FlüAG§7AbwV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Integrationsministeriums über die Zulassung von Abweichungen von der Dauer des Nutzungsverhältnisses nach § 7 Absatz 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes Vom 18. Juli 2012

Ausfertigungsdatum:
18.07.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 510
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlüAG§7AbwV

Auf Grund von § 7 Absatz 6 und § 9 Absatz 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 11. März 2004 (GBl. S. 99), geändert durch Artikel 71 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), wird verordnet:

§ 1

Abweichende Beendigung des Nutzungsverhältnisses

§ 1 Abweichende Beendigung des Nutzungsverhältnisses(1) Um ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten für neu zugeteilte Personen sicherzustellen, kann die untere Aufnahmebehörde abweichend von § 7 Absatz 5 FlüAG das Nutzungsverhältnis in einer Einrichtung der vorläufigen Unterbringung für eine Person im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FlüAG und ihre Familienangehörigen beenden, sobald die Ablehnung des Asylantrags unanfechtbar geworden oder der Asylantrag zurückgenommen worden ist. Dabei sind die Belange der für die Anschlussunterbringung zuständigen Gemeinden zu berücksichtigen. (2) Bei Stellung eines Folgeantrags kann die untere Aufnahmebehörde abweichend von § 7 Absatz 5 FlüAG das Nutzungsverhältnis beenden, sobald die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, unanfechtbar geworden ist. Wird auf Grund eines Folgeantrags ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, findet Absatz 1 Anwendung.

§ 2

Ausgabenerstattung

§ 2 Ausgabenerstattung§ 9 FlüAG in Verbindung mit der jeweils geltenden Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 6 FlüAG bleibt unberührt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.