APrOFin gD · Baden-Württemberg

Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung (APrOFin gD)Vom 16. Juli 2008

Ausfertigungsdatum:
16.07.2008
Fundstelle:
GBl. 2008, 278
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 12

Studieninhalte

§ 12Studieninhalte(1) Das Studium umfasst mindestens die Studieninhalte Immobilien- und Gebäudemanagement, Finanzmanagement sowie Personalmanagement. (2) Während des Studiums sollen den Anwärtern mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte zur Wahl angeboten werden: 1. Immobilien,2. Personal. (3) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und Studienablauf wird von der Hochschule unter Beachtung der §§ 11 bis 15 durch Satzung geregelt, die der Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bedarf.

§ 17

Bachelorprüfung

§ 17Bachelorprüfung(1) Mit der Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter den Anforderungen für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung entsprechen. (2) Die Bachelorprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 10, den Modulprüfungen nach § 18 und der Bachelorarbeit nach § 19 zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens der Note 4,0 bewertet wird. (3) Die Bachelorprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 27 des Landesbeamtengesetzes. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes legen die Prüfung nach Absatz 2 als Aufstiegsprüfung ab. (4) Die Hochschule regelt unter Beachtung der §§ 17 bis 26 Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen durch Satzung, die der Zustimmung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bedarf.

§ 27

Fach- und Rechtsaufsicht

§ 27Fach- und RechtsaufsichtFach- und Rechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Finanz- und Wirtschaftsministerium.

Eingangsformel APrOFin

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 und § 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) im Einvernehmen mit dem Innenministerium,2. § 34 Abs. 5 Satz 2des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium:

§ 1

Ziel der Ausbildung

§ 1Ziel der AusbildungZiel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung und entsprechenden Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sowie vergleichbaren Institutionen geeignet sind. Die Ausbildung soll durch praktische Arbeit und ein anwendungsbezogenes Studium auf wissenschaftlicher Grundlage gründliche Fachkenntnisse sowie soziale, persönliche und methodische Kompetenzen vermitteln. Fachübergreifendes Arbeiten und das Verständnis für die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Zusammenhänge im nationalen, europäischen und internationalen Rahmen sowie für die Probleme der Verwaltungsorganisation sind dabei besonders zu fördern.

§ 10

European Credit Transfer System - ECTS

§ 10European Credit Transfer System - ECTSWährend des Vorbereitungsdienstes sind von den Anwärtern mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte zu erwerben, wobei ihr Erwerb sowohl während der theoretischen als auch während der praktischen Studienzeiten möglich ist. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.

§ 11

Gliederung

§ 11GliederungDas Studium stellt eine Einheit dar und gliedert sich in: 1. Studienzeiten an der Hochschule 24 Monate, 2. berufspraktische Studienzeiten 12 Monate.

§ 12

Studieninhalte

§ 12Studieninhalte(1) Das Studium umfasst mindestens die Studieninhalte Immobilien- und Gebäudemanagement, Finanzmanagement sowie Personalmanagement. (2) Während des Studiums sollen den Anwärtern mindestens die folgenden Vertiefungsschwerpunkte zur Wahl angeboten werden: 1. Immobilien,2. Personal. (3) Das Nähere zu Ausbildungsinhalten und Studienablauf wird von der Hochschule unter Beachtung der §§ 11 bis 15 durch Satzung geregelt, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.

