FFVO · Baden-Württemberg

Verordnung des Umweltministeriums über Feldes- und Förderabgabe (Feldes- und Förderabgabeverordnung - FFVO) Vom 11. Dezember 2006

Ausfertigungsdatum:
11.12.2006
Fundstelle:
GBl. 2006, 395
73 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Feststellung des Marktwertes

§ 10 Feststellung des Marktwertes(1) Das Umweltministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 Bundesberggesetz fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. (2) Der Abgabepflichtige hat dem Umweltministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen und insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 7 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Umweltministerium kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die 1. Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen (§§ 14, 16),2. Flussspat (§ 18) oder3. Schwerspat (§ 20) verkaufen oder importieren, sind verpflichtet, dem Umweltministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist. (4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

§ 11

Abweichende Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. (2) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (3) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 14

Abgabesatz; Befreiung

§ 14 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz l ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 16

Abgabesatz; Befreiung

§ 16 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus der gewonnenen Rohsole gereinigte Sole herzustellen. (3) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole für balneologische Zwecke verwendet wird.

§ 18

Abgabesatz; Befreiung

§ 18 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 1 Prozent des Marktwertes. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Säurespat herzustellen.

§ 20

Abgabesatz; Befreiung

§ 20 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2012 1 Prozent des Marktwertes. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Chemieschwerspat herzustellen.

§ 22

Befreiung

§ 22 BefreiungDie seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.

§ 11

Abweichende Feldesabgabe; Befreiung

§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. (2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Feldesabgabe befreit. (3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 12

Abgabesatz

§ 12 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 18 Prozent des Marktwertes.

§ 13

Marktwert

§ 13 MarktwertDer Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl vergleichbarer Dichte erzielt und unter Berücksichtigung von Preisen für importierte Rohöle gebildet worden sind.

§ 14

Feldesbehandlungskosten

§ 14 Feldesbehandlungskosten(1) Bis zum 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 15

Abgabesatz

§ 15 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 36 Prozent des Bemessungsmaßstabs.

§ 16

Bemessungsmaßstab

§ 16 BemessungsmaßstabBemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2014 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde unter Berücksichtigung von Preisen für importiertes Naturgas. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen.

§ 17

Feldesbehandlungskosten

§ 17 Feldesbehandlungskosten(1) Bis 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 18

Abgabesatz; Befreiung

§ 18 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2014 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 19

Marktwert

§ 19 MarktwertDer Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 20

Befreiung

§ 20 BefreiungDer Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2014 von der Förderabgabe befreit.

§ 21

Befreiung

§ 21 BefreiungDie seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

§ 22 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nr. 1 Bundesberggesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht,2. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht,3. § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 23

Inkrafttreten

§ 23 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feldes- und Förderabgabeverordnung vom 12. Dezember 2002 (GBl. S. 521), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.

§ 11

Abweichende Feldesabgabe; Befreiung

§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2016 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. (2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2016 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Feldesabgabe befreit. (3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 12

Abgabesatz

§ 12 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2016 19 Prozent des Marktwertes.

§ 14

Feldesbehandlungskosten

§ 14 Feldesbehandlungskosten(1) Bis zum 31. Dezember 2016 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 15

Abgabesatz

§ 15 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2016 37 Prozent des Bemessungsmaßstabs.

§ 16

Bemessungsmaßstab

§ 16 BemessungsmaßstabBemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2016 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde unter Berücksichtigung von Preisen für importiertes Naturgas. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen.

§ 17

Feldesbehandlungskosten

§ 17 Feldesbehandlungskosten(1) Bis 31. Dezember 2016 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 18

Abgabesatz; Befreiung

§ 18 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2016 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 20

Befreiung

§ 20 BefreiungDer Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2016 von der Förderabgabe befreit.

§ 21

Befreiung

§ 21 BefreiungDie seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.

§ 11

Abweichende Feldesabgabe; Befreiung

§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2020 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. (2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2020 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Feldesabgabe befreit. (3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 12

Abgabesatz

§ 12 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2020 19 Prozent des Marktwertes.

§ 14

Feldesbehandlungskosten

§ 14 Feldesbehandlungskosten(1) Bis zum 31. Dezember 2020 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 15

Abgabesatz

§ 15 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2020 37 Prozent des Bemessungsmaßstabs.

§ 16

Bemessungsmaßstab

§ 16 BemessungsmaßstabBemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2020 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde unter Berücksichtigung von Preisen für importiertes Naturgas. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen.

§ 17

Feldesbehandlungskosten

§ 17 Feldesbehandlungskosten(1) Bis 31. Dezember 2020 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 18

Abgabesatz; Befreiung

§ 18 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2020 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 20

Befreiung

§ 20 BefreiungDer Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2020 von der Förderabgabe befreit.

