FlüAG§9Abs1V BW 2008 · Baden-Württemberg

Verordnung des Innenministeriums über die Neufestsetzung der Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 22. Oktober 2008

Ausfertigungsdatum:
22.10.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 405
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüAG§9Abs1V

Auf Grund von § 9 Abs. 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99) wird verordnet:

§ 1

Ausgabenpauschale

§ 1 AusgabenpauschaleDie Ausgabenpauschale nach § 9 Abs. 1 FlüAG wird für Personen, die ab dem 1. Januar 2008 nach § 5 FlüAG von den unteren Aufnahmebehörden übernommen werden, wie folgt neu festgesetzt: 1. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 FlüAG 10026 Euro, 2. Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG 2609 Euro.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.