§ 13

Praktische Studienzeiten

§ 13Praktische Studienzeiten(1) Die praktischen Studienzeiten dienen dem exemplarischen Lernen. Die Anwärter sollen ihre theoretischen Kenntnisse anwenden, vertiefte praktische Erfahrungen sammeln und auf das weitere Studium hingeführt werden. Die Hochschule stellt in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstellen sicher, dass diese Ziele erreicht werden. (2) Die praktischen Studienzeiten finden bei den in § 5 Abs. 2 genannten Stellen statt und umfassen 1. die praktische Ausbildung,2. praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften. (3) Die praktische Ausbildung gliedert sich in folgende Arbeitsfelder: 1. Immobilienmanagement/Gebäudemanagement 3 Monate, 2. Personalmanagement/Organisation/Kommunikation 3 Monate, 3. Finanzmanagement 3 Monate, 4. Vertiefung eines der Arbeitsfelder nach Nummer 1 bis 3 3 Monate. (4) Die Vertiefung nach Absatz 3 Nr. 4 kann insbesondere auch bei einer § 5 Abs. 2 entsprechenden Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland oder einer anderen geeigneten Ausbildungsstelle in der Privatwirtschaft, bei einem Verband oder im Ausland absolviert werden. (5) Für die Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsstellen zuständig. Die Hochschule unterstützt diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Anwärter sind verpflichtet, sich um eine angemessene und ihrer Studienzielsetzung entsprechende Ausbildungsstelle zu bemühen.

§ 14

Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften

§ 14Praxisbegleitende Arbeitsgemeinschaften(1) Die Anwärter haben während der praktischen Ausbildung an praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen. Die Organisation und Durchführung der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften werden durch die Ausbildungsbehörden im Benehmen mit der Hochschule geregelt. (2) Während der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften sind die im Modulhandbuch vorgeschriebenen Leistungsnachweise zu erbringen. (3) Die Lehrkräfte für die praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften werden von den Ausbildungsbehörden im Einvernehmen mit der Hochschule bestellt.

§ 15

Ausbildungsplan

§ 15AusbildungsplanDie Ausbildungsbehörden erstellen im Benehmen mit der Hochschule individuelle Ausbildungspläne, die den Anwärtern auszuhändigen sind.

§ 16

Prüfungsbehörde

§ 16PrüfungsbehördePrüfungsbehörde ist die Hochschule. Sie bestimmt Zeit und Ort der Prüfung.

§ 17

Bachelorprüfung

§ 17Bachelorprüfung(1) Mit der Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Anwärter den Anforderungen für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung entsprechen. (2) Die Bachelorprüfung setzt sich aus dem Erwerb der Leistungspunkte nach § 10, den Modulprüfungen nach § 18 und der Bachelorarbeit nach § 19 zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn insgesamt mindestens 180 Leistungspunkte erzielt und die Modulprüfungen bestanden werden sowie die Bachelorarbeit mit mindestens der Note 4,0 bewertet wird. (3) Die Bachelorprüfung ist zugleich Laufbahnprüfung im Sinne von § 27 des Landesbeamtengesetzes. Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten des mittleren Verwaltungsdienstes legen die Prüfung nach Absatz 2 als Aufstiegsprüfung ab. (4) Die Hochschule regelt unter Beachtung der §§ 17 bis 26 Zeitpunkt, Dauer, Inhalt, Ablauf und Bewertung der Prüfungen durch Satzung, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf.

§ 18

Modulprüfungen

§ 18Modulprüfungen(1) In jedem Modul muss mindestens eine Prüfung abgelegt werden. Diese kann modulbegleitend oder modulabschließend ausgestaltet werden. (2) Als Prüfungsformen kommen insbesondere Klausuren, mündliche Prüfungen, Hausarbeiten, Referate, Präsentationen, Projektarbeiten und Praxisberichte in Betracht.

§ 19

Bachelorarbeit

§ 19Bachelorarbeit(1) Die Anwärter haben eine Prüfungsarbeit (Bachelorarbeit) zu erstellen, mit der sie ihre Befähigung zur selbständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen sollen. Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und deren mündlicher Verteidigung, die insgesamt mit einer Note nach § 20 zu bewerten sind. Der Anteil der mündlichen Verteidigung an der Note beträgt 25 Prozent. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Prüfungsbehörde vergeben. Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu machen.