§ 21

Befreiung

§ 21 BefreiungDie seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

§ 11

Abweichende Feldesabgabe; Befreiung

§ 11 Abweichende Feldesabgabe; Befreiung(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole, soweit nicht der Erdwärme zuzurechnen, im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro (Steinsalz und Sole) und 80 Euro (Erdöl und Naturgas) je angefangenen Quadratkilometer. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. (2) Der Abgabepflichtige wird bis zum 31. Dezember 2022 für Erlaubnisse auf Erdwärme von der Feldesabgabe befreit. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. (3) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (4) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 12

Abgabesatz

§ 12 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 15 Prozent des Marktwertes. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 14

Feldesbehandlungskosten

§ 14 Feldesbehandlungskosten(1) Bis zum 31. Dezember 2022 verringert sich die Förderabgabe um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 12 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 12 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,3. Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,4. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie5. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 15

Abgabesatz

§ 15 AbgabesatzDie Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 27 Prozent des Bemessungsmaßstabs. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 16

Bemessungsmaßstab

§ 16 BemessungsmaßstabBemessungsmaßstab ist bis 31. Dezember 2022 der von dem Abgabepflichtigen im Erhebungszeitraum für im Geltungsbereich dieser Verordnung gewonnenes Naturgas jeweils erzielte Preis einschließlich der Fortleitungskosten in Euro je Kilowattstunde unter Berücksichtigung von Preisen für importiertes Naturgas. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 17

Feldesbehandlungskosten

§ 17 Feldesbehandlungskosten(1) Bis 31. Dezember 2022 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Prozentsatz nach § 15 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 15 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. (2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden 1. Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,2. Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,3. Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie4. zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 Prozent der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 18

Abgabesatz; Befreiung

§ 18 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2022 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 20

Befreiung

§ 20 BefreiungDer Abgabepflichtige wird bis 31. Dezember 2022 von der Förderabgabe befreit. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 21

Befreiung

§ 21 BefreiungDie seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Regelung nach Satz 1 verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 8

Prüfung

§ 8 Prüfung(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

Eingangsformel FFVO

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 32 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) und2. § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundesberggesetz vom 13. Januar 1982 (GBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 81 der Verordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278):

§ 1

Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung

§ 1 Entstehung des Feldesabgabeanspruchs; Feldesabgabeerklärung(1) Der Feldesabgabeanspruch entsteht mit der Wirksamkeit der Erlaubnis zur Aufsuchung von Bodenschätzen zu gewerblichen Zwecken. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Feldesabgabeerklärung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Feldesabgabe zu entrichten. Das Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (nachfolgend: Landesamt), kann die Frist zur Abgabe der Feldesabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 10

Feststellung des Marktwertes

§ 10 Feststellung des Marktwertes(1) Das Wirtschaftsministerium stellt den Marktwert für Bodenschätze im Sinne von § 31 Absatz 2 Bundesberggesetz fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit. (2) Der Abgabepflichtige hat dem Wirtschaftsministerium bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Angaben zu machen und insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum marktwertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 7 sowie § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Wirtschaftsministerium kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist. (3) Nicht abgabepflichtige natürliche oder juristische Personen, die 1. Industriesalz aus Steinsalz oder Sole herstellen (§§ 14, 16),2. Flussspat (§ 18) oder3. Schwerspat (§ 20) verkaufen oder importieren, sind verpflichtet, dem Wirtschaftsministerium Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung des Marktwertes erforderlich ist. (4) Preis im Sinne dieser Verordnung ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum Erlös gehören nicht Transportkosten, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte.

§ 11

Abweichende Feldesabgabe

§ 11 Abweichende Feldesabgabe(1) Die Feldesabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2011 für Erlaubnisse auf Erdöl, Erdgas, Steinsalz und Sole im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 60 Euro je angefangenen Quadratkilometer. (2) Erlaubnisfelder, die kleiner als 1 Quadratkilometer sind, werden von der Feldesabgabe befreit. (3) Der Abgabepflichtige wird für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreit, für den das Landesamt einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 12

Befreiung

§ 12 BefreiungDer Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit. Diese Befreiung endet, wenn mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 13

Befreiung

§ 13 BefreiungDie Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe endet, wenn mit Wirkung vom 1. Januar eines nachfolgenden Jahres etwas anderes bestimmt wird.

§ 14

Abgabesatz; Befreiung

§ 14 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2011 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit das Steinsalz bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz l ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohsalz Industriesalz herzustellen.

§ 15

Marktwert

§ 15 MarktwertDer Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 16

Abgabesatz; Befreiung

§ 16 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2011 5 Prozent des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 2,5 Prozent, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus der gewonnenen Rohsole gereinigte Sole herzustellen. (3) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe befreit, soweit die Sole für balneologische Zwecke verwendet wird.

§ 17

Marktwert

§ 17 MarktwertDie Feststellung des Marktwertes erfolgt auf der Grundlage des Steinsalzgehaltes. § 15 gilt entsprechend.

