FördSchStTafelV BW 2008 · Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel für die Förderschule (Sonderschule) Vom 17. Juli 2008

Ausfertigungsdatum:
17.07.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 283,K.u.U. 2008, 143
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage FördSchStTafelV

Anlage (zu § 1)Kontingentstundentafel für die Förderschule Grundstufe Klasse 1-4 Hauptstufe Klasse 5-9 Religionslehre* 8 Religionslehre* 10 Sprache - Deutsch/moderne Fremdsprache Sprache - Deutsch/moderne Fremdsprache Mathematik 100 Mathematik 177 Bewegung - Spiel - Sport** Musik - Sport - Gestalten*** Mensch - Natur - Kultur Natur - Technik Welt - Zeit - Gesellschaft Wirtschaft - Arbeit - Gesundheit Gesamtstundenkontingent 295 zuzüglich 4 Poolstunden (Verwendung nach Entscheidung der Schule in der Grundstufe und Hauptstufe) und 6 Wochenstunden für Arbeitsgemeinschaften (Verwendung nach Entscheidung der Schule in der Hauptstufe)****

Eingangsformel FördSchStTafelV

Auf Grund von § 35 Abs. 3 und § 89 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359), wird verordnet:

§ 1

Stundentafel

§ 1StundentafelFür die Förderschule (Sonderschule) gilt die als Anlage beigefügte Stundentafel.

§ 2

Fremdsprachenunterricht

§ 2FremdsprachenunterrichtMit Einwilligung der Eltern kann die Fremdsprache zu Beginn eines Schulhalbjahres abgewählt werden.

§ 3

Hauptschulabschlussprüfung für Schulfremde

§ 3Hauptschulabschlussprüfung für SchulfremdeDas Stundenvolumen für die Durchführung der Projektprüfung nach § 16 Abs. 4 der Hauptschulabschlussprüfungsordnung umfasst mindestens 16 Unterrichtsstunden und wird aus dem Stundenvolumen der beteiligten Fächer entnommen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafel für die Förderschule (Sonderschule) vom 31. Juli 2001 (GBl. S. 502), geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2002 (GBl. S. 341), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.