FlugLatV BW · Baden-Württemberg

Polizeiverordnung des Innenministeriums zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte ballonartige Leuchtkörper (Himmelslaternenverordnung) Vom 24. Januar 2012

Ausfertigungsdatum:
24.01.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 62
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

[Ordnungswidrigkeit]

§ 2[Ordnungswidrigkeit]Ordnungswidrig nach § 26 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Eingangsformel FlugLatV

Auf Grund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) wird verordnet:

§ 1

[Verbot]

§ 1[Verbot]Das Aufsteigenlassen von unbemannten ballonartigen Leuchtkörpern, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen offenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen »Himmelslaterne«, »Kong-Ming-Laterne«, »Sky-Laterne«, »Skyballon«, »Glückslaterne«, »Wunschlaterne« oder »Fluglaterne« bekannt sind, ist verboten.

§ 2

[Ordnungswidrigkeit]

§ 2[Ordnungswidrigkeit]Ordnungswidrig nach § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 dieser Verordnung unbemannte ballonartige Leuchtkörper aufsteigen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

§ 3

[Inkrafttreten]

§ 3[Inkrafttreten]Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.