FAGDVO 2011 · Baden-Württemberg

Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2011 (FAGDVO 2011) Vom 7. März 2012

Ausfertigungsdatum:
07.03.2012
Fundstelle:
GBl. 2012, 186
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel FAGDVO

Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) wird verordnet:

§ 1

§ 1Zu § 7 Absatz 2 FAGDer Grundbetrag wird auf 913 Euro festgesetzt.

§ 2

§ 2Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 31,43 Prozent zugrunde zu legen.

§ 3

§ 3Zu § 10 Absatz 2 FAGDer Kopfbetrag beträgt 459 Euro je Einwohner.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2011.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.