FAGDVO 2015 · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2015 (FAGDVO 2015) Vom 6. April 2016

Ausfertigungsdatum:
06.04.2016
Fundstelle:
GBl. 2016, 268
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FAGDVO

Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1210, 1233) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Zu § 7 Absatz 2 FAG

§ 1 Zu § 7 Absatz 2 FAGDer Grundbetrag wird auf 1 172 Euro festgesetzt.

§ 2

Zu § 9 Nummer 1 FAG

§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 32,49 Prozent zugrunde zu legen.

§ 3

Zu § 10 Absatz 2 FAG

§ 3 Zu § 10 Absatz 2 FAGDer Kopfbetrag beträgt 615 Euro je Einwohner.

§ 4

Schlussvorschriften

§ 4 SchlussvorschriftenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2015.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.