FluLärmG§8V BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeit für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 11. Dezember 1973

Ausfertigungsdatum:
11.12.1973
Fundstelle:
GBl. 1974, 4
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FluLärmG§8V

Auf Grund von § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) wird verordnet:

§ 1

§ 1Für die Festsetzung von Entschädigungen nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm ist das Regierungspräsidium zuständig.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.