Verordnung des Finanzministeriums über die Vergütung der Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung und der Gemeinden und Gemeindeverbände (Vergütungsverordnung - VergV) Vom 6. Dezember 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 06.12.2010
- Fundstelle:
- GBl. 2010, 1051
Es wird verordnet auf Grund von 1.§ 67 Abs. 1 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), 2.§ 67 Abs. 1 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:
§ 1(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen 1. bis zu insgesamt 5112,92 Euro 1 Prozent, 2. für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5112,92 Euro 0,5 Prozent, 3. für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 Prozent.
§ 2(1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. (2) Der Berechnung der Vergütung nach § 1 Abs. 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen. (3) Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 3(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. (2) Die Vergütung beträgt 1.0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und 2.0,5 Prozent der von dem Vollziehungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungsbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.
§ 4Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 5(1) Für die einem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach dem 1. Abschnitt 1914,28 Euro, 2. Abschnitt 1435,71 Euro. Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 Prozent des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach dem 1. Abschnitt monatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro, 2. Abschnitt monatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro. (2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm eine Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach dem 1. Abschnitt von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach dem 2. Abschnitt von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.
§ 6Die Höchstbeträge nach § 5 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 5 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.
§ 7(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten. Typische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwendungen bei Nachtdienst. (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich, soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen ergangen sind, nach den allgemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.
§ 8Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.