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title: "FluLärmG§10V BW — Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit für die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 20. November 1973"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/flulaermg-10vbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FluLärmG§10VBWrahmen"
updated: "2026-05-13T17:00:20+00:00"
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# FluLärmG§10V BW — Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit für die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 20. November 1973

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 20.11.1973
*Fundstelle:* GBl. 1974, 4


### Eingangsformel FluLärmG§10V

Auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. (2) An Stelle einer Gemeinde oder einer Verwaltungsgemeinschaft als untere Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder eine der Verwaltungsgemeinschaft angehörende Gemeinde die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beantragt.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit für die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 20. November 1973
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FluLärmG§10VBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
