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title: "FinVwAufbV BW 2 — Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/finvwaufbvbw2"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FinVwAufbVBW2rahmen"
updated: "2026-05-13T16:58:50+00:00"
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# FinVwAufbV BW 2 — Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 27.04.1953
*Fundstelle:* GBl. 1953, 32


### Eingangsformel FinVwAufbV

Auf Grund von Art. 21 bis 23 des Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 (Ges. Bl. S. 3) und von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) wird verordnet:

### § 1

§ 1(1) Bei den Oberfinanzdirektionen wird eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet. Sie ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zuständig: 1. für die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften; 2. für die Wohnungsfürsorge für die Staatsbediensteten einschl. der Bewilligung und Verwaltung der staatlichen Baudarlehen mit Ausnahme der Bediensteten der Ministerien; 3. für die Unterbringung der staatlichen Behörden mit Ausnahme der Ministerien; 4. auf dem Gebiet a) der gesperrten und kontrollierten Vermögen, b) des früheren NS-Vermögens, c) der Rückerstattung, soweit das Land in Anspruch genommen wird, d) der Auseinandersetzung zwischen Land und IRSO und sonstigen Organisationen dieser Art, soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung vom 17. November 1952 (Ges. Bl. S. 51) das Finanzministerium zuständig ist oder eine besondere Regelung trifft; 5. für die Aufgaben des staatlichen Hochbaus. (2) Die Aufgaben in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 werden in wichtigeren Fällen im Benehmen mit den Regierungspräsidien durchgeführt.

### § 2

§ 2§ 4 Abs. 2 Ziff. 6-10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung werden aufgehoben.

### § 3

§ 3Die Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.

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— Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FinVwAufbVBW2rahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
