Verordnung des Finanzministeriums über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg Vom 18. Dezember 1997
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1997
- Fundstelle:
- GBl. 1997, 576
Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 11. April 1972 (GBl. S. 129) in Verbindung mit § 2 der Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg vom 27. Februar 1973 (GBl. S. 45) wird im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium, dem Sozialministerium und dem Ministerium Ländlicher Raum verordnet:
§ 1(1) Als Aufgaben der Landeskreditbank Baden-Württemberg werden festgelegt: 1. Die Abwicklung der bis zum 31. Dezember 1997 in die Zuständigkeit der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg fallenden Finanzhilfen sowie der dafür im Namen des Landes bestellten Sicherheiten. Der Landeskreditbank Baden-Württemberg obliegen insbesondere folgende Aufgaben:a) Die Auszahlung der Finanzhilfen,b) die Überwachung (einschließlich Verwendungsnachweisprüfung),c) der Widerruf und die Rücknahme von Zuwendungsbescheiden,d) die Rückforderung von Zuwendungen,e) die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung in gerichtlichen Verfahren.Von der Aufgabenübertragung ausgenommen ist die Abwicklung der Förderung von ambulanten Hilfen und die Abwicklung der Zuschüsse für Maßnahmen der Entwicklungshilfe im Geschäftsbereich des Sozialministeriums.2. Die treuhänderische Verwaltung der bis zum 31. Dezember 1997 von der Staatsschuldenverwaltung Baden-Württemberg verwalteten Darlehen und der dafür bestellten Sicherheiten. Ausgenommen sind die vom Bund und dem Land der Landeskreditbank Baden-Württemberg gewährten Darlehen.3. Die Abwicklung von Rückbürgschafts- und Rückgarantieverpflichtungen des Bundes und des Landes gegenüber der Bürgschaftsbank Baden-Württemberg GmbH. Sie umfaßt insbesondere folgende Tätigkeiten:a) Die Wahrnehmung der Interessen des Bundes und des Landes bei Ausfällen,b) die Leistung von Ausfallzahlungen auf Rechnung des Landes und des Bundes,c) die Verfolgung von Regreßforderungen des Bundes, des Landes und der Bürgschaftsbank, solange die Bürgschaftsbank diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt,d) die Abführung von Zahlungseingängen an Bund, Land und Bürgschaftsbank.4. Die Bearbeitung, Überwachung und Abwicklung von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes. Ausgenommen sind Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen, die das Land gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg übernommen hat. (2) Die Ausführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben kann in Vereinbarung zwischen dem Land und der Landeskreditbank Baden-Württemberg im einzelnen geregelt werden.(3) Die Aufgaben werden von der Landeskreditbank Baden-Württemberg, Förderungsanstalt (LAKRA) durchgeführt.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.