FlKZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Fleischkontrolleur-Verordnung Vom 22. März 1994

Ausfertigungsdatum:
22.03.1994
Fundstelle:
GBl. 1994, 210
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FlKZustV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 6 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227),2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):

§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 sowie Prüfungsbehörde für die Prüfung nach § 3 Abs. 2 und die Nachprüfung nach § 5 Abs. 2 der Fleischkontrolleur-Verordnung ist das Regierungspräsidium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.