Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2013 (FAGDVO 2013) Vom 21. März 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 21.03.2014
- Fundstelle:
- GBl. 2014, 207
Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GBl. S. 25), wird verordnet:
§ 1 Zu § 7 Absatz 2 FAGDer Grundbetrag wird auf 1020 Euro festgesetzt.
§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 33,68 Prozent zugrunde zu legen.
§ 3 Zu § 10 Absatz 2 FAGDer Kopfbetrag beträgt 556 Euro je Einwohner.
§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2013.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.