Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2000
- Fundstelle:
- GBl. 2000, 14
Finanzausgleichsumlage
§ 1a Finanzausgleichsumlage(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 vom Hundert, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 vom Hundert, höchstens jedoch auf 32 vom Hundert*).(3) Bemessungsgrundlagen sind1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 1);2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;3. bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden
§ 20 Laufende Zuweisungen für FremdenverkehrsgemeindenKurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen.*) Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen1. in Heilbädern 2-fach,2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten und den Orten mit Heilquellen-Kurbetrieb 1,5-fachgewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten
§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 21 a einbezogen werden.(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich ...
§ 25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden(1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach,4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fachgewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Innenministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.
Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen
§ 27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.
Gemeinsame Finanzkommission
§ 34 Gemeinsame Finanzkommission(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.
Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst
§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Dienstanfänger im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Verwaltungsdienst ausbilden, erhalten eine einmalige Zuweisung. Die Zuweisung beträgt je Dienstanfänger 4470 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Dienstanfänger.(2) Die den Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Anwärterbezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 vom Hundert aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (nicht abgedruckt)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (nicht abgedruckt)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (nicht abgedruckt)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land jährlich pauschal zu erstatten:1. für jeden Beamten des einfachen Dienstes 28 400 Euro;2. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 33 200 Euro;3. für jeden Beamten des gehobenen Dienstes 43 600 Euro;4. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 vom Hundert und für die Zeit der Zahlung von Witwengeld 44 vom Hundert dieser Beträge.Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 60500 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamten und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 57230 Euro zugrunde gelegt wird.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken die Beträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des ländlichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweils vorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von bis zum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhöhungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens 1. September 1993 erfolgt ist.(24) bis (26) (aufgehoben)(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags »683 Millionen DM« in den Jahren 1998 und 1999 der Betrag »983 Millionen DM«, im Jahr 2000 der Betrag »511 Millionen DM« und im Jahr 2001 der Betrag »483 Millionen DM« tritt. In den Jahren 2002 und 2003 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags »349 Millionen Euro« im Jahr 2002 der Betrag »330,6 Millionen Euro« und im Jahr 2003 der Betrag »432,6 Millionen Euro« tritt.*)(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass1. in Satz 1 anstelle der Zahl »30« im Jahr 1998 die Zahl »15« tritt;2. abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden.Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:»(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine nach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit 1. nicht mehr als 1000 Einwohnern mit 110 vom Hundert; 2. mehr als 1000 bis 2000 Einwohnern mit 105 vom Hundert; 3. mehr als 2000 bis 5000 Einwohnern mit 100 vom Hundert; 4. mehr als 5000 bis 10000 Einwohnern mit 97,5 vom Hundert; 5. mehr als 10000 bis 20000 Einwohnern mit 95 vom Hundert; 6. mehr als 20000 Einwohnern mit 92,5 vom Hundert.« (30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Neuabgrenzung der Zuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten in den Jahren 2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen: der Landkreis Göppingen 66000 Euro der Landkreis Schwäbisch Hall 281000 Euro der Landkreis Heidenheim 72000 Euro der Landkreis Rottweil 358000 Euro der Schwarzwald-Baar-Kreis 51000 Euro der Landkreis Konstanz 266000 Euro der Landkreis Biberach 92000 Euro der Bodenseekreis 450000 Euro der Landkreis Ravensburg 808000 Euro.Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) vorweg entnommen.(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8 des Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entnommen.(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 Millionen Euro gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b Nr. 1) 75 Millionen Euro und auf die Finanzausgleichsmasse B (§ 1 b Nr. 2) 50 Millionen Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichstock (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert.(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung findet § 36 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.(34) Absatz 18 Satz 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamten.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr 2009 60 Millionen Euro, im Jahr 2010 83 Millionen Euro, im Jahr 2011 106 Millionen Euro, im Jahr 2012 129 Millionen Euro, im Jahr 2013 152 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 jährlich 175 Millionen Euro betragen. Die Zuweisungen erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Der Mittelverteilung liegen die Bundesmittel nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes zugrunde. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,5-fach,b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,7-fach,c) von mehr als sieben Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,3-fach,b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,5-fach,c) von mehr als sieben Stunden 0,7-fach. Bei Kindern, die weniger als fünf Tage pro Woche betreut werden, ist die wöchentliche Betreuungszeit durch fünf zu teilen.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A
§ 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse AVon der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,89 vom Hundert;2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,78 vom Hundert;3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,33 vom Hundert.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, §§ 16, 17, 20, 21, 21 a, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 c, die für die Aufteilung nach § 13 Abs. 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 16 bis 18, 20, 21, 21 a, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 c, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich vom Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 29 a bis 29 c und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Abs. 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 20, 21, 21 a und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Abs. 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahresfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für § 13 Abs. 3 entsprechend.(2) (nicht abgedruckt)(3) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach §§ 21 und 21 a;4. die Zuweisungen nach § 29;5. die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes;6.a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;7. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;8. die Zuweisungen nach § 29 b;9. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;10. im Jahr 2008 800000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 759,35 Millionen Euro im Jahr 2010, 708,15 Millionen Euro im Jahr 2011, 277,15 Millionen Euro im Jahr 2012 und 252 Millionen Euro im Jahr 2013. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 88,73 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage im Jahr 2010 und 88,44 Prozent im Jahr 2011.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,50 vom Hundert überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2002 84,4 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis vom Hundert Stuttgart, Stadtkreis 7,74 Böblingen 2,79 Esslingen 4,01 Göppingen 2,22 Ludwigsburg 3,60 Rems-Murr-Kreis 3,11 Heilbronn, Stadtkreis 1,55 Heilbronn, Landkreis 2,65 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,92 Main-Tauber-Kreis 1,50 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,80 Baden-Baden, Stadtkreis 0,39 Karlsruhe, Stadtkreis 1,20 Karlsruhe, Landkreis 4,65 Rastatt 2,14 Heidelberg, Stadtkreis 0,65 Mannheim, Stadtkreis 4,64 Neckar-Odenwald-Kreis 1,52 Rhein-Neckar-Kreis 4,80 Pforzheim, Stadtkreis 0,44 Calw 1,36 Enzkreis 2,22 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,73 Breisgau-Hochschwarzwald 3,47 Emmendingen 1,44 Ortenaukreis 4,21 Rottweil 1,58 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,15 Tuttlingen 1,45 Konstanz 2,15 Lörrach 2,20 Waldshut 1,73 Reutlingen 2,44 Tübingen 1,80 Zollernalbkreis 1,66 Ulm, Stadtkreis 0,66 Alb-Donau-Kreis 2,58 Biberach 1,55 Bodenseekreis 1,89 Ravensburg 3,17 Sigmaringen 1,60 Summe 100,00. (5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 323,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2009 zu 60 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich um drei vom Hundert-Punkte erhöht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich aus einem Betrag von 371,5 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2009 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,166 Böblingen 3,117 Esslingen 2,570 Göppingen 2,137 Ludwigsburg 2,712 Rems-Murr-Kreis 3,127 Heilbronn, Stadtkreis 0,265 Heilbronn, Landkreis 2,981 Hohenlohekreis 1,959 Schwäbisch Hall 3,498 Main-Tauber-Kreis 2,691 Heidenheim 1,567 Ostalbkreis 3,682 Baden-Baden, Stadtkreis 0,278 Karlsruhe, Stadtkreis 0,536 Karlsruhe, Landkreis 3,776 Rastatt 2,457 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,528 Neckar-Odenwald-Kreis 2,719 Rhein-Neckar-Kreis 4,150 Pforzheim, Stadtkreis 0,308 Calw 2,573 Enzkreis 2,006 Freudenstadt 2,520 Freiburg, Stadtkreis 0,436 Breisgau-Hochschwarzwald 4,025 Emmendingen 2,303 Ortenaukreis 4,718 Rottweil 1,972 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,416 Tuttlingen 1,874 Konstanz 2,042 Lörrach 2,304 Waldshut 2,814 Reutlingen 2,747 Tübingen 1,898 Zollernalbkreis 2,373 Ulm, Stadtkreis 0,320 Alb-Donau-Kreis 3,031 Biberach 2,921 Bodenseekreis 2,024 Ravensburg 3,784 Sigmaringen 2,309 Summe 100,000. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule oder eine Fachschule besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen
§ 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 2 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, wenn die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7 a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2010 zu 80,86 Prozent, im Jahr 2011 zu 81,02 Prozent, im Jahr 2012 zu 81,12 Prozent und ab dem Jahr 2013 zu 81,20 Prozent;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2010 zu 19,14 Prozent, im Jahr 2011 zu 18,98 Prozent, im Jahr 2012 zu 18,88 Prozent und ab dem Jahr 2013 zu 18,80 Prozent.
Kraftfahrzeugsteuer-Verbund
§ 24 Kraftfahrzeugsteuer-Verbund(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse).*)(2) Aus der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse werden vorweg entnommen1. 23,5 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Abs. 2;2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.(3) Die restliche Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse wird1. zu 56,4 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,2. zu 25,5 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,3. zu 18,1 vom Hundert für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Abs. 1verwendet.(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Abs. 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2010 404 Millionen Euro, im Jahr 2011 455 Millionen Euro, im Jahr 2012 496 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 529 Millionen Euro.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. In den Jahren 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im Jahr 2009, mit 40 vom Hundert im Jahr 2010, mit 30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20 vom Hundert im Jahr 2012 berücksichtigt. Die Kinderzahlen werden bei einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit1. von bis zu fünf Stunden 0,4-fach,2. von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,6-fach,3. von mehr als sieben Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) *)Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) im Jahr 2007 780 Millionen Euro und in den Jahren 2008 bis 2010 785 Millionen Euro.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Finanzausgleichsumlage
§ 1a Finanzausgleichsumlage(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.*)(3) Bemessungsgrundlagen sind1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 1);2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;3. bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden
§ 20 Laufende Zuweisungen für FremdenverkehrsgemeindenKurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen.*) Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen1. in Heilbädern 2-fach,2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten und den Orten mit Heilquellen-Kurbetrieb 1,5-fachgewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
Kraftfahrzeugsteuer-Verbund
§ 24 Kraftfahrzeugsteuer-Verbund(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse).*)(2) Aus der Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse werden vorweg entnommen1. 23,5 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Abs. 2;*)2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.(3) Die restliche Kraftfahrzeugsteuer-Verbundmasse wird1. zu 56,4 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,2. zu 25,5 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,3. zu 18,1 vom Hundert für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Abs. 1verwendet.(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Abs. 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 785 Millionen Euro.*)(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Gemeindefreie Grundstücke
§ 31 Gemeindefreie GrundstückeIn den Fällen der §§ 1 a, 6, 9, 10 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.
