Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) Vom 11. März 2004*
- Ausfertigungsdatum:
- 11.03.2004
- Fundstelle:
- GBl. 2004, 99
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Aufnahmebehörden sind 1. das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),2. zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,3. zuständige Behörde im Sinne von § 15 a Absatz 1 Satz 5 AufenthG,4. als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben und5. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Pauschalen nach §§ 15 und 21.(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Aufnahmebehörden sind 1. das Innenministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),2. zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,3. zuständige Behörde im Sinne von § 15 a Absatz 1 Satz 5 AufenthG,4. als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben und5. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Pauschalen nach §§ 15 und 21.(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.
Datenverarbeitung
§ 16 Datenverarbeitung(1) Die Aufnahmebehörden dürfen Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall sowie Lichtbilder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist; die Verarbeitung von genetischen Daten ist ausgeschlossen. (2) Die Aufnahmebehörden dürfen bei Erstaufnahme und der nachfolgenden Aufnahme nach § 7 Absatz 1 den mit der Betreuung nach § 6 Absatz 2 und § 12 befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland der Personen übermitteln. Soweit die Betreuung in der Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt, darf zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. An andere Stellen darf der Empfänger die Daten nur mit Einwilligung der jeweiligen betroffenen Person weitergeben. Die Daten sind mit Beendigung der Betreuung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten für kirchlich getragene Betreuungseinrichtungen entsprechend.
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Aufnahmebehörden sind 1. das Justizministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),2. zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,3. zuständige Behörde im Sinne von § 15 a Absatz 1 Satz 5 AufenthG,4. als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben und5. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Pauschalen nach §§ 15 und 21.(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.
Aufwandserstattung
§ 15 Aufwandserstattung(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen die Aufwendungen, die diesen unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Rahmen der vorläufigen Unterbringung nach § 7 entstehen. Die Aufwandserstattung erfolgt grundsätzlich pauschal.(2) Erstattet werden die Aufwendungen für den personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und liegenschaftsbezogene Aufwendungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung sowie für Aufwendungen nach § 18 Absatz 4, soweit diese notwendig sind.(3) Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026. In dieser Rechtsverordnung sollen auch Festlegungen zur Evaluation der Aufwandserstattungsregelungen getroffen und bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen diese angepasst werden können.
Unterbringung in den Gemeinden
§ 18 Unterbringung in den Gemeinden(1) Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.(2) Personen nach Absatz 1 werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden wirken die Gemeinden auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hin. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt diesbezüglich die soziale Beratung und Betreuung.(3) In den Stadtkreisen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.(4) Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, einmalig einen Pauschalbetrag. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.(2) Aufnahmebehörden sind1. das Justizministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden.(3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist1. als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),2. zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,3. zuständige Behörde im Sinne von § 15 a Absatz 1 Satz 5 AufenthG,4. als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben und5. zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes während des Abschiebungshaftvollzuges in einer Einrichtung des Landes.Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Aufwandserstattungsleistungen nach § 15.(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.
Übergangsregelungen
§ 21 Übergangsregelungen(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 werden die Aufwendungen der Stadt- und Landkreise für die vorläufige Unterbringung der Kalenderjahre seit 2015 bis einschließlich 2025 auf der Grundlage jeweils einer Rechtsverordnung in Form von Pauschalen neu festgesetzt, wenn und soweit für die fraglichen Kalenderjahre nicht bereits durch eine solche Rechtsverordnung rückwirkend neue, kreisindividuelle Pauschalen festgesetzt worden sind. Diese betragsscharfe Abrechnung ergänzt die pauschale Ausgabenerstattung nach § 15 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung. Ihre nähere Ausgestaltung regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.(2) Abweichend von § 15 Absatz 2 und unbeschadet des Absatzes 1 werden die Liegenschaftsaufwendungen für die Kalenderjahre bis einschließlich 2027 betragsscharf erstattet. Die nähere Ausgestaltung dieser Aufwandserstattung regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz dient der Erfüllung rechtlicher und humanitärer Verpflichtungen des Landes gegenüber Personen, die im Bundesgebiet Schutz suchen. Es ist getragen vom Grundsatz eines menschenwürdigen Umgangs mit Flüchtlingen. (2) Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern, 1. die Asyl begehren,2. denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach §§ 22, 23 und 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) Aufenthalt gewährt wird,3. die als unerlaubt eingereiste Ausländer nach § 15a AufenthG auf die Länder verteilt werden, sowie die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
Vorläufige Unterbringung von Folgeantragstellern
§ 10 Vorläufige Unterbringung von Folgeantragstellern(1) Eine Person im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1, die nach Beendigung der vorläufigen Unterbringung einen Folgeantrag stellt, soll nicht erneut vorläufig untergebracht werden. (2) Eine wieder eingereiste Person, die einen Folgeantrag stellt, wird vorläufig untergebracht. Dies soll in der Einrichtung erfolgen, der sie im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens zugeteilt war. (3) Für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3, die einen Asylantrag stellen, gilt Absatz 2 entsprechend.
