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title: "FischAbgV BW 1993 — Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festsetzung der Fischereiabgabe nach der Unterseefischereiordnung Vom 9. November 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/fischabgvbw1993"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FischAbgVBW1993rahmen"
updated: "2026-05-13T16:59:19+00:00"
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# FischAbgV BW 1993 — Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festsetzung der Fischereiabgabe nach der Unterseefischereiordnung Vom 9. November 1993

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 09.11.1993
*Fundstelle:* GBl. 1993, 700


### § 1

§ 1(1) Die Fischereiabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Unterseefischereiordnung in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird mit der Gebühr für die Erteilung der Fischerkarten nach § 6 der Unterseefischereiordnung erhoben; §§ 7,19 und 20 des Landesgebührengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Bei Erteilung von Zweitausfertigungen einer Fischerkarte ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten. (2) Die Fischereiabgabe wird wie folgt festgesetzt: 1. Berufsfischerkarte A und B je Kalenderjahr 102 Euro 2. Fischer-Gehilfenkarte keine 3. Sportfischer-Jahreskarte 48 Euro 4. Sportfischer-Monatskarte 15 Euro.

### § 1

§ 1(1) Die Fischereiabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Unterseefischereiordnung in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird mit der Gebühr für die Erteilung der Fischerkarten nach § 6 der Unterseefischereiordnung erhoben; §§ 7,19 und 20 des Landesgebührengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Bei Erteilung von Zweitausfertigungen einer Fischerkarte ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten. (2) Die Fischereiabgabe wird wie folgt festgesetzt: 1. Berufsfischerkarte A und B je Kalenderjahr 150 Euro 2. Fischer-Gehilfenkarte keine 3. Sportfischer-Jahreskarte 65 Euro 4. Sportfischer-Monatskarte 20 Euro.

### § 1

§ 1(1) Die Fischereiabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Unterseefischereiordnung in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird mit der Gebühr für die Erteilung der Fischerkarten nach § 6 der Unterseefischereiordnung erhoben; §§ 7,19 und 20 des Landesgebührengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen. Bei Erteilung von Zweitausfertigungen einer Fischerkarte ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.(2) Die Fischereiabgabe wird wie folgt festgesetzt: 1. Berufsfischerkarte A und B je Kalenderjahr 150 Euro 2. Fischer-Gehilfenkarte keine 3. Sportfischer-Jahreskarte a) Personen ab 16 Jahre 65 Euro b) Personen unter 16 Jahren 30 Euro 4. Sportfischer-Monatskarte a) Personen ab 16 Jahre 20 Euro b) Personen unter 16 Jahren 7 Euro.

### Eingangsformel FischAbgV

Auf Grund von § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Unterseefischereiordnung in der Fassung vom 24. November 1992 (GBl. 1993 S. 27) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Umwelt zur Festsetzung der Fischereiförderungsabgabe nach der Unterseefischereiordnung vom 24. April 1979 (GBl. S. 211), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. November 1988 (GBl. S. 427), außer Kraft.

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— Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Festsetzung der Fischereiabgabe nach der Unterseefischereiordnung Vom 9. November 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FischAbgVBW1993rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
