Verordnung des Justizministeriums über die Durchführung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) Vom 8. Januar 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 08.01.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 59
Zuteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
§ 4 Zuteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge(1) Ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von § 1 Absatz 1 grundsätzlich der unteren Aufnahmebehörde zugeteilt, in deren Bezirk sie in Obhut genommen worden sind. (2) Ausländische Kinder und Jugendliche nach Absatz 1, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, werden, sofern sie dem Regierungspräsidium Karlsruhe unverzüglich gemeldet werden, entsprechend § 1 Absatz 1 den unteren Aufnahmebehörden zugeteilt. (3) Die Zuteilung kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgen, sofern zwischen der beteiligten Aufnahme- und Ausländerbehörde und den berührten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hierüber Einvernehmen besteht. (4) Zuteilungen an eine untere Aufnahmebehörde sind auf die Zuteilungsquote nach § 1 Absatz 1 anzurechnen.
Anlage (zu § 6)FlüchtlingssozialarbeitI. Ziele und Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit während der vorläufigen Unterbringung (1) Eine qualifizierte Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung soll es den untergebrachten Personen ermöglichen, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten. (2) Umfasst sind folgende Ziele und Aufgaben: 1. Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen,2. Mitwirkung bei der Identifizierung und Betreuung schutzbedürftiger Personen sowie Angebote für diese Personengruppe,3. Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des Aufenthaltes im Inland,4. Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung,5. Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft,6. Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleiben unberührt.II. PersonalFür die Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens vergleichbarer Qualifikation eingesetzt. Für Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt wird, kann davon im Ausnahmefall abgewichen werden. Im Übrigen sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig an geeigneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. III. Datenschutz Die im Rahmen der Flüchtlingssozialarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich zu behandeln.
Zuteilung an die Stadt- und Landkreise
§ 1 Zuteilung an die Stadt- und Landkreise(1) Die Zuteilung der Flüchtlinge nach § 6 Absatz 4 Satz 1 FlüAG erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet (Zuteilungsquote). Bei der Zuteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht in besonderem Maße Rechnung zu tragen. (2) Stadt- oder Landkreise, in denen sich nicht nur vorübergehend Standorte von Landeserstaufnahmeeinrichtungen befinden, können durch Vereinbarung mit der obersten Aufnahmebehörde ganz oder teilweise von Zuteilungen von Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG ausgenommen werden. Stadt- und Landkreise, in denen sich bereits am 31. Dezember 2014 Standorte einer Landeserstaufnahmeeinrichtung befanden, können sich für die Dauer der Belegung dieser Einrichtungen in dem Maße auf die Ausnahme von Zuteilungen berufen, wie dies der Rechtslage am 31. Dezember 2014 entsprochen hat.
Zuständigkeiten
§ 7 ZuständigkeitenDas Integrationsministerium kann den höheren Aufnahmebehörden oder landesweit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuständigkeit für Förderverfahren im Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen auch außerhalb seines Bezirks übertragen.
(aufgehoben)
§ 4 (aufgehoben)
Zuständigkeiten
§ 7 ZuständigkeitenDas Innenministerium kann den höheren Aufnahmebehörden oder landesweit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuständigkeit für Förderverfahren im Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen auch außerhalb seines Bezirks übertragen.
Zuständigkeiten
§ 7 ZuständigkeitenDas Justizministerium kann den höheren Aufnahmebehörden oder landesweit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuständigkeit für Förderverfahren im Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen auch außerhalb seines Bezirks übertragen.
