Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 22. Oktober 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.2008
- Fundstelle:
- GBl. 2008, 405
Auf Grund von § 9 Abs. 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99) wird verordnet:
Ausgabenpauschale
§ 1 AusgabenpauschaleDie Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die ab dem 1. Januar 2008 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen werden, wie folgt neu festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 10026 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2609 Euro.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.