Zweite Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung Vom 27. April 1953
- Ausfertigungsdatum:
- 27.04.1953
- Fundstelle:
- GBl. 1953, 32
Auf Grund von Art. 21 bis 23 des Überleitungsgesetzes vom 15. Mai 1952 (Ges. Bl. S. 3) und von § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) wird verordnet:
§ 1(1) Bei den Oberfinanzdirektionen wird eine Landesvermögens- und Bauabteilung eingerichtet. Sie ist im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zuständig: 1. für die Verwaltung der staatlichen Liegenschaften; 2. für die Wohnungsfürsorge für die Staatsbediensteten einschl. der Bewilligung und Verwaltung der staatlichen Baudarlehen mit Ausnahme der Bediensteten der Ministerien; 3. für die Unterbringung der staatlichen Behörden mit Ausnahme der Ministerien; 4. auf dem Gebiet a) der gesperrten und kontrollierten Vermögen, b) des früheren NS-Vermögens, c) der Rückerstattung, soweit das Land in Anspruch genommen wird, d) der Auseinandersetzung zwischen Land und IRSO und sonstigen Organisationen dieser Art, soweit nicht nach § 1 Abs. 1 Ziff. 10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung vom 17. November 1952 (Ges. Bl. S. 51) das Finanzministerium zuständig ist oder eine besondere Regelung trifft; 5. für die Aufgaben des staatlichen Hochbaus. (2) Die Aufgaben in Abs. 1 Ziff. 2 und 3 werden in wichtigeren Fällen im Benehmen mit den Regierungspräsidien durchgeführt.
§ 2§ 4 Abs. 2 Ziff. 6-10 der Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung werden aufgehoben.
§ 3Die Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.