Schülerbeförderungskosten
§ 18 Schülerbeförderungskosten(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 vom Hundert von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt.(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 170 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden ...
§ 26 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden(1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass1. jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,2. jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,3. jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,4. jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fachgewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.(2) § 25 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Öffentlicher Personennahverkehr
§ 28 Öffentlicher Personennahverkehr(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs;2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden;3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Abs. 2 bewilligt werden.
Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des FamilienleistungsausgleichsDas Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 vom Hundert zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit 1. 3000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert, 2. 10000 Einwohnern 110 vom Hundert, 3. 20000 Einwohnern 117 vom Hundert, 4. 50000 Einwohnern 125 vom Hundert, 5. 100000 Einwohnern 135 vom Hundert, 6. 200000 Einwohnern 155 vom Hundert, 7. 500000 Einwohnern 179 vom Hundert, 8. 600000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert, eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrpflichtigen der Bundeswehr und kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamten;3. Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden an einer Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studenten und Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden sind die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, und die amtliche Statistik für die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr maßgebend.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 759,35 Millionen Euro im Jahr 2010, 708,15 Millionen Euro im Jahr 2011, 615,85 Millionen Euro im Jahr 2012 und 244 Millionen Euro im Jahr 2013. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 88,43 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Bedarfsmesszahl des Landkreises
§ 10 Bedarfsmesszahl des Landkreises(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2002 84,4 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis vom Hundert Stuttgart, Stadtkreis 7,74 Böblingen 2,79 Esslingen 4,01 Göppingen 2,22 Ludwigsburg 3,60 Rems-Murr-Kreis 3,11 Heilbronn, Stadtkreis 1,55 Heilbronn, Landkreis 2,65 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,92 Main-Tauber-Kreis 1,50 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,80 Baden-Baden, Stadtkreis 0,39 Karlsruhe, Stadtkreis 1,20 Karlsruhe, Landkreis 4,65 Rastatt 2,14 Heidelberg, Stadtkreis 0,65 Mannheim, Stadtkreis 4,64 Neckar-Odenwald-Kreis 1,52 Rhein-Neckar-Kreis 4,80 Pforzheim, Stadtkreis 0,44 Calw 1,36 Enzkreis 2,22 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,73 Breisgau-Hochschwarzwald 3,47 Emmendingen 1,44 Ortenaukreis 4,21 Rottweil 1,58 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,15 Tuttlingen 1,45 Konstanz 2,15 Lörrach 2,20 Waldshut 1,73 Reutlingen 2,44 Tübingen 1,80 Zollernalbkreis 1,66 Ulm, Stadtkreis 0,66 Alb-Donau-Kreis 2,58 Biberach 1,55 Bodenseekreis 1,89 Ravensburg 3,17 Sigmaringen 1,60 Summe 100,00. (5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 323,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2009 zu 60 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich um drei vom Hundert-Punkte erhöht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich aus einem Betrag von 371,5 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2009 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro und ab dem Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,166 Böblingen 3,117 Esslingen 2,570 Göppingen 2,137 Ludwigsburg 2,712 Rems-Murr-Kreis 3,127 Heilbronn, Stadtkreis 0,265 Heilbronn, Landkreis 2,981 Hohenlohekreis 1,959 Schwäbisch Hall 3,498 Main-Tauber-Kreis 2,691 Heidenheim 1,567 Ostalbkreis 3,682 Baden-Baden, Stadtkreis 0,278 Karlsruhe, Stadtkreis 0,536 Karlsruhe, Landkreis 3,776 Rastatt 2,457 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,528 Neckar-Odenwald-Kreis 2,719 Rhein-Neckar-Kreis 4,150 Pforzheim, Stadtkreis 0,308 Calw 2,573 Enzkreis 2,006 Freudenstadt 2,520 Freiburg, Stadtkreis 0,436 Breisgau-Hochschwarzwald 4,025 Emmendingen 2,303 Ortenaukreis 4,718 Rottweil 1,972 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,416 Tuttlingen 1,874 Konstanz 2,042 Lörrach 2,304 Waldshut 2,814 Reutlingen 2,747 Tübingen 1,898 Zollernalbkreis 2,373 Ulm, Stadtkreis 0,320 Alb-Donau-Kreis 3,031 Biberach 2,921 Bodenseekreis 2,024 Ravensburg 3,784 Sigmaringen 2,309 Summe 100,000. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Haushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 vom Hundert nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Abs. 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 vom Hundert nach der Fläche je Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Schullastenverteilung
§ 15 Schullastenverteilung(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums bestimmt.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule oder eine Fachschule besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Schülerbeförderungskosten
§ 18 Schülerbeförderungskosten(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 vom Hundert von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt.(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 190 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen
§ 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 2 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, wenn die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Finanzausgleichsumlage
§ 1a Finanzausgleichsumlage(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.(3) Bemessungsgrundlagen sind1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 1);2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;3. bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Abs. 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5. die Zuweisungen nach § 16 Abs. 1 des ADV-Zusammenarbeitsgesetzes;6.a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;7. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;8. die Zuweisungen nach § 29 b;9. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;10. im Jahr 2008 800000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;11. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;12. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt.
Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden
§ 20 Laufende Zuweisungen für FremdenverkehrsgemeindenKurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen1. in Heilbädern 2-fach,2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten und den Orten mit Heilquellen-Kurbetrieb 1,5-fachgewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten
§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
(aufgehoben)
§ 21a (aufgehoben)
Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände
§ 22 Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde1. die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen. Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;2. die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;3. die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Nr. 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.
Verkehrslastenverbund
§ 24 Verkehrslastenverbund(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen1. 20 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird1. zu 56,4 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,2. zu 25,5 vom Hundert für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,3. zu 18,1 vom Hundert für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Abs. 1verwendet.(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Abs. 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich ...
§ 25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden(1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach,4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fachgewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.
Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen
§ 27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, das Innenministerium und das Finanz- und Wirtschaftsministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.
Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst
§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je Auszubildenden 4470 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Vomhundertsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.(2) Die den Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Anwärterbezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 vom Hundert aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.
Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des FamilienleistungsausgleichsDas Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 vom Hundert zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebskosten der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise Zuweisungen, die im Jahr 2012 444 Millionen Euro und im Jahr 2013 477 Millionen Euro betragen. Die Zuweisungen erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Der Mittelverteilung liegen die Bundesmittel nach dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes zugrunde. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,5-fach,b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,7-fach,c) von mehr als sieben Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit a) von bis zu fünf Stunden 0,3-fach,b) von mehr als fünf bis zu sieben Stunden und bei Vor- und Nachmittagsbetreuung (ohne Mittagsbetreuung) 0,5-fach,c) von mehr als sieben Stunden 0,7-fach. Bei Kindern, die weniger als fünf Tage pro Woche betreut werden, ist die wöchentliche Betreuungszeit durch fünf zu teilen.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A
§ 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse AVon der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,92 Prozent;3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 c, die für die Aufteilung nach § 13 Abs. 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 c, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich vom Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 29 a bis 29 c und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Abs. 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 20, 21, und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Abs. 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahresfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für § 13 Abs. 3 entsprechend.(2) (nicht abgedruckt)(3) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Gemeinsame Finanzkommission
§ 34 Gemeinsame Finanzkommission(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je ein Vertreter des Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (nicht abgedruckt)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (nicht abgedruckt)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (nicht abgedruckt)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land jährlich pauschal zu erstatten:1. für jeden Beamten des einfachen Dienstes 28 400 Euro;2. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 33 200 Euro;3. für jeden Beamten des gehobenen Dienstes 43 600 Euro;4. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 vom Hundert und für die Zeit der Zahlung von Witwengeld 44 vom Hundert dieser Beträge.Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 60500 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamten und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 57230 Euro zugrunde gelegt wird.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken die Beträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des ländlichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweils vorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von bis zum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhöhungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens 1. September 1993 erfolgt ist.(24) bis (26) (aufgehoben)(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags »683 Millionen DM« in den Jahren 1998 und 1999 der Betrag »983 Millionen DM«, im Jahr 2000 der Betrag »511 Millionen DM« und im Jahr 2001 der Betrag »483 Millionen DM« tritt. In den Jahren 2002 und 2003 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags »349 Millionen Euro« im Jahr 2002 der Betrag »330,6 Millionen Euro« und im Jahr 2003 der Betrag »432,6 Millionen Euro« tritt.*)(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass1. in Satz 1 anstelle der Zahl »30« im Jahr 1998 die Zahl »15« tritt;2. abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden.Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:»(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine nach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit 1. nicht mehr als 1000 Einwohnern mit 110 vom Hundert; 2. mehr als 1000 bis 2000 Einwohnern mit 105 vom Hundert; 3. mehr als 2000 bis 5000 Einwohnern mit 100 vom Hundert; 4. mehr als 5000 bis 10000 Einwohnern mit 97,5 vom Hundert; 5. mehr als 10000 bis 20000 Einwohnern mit 95 vom Hundert; 6. mehr als 20000 Einwohnern mit 92,5 vom Hundert.« (30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Neuabgrenzung der Zuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten in den Jahren 2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen: der Landkreis Göppingen 66000 Euro der Landkreis Schwäbisch Hall 281000 Euro der Landkreis Heidenheim 72000 Euro der Landkreis Rottweil 358000 Euro der Schwarzwald-Baar-Kreis 51000 Euro der Landkreis Konstanz 266000 Euro der Landkreis Biberach 92000 Euro der Bodenseekreis 450000 Euro der Landkreis Ravensburg 808000 Euro.Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) vorweg entnommen.(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8 des Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entnommen.(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 Millionen Euro gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b Nr. 1) 75 Millionen Euro und auf die Finanzausgleichsmasse B (§ 1 b Nr. 2) 50 Millionen Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichstock (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert.(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung findet § 36 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.(34) Absatz 18 Satz 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 830 Millionen Euro.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit 1. 3000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert, 2. 10000 Einwohnern 110 vom Hundert, 3. 20000 Einwohnern 117 vom Hundert, 4. 50000 Einwohnern 125 vom Hundert, 5. 100000 Einwohnern 135 vom Hundert, 6. 200000 Einwohnern 155 vom Hundert, 7. 500000 Einwohnern 179 vom Hundert, 8. 600000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert, eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrpflichtigen der Bundeswehr und kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamten;3. Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden an einer Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studenten und Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden sind die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, und die amtliche Statistik für die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr maßgebend.
