Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung - APrOFin mD) Vom 16. Juli 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2001
- Fundstelle:
- GBl. 2001, 494
Ausfallzeiten, Verlängerung
§ 15 Ausfallzeiten, Verlängerung(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn das Ziel eines Ausbildungsteilabschnitts ohne eigenes Verschulden voraussichtlich nicht erreicht wird. Wurde die praktische Ausbildung insgesamt länger als einen Monat oder ein Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung länger als insgesamt drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn das Versäumte nicht nachgeholt werden kann oder der Ausbildungsstand nicht hinreichend erscheint. (2) Erholungsurlaub und Urlaub nach § 12 der Urlaubsverordnung bleiben bei der Feststellung der Dauer der Unterbrechung außer Betracht. (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Ausbildungsbehörde, bei einer Unterbrechung der fachtheoretischen Ausbildung zusammen mit dem Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg.
Praktische Ausbildung
§ 17 Praktische Ausbildung(1) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) In der praktischen Ausbildung ist den Anwärtern Gelegenheit zu geben, die wesentlichen Arbeiten ihrer späteren Tätigkeitsbereiche bei den jeweiligen Ausbildungsstellen und die dabei zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennen zu lernen. Sie sind zur selbständigen Erledigung der Arbeiten anzuleiten. (3) Die praktische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. bei einem Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt 2 Monate, 2. beim Statistischen Landesamt 3 Monate, 3. beim Landesamt für Besoldung und Versorgung 4 Monate, 4. bei der Oberfinanzdirektion Karlsruhe oder beim Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg 3 Monate, davon mindestens 2 Monate bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg 3 Monate, davon mindestens 2 Monate bei der Landesoberkasse Baden-Württemberg, 5. nach Bestimmung der Ausbildungsbehörde 2 Monate. (4) Wer einen Ausbildungsabschnitt durchlaufen hat, ist von der Ausbildungsstelle zu beurteilen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Die Leistungen sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 24 zu bewerten. Die Beurteilung ist bekannt zu geben und zu besprechen. (5) Vor Beginn der Staatsprüfung bildet die Ausbildungsbehörde aus den einzelnen Beurteilungen der Ausbildungsstellen eine Gesamtbeurteilung, die mit einer Punktzahl und einer Note nach § 24 abschließt. Die Gesamtbeurteilung ist bekannt zu geben und zu besprechen.
Fachtheoretische Ausbildung
§ 18 Fachtheoretische Ausbildung(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird vom Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg durchgeführt. Die Gesamtstundenzahl für die fachtheoretische Ausbildung beträgt mindestens 1000 Stunden. (2) Es sind mindestens zwölf Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Diese sind mit einer Punktzahl und einer Note nach § 24 zu bewerten. Versäumte Aufsichtsarbeiten sind nachzuholen. (3) Nach jedem Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung erfolgt eine Beurteilung, am Ende des letzten Abschnitts eine abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung. Die Durchschnittspunktzahlen und die Noten ergeben sich jeweils aus dem Durchschnitt aller bis dahin gefertigten Aufsichtsarbeiten.
Prüfungsbehörde
§ 20 PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg.
Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren
§ 4 Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren(1) Zulassungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Statistische Landesamt. (2) Die Zulassung ist bei einer Zulassungsbehörde mit den nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen zu beantragen.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 5 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe, das Landesamt für Besoldung und Versorgung und das Statistische Landesamt. (2) Ausbildungsstellen sind die in Absatz 1 genannten Ausbildungsbehörden, die Staatlichen Vermögens- und Hochbauämter und die Landesoberkasse Baden-Württemberg. (3) Bei einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärter ausgebildet werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.
Auf Grund von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Befähigung
§ 1 BefähigungDurch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Staatsprüfung wird die Befähigung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 10 Ausbildungsbehörden, AusbildungsstellenDie Vorschriften über die Ausbildungsbehörden und Ausbildungsstellen in § 5 gelten entsprechend. Weitere Ausbildungsstelle ist die Berufsschule.
