Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit für die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Vom 20. November 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.1973
- Fundstelle:
- GBl. 1974, 4
Auf Grund von § 5 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes vom 7. November 1955 (Ges. Bl. S. 225) wird verordnet:
§ 1(1) Für die Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. (2) An Stelle einer Gemeinde oder einer Verwaltungsgemeinschaft als untere Verwaltungsbehörde ist das Regierungspräsidium zuständig, wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft oder eine der Verwaltungsgemeinschaft angehörende Gemeinde die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen beantragt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.