Leistungsgewährung
§ 11 Leistungsgewährung(1) Leistungen werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Bundes gewährt. Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung soll eine Leistungsgewährung in Form von Sachleistungen außer Betracht bleiben, soweit dies aufgrund der Rechtsvorschriften des Bundes zulässig ist und nicht im Einzelfall Sachleistungen zur Sicherstellung des physischen Existenzminimums geboten sind. (2) Während der Erstaufnahme erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dem Leistungsempfänger nach Ende der Erstaufnahme zu belassen.
Flüchtlingssozialarbeit
§ 12 FlüchtlingssozialarbeitWährend der vorläufigen Unterbringung ist eine angemessene Flüchtlingssozialarbeit (soziale Beratung und Betreuung) zu gewährleisten. Die Aufnahmebehörden beauftragen geeignete nichtstaatliche Träger der Flüchtlingssozialarbeit. Hiervon kann abgewichen werden, soweit eine untere Aufnahmebehörde diese Aufgabe zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes selbst wahrnimmt. Die Mitwirkung durch sonstige, insbesondere ehrenamtlich tätige Dritte kann unterstützend einbezogen werden. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.
Schulbesuch und Sprachvermittlung
§ 13 Schulbesuch und Sprachvermittlung(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten. (2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können.
Ausgabenträgerschaft
§ 14 AusgabenträgerschaftDie Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben.
Ausgabenerstattung
§ 15 Ausgabenerstattung(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben für jede nach § 7 aufgenommene und untergebrachte Person einmalig eine Pauschale. Mit den Pauschalen werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes, für Flüchtlingssozialarbeit, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Sozialgesetzbuch, für liegenschaftsbezogene Ausgaben sowie für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. Die oberste Aufnahmebehörde kann durch Rechtsverordnung für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Abweichungen festlegen. (2) Die Pauschalen nach Absatz 1 werden für jede Person nur einmal gewährt. Bei nachträglicher Stellung eines Asylantrags, bei Umverteilungen oder bei einer Wiederaufnahme von zwischenzeitlich untergetauchten oder ausgereisten Personen sowie von Personen, deren vorläufige Unterbringung bereits beendet war, erfolgt keine weitere Erstattung seitens des Landes an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis. Während der Erstaufnahme erbrachte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind dem Land nicht zu erstatten. (3) [1]*Die Pauschale wird wie folgt festgesetzt: 1. für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und deren Familienangehörige 13 972 Euro,2. für sonstige Personen 4657 Euro. Die Beträge nach Satz 1 erhöhen sich jährlich um eineinhalb Prozent. (4) Die oberste Aufnahmebehörde kann die Pauschalen durch Rechtsverordnung neu festsetzen, wenn und soweit dies erforderlich ist. (5) Die Ausgabenerstattung erfolgt für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 sechs Monate, für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. (6) Erstattungen, die das Land von dritter Seite für die Aufnahme von Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 erhält, gibt es in geeigneter Weise an die Stadt- und Landkreise weiter, soweit sie seine Aufwendungen übersteigen.
Datenverarbeitung
§ 16 Datenverarbeitung(1) Die Aufnahmebehörden dürfen Daten im Sinne von § 33 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes im Einzelfall sowie Lichtbilder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Aufnahmebehörden dürfen bei Erstaufnahme und der nachfolgenden Aufnahme nach § 7 Absatz 1 den mit der Betreuung nach § 6 Absatz 2 und § 12 befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland der Personen übermitteln. Soweit die Betreuung in der Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt, darf zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. An andere Stellen darf der Empfänger die Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben. Die Daten sind mit Beendigung der Betreuung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten für kirchlich getragene Betreuungseinrichtungen entsprechend. (3) Soweit durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes; das Polizeigesetz findet insoweit keine Anwendung.
Personenkreis
§ 17 PersonenkreisDie von den unteren Aufnahmebehörden nach § 7 untergebrachten Personen sind nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2.