§ 18

Abgabesatz; Befreiung

§ 18 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2011 1 Prozent des Marktwertes. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Säurespat herzustellen.

§ 19

Marktwert

§ 19 MarktwertDer Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für importierten Säurespat bezahlt und für frei gehandelten, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Säurespat erzielt worden sind.

§ 2

Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung

§ 2 Entstehung des Förderabgabeanspruchs; Förderabgabevoranmeldung; Förderabgabeerklärung(1) Der Förderabgabeanspruch entsteht mit der Gewinnung des Bodenschatzes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten. Der Abgabepflichtige braucht keine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und keine Abschlagszahlungen zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 25000 Euro betragen wird und er dies dem Landesamt bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldungszeitraums anzeigt. (3) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum eine Förderabgabeerklärung abzugeben und den die Summe der Abschlagszahlungen übersteigenden Betrag zu entrichten. (4) Das Landesamt kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern. (5) Hat der Abgabepflichtige an der Bewilligung einen Dritten beteiligt, so kann das Landesamt auf Antrag zulassen, dass dieser im Namen und für Rechnung des Abgabepflichtigen die Förderabgabevoranmeldung und die Förderabgabeerklärung und die sich daraus ergebenden Zahlungen entrichtet. §§ 3, 7, 8 und 10 Abs. 2 gelten entsprechend. Die Verpflichtungen des Abgabepflichtigen werden dadurch nicht berührt.

§ 20

Abgabesatz; Befreiung

§ 20 Abgabesatz; Befreiung(1) Die Förderabgabe beträgt bis zum 31. Dezember 2011 1 Prozent des Marktwertes. (2) Der Abgabepflichtige wird von der Förderabgabe in Höhe des sich aus Absatz 1 ergebenden Prozentsatzes der ihm im Erhebungszeitraum entstandenen Kosten für die Aufbereitung befreit, soweit diese notwendig ist, um aus dem gewonnenen Rohspat Chemieschwerspat herzustellen.

§ 21

Marktwert

§ 21 MarktwertDer Marktwert ist das gewogene Mittel der Preise in Euro/t, die für frei gehandelten, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenen Chemieschwerspat erzielt worden sind. Maßgeblich sind nur die im Erhebungszeitraum erzielten Preise, die unter Berücksichtigung von Preisen für importierten Chemieschwerspat gebildet worden sind.

§ 22

Befreiung

§ 22 BefreiungDie seit 1. Januar 1987 geltende Befreiung des Abgabepflichtigen von der Förderabgabe wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 23 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nr. 1 Bundesberggesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Absatz 3 Satz 1 seiner Anzeige- oder Richtigstellungspflicht,2. § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht,3. § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 7 seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt.

§ 24

Inkrafttreten

§ 24 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feldes- und Förderabgabeverordnung vom 12. Dezember 2002 (GBl. S. 521), geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469), außer Kraft.

§ 3

Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Erklärungen(1) Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordruckmustern beim Landesamt abzugeben. Der Abgabepflichtige hat die Abgabe in den Erklärungen selbst zu berechnen. Er hat die Abschlagszahlungen erforderlichenfalls in Höhe der voraussichtlichen auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Förderabgabe zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Erklärungen wahrheitsgemäß sind. (3) Erkennt ein Abgabepflichtiger, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer zu geringen Zahlung von Feldes- oder Förderabgaben kommen kann oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies dem Landesamt unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung zu berichtigen. Der nachzuentrichtende Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige zu zahlen.

§ 4

Abgabefestsetzung

§ 4 Abgabefestsetzung(1) Die für den Erhebungszeitraum zu entrichtende Feldes- oder Förderabgabe wird durch Abgabebescheid festgesetzt. (2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, hat das Landesamt nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe zu schätzen, wenn ihm die Berechnungsgrundlagen nicht bekannt sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. (3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Im Falle des § 2 Absatz 5 kann das Landesamt die Förderabgabe mit Wirkung gegen den Dritten festsetzen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. (5) Die Abgabefestsetzung kann, solange die Abgabe für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Vorbehalt entfällt spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5

Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten AbgabeSoweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen, im Falle des § 2 Absatz 5 dem Dritten, erstattet.

§ 6

Säumniszuschlag

§ 6 Säumniszuschlag(1) Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu entrichten. (2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben.

§ 7

Aufzeichnungspflicht

§ 7 Aufzeichnungspflicht(1) Der Abgabepflichtige hat zur Festsetzung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache anzufertigen. (2) Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

§ 8

Prüfung

§ 8 Prüfung(1) Das Landesamt und seine Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Berechnung der Abgabe maßgebend sind, zu prüfen. Die Prüfung soll dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgabe von Bedeutung sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Er kann die Vorlage bei der prüfenden Behörde abwenden, wenn er der Prüfung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit in seinen Geschäftsräumen zustimmt.(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Abgabepflichtigen schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Verjährung

§ 9 Verjährung(1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgabe verjährt nach fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.