Anlage (zu § 6)FlüchtlingssozialarbeitI. Ziele und Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit während der vorläufigen Unterbringung(1) Eine qualifizierte Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung soll es den untergebrachten Personen ermöglichen, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten.(2) Umfasst sind folgende Ziele und Aufgaben:1. sozialarbeiterische Beratung, Unterstützung und Vermittlung von Informationen im Hinblick auf das Asylverfahren, das Aufenthalts- und Sozialrecht sowie alle weiteren Themenbereiche, die den Aufenthalt in Deutschland betreffen; darunter fallen zum Beispiel die Vermittlung in Sprachkurse, Ausbildung, möglichst qualifizierte Beschäftigung und weitere Bildungsangebote sowie die Themen Wohnen, Gesundheit und psychosoziales Wohlbefinden;2. Mitwirkung bei der Identifizierung und Betreuung schutzbedürftiger Personen sowie Angebote für diese Personengruppe;3. Mitwirkung bei der Förderung des Gewaltschutzes und der Erstellung von Gewaltschutzkonzepten;4. Mitwirkung an der Erarbeitung einer Lebensperspektive der zu betreuenden Person für die Zeit des Aufenthalts im Inland und Erhalt deren Integrationsfähigkeit;5. Mitwirkung an der Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten der Bewohnerinnen und Bewohner zu Fragen der Unterkunft;6. Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Geflüchteten sowie Bürgerinnen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung;7. Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Geflüchteten und Aufnahmegesellschaft;8. Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;9. Einbindung in vorhandene, örtliche Netzwerkstrukturen sowie möglichst enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Integrationsmanagerinnen und -managern in der Anschlussunterbringung.(3) Die Flüchtlingssozialarbeit berücksichtigt die nach § 12a des Asylgesetzes vom Bund geförderte Asylverfahrensberatung. Es erfolgt keine Doppelförderung.(4) Die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.II. Personal(1) Für die Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sollen Personen, die über ein abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule ab dem akademischen Grad des Bachelors oder einen vergleichbaren Abschluss an einer ausländischen Hochschule verfügen, eingesetzt werden. Erfolgte der Hochschulabschluss nicht in einem dem Sozialwesen zuzuordnenden Fach, muss eine geeignete Nachqualifizierung nach Absatz 4 absolviert werden. Dem Sozialwesen sind insbesondere die folgenden Studienfächer zuzuordnen: Soziale Arbeit, Internationale Soziale Arbeit, (Angewandte) Psychologie, Sozialpädagogik, Migrationspädagogik, Pädagogik.(2) Bei entsprechender persönlicher Eignung können auch Personen mit mindestens mittlerem Bildungsabschluss, einschlägigem Erfahrungswissen sowie möglichst mit Kenntnissen der vor Ort bestehenden Strukturen und Regelsysteme beschäftigt werden. Einschlägiges Erfahrungswissen kann zum Beispiel durch langwährendes Engagement für Geflüchtete oder mehrjährige einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Diese Personen müssen jedoch zusätzlich eine geeignete Nachqualifizierung nach Absatz 4 absolvieren.(3) Bei ausländischen Qualifikationen ist die Gleichwertigkeit durch die einschlägigen Verfahren wie Gleichwertigkeitsprüfung, Zeugnisbewertung oder Feststellung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen.(4) Die Nachqualifizierung von Personen mit einer Qualifikation nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 muss mehrtägige Schulungen umfassen und folgende Themen behandeln:1. asyl- und ausländerrechtliche Grundlagen,2. Maßnahmen und Angebote der Regeldienste,3. Arbeitsmarktintegration,4. Angebote der Anerkennungsberatung für im Ausland erworbene Abschlüsse,5. Integration in Schulen, Kindertageseinrichtungen und Angebote der Jugendhilfe,6. Angebote zum Spracherwerb,7. Zusammenarbeit mit Ehrenamtlichen,8. Grundlagen der Beratungsarbeit,9. interkulturelle Kompetenzen beziehungsweise Vielfaltskompetenz.Die Nachqualifizierung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen und soll möglichst innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden. Zur Nachqualifizierung können geeignete Angebote von Fortbildungsträgern, zum Beispiel der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen oder kommunaler Fortbildungseinrichtungen, genutzt werden.(5) Personal, das am 22. Oktober 2024 bereits nach den Regelungen dieser Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung beschäftigt wird, kann ohne Nachqualifizierung weiterbeschäftigt werden.(6) Die Qualifikationsanforderungen für das Personal der Flüchtlingssozialarbeit sollen möglichst den in der VwV Integrationsmanagement 2023 geregelten Qualifikationsanforderungen für das Personal des Integrationsmanagements oder im Falle einer Änderung des Integrationsmanagements den Qualifikationsanforderungen für das Personal vergleichbarer Angebote entsprechen. Die oberste Aufnahmebehörde kann die Qualifikationsanforderungen für das Personal der Flüchtlingssozialarbeit nach den Absätzen 1 und 2 ändern, wenn die entsprechenden Regelungen in der VwV Integrationsmanagement 2023 oder im Falle einer Änderung des Integrationsmanagements die Qualifikationsanforderungen für das Personal vergleichbarer Angebote angepasst werden.(7) Die Träger der Flüchtlingssozialarbeit bieten Fortbildungen zur Stärkung der fachlichen Kompetenz des Personals der Flüchtlingssozialarbeit an. Neben Fortbildungen zur Vertiefung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Themen aus dem Beratungsfeld der Flüchtlingssozialarbeit sind unter anderem Fortbildungen zur psychosozialen Unterstützung von Geflüchteten und zum Umgang mit herausfordernden Beratungssituationen anzubieten. Dem Personal der Flüchtlingssozialarbeit muss mindestens einmal jährlich eine entsprechende Fortbildung angeboten werden.(8) Der Betreuungsschlüssel für die Flüchtlingssozialarbeit soll 1 zu 90 im Verhältnis des Personals zu den zu betreuenden Personen betragen.III. DatenschutzDie im Rahmen der Flüchtlingssozialarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich zu behandeln.
