Abs. 5 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes beim Land, bei den Stadt- und Landkreisen, bei den Gemeinden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Dauer, Gliederung
§ 10 Dauer, Gliederung(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Staatsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird und der Anwärter nicht nach § 15 Abs. 1 entlassen worden ist. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Staatsprüfung wiederholt wird. (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte 1. Revierleitung mit einer Dauer von 8 Monaten; 2. Forstlicher Verwaltungsdienst mit einer Dauer von 2 Monaten; 3. Lehrgänge mit einer Dauer von 2 Monaten.
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Rahmenplan, Ausbildungsplan
§ 11 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Rahmenplan, Ausbildungsplan(1) Das Ministerium erstellt einen Rahmenplan für die Ausbildungsabschnitte. Es kann die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern. (2) Die Ausbildung während des Ausbildungsabschnitts 1 erfolgt in einem Ausbildungsrevier mit einem für die Ausbildung bestellten Beamten des gehobenen Forstdienstes. Während des Ausbildungsabschnitts 2 werden die Anwärter von einem für die Ausbildung bestellten Beamten des gehobenen Forstdienstes oder des gehobenen Verwaltungsdienstes betreut. (3) Der Ausbildungsabschnitt 1 umfasst auch die Vorbereitungszeit auf die Staatsprüfung. (4) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 sind die Anwärter in alle wesentlichen Aufgaben der Hoheits-, Leistungs- und Betriebsverwaltung einzuführen, die der jeweiligen Organisationseinheit zugewiesen sind. (5) Auf der Grundlage des Rahmenplans stellen die Ausbildungsstellen Ausbildungspläne auf, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Ausbildungsstelle gewährleisten, dass das Ziel der praktischen Ausbildung erreicht werden kann. Die Ausbildungspläne sind den Anwärtern bekannt zu geben.
Beurteilung
§ 12 BeurteilungDer jeweilige Ausbildungsbeamte im Ausbildungsabschnitt 1 beurteilt die Eignung und fachliche Leistung der Anwärter. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht haben.
Urlaub
§ 13 Urlaub(1) Bei der Erteilung von Urlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Lehrgänge und Exkursionen kann kein Erholungsurlaub gewährt werden. (2) Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Verlängerung des VorbereitungsdienstesWird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, soll die versäumte Zeit nachgeholt werden, soweit sie einen Monat übersteigt oder das Erreichen des Ausbildungsziels dies erfordert. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsstelle. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 15 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) Anwärter sollen unter Widerruf ihres Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. in ihrer Person liegende wichtige, insbesondere verhaltensbedingte Gründe vorhanden sind;2. sie sich für den gehobenen Forstdienst als ungeeignet erweisen oder in ihrer Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten;3. die Prüfungswiederholung nach § 37 Abs. 2 auch ohne weiteren Vorbereitungsdienst möglich ist. (2) Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter bekannt gegeben wird, dass er die Staatsprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat.
Zweck
§ 16 ZweckIn der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen die Befähigung für den gehobenen Forstdienst besitzt.
Prüfungsbehörde
§ 17 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist eine vom Ministerium bestimmte höhere Forstbehörde.
Prüfungsausschuss
§ 18 Prüfungsausschuss(1) Die Prüfungsbehörde bestellt einen Prüfungsausschuss, dessen Mitglieder die Laufbahnbefähigung für den höheren oder gehobenen Forstdienst oder den höheren oder gehobenen Verwaltungsdienst haben müssen. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Vertreter der Prüfungsbehörde als Vorsitzender,2. sechs weitere von der Prüfungsbehörde bestellte Mitglieder. (3) Die Prüfungsbehörde bestellt für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses für den Fall der Verhinderung einen Vertreter. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Schriftführer (§ 20) und alle an den Prüfungen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
Prüfer
§ 19 Prüfer(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt für jedes Prüfungsgebiet mindestens einen Prüfer und einen Mitprüfer. Prüfer und Mitprüfer eines Prüfungsgebietes bewerten die Prüfungsleistungen der Anwärter im jeweiligen Prüfungsgebiet. Die Prüfer und Mitprüfer können für mehrere Prüfungsgebiete bestellt werden. (2) Für die Prüfer und Mitprüfer gilt § 18 Abs. 1 entsprechend.
