Verordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2010 (FAGDVO 2010) Vom 25. März 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 25.03.2011
- Fundstelle:
- GBl. 2011, 165
Auf Grund von § 7 Absatz 2 Satz 1, § 9 Nummer 1 und § 10 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) wird verordnet:
Zu § 7 Absatz 2 FAG
§ 1 Zu § 7 Absatz 2 FAGDer Grundbetrag wird auf 1009 Euro festgesetzt.
Zu § 9 Nummer 1 FAG
§ 2 Zu § 9 Nummer 1 FAGDer Feststellung der Steuerkraftmesszahl eines Landkreises sind die Steuerkraftsummen seiner Gemeinden mit einem Teilbetrag von 32,15 Prozent zugrunde zu legen.
Zu § 10 Absatz 2 FAG
§ 3 Zu § 10 Absatz 2 FAGDer Kopfbetrag beträgt 520 Euro je Einwohner.
§ 4Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie gilt für das Jahr 2010.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.