Unterbringung in den Gemeinden
§ 18 Unterbringung in den Gemeinden(1) Die unteren Aufnahmebehörden teilen die in die Anschlussunterbringung einzubeziehenden Personen den kreisangehörigen Gemeinden zu. Das Nähere regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung. (2) Personen nach Absatz 1 werden von den Gemeinden untergebracht, soweit dies erforderlich ist. Gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden wirken die Gemeinden auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen hin. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt diesbezüglich die soziale Beratung und Betreuung. (3) In den Stadtkreisen ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen erhalten die Gemeinden von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, einmalig einen Pauschalbetrag von 135 Euro. Der Betrag erhöht sich jährlich um eineinhalb Prozent.
Verordnungsermächtigungen
§ 19 VerordnungsermächtigungenDie oberste Aufnahmebehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben der höheren Aufnahmebehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Aufnahmebehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien zuzuweisen,2. bei den höheren Aufnahmebehörden weitere Aufnahmeeinrichtungen des Landes einzurichten und diesen Aufgaben nach § 2 Absatz 3 sowie nach § 6 zu übertragen,3. abweichende Regelungen zu § 4 über die Aufnahme und Unterbringung ausländischer Kinder und Jugendlicher im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu treffen, soweit dies zur Anpassung an Bundesrecht erforderlich oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist,4. die Dauer der vorläufigen Unterbringung abweichend von § 9 Absatz 1 zu regeln, um besonderen Zugangssituationen Rechnung zu tragen, sowie5. für einzelne Gruppen von Personen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2, die kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Verteilung, zur Unterbringung und zur Ausgabenerstattung zu treffen, sofern besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Aufnahmebehörden sind 1. das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden. (3) Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist 1. als Landeserstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (Landeserstaufnahmeeinrichtung) Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG),2. zuständige Landesbehörde im Sinne von § 50 AsylVfG, in den Fällen des § 50 Absätze 3 und 4 AsylVfG jedoch nur, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,3. zuständige Behörde im Sinne von § 15 a Absatz 1 Satz 5 AufenthG und4. als Landeserstaufnahmeeinrichtung zuständige Aufnahmeeinrichtung für Ausländer, die aufgrund einer Entscheidung nach § 15 a Absatz 3 AufenthG aus anderen Ländern aufzunehmen sind oder die sich aufgrund einer Anordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe in die Landeserstaufnahmeeinrichtung zu begeben haben. Dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegt ferner die Auszahlung der Pauschalen nach §§ 15 und 21.(4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung.
Pauschalenüberprüfung
§ 20 PauschalenüberprüfungDie Pauschalen nach § 15 Absatz 3 sind auf der Grundlage der im Jahr 2016 bestehenden Verhältnisse zu überprüfen und durch Rechtsverordnung der obersten Aufnahmebehörde erforderlichenfalls neu festzusetzen.
Pauschale für Altfälle
§ 21 Pauschale für AltfälleFür Personen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 4291 Euro. Die Ausgabenerstattung erfolgt drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.
Übergangspauschalen
§ 22 Übergangspauschalen(1) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 und ihre Familienangehörigen für das Jahr 2014 mit 12 566 Euro und für das Jahr 2015 mit 13 260 Euro festgesetzt. (2) Die Pauschale nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird für sonstige Personen für das Jahr 2014 mit 4188 Euro und für das Jahr 2015 mit 4420 Euro festgesetzt. (3) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.
Anpassung der Wohn- und Schlaffläche in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
§ 23 Anpassung der Wohn- und Schlaffläche in Einrichtungen der vorläufigen UnterbringungDie unteren Aufnahmebehörden passen in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach § 8 die durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche je Person in der Weise an, dass am 1. Januar 2016 die in § 8 Absatz 1 Satz 4 bestimmte Flächenzahl von mindestens sieben Quadratmetern erreicht wird.
Aufzunehmende Personen
§ 3 Aufzunehmende PersonenAufgenommen werden die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Personen, soweit das Land hierzu gesetzlich verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat. Ausländische Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder sowie die Eltern minderjähriger lediger Kinder oder sonstige personensorgeberechtigte Erwachsene (Familienangehörige), die in Haushaltsgemeinschaft mit den in § 1 Absatz 2 bezeichneten Personen leben, werden für denselben Zeitraum aufgenommen. Andere ausländische Personen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Versagung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
§ 4 Unbegleitete minderjährige FlüchtlingeAuf ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung keine Anwendung. Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ende des Leistungsbezugs nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, sofern nicht erstmalig ein Asylantrag gestellt wird.
