FAGDVO 2017 · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2017 (FAGDVO 2017) Vom 8. Mai 2018*

Ausfertigungsdatum:
08.05.2018
Fundstelle:
GBl. 2018, 168
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FAGDVO

Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 115) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zu § 7 Absatz 2 FAG

§ 1 Zu § 7 Absatz 2 FAGDer Grundbetrag wird auf 1 260 Euro festgesetzt.

§ 2

Zu § 9 Nummer 1 FAG

§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 32,09 Prozent zugrunde zu legen.

§ 3

Zu § 10 Absatz 2 FAG

§ 3 Zu § 10 Absatz 2 FAGDer Kopfbetrag beträgt 671 Euro je Einwohnerin oder Einwohner.

§ 4

Schlussvorschriften

§ 4 SchlussvorschriftenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2017.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.