Rechtsstellung
§ 11 Rechtsstellung(1) Wer als Dienstanfänger zugelassen worden ist, wird von der jeweiligen Zulassungsbehörde in ein einjähriges öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. (2) Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet, wenn die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgt. Aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist zu entlassen, wer im Jahreszeugnis der Berufsschule nicht mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht hat oder wenn die Leistungen in der Einführungspraxis nicht mindestens mit der Note »ausreichend (4 Punkte)« beurteilt worden sind. § 7 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) §§ 8 und 15 gelten entsprechend.
Gliederung des Ausbildungsverhältnisses, Beurteilung
§ 12 Gliederung des Ausbildungsverhältnisses, BeurteilungDie Dienstanfänger haben an einem allgemeinbildenden und fachbezogenen Unterricht teilzunehmen und eine Einführungspraxis abzuleisten. Der Unterricht schließt mit einem Jahreszeugnis ab. Die Ausbildungsbehörde erstellt eine Beurteilung über die Leistungen in der Einführungspraxis, die erkennen lassen muss, ob das Ziel der Einführungspraxis erreicht ist. Die Leistungen sind mit einer Note und Punktzahl nach § 24 zu bewerten.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst
§ 13 Übernahme in den VorbereitungsdienstEine Übernahme in den Vorbereitungsdienst erfolgt, wenn im Jahreszeugnis der Berufsschule mindestens die Durchschnittsnote 4,00 erreicht wurde und die Leistungen in der Einführungspraxis mindestens mit der Note »ausreichend (4 Punkte)« beurteilt wurden.
Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 14 Dauer des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gilt als bis zum Abschluss der auf die Beendigung des Vorbereitungsdienstes folgenden Staatsprüfung verlängert.
Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 16 Gliederung des VorbereitungsdienstesDer Vorbereitungsdienst gliedert sich in 1. eine 14-monatige praktische Ausbildung und 2. eine 10-monatige fachtheoretische Ausbildung; davon müssen mindestens fünf Monate der Staatsprüfung unmittelbar vorangehen.
Ausbildungsplan
§ 19 AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörde stellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf. Eine Abschrift des Ausbildungsplans ist auszuhändigen.
Ziel der Ausbildung
§ 2 Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung geeignet und vielseitig verwendbar sind. Zu fördern sind auch die staatsbürgerliche Bildung und das Verständnis für verwaltungs-, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Fragen.
Zeitpunkt und Ort
§ 21 Zeitpunkt und Ort(1) Die Staatsprüfung wird in der Regel einmal im Jahr durchgeführt. (2) Wer die bis zum Beginn der Prüfung im Ausbildungsplan vorgesehenen Ausbildungsteilabschnitte abgeleistet hat, hat an der Staatsprüfung teilzunehmen. (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Ort der Staatsprüfung. Bei genehmigtem Fernbleiben oder genehmigtem Rücktritt bestimmt die Prüfungsbehörde, ob und zu welchem Zeitpunkt die versäumten Arbeiten nachzuholen sind.
Prüfungskommission
§ 22 Prüfungskommission(1) Die Staatsprüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Mitglieder unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. (2) Der Prüfungskommission müssen eine beamtete Person des höheren Dienstes als Vorsitzender und mindestens vier weitere Beamte oder vergleichbare Angestellte angehören. (3) Für jedes Mitglied der Prüfungskommission können Stellvertreter berufen werden. (4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder der Prüfungskommission sowie deren Stellvertreter und bestellt den Vorsitzenden. (5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Schriftliche Prüfung
§ 23 Schriftliche Prüfung(1) In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten: 1. Staats- und Verwaltungsrecht, 2. Bürgerliches Recht/Gebäude- und Immobilienmanagement, 3. Haushaltsrecht mit Budgetierung, Kassen- und Rechnungswesen, Neue Steuerungsinstrumente, 4. Beamtenrecht, insbesondere Besoldungs- und Versorgungsrecht sowie Beihilferecht, 5. Arbeits- und Tarifrecht mit Sozialversicherungs-, Kindergeld- und Lohnsteuerrecht. Die Bearbeitungszeit für jede Aufgabe beträgt drei Stunden. (2) Die Prüfungsbehörde stellt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung und bestimmt die Gesetzestexte und sonstigen Hilfsmittel, die die Prüflinge benützen dürfen. (3) An einem Tag darf nur ein Gebiet im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 bis 5 geprüft werden; nach jedem Prüfungstag bleibt ein Tag prüfungsfrei.