Befähigung für den gehobenen Forstdienst
§ 2 Befähigung für den gehobenen ForstdienstDie Befähigung für den gehobenen Forstdienst wird durch die erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung erworben.
Schriftführer
§ 20 SchriftführerDie Prüfungsbehörde bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift. Der Schriftführer kann nicht zugleich Prüfer sein.
Prüfungstermin, Prüfungsort
§ 21 Prüfungstermin, Prüfungsort(1) Die Staatsprüfung findet in der Regel einmal im Jahr statt. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungstermine und den jeweiligen Prüfungsort sowie die Frist für die Einreichung der Zulassungsanträge.
Zulassung
§ 22 Zulassung(1) Zur Staatsprüfung für den gehobenen Forstdienst wird von der Prüfungsbehörde zugelassen, wer 1. die bis zum Beginn der Prüfung vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet hat,2. innerhalb der von der Prüfungsbehörde festgelegten Frist (§ 21 Abs. 2) einen Zulassungsantrag zur Staatsprüfung gestellt hat. (2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht beantragt, gilt § 35 Abs. 1 und 2 entsprechend. (3) Bewerber außerhalb des Vorbereitungsdienstes (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) können zur Prüfung zugelassen werden.
Art der Prüfung
§ 23 Art der Prüfung(1) Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsteilen schriftliche Prüfung (§ 25), mündliche Prüfung (§ 26) und Waldprüfung (§ 27).(2) Die Staatsprüfung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 18 Abs. 2) können an der mündlichen Prüfung und an der Waldprüfung als Beobachter teilnehmen.
Prüfungsgebiete
§ 24 PrüfungsgebietePrüfungsgebiete sind: 1. Waldbau,2. Forstnutzung und Marketing,3. Waldarbeit, Forsttechnik und Walderschließung,4. Waldschutz, Jagd und Fischerei,5. Landespflege, Natur- und Umweltschutz,6. Forstliche Betriebswirtschaft und Forstliches Rechnungswesen,7. Recht, Verwaltung und Forstpolitik.
Schriftliche Prüfung
§ 25 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind sechs Aufgaben aus den in § 24 Nr. 1 bis 4, 6, 7 aufgeführten Prüfungsgebieten zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Arbeiten aus den in § 24 Nr. 1 und 3 aufgeführten Prüfungsgebieten jeweils fünf Stunden, für die Arbeiten aus den in § 24 Nr. 2, 4, 6 und 7 aufgeführten Prüfungsgebieten jeweils drei Stunden. Je Prüfungstag darf nur eine schriftliche Arbeit gefertigt werden. (2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus eingereichten oder eingeholten Vorschlägen ausgewählt. (3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führen von der Prüfungsbehörde bestimmte Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes (Aufsichtführende). (4) Vor Beginn der schriftlichen Prüfungen werden unter Aufsicht des Aufsichtführenden Kennziffern verlost. Diese werden auf einer Teilnehmerliste vermerkt, in einem Umschlag verschlossen und vom Aufsichtführenden versiegelt. Beim schriftlichen Teil der Prüfungen versehen die Anwärter sämtliche Arbeiten anstelle des Namens mit ihrer Kennziffer. Die Zuordnung der Kennziffern darf den Prüfern und Mitprüfern erst bei Beginn der Waldprüfung bekannt gegeben werden. (5) Vor Beginn einer schriftlichen Prüfung weist der Aufsichtführende die Anwärter auf die Vorschriften des § 29 Abs. 4 und des § 36 hin.(6) Der Aufsichtführende sorgt dafür, dass spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit die Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Er vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe und leitet die Arbeiten umgehend an die zuständigen Prüfer weiter. (7) Der Aufsichtführende führt eine Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Prüfung. Darin sind Beginn und Ende der Bearbeitung der Aufgaben, die Namen der Anwärter und Zeiten, in denen diese den Prüfungsraum verlassen haben, sowie alle sonstigen Vorkommnisse, insbesondere Verstöße gegen die Prüfungsordnung, aufzunehmen.