Schutzbedürftige Personen
§ 5 Schutzbedürftige PersonenBei der Ausführung dieses Gesetzes berücksichtigen die Aufnahmebehörden die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96).
Erstaufnahme
§ 6 Erstaufnahme(1) Das Regierungspräsidium Karlsruhe gewährleistet nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes die Erstaufnahme in der Landeserstaufnahmeeinrichtung. Bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 erfolgt eine Erstaufnahme, soweit sie erforderlich ist. (2) Während der Erstaufnahme obliegt dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten innerhalb der Landeserstaufnahmeeinrichtung und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 AsylbLG. Neu eintreffende Personen erhalten Zugang zu qualifizierter Sozial- und Verfahrensberatung, die unabhängig von der sonstigen Aufgabenerledigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erfolgt. Auf eine Identifizierung schutzbedürftiger Personen ist im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten hinzuwirken. (3) Für die Dauer der Erstaufnahme wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe erlässt die Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen. (4) Das Regierungspräsidium Karlsruhe teilt die Personen nach § 1 Absatz 2 und deren Familienangehörige den unteren Aufnahmebehörden zu und leitet sie, sofern erforderlich, an diese weiter. Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 werden auch ausländische Kinder und Jugendliche im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nach Satz 1 zugeteilt. Das Nähere zur Zuteilung nach den Sätzen 1 und 2 regelt die oberste Aufnahmebehörde durch Rechtsverordnung.
Aufnahme und vorläufige Unterbringung
§ 7 Aufnahme und vorläufige Unterbringung(1) Die unteren Aufnahmebehörden nehmen die ihnen zugeteilten Personen auf und bringen sie vorläufig unter. (2) Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.
Aufenthalt während der vorläufigen Unterbringung
§ 8 Aufenthalt während der vorläufigen Unterbringung(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Gemeinschaftsunterkünften und in Wohnungen. Soweit Wohnungen genutzt werden, sind vorrangig schutzbedürftige Personen zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Unterbringung besteht nicht. Je vorgehaltenem Unterbringungsplatz ist eine durchschnittliche Wohn- und Schlaffläche von mindestens sieben Quadratmetern zugrunde zu legen1). Die für die vorläufige Unterbringung genutzten Liegenschaften sollen aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sein, den Bewohnerinnen und Bewohnern die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Die oberste Aufnahmebehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Unterbringung. (2) In besonderen Zugangssituationen kann die oberste Aufnahmebehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 befristet zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen. (3) Die der vorläufigen Unterbringung dienenden Liegenschaften werden von den unteren Aufnahmebehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Sie gelten als eine einheitliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Die unteren Aufnahmebehörden können von den kreisangehörigen Gemeinden verlangen, dass diese bei der Beschaffung geeigneter Grundstücke und Gebäude mitwirken. (4) In besonders begründeten persönlichen Härtefällen ist eine Unterbringung außerhalb von Einrichtungen nach Absatz 1 zulässig.
Dauer der vorläufigen Unterbringung
§ 9 Dauer der vorläufigen Unterbringung(1) Die vorläufige Unterbringung endet bei Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 1 1. in den Fällen nach § 53 Absatz 2 AsylVfG mit dem Ende der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen,2. mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag,3. mit Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie4. 24 Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. Nach einer Dauer der vorläufigen Unterbringung von mehr als zwölf Monaten finden § 8 Absatz 1 Sätze 2 und 3 auf die betroffenen Personen entsprechend Anwendung.(2) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 früher beenden, sofern im Einzelfall ausreichender Wohnraum in ihrem Bezirk nachgewiesen wird und der Lebensunterhalt gesichert ist. § 2 Absätze 3 und 4 AufenthG finden entsprechende Anwendung. (3) Die untere Aufnahmebehörde kann die vorläufige Unterbringung der betreffenden Person abweichend von Absatz 1 vorübergehend fortsetzen, soweit dies zur Sicherstellung der Anschlussunterbringung erforderlich ist; dabei sollen drei Monate nicht überschritten werden. Im Übrigen kann die untere Aufnahmebehörde die vorläufige Unterbringung in Abstimmung mit der Ausländerbehörde abweichend von Absatz 1 fortsetzen, wenn die betreffende Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und die begründete Aussicht besteht, dass ihr Aufenthalt in absehbarer Zeit beendet werden kann. (4) Die vorläufige Unterbringung von Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 endet spätestens sechs Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde. Absatz 3 gilt entsprechend. § 3 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Für die Dauer der vorläufigen Unterbringung wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet; § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung gilt das Landesgebührengesetz, soweit Bundesrecht nichts Abweichendes regelt. Die unteren Aufnahmebehörden werden ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 3 AsylbLG in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise durch Satzung. Gebühren und Erstattungen stehen den Stadt- und Landkreisen zu.
