Verordnung des Integrationsministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 19. März 2013
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2013
- Fundstelle:
- GBl. 2013, 42
Auf Grund von § 9 Abs. 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99) wird verordnet:
Ausgabenpauschale 2012
§ 1 Ausgabenpauschale 2012(1) Die Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen worden sind, wie folgt festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 11 120 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2715 Euro. (2) Soweit den Stadt- und Landkreisen für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen bereits eine Ausgabenpauschale nach § 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 22. Oktober 2008 erstattet worden ist, ist ihnen nachträglich der Differenzbetrag zwischen der in Absatz 1 festgesetzten Pauschale und der bereits erstatteten Pauschale auszuzahlen.
Ausgabenpauschale 2013
§ 2 Ausgabenpauschale 2013Die Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die ab dem 1. Januar 2013 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen werden, wie folgt neu festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 12 270 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2742 Euro.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 22. Oktober 2008 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.