§ 2

Laufbahnbefähigung

§ 2LaufbahnbefähigungDie Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Allgemeinen Finanzverwaltung wird durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Bachelorprüfung erworben. Ein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 20

Prüfungsbewertung

§ 20Prüfungsbewertung(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet: sehr gut (1,0 - 1,5) - eine hervorragende Leistung; gut (1,6 - 2,5) - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; befriedigend (2,6 - 3,5) - eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt; ausreichend (3,6 - 4,0) - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; nicht ausreichend (4,1 - 5,0) - eine Leistung, die wegen Mängeln den Anforderungen nicht mehr entspricht. (2) Zwischennoten durch Erniedrigen oder Erhöhen der Notenwerte um 0,1 sind im Rahmen des Absatzes 1 zulässig. (3) Das Bestehen einer Modulprüfung setzt voraus, dass sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 21

Fernbleiben, Rücktritt

§ 21Fernbleiben, Rücktritt(1) Bei Fernbleiben oder bei Rücktritt von einer Prüfung ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde gilt die Prüfung als nicht bestanden. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einzelnen Prüfungsaufgaben genehmigt, können diese im Wiederholungstermin nachgeholt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt und das amtsärztliche Zeugnis der Prüfungsbehörde vorgelegt wird. Das amtsärztliche Zeugnis muss Angaben über Art, Grad und Dauer der sich aus den medizinischen Befundtatsachen ergebenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit enthalten, soweit diese Angaben für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind. (3) Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Prüfung oder einer Prüfungsaufgabe unterzogen hat, kann wegen dieses Grundes nicht nachträglich zurücktreten. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (4) Bei behinderten Anwärtern, die in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt sind, stellt die Prüfungsbehörde die barrierefreie Gestaltung aller Modulprüfungen sicher. Soweit erforderlich, werden geeignete Kommunikationshilfen zugelassen oder weitere Nachteilsausgleiche gewährt. Die Beeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 22

Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

§ 22Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung(1) Wer es unternimmt, das Ergebnis seiner schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, oder wer sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig macht, kann unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes durch die Prüfungsbehörde von der Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen und aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden. Statt eines Ausschlusses können eine oder mehrere Arbeiten mit der Note 5,0 bewertet oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. In minderschweren Fällen kann von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorlag, kann die Prüfungsbehörde die Prüfungsentscheidung zurücknehmen und die in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen, wenn seit der Beendigung der Bachelorprüfung nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind. Die Rücknahme ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem die Prüfungsbehörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme rechtfertigen. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für mündliche Prüfungen und die Bachelorarbeit entsprechend.

§ 23

Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit

§ 23Wiederholung von Modulprüfungen und der Bachelorarbeit(1) Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Dies gilt für die Bachelorarbeit entsprechend. (2) Wird auch die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden. (3) Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durchzuführen.

§ 24

Feststellung des Ergebnisses

§ 24Feststellung des Ergebnisses(1) Nach Abschluss aller Modulprüfungen und nach Bewertung und Verteidigung der Bachelorarbeit setzt die Prüfungsbehörde eine Gesamtnote fest. In diese fließen alle Prüfungsergebnisse ein. Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtnote beträgt mindestens 10 Prozent. (2) Die Gesamtnote wird mit nur einer Nachkommastelle dargestellt, alle weiteren Stellen werden gestrichen.

§ 25

Abschlusszeugnis und Hochschulgrad

§ 25Abschlusszeugnis und Hochschulgrad(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit folgenden Angaben: 1. die Gesamtnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,2. die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,3. das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit. (2) Mit dem Bestehen der Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Bachelor of Arts“, abgekürzt „B. A.“.

§ 26

Prüfungsakten

§ 26PrüfungsaktenDie Prüfungsakten werden bei der Prüfungsbehörde geführt. Die Anwärter, die an der Prüfung teilgenommen haben, können nach Abschluss der Bachelorprüfung oder nach dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

§ 27

Fach- und Rechtsaufsicht

§ 27Fach- und RechtsaufsichtFach- und Rechtsaufsichtsbehörde bei der Durchführung dieser Verordnung ist das Finanzministerium.