Steuerkraftmesszahl des Landkreises
§ 9 Steuerkraftmesszahl des LandkreisesDie Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Abs. 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;2. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (nicht abgedruckt)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (nicht abgedruckt)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (nicht abgedruckt)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land jährlich pauschal zu erstatten:1. für jeden Beamten des einfachen Dienstes 28 400 Euro;2. für jeden Beamten des mittleren Dienstes 33 200 Euro;3. für jeden Beamten des gehobenen Dienstes 43 600 Euro;4. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 vom Hundert und für die Zeit der Zahlung von Witwengeld 44 vom Hundert dieser Beträge.Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gilt Satz 1 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 60500 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamten und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärzte der Gemeinden gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierarzt ein Jahresbetrag von 57230 Euro zugrunde gelegt wird.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) Aus den Mitteln des Ausgleichstocks (§ 13) sind vorweg abzudecken die Beträge zur Einlösung der bis zum 31. Dezember 1993 im Bereich des ländlichen Wegebaus und im Landesprogramm zur Stärkung der Infrastruktur in wirtschaftsschwachen ländlichen Räumen bewilligten Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie in den Jahren ab 1994 fällig werden.(23) Aus den Mitteln nach den §§ 16, 20 und § 24 Abs. 3 Nr. 3 sind jeweils vorweg abzudecken die Beträge zur Finanzierung der Bewilligung von bis zum 1. Oktober 1992 vorgelegten Förderanträgen. Bei der Förderung von Straßenbaumaßnahmen nach § 27 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist eine Bezuschussung von nachträglichen Kostenerhöhungen möglich, wenn die Vergabe der Baumaßnahmen bis spätestens 1. September 1993 erfolgt ist.(24) bis (26) (aufgehoben)(27) In den Jahren 1998 bis 2001 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags »683 Millionen DM« in den Jahren 1998 und 1999 der Betrag »983 Millionen DM«, im Jahr 2000 der Betrag »511 Millionen DM« und im Jahr 2001 der Betrag »483 Millionen DM« tritt. In den Jahren 2002 und 2003 gilt § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Betrags »349 Millionen Euro« im Jahr 2002 der Betrag »330,6 Millionen Euro« und im Jahr 2003 der Betrag »432,6 Millionen Euro« tritt.*)(28) Für das Jahr 1998 gilt § 20 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass1. in Satz 1 anstelle der Zahl »30« im Jahr 1998 die Zahl »15« tritt;2. abweichend von Satz 4 die Mittel auf der Grundlage der kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 1993 aufgeteilt werden.Die Zuweisungen werden am 10. Juni fällig.(29) In den Jahren 2000 und 2001 ist § 10 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:»(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine nach Satz 2 umgerechnete Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird. Es werden angesetzt die Einwohnerzahlen von Gemeinden mit 1. nicht mehr als 1000 Einwohnern mit 110 vom Hundert; 2. mehr als 1000 bis 2000 Einwohnern mit 105 vom Hundert; 3. mehr als 2000 bis 5000 Einwohnern mit 100 vom Hundert; 4. mehr als 5000 bis 10000 Einwohnern mit 97,5 vom Hundert; 5. mehr als 10000 bis 20000 Einwohnern mit 95 vom Hundert; 6. mehr als 20000 Einwohnern mit 92,5 vom Hundert.« (30) Zum teilweisen Ausgleich der Belastungen aus der Neuabgrenzung der Zuständigkeiten für die stationäre Hilfe zur Pflege erhalten in den Jahren 2000 bis 2002 folgende Landkreise zusätzliche Zuweisungen: der Landkreis Göppingen 66000 Euro der Landkreis Schwäbisch Hall 281000 Euro der Landkreis Heidenheim 72000 Euro der Landkreis Rottweil 358000 Euro der Schwarzwald-Baar-Kreis 51000 Euro der Landkreis Konstanz 266000 Euro der Landkreis Biberach 92000 Euro der Bodenseekreis 450000 Euro der Landkreis Ravensburg 808000 Euro.Die Mittel werden jeweils am 10 Juni fällig und der Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) vorweg entnommen.(31) Der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg die Zuschüsse nach § 8 des Kindergartengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung entnommen.(32) Im Jahr 2004 wird die Finanzausgleichsmasse (§ 1) um 125 Millionen Euro gekürzt. Davon entfallen auf die Finanzausgleichsmasse A (§ 1 b Nr. 1) 75 Millionen Euro und auf die Finanzausgleichsmasse B (§ 1 b Nr. 2) 50 Millionen Euro. Innerhalb der Finanzausgleichsmasse B wird der Ausgleichstock (§ 3 a Abs. 1 Nr. 1) um 10 Millionen Euro und der Kommunale Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) um 40 Millionen Euro vermindert.(33) Für die Landeswohlfahrtsverbände in Abwicklung findet § 36 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung Anwendung.(34) Absatz 18 Satz 1 Nr. 5 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit 1. 3000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert, 2. 10000 Einwohnern 110 vom Hundert, 3. 20000 Einwohnern 117 vom Hundert, 4. 50000 Einwohnern 125 vom Hundert, 5. 100000 Einwohnern 135 vom Hundert, 6. 200000 Einwohnern 155 vom Hundert, 7. 500000 Einwohnern 179 vom Hundert, 8. 600000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert, eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamten;3. Studenten an einer Hochschule (Haupthörer) und Studierenden an einer Berufsakademie auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studenten und Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden sind die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, und die amtliche Statistik für die Berufsakademien für das vorangegangene Jahr maßgebend.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen
§ 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Besucht ein Schulpflichtiger die Klassen 1 bis 4 der Gemeinschaftsschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger nach Satz 1 einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 569 Millionen Euro im Jahr 2013, 560 Millionen Euro im Jahr 2014, 535 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 235 Millionen Euro ab dem Jahr 2017. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. im Jahr 2013 88,44 Prozent und ab dem Jahr 2014 88,45 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 323,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2009 zu 60 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich um drei vom Hundert-Punkte erhöht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich aus einem Betrag von 371,5 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2009 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro, im Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro, im Jahr 2013 um 10,4 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,179 Böblingen 3,114 Esslingen 2,578 Göppingen 2,129 Ludwigsburg 2,710 Rems-Murr-Kreis 3,132 Heilbronn, Stadtkreis 0,264 Heilbronn, Landkreis 2,978 Hohenlohekreis 1,952 Schwäbisch Hall 3,493 Main-Tauber-Kreis 2,681 Heidenheim 1,570 Ostalbkreis 3,677 Baden-Baden, Stadtkreis 0,277 Karlsruhe, Stadtkreis 0,543 Karlsruhe, Landkreis 3,770 Rastatt 2,456 Heidelberg, Stadtkreis 0,369 Mannheim, Stadtkreis 0,535 Neckar-Odenwald-Kreis 2,713 Rhein-Neckar-Kreis 4,147 Pforzheim, Stadtkreis 0,315 Calw 2,563 Enzkreis 2,007 Freudenstadt 2,519 Freiburg, Stadtkreis 0,443 Breisgau-Hochschwarzwald 4,023 Emmendingen 2,303 Ortenaukreis 4,717 Rottweil 1,973 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,415 Tuttlingen 1,875 Konstanz 2,043 Lörrach 2,304 Waldshut 2,812 Reutlingen 2,749 Tübingen 1,899 Zollernalbkreis 2,373 Ulm, Stadtkreis 0,323 Alb-Donau-Kreis 3,037 Biberach 2,919 Bodenseekreis 2,025 Ravensburg 3,787 Sigmaringen 2,309 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. im Jahr 2008 800000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt.