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Aufnahmebehörden sind 1. das Innenministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden. (3) Die oberste Aufnahmebehörde kann innerhalb der höheren Aufnahmebehörden Landesaufnahme- und Bezirksstellen einrichten; diese können auch Aufgaben von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes erfüllen. (4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung. (5) Das Innenministerium kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung Aufgaben der höheren Aufnahmebehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Aufnahmebehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung zuweisen.
Nutzungsverhältnis
§ 7 Nutzungsverhältnis(1) Die Aufnahme in eine Landesaufnahmestelle, eine Bezirksstelle sowie in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung begründet ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Die Aufnahmebehörde erlässt die Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen. (2) Die Nutzung einer Landesaufnahmestelle ist auf die Dauer des für die Erstaufnahme notwendigen Zeitraums befristet. Für Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 aus einem sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) und deren Familienangehörige ist die Nutzung auf den Zeitraum bis zur Ausreise, längstens jedoch bis zu drei Monaten befristet; wird für sie ein Asylverfahren durchgeführt, gilt Satz 1. (3) Die Nutzung einer Bezirksstelle ist auf den Zeitraum befristet, für den die Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 in dieser Einrichtung zu wohnen verpflichtet sind. Dies gilt auch für ihre Familienangehörigen. (4) Das Nutzungsverhältnis erlischt bei Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und ihren Familienangehörigen 1. wenn der Bund eine Stelle außerhalb des Landes nach § 46 AsylVfG für zuständig erklärt,2. wenn nach § 53 Abs. 2 AsylVfG die Verpflichtung endet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen,3. mit Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter,4. mit Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung,5. mit Aufenthaltsbeendigung. (5) Im Übrigen endet für Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und ihre Familienangehörigen das Nutzungsverhältnis in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags. Bei Stellung eines Folgeantrages endet das Nutzungsverhältnis mit Ablauf von zwölf Monaten ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Wird aufgrund eines Folgeantrages ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, richtet sich die Dauer des Nutzungsverhältnisses nach Absatz 4 und 5 Satz 1. Das Nutzungsverhältnis kann verlängert werden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass der Aufenthalt der betreffenden Person in absehbarer Zeit beendet werden kann, oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können. Es erlischt, wenn einer Zuteilung nach § 12 nicht Folge geleistet wird. (6) Das Integrationsministerium kann durch Rechtsverordnung die Dauer des Nutzungsverhältnisses abweichend von Absatz 5 regeln und die Ausgabenerstattung nach § 9 entsprechend anpassen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. (7) Für Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 und deren Familienangehörige endet das Nutzungsverhältnis sechs Monate nach Aufnahme in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Absatz 4 Nr. 5 und Absatz 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. (8) Für Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, und deren Familienangehörige kann das Nutzungsverhältnis in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu sechs Monate verlängert werden. Es kann durch die nutzende Person jederzeit, durch die untere Aufnahmebehörde bei schwerwiegenden oder wiederholten Pflichtverletzungen vorzeitig beendet werden. (9) In den Einrichtungen der Erstaufnahme und der vorläufigen Unterbringung werden Sachleistungen gewährt, soweit dies nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zulässig ist. (10) Für die Festsetzung von Gebühren für die Nutzung einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung gilt das Landesgebührengesetz, soweit Bundesrecht nichts Abweichendes regelt. Die unteren Aufnahmebehörden werden ermächtigt, die Pauschalbeträge im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen. Die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Bürgermeisterämter der Stadtkreise durch Satzung. Gebühren und Erstattungen stehen den Stadt- und Landkreisen zu.
