Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 11. Dezember 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.1973
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 4
Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) wird verordnet:
§ 1Für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist das Regierungspräsidium zuständig.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.