Prüfungsnoten
§ 24 Prüfungsnoten(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut (13 bis 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (10 bis 12 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (7 bis 9 Punkte) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4 bis 6 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel auf weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (1 bis 3 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, ungenügend (0 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. (3) Bei der Bewertung sind Zwischenpunktzahlen nicht zulässig; § 25 Abs. 2 bleibt unberührt.
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 25 Bewertung der schriftlichen Arbeiten(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei von der Prüfungsbehörde zu bestellenden Prüfern begutachtet und unabhängig voneinander bewertet. (2) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so wird der Durchschnitt gebildet. Bei größeren Abweichungen setzt, sofern es zu keiner Einigung oder Annäherung kommt, die Prüfungskommission die Note mit einer Punktzahl fest, die zwischen den von den Prüfenden erteilten Punktzahlen liegt. (3) Wird eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erhält sie die Note »ungenügend« (0 Punkte).
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 26 Bekanntgabe des PrüfungsergebnissesDen Prüflingen sind die Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt zu geben.
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 27 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Zulassungspunktzahl fest. (2) Die Zulassungspunktzahl wird dadurch ermittelt, dass die Summe der verdoppelten Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Durchschnittspunktzahl für die fachtheoretische Ausbildung durch drei geteilt wird. (3) Für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist erforderlich, dass 1. nicht mehr als zwei Prüfungsarbeiten schlechter als »ausreichend« (4,00 Punkte) bewertet worden sind und 2. der Durchschnitt der Zulassungspunktzahl mindestens die Note »ausreichend« (4,00 Punkte) ergibt. (4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Der Prüfling ist hiervon durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich zu unterrichten.
Mündliche Prüfung
§ 28 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle Gebiete der fachtheoretischen Ausbildung erstrecken. (2) Die mündliche Prüfung dauert etwa 30 Minuten. Werden mehrere Prüflinge zusammen geprüft, verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. (3) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden von der Prüfungskommission mit einer Note und einer Punktzahl bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die die Prüfungskommission festsetzt.
Ergebnis der Staatsprüfung
§ 29 Ergebnis der Staatsprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Endpunktzahl, die gerundete Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. (2) Die Endpunktzahl setzt sich wie folgt zusammen: 1. Punktzahl der praktischen Ausbildung (§ 17 Abs. 5) 10 vom Hundert 2. Durchschnittspunktzahl der Aufsichtsarbeiten (§ 18 Abs. 2) 15 vom Hundert 3. Durchschnittspunktzahl der Staatsprüfungsklausuren (§ 23 Abs. 1) 50 vom Hundert 4. Durchschnittspunktzahl der mündlichen Staatsprüfung (§ 28 Abs. 3) 25 vom Hundert. Das Ergebnis wird jeweils auf zwei Dezimalstellen errechnet. (3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Endpunktzahl 4,00 erreicht hat. (4) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl in der üblichen Weise zu runden (gerundete Endpunktzahl; Kommazahlen bis ,49 abrunden, Kommazahlen ab ,50 aufrunden). (5) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote nach § 24 Abs. 1.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung, Prüfungszeugnis
§ 30 Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung, Prüfungszeugnis(1) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission gibt der Vorsitzende dem Prüfling die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt. (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote und der gerundeten Endpunktzahl. Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. (3) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Prüfling das Recht, die Bezeichnung Finanzwirtin oder Finanzwirt zu führen. (4) Das Ergebnis der Staatsprüfung ist dem Prüfling schriftlich bekannt zu geben.