Aufnahmeverwaltung
§ 2 Aufnahmeverwaltung(1) Die Aufgaben nach § 1 obliegen den Aufnahmebehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Aufnahmebehörden sind 1. das Integrationsministerium als oberste Aufnahmebehörde,2. die Regierungspräsidien als höhere Aufnahmebehörden und3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Aufnahmebehörden. (3) Die oberste Aufnahmebehörde kann innerhalb der höheren Aufnahmebehörden Landesaufnahme- und Bezirksstellen einrichten; diese können auch Aufgaben von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes erfüllen. (4) Die untere Aufnahmebehörde ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie entscheidet auch über Widersprüche gegen von ihr erlassene Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Asylbewerberleistungsgesetzes und gegen Gebührenentscheidungen für Leistungen im Rahmen der vorläufigen Unterbringung. (5) Das Integrationsministerium kann zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder zur Verbesserung der Verwaltungsleistung Aufgaben der höheren Aufnahmebehörde einem Regierungspräsidium auch in anderen Regierungsbezirken sowie Aufgaben der unteren Aufnahmebehörde einer unteren Verwaltungsbehörde auch im Gebiet anderer unterer Verwaltungsbehörden oder den Regierungspräsidien durch Rechtsverordnung zuweisen.
Erstaufnahme und Zuteilung
§ 4 Erstaufnahme und Zuteilung(1) Die höheren Aufnahmebehörden gewährleisten die Erstaufnahme in Landesaufnahme- und Bezirksstellen. Während der Erstaufnahme obliegen ihnen die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten innerhalb von Landesaufnahme- und Bezirksstellen und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG.(2) Die höheren Aufnahmebehörden teilen die Personen den unteren Aufnahmebehörden zu und leiten sie an diese weiter. Die Zuteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet. Maßgebend sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorausgegangenen Jahres. Bei der Zuteilung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zuteilung von Personen an die untere Aufnahmebehörde beim Stadtkreis Karlsruhe gilt als erfolgt, solange sich auf dessen Gebiet die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge befindet. Bei der Zuteilung von Personen an die unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise, auf deren Gebiet sich eine Bezirksstelle für Asyl mit Unterbringungseinrichtung befindet, wird deren Kapazität bei der Zuteilung zu 50 Prozent angerechnet. (3) Sofern besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern, kann das Integrationsministerium für einzelne Gruppen von Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, die kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Verteilung, zur Unterbringung, zum Nutzungsverhältnis und zur Ausgabenerstattung treffen.
Ausgabenerstattung
§ 9 Ausgabenerstattung(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben einmalig eine Pauschale für jede zugeteilte und nach § 5 übernommene Person und deren Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2. Mit der Pauschale werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes, für Beratung und Betreuung einschließlich der Förderung der Rückkehrbereitschaft, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz sowie liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. Die Pauschale beträgt für 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 7845 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 2382 Euro. (2) Die Pauschalen können für jede Person nur einmal gewährt werden. Bei Umverteilungen und Wiederaufnahme von untergetauchten oder ausgereisten Personen sowie von Personen, deren Nutzungsverhältnis in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung bereits beendet war, erfolgt keine weitere Erstattung seitens des Landes an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis. (3) Für Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und ab dem 1. April 2004 wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 3923 Euro. (4) Die Ausgabenerstattung erfolgt für Personen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 sechs Monate nach Übernahme, für Personen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und Absatz 3 drei Monate nach Übernahme durch die untere Aufnahmebehörde. (5) Die Pauschalen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 erhöhen sich jährlich jeweils um 1 Prozent. (6) Das Integrationsministerium kann die Pauschale nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festsetzen, wenn und soweit dies aufgrund einer Überprüfung der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich ist.
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDieses Gesetz regelt 1. die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern sowie von Ausländern, die das Land nach dem Ausländergesetz (AuslG) und dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge sowie nach entsprechenden Vereinbarungen oder Verpflichtungserklärungen des Landes aufnimmt, und2. die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG).
Datenverarbeitung
§ 10 Datenverarbeitung(1) Die Aufnahmebehörden dürfen Daten im Sinne von § 33 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes im Einzelfall sowie Lichtbilder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Aufnahmebehörden dürfen bei Erstaufnahme und Übernahme den mit der Betreuung befassten Stellen für die Betreuung Namen, Geburtsdatum und Herkunftsland der Personen übermitteln. Soweit die Betreuung in der Trägerschaft von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt, darf zusätzlich die Zugehörigkeit zu dieser Religionsgesellschaft mitgeteilt werden. Der Empfänger darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. An andere Stellen darf der Empfänger die Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen weitergeben. Die Daten sind mit Beendigung der Betreuung zu löschen. Die Sätze 4 und 5 gelten für kirchlich getragene Betreuungseinrichtungen entsprechend. (3) Soweit durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Ausländerbehörden nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes; das Polizeigesetz findet insoweit keine Anwendung.
