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title: "FohDZulG BW — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2005 Vom 10. November 2004"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FohDZulGBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:01:13+00:00"
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# FohDZulG BW — Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2005 Vom 10. November 2004

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 10.11.2004
*Fundstelle:* GBl. 2004, 852


### Eingangsformel FohDZulG

Auf Grund von §§ 23 und 24 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1997 (GBl. S. 522), wird im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDie Verordnung gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2005.

### § 2 — Zulassungszahl

§ 2 ZulassungszahlDie Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) wird auf 10 festgesetzt.

### § 3 — Vergabe der Ausbildungsplätze

§ 3 Vergabe der AusbildungsplätzeDie Ausbildungsplätze, die nach Zulassung der nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber verbleiben, werden nach folgenden Quoten vergeben: 1. 80 Prozent nach Eignung und Leistung,2. 10 Prozent für Bewerber der Warteliste. Bewerber, die sich zum wiederholten Mal um einen Ausbildungsplatz im Vorbereitungsdienst über die Warteliste bewerben, erhalten für jedes Jahr Wartezeit einen Bonus von 0,1 auf die in § 4 festgelegte Durchschnittsnote,3. 10 Prozent für besondere persönliche oder soziale Härtefälle.

### § 4 — Auswahlkriterien

§ 4 AuswahlkriterienFür die Auswahl nach Eignung und Leistung ist die Durchschnittsnote der Diplom-Vorprüfung und der Diplom-Schlussprüfung maßgebend. Dabei zählt die Note der Diplom-Schlussprüfung zweifach, die Note der Diplom-Vorprüfung einfach.

### § 5 — Antrag auf Zulassung, Antragsfristen

§ 5 Antrag auf Zulassung, Antragsfristen(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. April 2005 zu beantragen. In das Auswahlverfahren werden nur Bewerber einbezogen, die bis zum 1. April 2005 alle Unterlagen nach § 8 Abs. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst vom 23. Juni 1983 (GBl. S. 381) und das Prüfungszeugnis für die Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz vorgelegt haben. Bewerber, die am 1. April 2005 noch nicht im Besitz ihres Zeugnisses über die Diplom-Schlussprüfung sind, werden noch in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum (Ministerium) das Prüfungszeugnis bis zum 15. April 2005 vorliegt. Zugelassene Bewerber müssen bis zum 9. Mai 2005, im Nachrückverfahren bis zum 23. Mai 2005, dem Ministerium schriftlich mitteilen, ob sie den Vorbereitungsdienst antreten werden oder nicht. Im Übrigen gilt für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst. (2) Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. (3) Bei Nichtantritt des zugewiesenen Ausbildungsplatzes zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt wird die Zulassung unwirksam, sofern nicht auf Antrag vom Ministerium gestattet wurde, zu einem späteren Zeitpunkt in die Ausbildung einzutreten.

### § 6 — In-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2004 vom 29. Dezember 2003 (GBl. 2004, S. 38) außer Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2005 Vom 10. November 2004
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FohDZulGBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