§ 28

Übergangsregelungen

§ 28Übergangsregelungen(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Finanzministeriums für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 4. August 1998 (GBl. S. 509) in der bislang geltenden Fassung gilt weiter für diejenigen Anwärter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben. (2) Im Falle des Nichtbestehens der Staatsprüfung haben die Prüflinge nach Absatz 1 die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses der Staatsprüfung diese nach den bisher geltenden Vorschriften zu wiederholen. (3) In Fällen der Unterbrechung eines vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Vorbereitungsdienstes findet die im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Vorbereitungsdienstes maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung. Die Ausbildungsbehörde entscheidet im Einzelfall über den Fortgang der Ausbildung. (4) Können Anwärter wegen einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht bis zum Jahr 2010 an der Staatsprüfung teilnehmen, finden für sie abweichend von Absatz 1 ab der Bekanntgabe der Verlängerung die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung. Bis dahin absolvierte Ausbildungs- und Prüfungsteile werden angerechnet. Die Prüfungsbehörde entscheidet über Art und Umfang der Anrechnung.

§ 29

Inkrafttreten

§ 29InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Finanzministeriums für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Allgemeinen Finanzverwaltung vom 4 August 1998 (GBl. S. 509), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 891), außer Kraft.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die persönlichen, beamtenrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 4

Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren

§ 4Zulassungsbehörden, Zulassungsverfahren(1) Zulassungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau und das Landesamt für Besoldung und Versorgung, im Benehmen mit der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg. (2) Die Zulassung ist bei der Zulassungsbehörde mit folgenden Unterlagen zu beantragen: 1. Lebenslauf,2. Abschrift des Schulabschlusszeugnisses; befindet sich der Bewerber noch in Schulausbildung, sind Abschriften der beiden aktuellsten Halbjahreszeugnisse vorzulegen,3. Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über etwaige Tätigkeiten nach der Schulentlassung.

§ 5

Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

§ 5Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörden sind der Landesbetrieb Vermögen und Bau sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung. (2) Ausbildungsstellen sind: 1. der Landesbetrieb Vermögen und Bau,2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,3. die Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Darüber hinaus kommen als Ausbildungsstellen auch andere Behörden und Betriebe des Landes, der Kommunen und der Kirchen in Betracht.

§ 6

Beamtenverhältnis

§ 6Beamtenverhältnis(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, wird von den Zulassungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungsinspektoranwärterin oder zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. (2) Das Beamtenverhältnis nach Absatz 1 endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Anwärtern durch die Hochschule eröffnet wird, dass sie die Bachelorprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. Bei bestandener Bachelorprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.

§ 7

Urlaub

§ 7UrlaubDen Anwärtern steht auch für jeden vollen Monat an der Hochschule ein Zwölftel des Jahresurlaubsanspruchs zu. Dieser Urlaubsanspruch wird durch die vorlesungsfreien Zeiten an der Hochschule abgegolten. Während der praxisbegleitenden Arbeitsgemeinschaften soll kein Erholungsurlaub gewährt werden.

§ 8

Dauer, Regelstudienzeit

§ 8Dauer, RegelstudienzeitDer Vorbereitungsdienst besteht aus einem dreijährigen Bachelorstudium.

§ 9

Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 9Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn das Ziel eines Ausbildungs- oder Studienabschnitts ohne eigenes Verschulden voraussichtlich nicht erreicht wird. Wurden die praktischen Studienzeiten oder die Zeit des Studiums an der Hochschule um insgesamt mehr als zwei Monate unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn das Versäumte nicht nachgeholt werden kann oder der Ausbildungsstand nicht hinreichend erscheint. Bei einer Unterbrechung des Studiums an der Hochschule um insgesamt mehr als zwei Monate schlägt die Hochschule vor, ob das unterbrochene Studium fortgesetzt werden soll oder ob an die Ausbildungsbehörde zurückzukehren ist. Eine Prüfungserleichterung darf nicht gewährt werden. (2) Zeiten des Erholungsurlaubes oder eines Urlaubes nach der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung bleiben außer Betracht. (3) Die Entscheidung nach Absatz 1 trifft die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule. Betroffene sind vorher zu hören.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.