FlüAG§9Abs1V BW 2012 · Baden-Württemberg

Verordnung des Integrationsministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 19. März 2013

Ausfertigungsdatum:
19.03.2013
Fundstelle:
GBl. 2013, 42
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüAG§9Abs1V

Auf Grund von § 9 Abs. 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99) wird verordnet:

§ 1

Ausgabenpauschale 2012

§ 1 Ausgabenpauschale 2012(1) Die Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen worden sind, wie folgt festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 11 120 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2715 Euro. (2) Soweit den Stadt- und Landkreisen für die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen bereits eine Ausgabenpauschale nach § 1 der Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 22. Oktober 2008 erstattet worden ist, ist ihnen nachträglich der Differenzbetrag zwischen der in Absatz 1 festgesetzten Pauschale und der bereits erstatteten Pauschale auszuzahlen.

§ 2

Ausgabenpauschale 2013

§ 2 Ausgabenpauschale 2013Die Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die ab dem 1. Januar 2013 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen werden, wie folgt neu festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 12 270 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2742 Euro.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 22. Oktober 2008 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.