Verkehrslastenverbund
§ 24 Verkehrslastenverbund(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen1. 30 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird1. zu 59,4 Prozent für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,2. zu 24,2 Prozent für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,3. zu 16,4 Prozent für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Absatz 1verwendet.(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Abs. 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2010 404 Millionen Euro, im Jahr 2011 455 Millionen Euro, im Jahr 2012 496 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 529 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. In den Jahren 2009 bis 2012 werden bei der Verteilung zusätzlich die Zuschüsse des Landes für die Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen in den Gemeinden für das Jahr 2002 mit 50 vom Hundert im Jahr 2009, mit 40 vom Hundert im Jahr 2010, mit 30 vom Hundert im Jahr 2011 und mit 20 vom Hundert im Jahr 2012 berücksichtigt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 25 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 35 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise im Jahr 2013 Zuweisungen in Höhe von 477 Millionen Euro. Die Zuweisungen nach Satz 2 erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Die Bundesmittel werden mit dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes angesetzt. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014 trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 6 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 8 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 6 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 25 Stunden 0,5-fach,b) von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,7-fach,c) von mehr als 35 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 25 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 35 Stunden 0,7-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit 1. 3000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert, 2. 10000 Einwohnern 110 vom Hundert, 3. 20000 Einwohnern 117 vom Hundert, 4. 50000 Einwohnern 125 vom Hundert, 5. 100000 Einwohnern 135 vom Hundert, 6. 200000 Einwohnern 155 vom Hundert, 7. 500000 Einwohnern 179 vom Hundert, 8. 600000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert, eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamten;3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörer) auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 323,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2009 zu 60 vom Hundert entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 vom Hundert entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag, der im Jahr 2005 zwei vom Hundert beträgt und sich in den Jahren 2006 bis 2011 jährlich um drei vom Hundert-Punkte erhöht. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich aus einem Betrag von 371,5 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2009 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2010 um 7,1 Millionen Euro, im Jahr 2011 um 8,2 Millionen Euro, im Jahr 2012 um 9,3 Millionen Euro, im Jahr 2013 um 10,4 Millionen Euro und ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,192 Böblingen 3,110 Esslingen 2,585 Göppingen 2,121 Ludwigsburg 2,709 Rems-Murr-Kreis 3,138 Heilbronn, Stadtkreis 0,263 Heilbronn, Landkreis 2,976 Hohenlohekreis 1,944 Schwäbisch Hall 3,489 Main-Tauber-Kreis 2,670 Heidenheim 1,572 Ostalbkreis 3,671 Baden-Baden, Stadtkreis 0,276 Karlsruhe, Stadtkreis 0,549 Karlsruhe, Landkreis 3,765 Rastatt 2,456 Heidelberg, Stadtkreis 0,372 Mannheim, Stadtkreis 0,541 Neckar-Odenwald-Kreis 2,707 Rhein-Neckar-Kreis 4,144 Pforzheim, Stadtkreis 0,323 Calw 2,553 Enzkreis 2,008 Freudenstadt 2,518 Freiburg, Stadtkreis 0,450 Breisgau-Hochschwarzwald 4,020 Emmendingen 2,303 Ortenaukreis 4,717 Rottweil 1,974 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,415 Tuttlingen 1,877 Konstanz 2,044 Lörrach 2,304 Waldshut 2,810 Reutlingen 2,752 Tübingen 1,901 Zollernalbkreis 2,372 Ulm, Stadtkreis 0,326 Alb-Donau-Kreis 3,042 Biberach 2,916 Bodenseekreis 2,026 Ravensburg 3,790 Sigmaringen 2,309 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,194 Böblingen 3,115 Esslingen 2,590 Göppingen 2,125 Ludwigsburg 2,714 Rems-Murr-Kreis 3,144 Heilbronn, Stadtkreis 0,263 Heilbronn, Landkreis 2,981 Hohenlohekreis 1,947 Schwäbisch Hall 3,495 Main-Tauber-Kreis 2,675 Heidenheim 1,575 Ostalbkreis 3,677 Baden-Baden, Stadtkreis 0,276 Karlsruhe, Stadtkreis 0,550 Karlsruhe, Landkreis 3,772 Rastatt 2,440 Heidelberg, Stadtkreis 0,373 Mannheim, Stadtkreis 0,542 Neckar-Odenwald-Kreis 2,712 Rhein-Neckar-Kreis 4,151 Pforzheim, Stadtkreis 0,324 Calw 2,558 Enzkreis 2,012 Freudenstadt 2,387 Freiburg, Stadtkreis 0,451 Breisgau-Hochschwarzwald 4,027 Emmendingen 2,307 Ortenaukreis 4,704 Rottweil 1,977 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,419 Tuttlingen 1,880 Konstanz 2,048 Lörrach 2,308 Waldshut 2,815 Reutlingen 2,757 Tübingen 1,904 Zollernalbkreis 2,376 Ulm, Stadtkreis 0,327 Alb-Donau-Kreis 3,047 Biberach 2,921 Bodenseekreis 2,030 Ravensburg 3,797 Sigmaringen 2,313 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. im Jahr 2013 88,44 Prozent und ab dem Jahr 2014 88,45 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2014 um 11,5 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,194 Böblingen 3,125 Esslingen 2,594 Göppingen 2,151 Ludwigsburg 2,718 Rems-Murr-Kreis 3,162 Heilbronn, Stadtkreis 0,263 Heilbronn, Landkreis 2,977 Hohenlohekreis 1,954 Schwäbisch Hall 3,470 Main-Tauber-Kreis 2,665 Heidenheim 1,567 Ostalbkreis 3,657 Baden-Baden, Stadtkreis 0,276 Karlsruhe, Stadtkreis 0,550 Karlsruhe, Landkreis 3,778 Rastatt 2,424 Heidelberg, Stadtkreis 0,373 Mannheim, Stadtkreis 0,542 Neckar-Odenwald-Kreis 2,710 Rhein-Neckar-Kreis 4,176 Pforzheim, Stadtkreis 0,324 Calw 2,552 Enzkreis 1,980 Freudenstadt 2,370 Freiburg, Stadtkreis 0,451 Breisgau-Hochschwarzwald 4,018 Emmendingen 2,316 Ortenaukreis 4,740 Rottweil 2,008 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,406 Tuttlingen 1,867 Konstanz 2,078 Lörrach 2,310 Waldshut 2,799 Reutlingen 2,778 Tübingen 1,889 Zollernalbkreis 2,350 Ulm, Stadtkreis 0,327 Alb-Donau-Kreis 3,048 Biberach 2,927 Bodenseekreis 2,032 Ravensburg 3,809 Sigmaringen 2,295 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2010 404 Millionen Euro, im Jahr 2011 455 Millionen Euro, im Jahr 2012 496 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 529 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 25 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 35 Stunden 1-fachgewertet. Die Kinderzahlen werden ab dem Jahr 2015 bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise im Jahr 2013 Zuweisungen in Höhe von 477 Millionen Euro. Die Zuweisungen nach Satz 2 erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Die Bundesmittel werden mit dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes angesetzt. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014 trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 6 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 3 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 3 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 8 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 6 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 25 Stunden 0,5-fach,b) von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,7-fach,c) von mehr als 35 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 25 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 35 Stunden 0,7-fach.Ab dem Jahr 2015 werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Einwohnerzahl
§ 30 Einwohnerzahl(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 die Zahl1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler sowie den Bezirksstellen für Asyl untergebrachten Personen,4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahrzu drei Vierteln und 5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugshinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 sowie des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhang mit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgenden Jahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenen Jahres ermittelt wird, maßgebend.(4) (nicht abgedruckt)
Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse A
§ 3 Aufteilung der restlichen Finanzausgleichsmasse AVon der restlichen Finanzausgleichsmasse A entfallen auf1. die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) 74,10 Prozent;2. die Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 7 a) 4,92 Prozent;3. die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 8) 20,98 Prozent.Der Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 5) wird der Ausgleichsbetrag der Gemeinden nach § 4a Absatz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg vorweg entnommen.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2013 112,3 Millionen Euro und im Jahr 2014 114,5 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2015 um 10,84 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,194 Böblingen 3,125 Esslingen 2,594 Göppingen 2,151 Ludwigsburg 2,718 Rems-Murr-Kreis 3,162 Heilbronn, Stadtkreis 0,263 Heilbronn, Landkreis 2,977 Hohenlohekreis 1,954 Schwäbisch Hall 3,470 Main-Tauber-Kreis 2,665 Heidenheim 1,567 Ostalbkreis 3,657 Baden-Baden, Stadtkreis 0,276 Karlsruhe, Stadtkreis 0,550 Karlsruhe, Landkreis 3,778 Rastatt 2,424 Heidelberg, Stadtkreis 0,373 Mannheim, Stadtkreis 0,542 Neckar-Odenwald-Kreis 2,710 Rhein-Neckar-Kreis 4,176 Pforzheim, Stadtkreis 0,324 Calw 2,552 Enzkreis 1,980 Freudenstadt 2,370 Freiburg, Stadtkreis 0,451 Breisgau-Hochschwarzwald 4,018 Emmendingen 2,316 Ortenaukreis 4,740 Rottweil 2,008 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,406 Tuttlingen 1,867 Konstanz 2,078 Lörrach 2,310 Waldshut 2,799 Reutlingen 2,778 Tübingen 1,889 Zollernalbkreis 2,350 Ulm, Stadtkreis 0,327 Alb-Donau-Kreis 3,048 Biberach 2,927 Bodenseekreis 2,032 Ravensburg 3,809 Sigmaringen 2,295 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. im Jahr 2008 800000 Euro und ab dem Jahr 2009 jährlich 1,6 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dazu erhalten die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise im Jahr 2013 Zuweisungen in Höhe von 477 Millionen Euro. Die Zuweisungen nach Satz 2 erhöhen sich um die auf das Land entfallenden Mittel des Bundes zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz. Die Bundesmittel werden mit dem Ansatz im Haushaltsplan des Landes angesetzt. Mehr- oder Minderbeträge aus der endgültigen Abrechnung der Bundesmittel werden bei der Verteilung der Mittel im darauf folgenden Jahr berücksichtigt. Ab dem Jahr 2014 trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 6 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 3 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 3 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 6 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 25 Stunden 0,5-fach,b) von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,7-fach,c) von mehr als 35 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 25 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 25 bis zu 35 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 35 Stunden 0,7-fach.Ab dem Jahr 2015 werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 565 Millionen Euro im Jahr 2014, 540 Millionen Euro in den Jahren 2015 und 2016 und 240 Millionen Euro ab dem Jahr 2017. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. im Jahr 2015 88,48 Prozent und ab dem Jahr 2016 88,51 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2015 119,6 Millionen Euro und im Jahr 2016 124,9 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2015 um 11,94 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 um 13,04 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,214 Böblingen 3,122 Esslingen 2,601 Göppingen 2,143 Ludwigsburg 2,716 Rems-Murr-Kreis 3,167 Heilbronn, Stadtkreis 0,262 Heilbronn, Landkreis 2,974 Hohenlohekreis 1,947 Schwäbisch Hall 3,466 Main-Tauber-Kreis 2,664 Heidenheim 1,570 Ostalbkreis 3,652 Baden-Baden, Stadtkreis 0,275 Karlsruhe, Stadtkreis 0,556 Karlsruhe, Landkreis 3,773 Rastatt 2,423 Heidelberg, Stadtkreis 0,372 Mannheim, Stadtkreis 0,548 Neckar-Odenwald-Kreis 2,700 Rhein-Neckar-Kreis 4,169 Pforzheim, Stadtkreis 0,327 Calw 2,551 Enzkreis 1,981 Freudenstadt 2,370 Freiburg, Stadtkreis 0,458 Breisgau-Hochschwarzwald 4,012 Emmendingen 2,316 Ortenaukreis 4,739 Rottweil 2,009 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,405 Tuttlingen 1,868 Konstanz 2,079 Lörrach 2,310 Waldshut 2,797 Reutlingen 2,776 Tübingen 1,890 Zollernalbkreis 2,350 Ulm, Stadtkreis 0,330 Alb-Donau-Kreis 3,053 Biberach 2,925 Bodenseekreis 2,033 Ravensburg 3,812 Sigmaringen 2,295 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Schülerbeförderungskosten
