FAGDVO-2020 · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2020 (FAGDVO-2020) Vom 6. April 2021

Ausfertigungsdatum:
06.04.2021
Fundstelle:
GBl. 2021, 407
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FAGDVO-2020

Auf Grund von § 7 Absatz 5, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 181, 182) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zu § 7 Absatz 5 FAG

§ 1 Zu § 7 Absatz 5 FAGDer Grundbetrag wird auf 1 486 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.

§ 2

Zu § 9 Nummer 1 FAG

§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 30,12 Prozent zugrunde zu legen.

§ 3

Zu § 10 Absatz 2 FAG

§ 3 Zu § 10 Absatz 2FAGDer Kopfbetrag wird auf 764 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.

§ 4

Schlussvorschriften

§ 4 SchlussvorschriftenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2020.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.