Personenkreis
§ 11 Personenkreis(1) In die Anschlussunterbringung einzubeziehen sind den unteren Aufnahmebehörden im Rahmen der vorläufigen Unterbringung zugeteilte Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 sowie deren Familienangehörige 1. mit Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigte,2. mit Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens oder einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG im Anschluss an ein Asylverfahren,3. bei Unanfechtbarkeit der Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrags mit Ablauf oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. (2) Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 sowie deren Familienangehörige sind mit Ablauf oder Beendigung des Nutzungsverhältnisses in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in die Anschlussunterbringung einzubeziehen.
Zuteilung
§ 12 ZuteilungDie höheren Aufnahmebehörden teilen Personen im Sinne von § 11 den unteren Aufnahmebehörden zu. Die unteren Aufnahmebehörden teilen in die Anschlussunterbringung einbezogene Personen den Gemeinden zu. § 4 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden.
Übernahme und endgültige Unterbringung
§ 13 Übernahme und endgültige Unterbringung(1) Die kreisangehörigen Gemeinden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie, soweit erforderlich, unter. Gemeinsam mit den unteren Aufnahmebehörden wirken sie auf eine zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen hin. Den unteren Aufnahmebehörden obliegt weiterhin die soziale Beratung und Betreuung. (2) In den Stadtkreisen übernehmen die Gemeinden die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie, soweit erforderlich, unter. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Die Gemeinden erhalten von dem Stadt- oder Landkreis, in dem die zugeteilte Person vorläufig untergebracht war, für die im Rahmen der Anschlussunterbringung entstehenden Aufwendungen einmalig einen Pauschalbetrag in Höhe von 125 Euro für jede zugeteilte Person.
Erstattung für bereits untergebrachte Personen
§ 14 Erstattung für bereits untergebrachte Personen(1) Für die am 31. März 2004 vorläufig untergebrachten Personen erfolgt die Erstattung des Landes für die Ausgaben nach § 8 durch eine einmalige Pauschale. Diese beträgt für jede am 31. März 2004 vorläufig untergebrachte Person 1. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, die sich noch im Asylverfahren befindet, und ihre Familienangehörigen 3971 Euro, 2. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und die sich im Besitz einer Duldung befindet, und ihre Familienangehörigen993 Euro, 3. im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 1191 Euro. (2) Die Gemeinden sind weiterhin verpflichtet, die am 1. April 2004 noch von ihnen untergebrachten Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, die sich noch im Asylverfahren befinden, und ihre Familienangehörigen weiter unterzubringen. Die Stadt- und Landkreise tragen die hierbei entstehenden Ausgaben. Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen eine einmalige Pauschale in Höhe von 2978 Euro für jede am 1. April 2004 untergebrachte Person im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, die sich noch im Asylverfahren befindet, und ihre Familienangehörigen. Die Landkreise leiten den Gemeinden für die notwendigen personellen und sächlichen Verwaltungsausgaben einmalig einen Pauschalbetrag in Höhe von 80 Euro je erstattungsfähige Person weiter. (3) Die Auszahlung der pauschalen Erstattungen nach Absatz 1 und 2 erfolgt in zwei gleichen Beträgen jeweils zum 1. Juni 2004 und zum 1. Dezember 2004.
Ausgabenerstattung für ehemalige kommunale Unterbringungsplätze
§ 15 Ausgabenerstattung für ehemalige kommunale UnterbringungsplätzeAusgabenerstattungen des Landes für ehemals kommunale Unterbringungsplätze für Asylbewerber auf der Grundlage der Erstattungsregelungen des Asylbewerber-Unterbringungs- und des Asylbewerber-Aufnahmegesetzes sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen sind von den Gemeinden bis spätestens 31. Dezember 2005 geltend zu machen.
Aufzunehmende Personen
§ 3 Aufzunehmende Personen(1) Aufgenommen werden Personen, zu deren Aufnahme das Land 1. nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) verpflichtet ist,2. sich nach § 32 a AuslG oder im Rahmen anderer humanitärer Maßnahmen durch Vereinbarungen oder Erklärungen verpflichtet hat oder auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen durch das Ausländergesetz verpflichtet ist. In Haushaltsgemeinschaft mit ihnen lebende ausländische Ehegatten und ausländische minderjährige ledige Kinder (Familienangehörige) werden für denselben Zeitraum aufgenommen. (2) Andere ausländische Personen dürfen nur aufgenommen werden, wenn die Versagung der Aufnahme eine besondere Härte bedeuten würde.
