---
title: "FlüAG§9Abs1V BW 2012 — Verordnung des Integrationsministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 19. März 2013"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/flueag-9abs1vbw2012"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FlüAG§9Abs1VBW2012rahmen"
updated: "2026-05-13T17:00:57+00:00"
---

# FlüAG§9Abs1V BW 2012 — Verordnung des Integrationsministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 19. März 2013

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 19.03.2013
*Fundstelle:* GBl. 2013, 42


### Eingangsformel FlüAG§9Abs1V

Auf Grund von § 9 Abs. 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99) wird verordnet:

### § 1 — Ausgabenpauschale 2012

§ 1 Ausgabenpauschale 2012(1) Die Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen worden sind, wie folgt festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 11 120 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2715 Euro. (2) Soweit den Stadt- und Landkreisen für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen bereits eine Ausgabenpauschale nach § 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 22. Oktober 2008 erstattet worden ist, ist ihnen nachträglich der Differenzbetrag zwischen der in Absatz 1 festgesetzten Pauschale und der bereits erstatteten Pauschale auszuzahlen.

### § 2 — Ausgabenpauschale 2013

§ 2 Ausgabenpauschale 2013Die Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die ab dem 1. Januar 2013 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen werden, wie folgt neu festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 12 270 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2742 Euro.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 22. Oktober 2008 außer Kraft.

---

— Verordnung des Integrationsministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 19. März 2013
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FlüAG§9Abs1VBW2012rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
