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title: "ForschUmwG BW — Gesetz zur Umwandlung von fünf öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen bürgerlichen Rechts Vom 8. April 2003"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/forschumwgbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ForschUmwGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:01:16+00:00"
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# ForschUmwG BW — Gesetz zur Umwandlung von fünf öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen bürgerlichen Rechts Vom 8. April 2003

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 08.04.2003
*Fundstelle:* GBl. 2003, 161


### Eingangsformel ForschUmwG

Der Landtag hat am 26. März 2003 das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Die rechtsfähigen Stiftungen öffentlichen Rechts - Deutsche Institute für Textil- und Faserforschung (DITF) mit Sitz in Denkendorf- Forschungsinstitut für anwendungsorientierte Wissensverarbeitung (FAW) mit Sitz in Ulm- Forschungszentrum Informatik an der Universität Karlsruhe (FZI) mit Sitz in Karlsruhe- Institut für Mikroelektronik Stuttgart (IMS) mit Sitz in Stuttgart- Zentrum Fertigungstechnik Stuttgart (ZFS) mit Sitz in Stuttgart werden durch Formwechsel in gleichnamige rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts mit den jeweils vorgenannten Sitzen umgewandelt. Die Umwandlung wird jeweils wirksam, sobald die zuständigen Organe der Stiftungen die Satzungen geändert haben und die Satzungsänderungen durch die Stiftungsaufsicht genehmigt sind. Der bisherige Stiftungszweck, der bisherige Sitz, die bestehenden Organe, die Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Vermögensverhältnisse der Stiftungen werden durch die Umwandlung in Stiftungen bürgerlichen Rechts nicht berührt. (2) Die Stiftungen sind verpflichtet, bestehende Zusatzversorgungen für die versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterzuführen.

### § 2

§ 2Nach dem Wirksamwerden der Umwandlung bestimmt sich die Rechtsstellung der vorgenannten Stiftungen bürgerlichen Rechts und ihrer Organe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und den Satzungen der Stiftungen.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz zur Umwandlung von fünf öffentlich-rechtlichen Forschungseinrichtungen in Stiftungen bürgerlichen Rechts Vom 8. April 2003
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-ForschUmwGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