Erstaufnahme und Zuteilung
§ 4 Erstaufnahme und Zuteilung(1) Die höheren Aufnahmebehörden gewährleisten die Erstaufnahme in Landesaufnahme- und Bezirksstellen. Während der Erstaufnahme obliegen ihnen die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten innerhalb von Landesaufnahme- und Bezirksstellen und die Auszahlung der Aufwandsentschädigung nach § 5 AsylbLG.(2) Die höheren Aufnahmebehörden teilen die Personen den unteren Aufnahmebehörden zu und leiten sie an diese weiter. Die Zuteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- oder Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet. Maßgebend sind die Verhältnisse am 30. Juni des vorausgegangenen Jahres. Bei der Zuteilung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern zu berücksichtigen. Die Zuteilung von Personen an die untere Aufnahmebehörde beim Stadtkreis Karlsruhe gilt als erfolgt, solange sich auf dessen Gebiet die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge befindet. Bei der Zuteilung von Personen an die unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise, auf deren Gebiet sich eine Bezirksstelle für Asyl mit Unterbringungseinrichtung befindet, wird deren Kapazität bei der Zuteilung zu 50 Prozent angerechnet. (3) Sofern besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern, kann das Innenministerium für einzelne Gruppen von Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, die kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zur Verteilung, zur Unterbringung, zum Nutzungsverhältnis und zur Ausgabenerstattung treffen.
Übernahme und vorläufige Unterbringung
§ 5 Übernahme und vorläufige Unterbringung(1) Die unteren Aufnahmebehörden übernehmen die ihnen zugeteilten Personen und bringen sie in Einrichtungen nach § 6 vorläufig unter. Eine bereits in die Anschlussunterbringung nach § 11 zugeteilte oder wieder eingereiste Person, die einen Folgeantrag stellt, kann wieder in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung untergebracht werden. Dies soll in der Einrichtung erfolgen, der sie im Rahmen des vorherigen Asylverfahrens zugeteilt war. (2) Personen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, und deren Familienangehörige werden nur untergebracht, soweit dies erforderlich ist.
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
§ 6 Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt grundsätzlich in Gemeinschaftsunterkünften. Je Unterbringungsplatz sind pro Person 4,5 Quadratmeter Wohn- und Schlaffläche zuzüglich der Gemeinschaftsräume (Belegungsdichte) zugrunde zu legen. In besonders begründeten persönlichen Härtefällen ist ausnahmsweise mit Zustimmung der höheren Aufnahmebehörde eine Unterbringung außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft zulässig. (2) In ganz besonderen Zugangssituationen kann die oberste Aufnahmebehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 Satz 1 zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen (Ausweichunterbringung). (3) Die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach Absatz 1 und 2 werden von den unteren Aufnahmebehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Alle von einer unteren Aufnahmebehörde betriebenen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung gelten als eine einheitliche Einrichtung.
Ausgabenträgerschaft
§ 8 AusgabenträgerschaftDie Stadt- und Landkreise tragen die Ausgaben für die den unteren Aufnahmebehörden obliegenden Aufgaben.
Ausgabenerstattung
§ 9 Ausgabenerstattung(1) Das Land erstattet den Stadt- und Landkreisen für im Rahmen der vorläufigen Unterbringung entstehende Ausgaben einmalig eine Pauschale für jede zugeteilte und nach § 5 übernommene Person und deren Familienangehörige im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2. Mit der Pauschale werden notwendige Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand zur Durchführung dieses Gesetzes, für Beratung und Betreuung einschließlich der Förderung der Rückkehrbereitschaft, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Bundessozialhilfegesetz sowie liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung erstattet. Die Pauschale beträgt für 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 7845 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 2382 Euro. (2) Die Pauschalen können für jede Person nur einmal gewährt werden. Bei Umverteilungen und Wiederaufnahme von untergetauchten oder ausgereisten Personen sowie von Personen, deren Nutzungsverhältnis in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung bereits beendet war, erfolgt keine weitere Erstattung seitens des Landes an den aufnehmenden Stadt- oder Landkreis. (3) Für Personen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und ab dem 1. April 2004 wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 3923 Euro. (4) Die Ausgabenerstattung erfolgt für Personen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 sechs Monate nach Übernahme, für Personen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und Absatz 3 drei Monate nach Übernahme durch die untere Aufnahmebehörde. (5) Die Pauschalen nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 erhöhen sich jährlich jeweils um 1 Prozent. (6) Das Innenministerium kann die Pauschale nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung jeweils zum 1. Januar eines Jahres neu festsetzen, wenn und soweit dies aufgrund einer Überprüfung der tatsächlichen Aufwendungen erforderlich ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.