Mündliche Prüfung
§ 26 Mündliche Prüfung(1) Mündlich geprüft werden die in § 24 Nr. 5 bis 7 aufgeführten Prüfungsgebiete. (2) Bei der mündlichen Prüfung eines Prüfungsgebietes wird jeder Anwärter von einem Prüfer und einem Mitprüfer gemeinsam geprüft. Mehr als drei Anwärter sollen nicht zusammen geprüft werden. (3) Die Prüfungszeit beträgt für jedes Prüfungsgebiet je Anwärter etwa 15 bis 20 Minuten.
Waldprüfung
§ 27 Waldprüfung(1) Die Waldprüfung umfasst die in § 24 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Prüfungsgebiete. (2) Die Waldprüfung ist in der Regel eine mündliche Prüfung. Die Prüfungszeit beträgt für jedes Prüfungsgebiet je Anwärter etwa 20 bis 25 Minuten. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Prüfungsnoten
§ 28 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Prüfungsnoten Prüfungsleistungen sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind; ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Die einzelnen Prüfer können für Prüfungsleistungen auch halbe Noten vergeben.
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 29 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den nach § 19 bestimmten Prüfern und Mitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander mit einer Note nach § 28 bewertet. Auf den Prüfungsarbeiten dürfen keine Vermerke oder Bewertungen angebracht werden. (2) Weichen die Bewertungen des Prüfers und Mitprüfers einer Prüfungsleistung um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Bewertung dieser Prüfungsleistung. Bei größeren Abweichungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der beiden Prüfer die Note fest, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf eine Note annähern. (3) Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten sind dem Schriftführer spätestens bis zum Beginn der Waldprüfung zu übergeben. (4) Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten ist die Note »ungenügend« festzusetzen.
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Anwärter so auszubilden, dass sie die Aufgaben des gehobenen Forstdienstes nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten selbstständig wahrnehmen können und vielseitig verwendbar sind. (2) Die Ausbildung soll es den Anwärtern ermöglichen, das im Studium erworbene Fachwissen in der Praxis anzuwenden und auf den für die Wahrnehmung der Laufbahnaufgaben erforderlichen Gebieten praxisnah zu vertiefen. Insbesondere sollen die Verantwortungsbereitschaft und Eigeninitiative gefördert sowie die Grundsätze eines zeitgemäßen und kooperativen Führungsstils vermittelt werden. Anwärter sind ebenso mit Fragen der Arbeitsorganisation und des betriebswirtschaftlichen Handelns vertraut zu machen. Hierzu sollen den Anwärtern Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung übertragen werden. (3) Neben den zu vermittelnden allgemeinen und fachbezogenen Bewirtschaftungs-, Rechts- und Verwaltungsgrundlagen soll das Verständnis für politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden.
Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung
§ 30 Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung(1) In der mündlichen Prüfung und der Waldprüfung werden die Leistungen der Anwärter in den einzelnen Prüfungsgebieten vom jeweiligen Prüfer und Mitprüfer unabhängig voneinander mit einer Note nach § 28 bewertet.(2) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
Feststellung der Bewertungen in den Prüfungsgebieten
§ 31 Feststellung der Bewertungen in den PrüfungsgebietenDie Note für jedes Prüfungsgebiet wird als Durchschnitt der Bewertung der Prüfungsteile dieses Prüfungsgebietes auf eine Dezimalstelle berechnet. Weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt.
Feststellung der Gesamtnote
§ 32 Feststellung der Gesamtnote(1) Bei der Ermittlung der Gesamtnote zählen die Bewertungen in den Prüfungsgebieten (§ 31) der in § 24 angeführten Prüfungsgebiete wie folgt: Nummern 1 bis 4 doppelt, Nummern 5 bis 7 einfach.Die Summe der gewichteten Noten wird durch 11 geteilt. Das Ergebnis ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen. Weitere Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. (2) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an den letzten Prüfungsteil die Gesamtnote fest. (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1. als Gesamtnote mindestens die Note 4,0 erreicht wurde und2. in den in § 24 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsgebieten keine, in den übrigen Prüfungsgebieten höchstens die Bewertung eines Prüfungsgebietes schlechter als die Note 4,4 ist. (4) Für alle Anwärter, die die Prüfung bestanden haben, wird nach der Gesamtnote die Platzziffer festgestellt. Anwärter mit gleicher Gesamtnote erhalten die gleiche Platzziffer und werden alphabetisch aufgeführt. (5) Der Prüfungsausschuss gibt den Anwärtern das Gesamtergebnis bekannt. (6) Mit dem Bestehen der Prüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung »Inspektor des Forstdienstes« oder »Inspektorin des Forstdienstes« zu führen.