Fernbleiben, Rücktritt
§ 31 Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen; wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben oder Teilen von Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle der Krankheit ist die Prüfungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Fernbleiben und Rücktritt im Falle einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung des Prüflings herbeigeführt und das amtsärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das amtsärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der Prüfung, Prüfungsteilen oder einzelnen Prüfungsaufgaben teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum Ende der nächsten Staatsprüfung, in der Prüfung.
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 32 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Soweit ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme nicht ausgesprochen wird, kann für die einzelne Arbeit auch die Note »ungenügend« (0 Punkte) festgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission; kann eine Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass bei einem Prüfling eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zu dessen Nachteil abändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von dem ihr zugrunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist dem Prüfling zuzustellen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. (4) Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen können, kann die Prüfungsbehörde eine Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme anordnen. (5) Gehen einzelne Prüfungsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, kann die Prüfungsbehörde anordnen, dass die Arbeiten im ersten Fall von den betroffenen Prüflingen, im zweiten Fall von einzelnen oder allen Prüflingen zu wiederholen ist.
Wiederholung der Prüfung
§ 33 Wiederholung der Prüfung(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal beim nächsten möglichen Termin in vollem Umfang wiederholen. Eine weitere Wiederholung oder eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht möglich. (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Fall des Absatzes 1 auf Vorschlag der Prüfungskommission, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist. (3) § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 34Für die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung gelten die Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit Ausnahme der §§ 3, 4, 7 und 9 bis 13 entsprechend. Sie haben die Staatsprüfung als Aufstiegsprüfung abzulegen.
Übergangsbestimmungen
§ 35 Übergangsbestimmungen(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 26. Juli 1984 (GBl. S. 530) gilt weiter für diejenigen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über die Beeinträchtigung des Prüfungsverfahrens (§ 32 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung) Anwendung finden. (2) Im Falle des Nichtbestehens der Staatsprüfung haben die Prüflinge nach Absatz 1 die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung diese nach den bisher geltenden Vorschriften zu wiederholen. (3) In Fällen der Unterbrechung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Vorbereitungsdienstes findet die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung. Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Einzelfall über den Fortgang der Ausbildung.
Inkrafttreten
§ 36 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 26. Juli 1984 (GBl. S. 530) außer Kraft.
Ausbildungsleitung
§ 6 Ausbildungsleitung(1) Bei jeder Ausbildungsstelle ist eine Person zu bestellen, die die Ausbildung leitet. Sie lenkt und überwacht die Ausbildung, überzeugt sich laufend vom Stand der Ausbildung und stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. (2) Die Leitung der Ausbildungsstelle bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung die Bediensteten, denen die Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden.
Beamtenverhältnis
§ 7 Beamtenverhältnis(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, wird von der jeweiligen Zulassungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungssekretäranwärterin oder zum Regierungssekretäranwärter ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Prüfling eröffnet wird, dass die Staatsprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden wurde, bei bestandener Prüfung jedoch nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes. (3) Aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll entlassen werden, 1. wer in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; 2. wer am Ende des ersten Abschnittes der fachtheoretischen Ausbildung keine ausreichenden Leistungen im Sinne des § 24 Abs. 1 erzielt hat und eine erhebliche Leistungssteigerung in Ansehung der Umstände des Einzelfalles nicht zu erwarten ist; 3. wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet hat, wenn keine Aussicht besteht, dass der Dienst innerhalb weiterer sechs Monate wieder aufgenommen wird; 4. bei wem die Staatsprüfung als nicht bestanden gilt ( §§ 31, 32); 5. wer an zwei Prüfungsterminen der Staatsprüfung nicht teilgenommen hat; 6. wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Urlaub
§ 8 UrlaubBei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der fachtheoretischen Ausbildung soll kein Urlaub gewährt werden.
Einstellungsvoraussetzungen
§ 9 EinstellungsvoraussetzungenAls Dienstanfänger kann eingestellt werden, wer die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.