Zuteilung an die Stadt- und Landkreise
§ 1 Zuteilung an die Stadt- und Landkreise(1) Die Zuteilung der von nach § 3 FlüAG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 FlüAG aufgenommenen Personen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 FlüAG erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet (Zuteilungsquote). Bei der Zuteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht in besonderem Maße Rechnung zu tragen.(2) Stadt- oder Landkreise, in denen sich Standorte von Einrichtungen der Landeserstaufnahme befinden, können durch die oberste Aufnahmebehörde von Zuteilungen von Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG ausgenommen werden (Privilegierung). Eine Privilegierung soll grundsätzlich nur in Bezug auf Stadt- oder Landkreise, die nicht nur vorübergehend Standort einer Einrichtung der Landeserstaufnahme sind, und grundsätzlich nur während der Belegung der betreffenden Einrichtung erfolgen. Der Umfang der Privilegierung soll in einem Jahr grundsätzlich einem Fünftel der beabsichtigen regelmäßigen Belegungszahl der betreffenden Einrichtung entsprechen; dabei soll jedoch die Zuteilungsquote grundsätzlich nicht um mehr als neun Zehntel reduziert werden. Die Zuteilungsquoten der Stadt- und Landkreise sind jährlich anzupassen und zu aktualisieren. Eine Privilegierung kann sich auch auf Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 FlüAG erstrecken, soweit dies im Einzelfall für eine angemessene Privilegierung erforderlich ist.(3) In Bezug auf Stadt- und Landkreise, in denen sich bereits am 22. Oktober 2024 Einrichtungen der Landeserstaufnahme befanden, sollen die vereinbarten Privilegierungen unter Beachtung der Regelungen nach Absatz 2 neu festgelegt werden.
Zuteilung in die Anschlussunterbringung
§ 2 Zuteilung in die AnschlussunterbringungDie Zuteilung der Personen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 FlüAG an die Gemeinden erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Eine Gemeinde, die Standort einer Einrichtung der Landeserstaufnahme ist, soll von Zuteilungen ganz oder teilweise ausgenommen werden; dies gilt entsprechend für eine Gemeinde, die, ohne Standortkommune zu sein, unmittelbar und in besonderer Weise von einer Einrichtung der Landeserstaufnahme betroffen ist. Die unteren Aufnahmebehörden können Unterbringungskapazitäten, die in der Gemeinde für die vorläufige Unterbringung bestehen, ganz oder teilweise anrechnen; ist eine Gemeinde Standort einer Erstaufnahmeeinrichtung, soll die Anrechnung grundsätzlich erfolgen. Die unteren Aufnahmebehörden können in sonstigen Fällen im Einvernehmen mit den Gemeinden des Landkreises von Satz 1 abweichende Zuteilungsregeln festlegen. Bei der Zuteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
Mindeststandards während der vorläufigen Unterbringung
§ 5 Mindeststandards während der vorläufigen Unterbringung(1) Um den Bewohnerinnen und Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, sollen diese Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder im Anschluss daran eingerichtet werden. Eine ausreichende Nutzungsmöglichkeit regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel muss gewährleistet sein.(2) Die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne von Artikel 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), sind nach § 5 FlüAG zu berücksichtigen. Alleinreisende Personen sind nach Geschlechtern räumlich getrennt unterzubringen. Der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und sonstigen humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht ist Rechnung zu tragen.(3) In den Gemeinschaftsunterkünften müssen Vorkehrungen getroffen sein, um im Gefahrenfall eine unverzügliche Alarmierung der zuständigen Stellen zu gewährleisten.(4) Stehen in der Gemeinschaftsunterkunft für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten zur Verfügung, so sind Gemeinschaftsküchen einzurichten.(5) Verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Sanitäreinrichtungen ausgestattet sind, sind gemeinschaftlich genutzte Wasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten nach Geschlechtern getrennt einzurichten.(6) In Gemeinschaftsunterkünften soll unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten mindestens ein Gemeinschaftsraum eingerichtet werden.(7) Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft die Unterbringung von Kindern vorgesehen ist, soll mindestens ein abgetrennter Raum in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden, der zum Spielen und bei Bedarf für Schulkinder zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung steht. Wird hierfür ein Gemeinschaftsraum genutzt, ist zu gewährleisten, dass dieser in ausreichendem zeitlichen Umfang ausschließlich für die vorbezeichneten Zwecke zur Verfügung steht.(8) Gemeinschaftsunterkünfte sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit Außenanlagen zur Freizeitgestaltung ausgestattet werden.(9) In besonderen Zugangssituationen kann die oberste Aufnahmebehörde befristet Abweichungen zulassen, soweit dies erforderlich ist, und die Bedingungen hierfür festlegen.(10) Die Vorschriften des Baurechts sowie des Brand- und des Gesundheitsschutzes bleiben unberührt.