Akteneinsicht
§ 33 AkteneinsichtDie persönlichen Prüfungsakten können innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unter Aufsicht der Prüfungsbehörde eingesehen werden.
Prüfungszeugnis
§ 34 Prüfungszeugnis(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis, aus dem zu ersehen ist: 1. die Gesamtnote nach Notenstufe und Zahlenwert und2. die Bewertungen in den Prüfungsgebieten nach Notenstufe und Zahlenwert. (2) Die Notenstufen der Bewertungen in den Prüfungsgebieten sind wie folgt in Worten anzugeben: sehr gut (1) = bei einem Durchschnitt von 1,0 bis 1,4; gut (2) = bei einem Durchschnitt von 1,5 bis 2,4; befriedigend (3) = bei einem Durchschnitt von 2,5 bis 3,4; ausreichend (4) = bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,4; mangelhaft (5) = bei einem Durchschnitt von 4,5 bis 5,4; ungenügend (6) = bei einem Durchschnitt von 5,5 bis 6,0. (3) Bei der Gesamtnote gelten für die Bewertungen »sehr gut«, »gut« und »befriedigend« die in Absatz 2 genannten Notendurchschnitte entsprechend. Bei einem Durchschnitt von 3,5 bis 4,0 ist die Gesamtnote mit »bestanden« anzugeben. (4) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.
Rücktritt, Fernbleiben
§ 35 Rücktritt, Fernbleiben(1) Bei Prüfungsteilnehmern, die nach der Zulassung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fernbleiben oder von ihr zurücktreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde den Rücktritt oder das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn Anwärter durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert sind. Der Rücktritt muss vom Anwärter unverzüglich angezeigt werden, im Falle einer Erkrankung grundsätzlich unter Beifügung eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. (3) Bei Rücktritt von einer Prüfung mit Genehmigung der Prüfungsbehörde bestimmt die Prüfungsbehörde, wann der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muss spätestens nach einem Jahr fortgesetzt werden. (4) Haben sich Anwärter in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung oder der Waldprüfung ganz oder teilweise unterzogen, kann ein nachträgliches Rücktrittsgesuch wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn Anwärter bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt haben.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 36 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Haben Anwärter versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder sonst erheblich gegen die Ordnung verstoßen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die betreffende Prüfungsleistung mit »ungenügend« bewerten oder die Anwärter von der weiteren Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. In besonders schweren Fällen kann auch der endgültige Ausschluss ohne Wiederholungsmöglichkeit ausgesprochen werden. Ein Ausschluss nach Satz 1 oder 3 bedarf der Bestätigung durch die Prüfungsbehörde. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorgelegen hat, so kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.
Prüfungswiederholung
§ 37 Prüfungswiederholung(1) Ist die Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal beim nächstmöglichen Termin, in der Regel nach einem Jahr, wiederholt werden. (2) Die Prüfungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und wie lange der Anwärter vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat. Dies gilt entsprechend, wenn der Anwärter an zwei aufeinanderfolgenden Staatsprüfungen nicht teilgenommen hat.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst vom 18. Mai 1999 (GBl. S. 185), geändert durch Verordnung vom 18. August 2001 (GBl. S. 532) außer Kraft.(2) Für die Ausbildung und Prüfung der Anwärter, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst stehen, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
Ausbildungsbehörden
§ 4 Ausbildungsbehörden(1) Ausbildungsbehörden sind die höheren Forstbehörden. (2) Die Ausbildungsbehörden führen die Aufsicht über die Ausbildung.
Ausbildungsstellen
§ 5 AusbildungsstellenAusbildungsstellen sind die unteren Forstbehörden und sonstige von den Ausbildungsbehörden zugelassene Stellen innerhalb des Geltungsbereichs nach § 1.
