Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2019 (FAGDVO-2019) Vom 22. April 2020 *
- Ausfertigungsdatum:
- 22.04.2020
- Fundstelle:
- GBl. 2020, 211
Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2019 (GBl. S. 593, 595) geändert worden ist, wird verordnet:
Zu § 7 Absatz 2 FAG
§ 1 Zu § 7 Absatz 2 FAGDer Grundbetrag wird auf 1 405 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.
Zu § 9 Nummer 1 FAG
§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 30,87 Prozent zugrunde zu legen.
Zu § 10 Absatz 2 FAG
§ 3 Zu § 10 Absatz 2 FAGDer Kopfbetrag wird auf 724 Euro je Einwohnerin und Einwohner festgesetzt.
Schlussvorschriften
§ 4 SchlussvorschriftenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2019.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.