Zuständigkeiten
§ 7 ZuständigkeitenDie oberste Aufnahmebehörde kann den höheren Aufnahmebehörden oder landesweit dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuständigkeit für Förderverfahren im Zusammenhang mit der Betreuung von nach § 3 FlüAG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 FlüAG aufgenommenen Personen auch außerhalb seines Bezirks übertragen.
Anlage (zu § 6)FlüchtlingssozialarbeitI. Ziele und Aufgaben der Flüchtlingssozialarbeit während der vorläufigen Unterbringung (1) Eine qualifizierte Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung soll es den untergebrachten Personen ermöglichen, ein menschenwürdiges, selbstverantwortliches Leben in Deutschland zu führen und ihre Integrationsfähigkeit zu erhalten. (2) Umfasst sind folgende Ziele und Aufgaben: 1. Sozialarbeiterische Hilfestellungen, Beratung und Vermittlung von Informationen, die das Asylverfahren und den damit verbundenen Aufenthalt in Deutschland betreffen,2. besondere Angebote für schutzbedürftige Personen,3. Mitwirken an der Erarbeitung einer Lebensperspektive des Flüchtlings für die Zeit des Aufenthaltes im Inland,4. Durchführung von pädagogischen und sozialen Aktivitäten mit Flüchtlingen und Bürgern aus dem Umfeld der Einrichtung,5. Förderung des gegenseitigen Verständnisses und Hinwirken auf ein friedvolles Miteinander zwischen Flüchtlingen und Aufnahmegesellschaft,6. Gewinnung, Begleitung und Schulung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleiben unberührt.II. PersonalFür die Flüchtlingssozialarbeit in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung werden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter beziehungsweise Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit mindestens vergleichbarer Qualifikation eingesetzt. Für Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits beschäftigt wird, kann davon im Ausnahmefall abgewichen werden. Im Übrigen sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig an geeigneten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. III. Datenschutz Die im Rahmen der Flüchtlingssozialarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Bestimmungen vertraulich zu behandeln.
Auf Grund von § 6 Absatz 4 Satz 3, § 8 Absatz 1 Satz 6, § 12 Satz 5, § 18 Absatz 1 Satz 2 und § 19 Nummer 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) wird verordnet:
Zuteilung an die Stadt- und Landkreise
§ 1 Zuteilung an die Stadt- und Landkreise(1) Die Zuteilung der Flüchtlinge nach § 6 Absatz 4 Satz 1 FlüAG erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet (Zuteilungsquote). Bei der Zuteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht in besonderem Maße Rechnung zu tragen. (2) Der Stadtkreis Karlsruhe ist von der Zuteilung von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG an die unteren Aufnahmebehörden ausgenommen, solange sich auf dessen Gebiet die Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) befindet. Soweit sich ein Standort der Landeserstaufnahmeeinrichtung außerhalb des Stadtkreises Karlsruhe befindet, wird die Zuteilungsquote des betroffenen Stadt- oder Landkreises von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG um den Prozentsatz verringert, der dem Anteil der Erstaufnahmeplätze des Standorts an den regulären Erstaufnahmeplätzen zum 31. Oktober des Vorjahres im Stadtkreis Karlsruhe entspricht. Satz 2 gilt entsprechend, soweit sich auf dem Gebiet eines Stadt- oder Landkreises eine Aufnahmeeinrichtung nach § 19 Nummer 2 FlüAG befindet.
Zuteilung in die Anschlussunterbringung
§ 2 Zuteilung in die AnschlussunterbringungDie Zuteilung der Personen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 FlüAG an die Gemeinden erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil der jeweiligen Gemeinde an der Bevölkerung des Landkreises errechnet. Die unteren Aufnahmebehörden können im Einvernehmen mit den Gemeinden hiervon abweichende Zuteilungsregeln festlegen. Die unteren Aufnahmebehörden können Unterbringungskapazitäten, die in der Gemeinde für die vorläufige Unterbringung bestehen, ganz oder teilweise anrechnen. Bei der Zuteilung ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
Berechnungsgrundlagen
§ 3 BerechnungsgrundlagenDie Zuteilungsschlüssel nach § 1 Absatz 1 und nach § 2 sind nach den am 30. Juni des vorausgegangenen Jahres bestehenden Verhältnissen zu berechnen. Dabei ist die auf der Grundlage des jeweils jüngsten verfügbaren Zensus weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zugrunde zu legen.
Zuteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
§ 4 Zuteilung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge(1) Ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von § 1 Absatz 1 der unteren Aufnahmebehörde zugeteilt, in deren Bezirk sie in Obhut genommen worden sind. Die Zuteilung kann an eine andere untere Aufnahmebehörde erfolgen, sofern zwischen den beteiligten Aufnahme- und Ausländerbehörden und den berührten örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hierüber Einvernehmen besteht. (2) Werden ausländische Kinder und Jugendliche nach Absatz 1 Satz 1 erstmals im Bezirk der unteren Aufnahmebehörde der Stadt Karlsruhe festgestellt, so werden sie, sofern es sich um Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 FlüAG handelt, der unteren Aufnahmebehörde zugeteilt, in deren Bezirk im Anschluss an die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch gewährt wird. (3) Zuteilungen an eine untere Aufnahmebehörde sind auf die Zuteilungsquote nach § 1 Absatz 1 anzurechnen.
Mindeststandards während der vorläufigen Unterbringung
§ 5 Mindeststandards während der vorläufigen Unterbringung(1) Um den Bewohnerinnen und Bewohnern von Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, sollen diese Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder im Anschluss daran eingerichtet werden. Eine ausreichende Nutzungsmöglichkeit regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel muss gewährleistet sein. (2) Alleinstehende Personen sind nach Geschlechtern räumlich getrennt unterzubringen. Der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und sonstigen humanitären Umständen von vergleichbarem Gewicht ist Rechnung zu tragen. (3) In den Gemeinschaftsunterkünften müssen Vorkehrungen getroffen sein, um im Gefahrenfall eine unverzügliche Alarmierung der zuständigen Stellen zu gewährleisten. (4) Stehen in der Gemeinschaftsunterkunft für die Verpflegung keine oder nur teilweise separate Kochgelegenheiten zur Verfügung, so sind Gemeinschaftsküchen einzurichten. (5) Verfügt die Gemeinschaftsunterkunft nicht oder nur teilweise über abgeschlossene Wohnbereiche, die mit eigenen Sanitäreinrichtungen ausgestattet sind, sind gemeinschaftlich genutzte Wasch- und Duschräume sowie Gemeinschaftstoiletten nach Geschlechtern getrennt einzurichten. (6) In Gemeinschaftsunterkünften soll unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten mindestens ein Gemeinschaftsraum eingerichtet werden. (7) Sofern in einer Gemeinschaftsunterkunft die Unterbringung von Kindern vorgesehen ist, soll mindestens ein abgetrennter Raum in ausreichender Größe und mit entsprechender Ausstattung eingerichtet werden, der zum Spielen und bei Bedarf für Schulkinder zur Erledigung von Hausaufgaben zur Verfügung steht. Wird hierfür ein Gemeinschaftsraum genutzt, ist zu gewährleisten, dass dieser in ausreichendem zeitlichen Umfang ausschließlich für die vorbezeichneten Zwecke zur Verfügung steht. (8) Gemeinschaftsunterkünfte sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit Außenanlagen zur Freizeitgestaltung ausgestattet werden. (9) In besonderen Zugangssituationen kann die oberste Aufnahmebehörde befristet Abweichungen zulassen, soweit dies erforderlich ist, und die Bedingungen hierfür festlegen. (10) Die Vorschriften des Baurechts sowie des Brand- und des Gesundheitsschutzes bleiben unberührt.
Flüchtlingssozialarbeit
§ 6 Flüchtlingssozialarbeit(1) Nimmt die untere Aufnahmebehörde die Aufgabe der Flüchtlingssozialarbeit selbst wahr, stellt sie sicher, dass dies unabhängig von der sonstigen behördlichen Aufgabenerfüllung erfolgt. Der für die Flüchtlingssozialarbeit veranschlagte Anteil der Pauschale ist vollumfänglich dafür einzusetzen. (2) Die Ziele und inhaltlichen Schwerpunkte der Flüchtlingssozialarbeit sowie die für diese Tätigkeit notwendigen Qualifikationen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
Zuständigkeiten
§ 7 ZuständigkeitenDas Integrationsministerium kann dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Zuständigkeit für Förderverfahren im Zusammenhang mit der Betreuung von Flüchtlingen auch außerhalb seines Bezirks übertragen.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.