---
title: "ForstDKlVO — Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Dienstkleidung für den Forstdienst (Forstdienstkleidungsverordnung - ForstDKlVO) Vom 27. April 2004"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/forstdklvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ForstDKlVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:01:17+00:00"
---

# ForstDKlVO — Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Dienstkleidung für den Forstdienst (Forstdienstkleidungsverordnung - ForstDKlVO) Vom 27. April 2004

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 27.04.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 311


### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Forstbeamtinnen, Forstbeamte und sonstige Beschäftigte mit forstlicher Fachausbildung und forstlicher Tätigkeit im Staatsforstdienst. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Dienstkleidung (§ 2) gelten auch für körperschaftliche Forstbedienstete und Privatforstbedienstete, soweit diese berechtigt oder verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen.

### § 3 — Dienstkleidungszuschuss, Dienstkleidungskonto

§ 3 Dienstkleidungszuschuss, Dienstkleidungskonto(1) Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 210 Euro jährlich und wird vom jeweiligen Dienstherrn gewährt. (2) Der Dienstkleidungszuschuss wird für die Zeit gewährt, während der Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrgenommen werden und eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung besteht. Der Dienstkleidungszuschuss wird auch gewährt für die Zeit 1. von Unterbrechungen von nicht mehr als einmonatiger Dauer,2. des Erholungsurlaubs,3. der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit sowie bei Kuraufenthalt und in ähnlichen Fällen für die Dauer von zwei Monaten. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil gewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten einen dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Dienstkleidungszuschuss. (4) Der Dienstkleidungszuschuss wird als steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung gewährt. (5) An Stelle eines Dienstkleidungszuschusses nach Absatz 4 kann eine jährliche Gutschrift in gleicher Höhe auf einem Dienstkleidungskonto gewährt werden.

### Eingangsformel ForstDKlVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 94 Abs. 2 und § 148 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 285), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GBl. S. 557), in Verbindung mit der Anordnung der Landesregierung vom 20. Oktober 1970 (GBl. S. 476) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium,2. § 67 Abs. 2 Satz 4, § 73 und § 79 Abs. 4 Satz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685):

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Forstbeamtinnen, Forstbeamte und Angestellte mit forstlicher Fachausbildung und forstlicher Tätigkeit im Staatsforstdienst. (2) Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Dienstkleidung (§ 2) gelten auch für körperschaftliche Forstbedienstete und Privatforstbedienstete, soweit diese berechtigt oder verpflichtet sind, Dienstkleidung zu tragen. (3) Diese Verordnung gilt nicht für Forstreferendarinnen und -referendare sowie für Forstinspektorenanwärterinnen und -anwärter.

### § 2 — Dienstkleidung

§ 2 Dienstkleidung(1) Art und Umfang der Forstdienstkleidung werden in einer Verwaltungsvorschrift zur Forstdienstkleidungsverordnung festgelegt. (2) Im Dienst ist Dienstkleidung zu tragen, ausgenommen im regelmäßigen Innendienst. In Ausnahmefällen kann der Dienstvorgesetzte das Tragen von Zivilkleidung genehmigen. (3) Außerhalb des Dienstes kann Dienstkleidung bei besonderen Anlässen getragen werden, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht. (4) Bei geschlossenem Auftreten mehrerer Forstbediensteter kann einheitliche Dienstkleidung angeordnet werden.

### § 3 — Dienstkleidungszuschuss, Dienstkleidungskonto

§ 3 Dienstkleidungszuschuss, Dienstkleidungskonto(1) Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 210 Euro jährlich. (2) Der Dienstkleidungszuschuss wird für die Zeit gewährt, während der Aufgaben des forstlichen Dienstes wahrgenommen werden und eine Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung besteht. Der Dienstkleidungszuschuss wird auch gewährt für die Zeit 1. von Unterbrechungen von nicht mehr als einmonatiger Dauer,2. des Erholungsurlaubs,3. der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit sowie bei Kuraufenthalt und in ähnlichen Fällen für die Dauer von zwei Monaten. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil gewährt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten einen dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Dienstkleidungszuschuss. (4) Der Dienstkleidungszuschuss wird als steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung gewährt. (5) An Stelle eines Dienstkleidungszuschusses nach Absatz 4 kann eine jährliche Gutschrift in gleicher Höhe auf einem Dienstkleidungskonto gewährt werden.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt über die Dienstkleidung für den Forstdienst in Baden-Württemberg vom 7. Januar 1977 (GBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2001 (GBl. S. 605), außer Kraft.

---

— Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Dienstkleidung für den Forstdienst (Forstdienstkleidungsverordnung - ForstDKlVO) Vom 27. April 2004
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ForstDKlVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