Ausbildungsbeamter, Ausbildungsleiter
§ 6 Ausbildungsbeamter, Ausbildungsleiter(1) Ausbildungsbeamter ist in der Regel ein Beamter des gehobenen Forstdienstes oder des gehobenen Verwaltungsdienstes, dem die Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten übertragen worden ist. (2) Ausbildungsleiter ist der leitende Fachbeamte bei der unteren Forstbehörde. Er unterstützt und überwacht die Ausbildung.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,3. den Diplom-Studiengang Forstwirtschaft an einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder ein forstliches Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule mit dem akademischen Grad eines Bachelor oder einen vergleichbaren Studiengang außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der als gleichwertig anerkannt ist, erfolgreich abgeschlossen hat,4. die für den gehobenen Forstdienst erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit) besitzt,5. im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat oder die Voraussetzungen für den Erwerb eines Ausländer-Jahresjagdscheines erfüllt. (2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn das Bestehen der Diplom-Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung mehr als vier Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen forstwirtschaftlichem Studium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht.
Bewerbung und Zulassungsverfahren
§ 8 Bewerbung und Zulassungsverfahren(1) Die Bewerbung um einen Ausbildungsplatz im Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor Beginn des Vorbereitungsdienstes (Bewerbungsstichtag) bei einer unteren Forstbehörde als Ausbildungsstelle einzureichen. Einstellungstermin ist in der Regel der 1. November eines jeden Jahres. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein handgeschriebener und unterschriebener Lebenslauf,2. zwei Passbilder aus neuester Zeit,3. eine Geburtsurkunde, ein Reisepass oder ein Personalausweis und gegebenenfalls die Heiratsurkunde,4. das Zeugnis der Hochschulreife, Fachhochschulreife oder der Nachweis eines als hochschulrechtlich gleichwertig anerkannten Bildungsstandes,5. das Abschlusszeugnis eines forstlichen Studiums gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3. Kann das Abschlusszeugnis zum Bewerbungsstichtag noch nicht vorgelegt werden, ist dieses bei der Zulassungsbehörde bis zu einem von dort bestimmten Termin nachzureichen,6. Nachweise und Zeugnisse über etwaige andere Tätigkeiten seit Beendigung der Schulzeit,7. Nachweise über eine im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes bestandene Jägerprüfung, bei Ausländern entsprechende Nachweise des Heimatlandes,8. eine schriftliche Erklärung, dass im Fall der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu Beginn der Ausbildung ein in Deutschland gültiger Jahresjagdschein erworben wird,9. ein amtsärztliches Zeugnis über die Forstdiensttauglichkeit, das zum Bewerbungsstichtag nicht älter als drei Monate sein soll, auf dem von der für die Zulassung zuständigen höheren Forstbehörde ausgegebenen amtlichen Vordruck; auf Anforderung sind fachärztliche Zeugnisse vorzulegen,10. gegebenenfalls eine Bescheinigung über den abgeleisteten Dienst nach Artikel 12 a des Grundgesetzes. Bei den in Satz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Unterlagen genügt die Vorlage amtlich beglaubigter Kopien oder Abschriften. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden. (3) Vor der Einstellung muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das zum Bewerbungsstichtag nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zu beantragen. (4) Die zur Einstellung vorgesehenen Bewerber haben eine schriftliche Erklärung vorzulegen, ob wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig oder eine noch nicht in dem Führungszeugnis eingetragene Verurteilung wegen einer entsprechenden Straftat erfolgt ist. (5) Die Ausbildungsstelle entscheidet über die Vergabe eines Ausbildungsplatzes und leitet den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst an die zuständige vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) zu bestimmende höhere Forstbehörde weiter, die über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst abschließend entscheidet. (6) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwerben die Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.
Rechtsstellung der Anwärter
§ 9 Rechtsstellung der AnwärterZum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber werden von ihrer Ausbildungsstelle eingestellt und in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen bei den Landkreisen die Dienstbezeichnung »Kreisforstinspektoranwärter« oder »Kreisforstinspektoranwärterin« und bei den Stadtkreisen die Dienstbezeichnung »Stadtforstinspektoranwärter« oder »Stadtforstinspektoranwärterin«.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.