§ 18 Schülerbeförderungskosten(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.Abweichend von Nr. 3 können bei Schülern von Sonderschulen keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 vom Hundert von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem der Schüler wohnt.(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 190,0 Millionen Euro im Jahr 2015, 192,3 Millionen Euro im Jahr 2016, 193,0 Millionen Euro im Jahr 2017 und 193,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2018. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen
§ 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Satz 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1 und 4;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. im Jahr 2015 1,86 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 jährlich 2,12 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2015 119,6 Millionen Euro und im Jahr 2016 124,9 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich im Jahr 2015 um 11,94 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 um 13,04 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,235 Böblingen 3,119 Esslingen 2,608 Göppingen 2,135 Ludwigsburg 2,715 Rems-Murr-Kreis 3,172 Heilbronn, Stadtkreis 0,261 Heilbronn, Landkreis 2,972 Hohenlohekreis 1,940 Schwäbisch Hall 3,461 Main-Tauber-Kreis 2,662 Heidenheim 1,572 Ostalbkreis 3,647 Baden-Baden, Stadtkreis 0,274 Karlsruhe, Stadtkreis 0,563 Karlsruhe, Landkreis 3,767 Rastatt 2,423 Heidelberg, Stadtkreis 0,370 Mannheim, Stadtkreis 0,555 Neckar-Odenwald-Kreis 2,690 Rhein-Neckar-Kreis 4,162 Pforzheim, Stadtkreis 0,330 Calw 2,550 Enzkreis 1,982 Freudenstadt 2,369 Freiburg, Stadtkreis 0,464 Breisgau-Hochschwarzwald 4,005 Emmendingen 2,316 Ortenaukreis 4,739 Rottweil 2,010 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,405 Tuttlingen 1,870 Konstanz 2,079 Lörrach 2,310 Waldshut 2,795 Reutlingen 2,774 Tübingen 1,892 Zollernalbkreis 2,350 Ulm, Stadtkreis 0,333 Alb-Donau-Kreis 3,059 Biberach 2,922 Bodenseekreis 2,034 Ravensburg 3,814 Sigmaringen 2,295 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2015 119,6 Millionen Euro und im Jahr 2016 124,9 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,77 Esslingen 3,98 Göppingen 2,20 Ludwigsburg 3,58 Rems-Murr-Kreis 3,09 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,63 Hohenlohekreis 1,12 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,49 Heidenheim 1,35 Ostalbkreis 2,78 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,62 Rastatt 2,12 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,51 Rhein-Neckar-Kreis 4,77 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,35 Enzkreis 2,20 Freudenstadt 1,17 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,45 Emmendingen 1,43 Ortenaukreis 4,18 Rottweil 1,57 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,13 Tuttlingen 1,44 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,71 Reutlingen 2,42 Tübingen 1,78 Zollernalbkreis 1,65 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,54 Bodenseekreis 1,87 Ravensburg 3,15 Sigmaringen 1,59 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2016 um 15,37 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,223 Böblingen 3,121 Esslingen 2,612 Göppingen 2,138 Ludwigsburg 2,707 Rems-Murr-Kreis 3,173 Heilbronn, Stadtkreis 0,258 Heilbronn, Landkreis 2,989 Hohenlohekreis 1,958 Schwäbisch Hall 3,457 Main-Tauber-Kreis 2,670 Heidenheim 1,582 Ostalbkreis 3,655 Baden-Baden, Stadtkreis 0,271 Karlsruhe, Stadtkreis 0,558 Karlsruhe, Landkreis 3,755 Rastatt 2,422 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,550 Neckar-Odenwald-Kreis 2,704 Rhein-Neckar-Kreis 4,136 Pforzheim, Stadtkreis 0,327 Calw 2,543 Enzkreis 1,986 Freudenstadt 2,365 Freiburg, Stadtkreis 0,460 Breisgau-Hochschwarzwald 3,995 Emmendingen 2,317 Ortenaukreis 4,725 Rottweil 2,030 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,419 Tuttlingen 1,875 Konstanz 2,091 Lörrach 2,320 Waldshut 2,786 Reutlingen 2,783 Tübingen 1,887 Zollernalbkreis 2,340 Ulm, Stadtkreis 0,330 Alb-Donau-Kreis 3,053 Biberach 2,915 Bodenseekreis 2,038 Ravensburg 3,816 Sigmaringen 2,294 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2015 119,6 Millionen Euro und im Jahr 2016 124,9 Millionen Euro; sie verändern sich in den Folgejahren entsprechend der Entwicklung der Bemessungsgrundlagen für die Finanzausgleichsumlage. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,79 Böblingen 2,76 Esslingen 3,97 Göppingen 2,19 Ludwigsburg 3,66 Rems-Murr-Kreis 3,08 Heilbronn, Stadtkreis 1,58 Heilbronn, Landkreis 2,62 Hohenlohekreis 1,11 Schwäbisch Hall 1,89 Main-Tauber-Kreis 1,48 Heidenheim 1,34 Ostalbkreis 2,77 Baden-Baden, Stadtkreis 0,47 Karlsruhe, Stadtkreis 1,26 Karlsruhe, Landkreis 4,70 Rastatt 2,11 Heidelberg, Stadtkreis 0,71 Mannheim, Stadtkreis 4,71 Neckar-Odenwald-Kreis 1,50 Rhein-Neckar-Kreis 4,76 Pforzheim, Stadtkreis 0,52 Calw 1,34 Enzkreis 2,19 Freudenstadt 1,16 Freiburg, Stadtkreis 0,79 Breisgau-Hochschwarzwald 3,53 Emmendingen 1,42 Ortenaukreis 4,17 Rottweil 1,56 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,12 Tuttlingen 1,43 Konstanz 2,12 Lörrach 2,17 Waldshut 1,70 Reutlingen 2,49 Tübingen 1,77 Zollernalbkreis 1,64 Ulm, Stadtkreis 0,76 Alb-Donau-Kreis 2,55 Biberach 1,53 Bodenseekreis 1,86 Ravensburg 3,14 Sigmaringen 1,58 Summe 100,00. (5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2016 um 15,37 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,223 Böblingen 3,121 Esslingen 2,612 Göppingen 2,138 Ludwigsburg 2,707 Rems-Murr-Kreis 3,173 Heilbronn, Stadtkreis 0,258 Heilbronn, Landkreis 2,989 Hohenlohekreis 1,958 Schwäbisch Hall 3,457 Main-Tauber-Kreis 2,670 Heidenheim 1,582 Ostalbkreis 3,655 Baden-Baden, Stadtkreis 0,271 Karlsruhe, Stadtkreis 0,558 Karlsruhe, Landkreis 3,755 Rastatt 2,422 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,550 Neckar-Odenwald-Kreis 2,704 Rhein-Neckar-Kreis 4,136 Pforzheim, Stadtkreis 0,327 Calw 2,543 Enzkreis 1,986 Freudenstadt 2,365 Freiburg, Stadtkreis 0,460 Breisgau-Hochschwarzwald 3,995 Emmendingen 2,317 Ortenaukreis 4,725 Rottweil 2,030 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,419 Tuttlingen 1,875 Konstanz 2,091 Lörrach 2,320 Waldshut 2,786 Reutlingen 2,783 Tübingen 1,887 Zollernalbkreis 2,340 Ulm, Stadtkreis 0,330 Alb-Donau-Kreis 3,053 Biberach 2,915 Bodenseekreis 2,038 Ravensburg 3,816 Sigmaringen 2,294 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 861 Millionen Euro im Jahr 2017, 771 Millionen Euro im Jahr 2018 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2019. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nr. 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Bedarfsmesszahl des Landkreises
§ 10 Bedarfsmesszahl des Landkreises(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich1. die Stadtkreise 18,53 Euro je Einwohner;2. die Landkreise 8,30 Euro je Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 13,92 Euro je Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 8,59 Euro je Einwohner, die anderen Großen Kreisstädte 3,53 Euro je Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,06 Euro je Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2017 132,53 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 7,75 Böblingen 2,78 Esslingen 3,98 Göppingen 2,08 Ludwigsburg 3,62 Rems-Murr-Kreis 3,08 Heilbronn, Stadtkreis 1,60 Heilbronn, Landkreis 2,64 Hohenlohekreis 1,13 Schwäbisch Hall 1,90 Main-Tauber-Kreis 1,50 Heidenheim 1,36 Ostalbkreis 2,79 Baden-Baden, Stadtkreis 0,46 Karlsruhe, Stadtkreis 1,24 Karlsruhe, Landkreis 4,64 Rastatt 2,10 Heidelberg, Stadtkreis 0,70 Mannheim, Stadtkreis 4,69 Neckar-Odenwald-Kreis 1,52 Rhein-Neckar-Kreis 4,76 Pforzheim, Stadtkreis 0,51 Calw 1,36 Enzkreis 2,22 Freudenstadt 1,18 Freiburg, Stadtkreis 0,78 Breisgau-Hochschwarzwald 3,51 Emmendingen 1,44 Ortenaukreis 4,06 Rottweil 1,58 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,15 Tuttlingen 1,45 Konstanz 2,13 Lörrach 2,18 Waldshut 1,72 Reutlingen 2,46 Tübingen 1,79 Zollernalbkreis 1,66 Ulm, Stadtkreis 0,75 Alb-Donau-Kreis 2,56 Biberach 1,55 Bodenseekreis 1,88 Ravensburg 3,16 Sigmaringen 1,60 Summe 100,00.(5) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2014 369,5 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag nach Satz 2 verändert sich ab dem Jahr 2015 zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der jährliche Zuweisungsbetrag vermindert sich um einen Abschlag von 20 Prozent. Der Abschlag nach Satz 4 bemisst sich im Jahr 2014 aus einem Betrag von 424,4 Millionen Euro, der ab dem Jahr 2015 entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert wird. Der sich nach den Sätzen 2 bis 5 ergebende Zuweisungsbetrag erhöht sich ab dem Jahr 2017 um 37,37 Millionen Euro; er wird entsprechend der Regelung nach Satz 3 dynamisiert. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 1,223 Böblingen 3,121 Esslingen 2,612 Göppingen 2,138 Ludwigsburg 2,707 Rems-Murr-Kreis 3,173 Heilbronn, Stadtkreis 0,258 Heilbronn, Landkreis 2,989 Hohenlohekreis 1,958 Schwäbisch Hall 3,457 Main-Tauber-Kreis 2,670 Heidenheim 1,582 Ostalbkreis 3,655 Baden-Baden, Stadtkreis 0,271 Karlsruhe, Stadtkreis 0,558 Karlsruhe, Landkreis 3,755 Rastatt 2,422 Heidelberg, Stadtkreis 0,366 Mannheim, Stadtkreis 0,550 Neckar-Odenwald-Kreis 2,704 Rhein-Neckar-Kreis 4,136 Pforzheim, Stadtkreis 0,327 Calw 2,543 Enzkreis 1,986 Freudenstadt 2,365 Freiburg, Stadtkreis 0,460 Breisgau-Hochschwarzwald 3,995 Emmendingen 2,317 Ortenaukreis 4,725 Rottweil 2,030 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,419 Tuttlingen 1,875 Konstanz 2,091 Lörrach 2,320 Waldshut 2,786 Reutlingen 2,783 Tübingen 1,887 Zollernalbkreis 2,340 Ulm, Stadtkreis 0,330 Alb-Donau-Kreis 3,053 Biberach 2,915 Bodenseekreis 2,038 Ravensburg 3,816 Sigmaringen 2,294 Summe 100,00. (6) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Haushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 vom Hundert nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Abs. 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 vom Hundert nach der Fläche je Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Verteilungsausschuss
§ 14 Verteilungsausschuss(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 2). Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an1. zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender;2. drei vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schullastenverteilung
§ 15 Schullastenverteilung(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen
§ 19 Schullastenausgleich für Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen(1) Besucht ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) zu 80,95 Prozent;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) zu 19,05 Prozent.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 45 a des Personenbeförderungsgesetzes,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. im Jahr 2015 1,86 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 jährlich 2,12 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift.
Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden
§ 20 Laufende Zuweisungen für FremdenverkehrsgemeindenKurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen1. in Heilbädern 2-fach,2. in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern, Kneippkurorten, Orten mit Heilquellen- oder Moor(Peloid)-Kurbetrieb und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fachgewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich ...
§ 25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden(1) Die nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach,4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fachgewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.
Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen
§ 27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.
Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des FamilienleistungsausgleichsDas Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 vom Hundert zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2010 404 Millionen Euro, im Jahr 2011 455 Millionen Euro, im Jahr 2012 496 Millionen Euro und ab dem Jahr 2013 529 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 3 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 3 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 vom Hundert für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen ...
§ 29d Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern(1) Das Land beteiligt sich an den auf den hohen Flüchtlingszugängen im Jahr 2015 beruhenden Integrationslasten der Gemeinden mit pauschalen Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils 90 Millionen Euro. Sie werden im Verhältnis der zum 15. September des laufenden Jahres aus den Flüchtlingszugängen des Landes im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 nachweislich in der jeweiligen Gemeinde in der Anschlussunterbringung befindlichen Personen zuzüglich der Personen, die infolge des Familiennachzugs gefolgt sind, verteilt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist von der jeweiligen Gemeinde zu erheben. Die Stadt- und Landkreise melden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden die Zahlen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres dem Statistischen Landesamt. Nachträgliche Anpassungen der übermittelten Daten sind nur in begründeten Fällen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zulässig.(2) Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
Einwohnerzahl
§ 30 Einwohnerzahl(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 die Zahl1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahrzu drei Vierteln und 5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugshinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 sowie des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhang mit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgenden Jahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenen Jahres ermittelt wird, maßgebend.(4) (nicht abgedruckt)
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 d, die für die Aufteilung nach § 13 Abs. 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 28 bis 29 d, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich vom Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Abs. 1, 4 und 5, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Abs. 1, §§ 29 a bis 29 c und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Abs. 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Abs. 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. § 29d werden am 10. Dezemberfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt für § 13 Abs. 3 entsprechend.(2) (nicht abgedruckt)(3) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Gemeinsame Finanzkommission
§ 34 Gemeinsame Finanzkommission(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 865 Millionen Euro.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Abs. 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit 1. 3000 oder weniger Einwohnern 100 vom Hundert, 2. 10000 Einwohnern 110 vom Hundert, 3. 20000 Einwohnern 117 vom Hundert, 4. 50000 Einwohnern 125 vom Hundert, 5. 100000 Einwohnern 135 vom Hundert, 6. 200000 Einwohnern 155 vom Hundert, 7. 500000 Einwohnern 179 vom Hundert, 8. 600000 oder mehr Einwohnern 186 vom Hundert, eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für jeden1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Soldaten der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamten;3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörer) auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
Steuerkraftmesszahl des Landkreises
§ 9 Steuerkraftmesszahl des LandkreisesDie Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Abs. 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;2. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Abs. 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Abs. 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 vom Hundert des Erstattungsbetrags nach § 15 Abs. 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. im Jahr 2015 1,86 Millionen Euro und ab dem Jahr 2016 jährlich 2,12 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift.
Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in Prozent
Anlage 1(zu § 18)Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,737 Böblingen 2,115 Esslingen 3,487 Göppingen 1,792 Ludwigsburg 3,135 Rems-Murr-Kreis 3,187 Heilbronn, Stadtkreis 0,858 Heilbronn, Landkreis 2,427 Hohenlohekreis 1,567 Schwäbisch Hall 3,684 Main-Tauber-Kreis 2,175 Heidenheim 1,406 Ostalbkreis 4,331 Baden-Baden, Stadtkreis 0,242 Karlsruhe, Stadtkreis 1,514 Karlsruhe, Landkreis 2,973 Rastatt 1,680 Heidelberg, Stadtkreis 1,234 Mannheim, Stadtkreis 1,582 Neckar-Odenwald-Kreis 2,110 Rhein-Neckar-Kreis 3,019 Pforzheim, Stadtkreis 1,344 Calw 2,227 Enzkreis 1,387 Freudenstadt 1,938 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis 1,386 Breisgau-Hochschwarzwald 2,894 Emmendingen 1,606 Ortenaukreis 3,841 Rottweil 2,012 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,621 Tuttlingen 1,628 Konstanz 2,245 Lörrach 1,725 Waldshut 2,651 Reutlingen 2,320 Tübingen 2,182 Zollernalbkreis 2,186 Ulm, Stadtkreis 1,402 Alb-Donau-Kreis 2,166 Biberach 2,791 Bodenseekreis 2,692 Ravensburg 4,500 Sigmaringen 2,001 Summe 100,000
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 766,7 Millionen Euro im Jahr 2018, 706,7 Millionen Euro im Jahr 2019 und 711 Millionen Euro ab dem Jahr 2020. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Im Jahr 2018 erhalten:1. die Stadtkreise 21,98 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 10,05 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 16,59 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 10,00 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,11 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 5,89 Euro je Einwohnerin und Einwohner.Im Jahr 2019 erhalten:1. die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2018 487,478 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2018 einmalig um 1,827 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2019 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 2,476 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2020 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,086 Böblingen 3,025 Esslingen 3,006 Göppingen 2,121 Ludwigsburg 2,958 Rems-Murr-Kreis 3,147 Heilbronn, Stadtkreis 0,664 Heilbronn, Landkreis 2,871 Hohenlohekreis 1,718 Schwäbisch Hall 3,014 Main-Tauber-Kreis 2,329 Heidenheim 1,525 Ostalbkreis 3,405 Baden-Baden, Stadtkreis 0,347 Karlsruhe, Stadtkreis 0,776 Karlsruhe, Landkreis 4,001 Rastatt 2,330 Heidelberg, Stadtkreis 0,484 Mannheim, Stadtkreis 1,744 Neckar-Odenwald-Kreis 2,359 Rhein-Neckar-Kreis 4,299 Pforzheim, Stadtkreis 0,402 Calw 2,199 Enzkreis 2,049 Freudenstadt 2,022 Freiburg, Stadtkreis 0,576 Breisgau-Hochschwarzwald 3,848 Emmendingen 2,060 Ortenaukreis 4,523 Rottweil 1,893 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,341 Tuttlingen 1,747 Konstanz 2,106 Lörrach 2,266 Waldshut 2,472 Reutlingen 2,690 Tübingen 1,866 Zollernalbkreis 2,137 Ulm, Stadtkreis 0,470 Alb-Donau-Kreis 2,905 Biberach 2,518 Bodenseekreis 1,995 Ravensburg 3,618 Sigmaringen 2,088 Summe 100,000(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Haushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 Prozent im Verhältnis nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 Prozent im Verhältnis nach der Fläche je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Verteilungsausschuss
§ 14 Verteilungsausschuss(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an:1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender;2. drei vom Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen; diese sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schullastenverteilung
§ 15 Schullastenverteilung(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.
Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau
§ 16 Pauschale Zuweisungen für den SportstättenbauDie Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalen Sportstätten zu gewähren.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, die Klassen 1 bis 4 einer Gemeinschaftsschule oder eine Fachschule besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
§ 18 Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schülerinnen und Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.Abweichend von Nummer 3 können bei Schülerinnen und Schülern von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülerinnen und Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 Prozent von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 190,0 Millionen Euro im Jahr 2015, 192,3 Millionen Euro im Jahr 2016, 193,0 Millionen Euro im Jahr 2017 und 193,8 Millionen Euro ab dem Jahr 2018. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
Grundschulförderklassen, Schulkindergärten
§ 18a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrkräfte sowie Erzieherinnen und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Absatz 3 Anwendung.(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.
Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der ...
§ 19 Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg oder deshalb, weil die Wohnsitzgemeinde nur Träger einer Gemeinschaftsschule ist, die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Finanzausgleichsumlage
§ 1a Finanzausgleichsumlage(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.(2) Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.(3) Bemessungsgrundlagen sind1. bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 1);2. bei den Landkreisen der sich nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;3. bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.(4) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2018 und im Jahr 2019 zu je 80,96 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,95 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2018 und im Jahr 2019 zu je 19,04 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,05 Prozent.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift.
Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten
§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände
§ 22 Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde1. die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Absatz 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen. Ist der Durchschnitt der Eingliederungshilfenettoausgaben der Jahre 2003 und 2008 geringer als die Ausgaben nach Satz 1, ist dem Ausgleich der Durchschnittsbetrag zugrunde zu legen;2. die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;3. die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.
Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens
§ 23 Leistungen auf dem Gebiet des HebammenwesensTräger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen oder Entbindungspfleger mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nummer 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.
Verkehrslastenverbund
§ 24 Verkehrslastenverbund(1) Das Land stellt den Gemeinden und den Landkreisen zur Förderung der ihnen auf dem Gebiet des Verkehrs obliegenden Aufgaben 17,54 Prozent seines Aufkommens an den Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zur Verfügung (Verkehrslasten-Verbundmasse).(2) Aus der Verkehrslasten-Verbundmasse werden vorweg entnommen1. 30 Millionen Euro für Zuweisungen nach § 27 Absatz 2;2. die für die Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 28 erforderlichen Mittel.(3) Die restliche Verkehrslasten-Verbundmasse wird1. zu 59,4 Prozent für laufende Zuweisungen an Landkreise nach § 25,2. zu 24,2 Prozent für laufende Zuweisungen an Gemeinden nach § 26,3. zu 16,4 Prozent für Zuweisungen an Gemeinden nach § 27 Absatz 1verwendet.(4) Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Die pauschalen Zuweisungen nach den §§ 25, 26 und § 27 Absatz 1 können auch für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich ...
§ 25 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung und den Neu-, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in der Baulast der Landkreise befinden(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Landkreise befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass1. jeder Kilometer ohne Ortsdurchfahrten bis zu der Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl durch Tausend ergibt, 1-fach,2. jeder weitere Kilometer bis zu der in Nummer 1 genannten Zahl sowie die Ortsdurchfahrten 1,25-fach,3. jeder weitere Kilometer 1,5-fach,4. jeder Kilometer Kreisstraßen, die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 1,7-fachgewertet werden. Bei der Ermittlung der Zahl der Kilometer nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bleiben die nach dem 31. Dezember 1983 zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen außer Ansatz. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.(2) Für die Zuweisungen ist der Stand der Straßenlängen zu Beginn des laufenden Finanzausgleichsjahres maßgebend, wie er sich aus der Längenstatistik der Straßen des überörtlichen Verkehrs des Verkehrsministeriums und aus der Längenstatistik für Gemeindeverbindungsstraßen ergibt. Bei den im Rahmen einer Umstufungsaktion zu Kreisstraßen abgestuften Landesstraßen ist der Stand der Straßenlängen am 1. Januar 1994 maßgebend. Die Straßenlängen sind auf volle 100 Meter abzurunden.
Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden ...
§ 26 Laufende Zuweisungen für die Unterhaltung von Straßen, die sich in der Baulast der Gemeinden befinden(1) Die nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung stehenden Mittel werden im Verhältnis der Länge der in der Baulast der Gemeinden befindlichen Straßen mit der Maßgabe verteilt, dass1. jeder Kilometer Gemeindeverbindungsstraßen 1-fach,2. jeder Kilometer Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen 2,4-fach,3. jeder Kilometer Kreisstraßen (ohne Ortsdurchfahrten) 1,4-fach,4. jeder Kilometer Kreisstraßen (einschließlich Ortsdurchfahrten), die nach dem 31. Dezember 1983 im Rahmen einer Umstufungsaktion von Landesstraßen zu Kreisstraßen abgestuft worden sind, 2,6-fachgewertet wird. Sind anstelle von Gemeinden Zweckverbände Träger der Baulast, erhalten diese die Zuweisungen. Die Zuweisungsbeträge je Kilometer werden auf volle 100 Euro abgerundet.(2) § 25 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Öffentlicher Personennahverkehr
§ 28 Öffentlicher Personennahverkehr(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs;2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden;3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Absatz 2 bewilligt werden.
Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst
§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5 881 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.
Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des FamilienleistungsausgleichsDas Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), eingefügt durch Gesetz vom 13. November 1995 (BGBl. I S. 1506), in der jeweils geltenden Fassung nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern 26 Prozent zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2013 529 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Einwohnerzahl
§ 30 Einwohnerzahl(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 und 2 die Zahl1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahrzu drei Vierteln und 5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugshinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.(3) In den Fällen des § 7 Absatz 3 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29 d, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, 4 und 5, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29 d, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, 4 und 5, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29 a bis 29 c und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. § 29d werden am 10. Dezemberfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Gemeinsame Finanzkommission
§ 34 Gemeinsame Finanzkommission(1) Land und Kommunen richten eine Gemeinsame Finanzkommission ein. Der Kommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums, des Staatsministeriums, des Gemeindetags Baden-Württemberg, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg an.(2) Die Gemeinsame Finanzkommission dient der Gewährleistung des prozeduralen Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung vor Entscheidungen über den kommunalen Finanzausgleich. Sie legt dem Landtag und der Landesregierung Empfehlungen zur vertikalen Finanzverteilung vor.(3) Die Gemeinsame Finanzkommission gibt auch Empfehlungen zur horizontalen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs, zur Verteilung des Kommunalen Investitionsfonds und zu Grundsatzfragen der Konnexität.
Kreisumlage
§ 35 Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird in einem Prozentsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Absatz 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
Umlagegrundlagen
§ 38 Umlagegrundlagen(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr.(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises;2. den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;3. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;3. den Schlüsselzuweisungen nach § 7 a für das zweitvorangegangene Jahr;4. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 87 Millionen Euro;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Konjunkturelle Maßnahmen
§ 3b Konjunkturelle Maßnahmen(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 Prozent des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kommunale Investitionspauschale
§ 4 Kommunale Investitionspauschale(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3 a Absatz 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Absatz 1) je Einwohnerin oder Einwohner von 1. bis unter 75 Prozent des Landesdurchschnitts mit 125 Prozent, 2. 75 Prozent bis unter 85 Prozent des Landesdurchschnitts mit 115 Prozent, 3. 85 Prozent bis unter 95 Prozent des Landesdurchschnitts mit 105 Prozent, 4. 95 Prozent bis unter 105 Prozent des Landesdurchschnitts mit 100 Prozent, 5. 105 Prozent bis unter 115 Prozent des Landesdurchschnitts mit 95 Prozent, 6. 115 Prozent bis unter 125 Prozent des Landesdurchschnitts mit 85 Prozent, 7. 125 Prozent und mehr des Landesdurchschnitts mit 75 Prozent angesetzt.
Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft
§ 5 Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft(1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nummer 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Prozentsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Prozentsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 Prozent ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 Prozent der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Absatz 1 genannten Sätzen erhoben hat.
Steuerkraftmesszahl der Gemeinde
§ 6 Steuerkraftmesszahl der Gemeinde(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. 195 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);2. 185 Prozent der Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);3. 290 Prozent der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;5. den Zuweisungen nach § 29 a;6. 80 Prozent des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das zweitvorangegangene Jahr.(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nummer 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29 a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jede Einwohnerin und jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je Einwohnerin und Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde wird dadurch ermittelt, dass ihre Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag beträgt bei Gemeinden mit 1. 3000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern 100 Prozent, 2. 10000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 Prozent, 3. 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Prozent, 4. 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 Prozent, 5. 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern 135 Prozent, 6. 200000 Einwohnerinnen und Einwohnern 155 Prozent, 7. 500000 Einwohnerinnen und Einwohnern 179 Prozent, 8. 600000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 186 Prozent, eines Grundbetrags, der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird. Für die Gemeinden mit dazwischen liegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischen liegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(3) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde erhöht sich um 15 vom Hundert des nach Absatz 2 sich ergebenden Kopfbetrags für alle1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet. Für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise
§ 7a Schlüsselzuweisungen an die StadtkreiseDie Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nummer 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise
§ 8 Schlüsselzuweisungen an die Landkreise(1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nummer 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.
Steuerkraftmesszahl des Landkreises
§ 9 Steuerkraftmesszahl des LandkreisesDie Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Absatz 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;2. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Absatz 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 529 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2020. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Im Jahr 2019 erhalten:1. die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2018 487,478 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2019 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 4,876 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2020 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 4. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,095 Böblingen 3,014 Esslingen 2,994 Göppingen 2,116 Ludwigsburg 2,946 Rems-Murr-Kreis 3,135 Heilbronn, Stadtkreis 0,685 Heilbronn, Landkreis 2,861 Hohenlohekreis 1,716 Schwäbisch Hall 3,004 Main-Tauber-Kreis 2,323 Heidenheim 1,523 Ostalbkreis 3,392 Baden-Baden, Stadtkreis 0,370 Karlsruhe, Stadtkreis 0,797 Karlsruhe, Landkreis 4,089 Rastatt 2,323 Heidelberg, Stadtkreis 0,506 Mannheim, Stadtkreis 1,760 Neckar-Odenwald-Kreis 2,353 Rhein-Neckar-Kreis 4,286 Pforzheim, Stadtkreis 0,424 Calw 2,194 Enzkreis 2,044 Freudenstadt 2,018 Freiburg, Stadtkreis 0,598 Breisgau-Hochschwarzwald 3,832 Emmendingen 2,056 Ortenaukreis 4,503 Rottweil 1,889 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,334 Tuttlingen 1,744 Konstanz 2,101 Lörrach 2,260 Waldshut 2,465 Reutlingen 2,681 Tübingen 1,862 Zollernalbkreis 2,132 Ulm, Stadtkreis 0,492 Alb-Donau-Kreis 2,895 Biberach 2,511 Bodenseekreis 1,990 Ravensburg 3,604 Sigmaringen 2,083 Summe 100,000(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen
§ 17a Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Träger von Fachschulen erhalten im Jahr 2019 pauschale Zuweisungen für Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen. Die Zuweisungen betragen 75 Millionen Euro.(2) Die Zuweisungen sind für Investitionen einzusetzen, die der Umsetzung der jeweiligen Medienentwicklungspläne dienen. Sie können auch für die Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen genutzt werden. Maßnahmen sind zu mindestens 20 Prozent durch Mittel der kommunalen Schulträger zu ergänzen.(3) Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
§ 18 Beförderungskosten für Schülerinnen und Schüler(1) Die Stadt- und Landkreise erstatten den Trägern öffentlicher Schulen und privater Ersatzschulen, für die das Kultusministerium oberste Schulaufsichtsbehörde ist, dem Träger der Europäischen Schule in Karlsruhe, den Trägern öffentlicher und privater Grundschulförderklassen und Schulkindergärten sowie den Wohngemeinden, wenn Schülerinnen und Schüler öffentliche oder private Schulen außerhalb Baden-Württembergs besuchen, die notwendigen Beförderungskosten. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Maßgebend für die Zuordnung einer Schule zu einem Stadt- oder Landkreis ist der Schulort. Abweichend hiervon tragen die Stadt- und Landkreise die ihnen als Schulträger entstehenden Beförderungskosten selbst.(2) Die Stadt- und Landkreise können durch Satzung bestimmen1. Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen;2. Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils oder der Gewährung eines Zuschusses;3. Pauschalen oder Höchstbeträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen;4. Verfahren der Kostenerstattung zwischen Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Eltern und Schulträger sowie zwischen Schulträger und Stadt- beziehungsweise Landkreis.Abweichend von Nummer 3 können bei Schülerinnen und Schülern von sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren keine Höchstbeträge bestimmt werden. Übersteigen bei diesen Schülerinnen und Schülern die Beförderungskosten 2600 Euro im Schuljahr, kann der Stadt- oder Landkreis den übersteigenden Betrag zu 75 Prozent von dem Stadt- oder Landkreis geltend machen, in dem die Schülerin oder der Schüler wohnt.(3) Die Stadt- und Landkreise erhalten für die Kostenerstattung nach Absatz 1 pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen jährlich 193,8 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden auf die einzelnen Stadt- und Landkreise nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anteilsverhältnissen aufgeteilt.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2019 zu 81,02 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,76 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2019 zu 18,98 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 19,24 Prozent.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 665,1 Millionen Euro im Jahr 2019, 795,6 Millionen Euro im Jahr 2020 und 895,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2021. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 17a, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29 d, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29 d, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29 a bis 29 c und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 17a, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. § 29d werden am 10. Dezemberfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 97 Millionen Euro;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 930 Millionen Euro im Jahr 2018 und 950 Millionen Euro ab dem Jahr 2019.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.
Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen ...
§ 29d Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern(1) Das Land beteiligt sich an den auf den hohen Flüchtlingszugängen im Jahr 2015 beruhenden Integrationslasten der Gemeinden mit pauschalen Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2019 90 Millionen Euro. Sie werden im Verhältnis der zum 15. September des laufenden Jahres aus den Flüchtlingszugängen des Landes im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 nachweislich in der jeweiligen Gemeinde in der Anschlussunterbringung befindlichen Personen zuzüglich der Personen, die infolge des Familiennachzugs gefolgt sind, verteilt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist von der jeweiligen Gemeinde zu erheben. Die Stadt- und Landkreise melden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden die Zahlen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres dem Statistischen Landesamt. Nachträgliche Anpassungen der übermittelten Daten sind nur in begründeten Fällen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zulässig.(2) Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen
§ 17a Pauschale Förderung der Digitalisierung an Schulen(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Träger von Fachschulen erhalten im Jahr 2019 pauschale Zuweisungen für Digitalisierungsmaßnahmen an Schulen. Die Zuweisungen betragen 145 Millionen Euro.(2) Die Zuweisungen sind für Investitionen einzusetzen, die der Umsetzung der jeweiligen Medienentwicklungspläne dienen. Sie können auch für die Erarbeitung von Medienentwicklungsplänen genutzt werden. Maßnahmen sind zu mindestens 20 Prozent durch Mittel der kommunalen Schulträger zu ergänzen.(3) Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Absatz 3 gilt entsprechend.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.(38) Die Auszahlung des Erhöhungsbetrages von 70 Millionen Euro nach Artikel 3 Nummer 4*) des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung hat spätestens mit der Festsetzung der Leistungen nach § 32 Absatz 1 zu erfolgen.
Laufende Zuweisungen für Fremdenverkehrsgemeinden
§ 20 Laufende Zuweisungen für FremdenverkehrsgemeindenKurorte und Erholungsorte mit jährlich mehr als 50 000 kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen erhalten aus dem Kommunalen Investitionsfonds (§ 3 a Absatz 1 Nummer 2) pauschale Zuweisungen in Höhe von jährlich 6 Millionen Euro, die grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden sollen. Die Mittel werden auf die einzelnen Gemeinden nach dem Verhältnis der kurtaxepflichtigen Übernachtungen in den nach dem Kurortegesetz anerkannten Gemeindeteilen aufgeteilt. Dabei werden die Übernachtungen1. in Heilbädern 2-fach,2. in heilklimatischen Kurorten, Kneipp-Heilbädern, Kneipp-Kurorten, Orten mit Heilquellen-, Moor (Peloid)- oder Sole-Kurbetrieb und den Orten mit Heilstollen-Kurbetrieb 1,5-fachgewertet. Die kurtaxepflichtigen Übernachtungen werden jeweils im Abstand von drei Jahren nach dem Stand des zweitvorangegangenen Jahres neu ermittelt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Im Jahr 2019 erhalten:1. die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus dem Forstverwaltungskostenbeitrag und aus der Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Beratung und Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2018 487,478 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2019 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 4,876 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2020 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 4. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,095 Böblingen 3,018 Esslingen 2,999 Göppingen 2,119 Ludwigsburg 2,951 Rems-Murr-Kreis 3,139 Heilbronn, Stadtkreis 0,685 Heilbronn, Landkreis 2,865 Hohenlohekreis 1,718 Schwäbisch Hall 3,007 Main-Tauber-Kreis 2,325 Heidenheim 1,525 Ostalbkreis 3,396 Baden-Baden, Stadtkreis 0,370 Karlsruhe, Stadtkreis 0,797 Karlsruhe, Landkreis 3,990 Rastatt 2,326 Heidelberg, Stadtkreis 0,506 Mannheim, Stadtkreis 1,760 Neckar-Odenwald-Kreis 2,355 Rhein-Neckar-Kreis 4,286 Pforzheim, Stadtkreis 0,424 Calw 2,196 Enzkreis 2,047 Freudenstadt 2,020 Freiburg, Stadtkreis 0,598 Breisgau-Hochschwarzwald 3,837 Emmendingen 2,058 Ortenaukreis 4,509 Rottweil 1,891 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,337 Tuttlingen 1,746 Konstanz 2,104 Lörrach 2,263 Waldshut 2,467 Reutlingen 2,684 Tübingen 1,864 Zollernalbkreis 2,134 Ulm, Stadtkreis 0,492 Alb-Donau-Kreis 2,898 Biberach 2,513 Bodenseekreis 1,993 Ravensburg 3,608 Sigmaringen 2,085 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
§ 29a Ausgleich der Belastungen aus der Neuregelung des FamilienleistungsausgleichsDas Land stellt den Gemeinden von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die es nach Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern zum Ausgleich seiner seit 1. Januar 1996 zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzkraftausgleichs erhält, 26 Prozent zur Verfügung. Die Zuweisungen werden nach den in der Anlage 1 zur jeweils geltenden Verordnung des Finanzministeriums zur Durchführung des Gemeindefinanzreformgesetzes enthaltenen Schlüsselzahlen auf die Gemeinden aufgeteilt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Im Jahr 2019 erhalten:1. die Stadtkreise 25,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,88 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.Ab dem Jahr 2020 erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2018 487,478 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2020 wird der sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebende Zuweisungsbetrag um den jährlich, erstmals vom Jahr 2019 auf das Jahr 2020, nach Satz 3 zu dynamisierenden Betrag von 40,8999 Millionen Euro vermindert. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,308 Böblingen 3,212 Esslingen 3,093 Göppingen 2,172 Ludwigsburg 3,127 Rems-Murr-Kreis 3,123 Heilbronn, Stadtkreis 0,751 Heilbronn, Landkreis 2,892 Hohenlohekreis 1,665 Schwäbisch Hall 3,041 Main-Tauber-Kreis 2,346 Heidenheim 1,361 Ostalbkreis 3,140 Baden-Baden, Stadtkreis 0,368 Karlsruhe, Stadtkreis 0,720 Karlsruhe, Landkreis 3,957 Rastatt 2,275 Heidelberg, Stadtkreis 0,509 Mannheim, Stadtkreis 1,930 Neckar-Odenwald-Kreis 2,428 Rhein-Neckar-Kreis 4,373 Pforzheim, Stadtkreis 0,400 Calw 1,776 Enzkreis 1,985 Freudenstadt 1,829 Freiburg, Stadtkreis 0,633 Breisgau-Hochschwarzwald 3,864 Emmendingen 2,063 Ortenaukreis 4,713 Rottweil 1,937 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,355 Tuttlingen 1,712 Konstanz 2,187 Lörrach 2,174 Waldshut 2,315 Reutlingen 2,598 Tübingen 1,826 Zollernalbkreis 2,235 Ulm, Stadtkreis 0,520 Alb-Donau-Kreis 2,850 Biberach 2,367 Bodenseekreis 2,055 Ravensburg 3,618 Sigmaringen 2,197 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019, 805,5 Millionen Euro im Jahr 2020, 818,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 815,3 Millionen Euro im Jahr 2022 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2023. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2019 zu 81,02 Prozent, in den Jahren 2020 und 2021 zu 81,01 Prozent, im Jahr 2022 zu 81,00 Prozent und ab dem Jahr 2023 zu 80,76 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2019 zu 18,98 Prozent, in den Jahren 2020 und 2021 zu 18,99 Prozent, im Jahr 2022 zu 19,00 Prozent und ab dem Jahr 2023 zu 19,24 Prozent.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) die Ausgleichsbeträge nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) sowie 50 Prozent der Zuweisungen nach § 15 Absatz 3 ÖPNVG,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der pädagogischen Leitungszeit
§ 29e Förderung der pädagogischen LeitungszeitDer Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 17a, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29 a bis 29 c, § 29 e und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 17a, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. § 29d werden am 10. Dezemberfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019, 829,5 Millionen Euro im Jahr 2020, 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 815,3 Millionen Euro im Jahr 2022 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2023. Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 478,9111 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,308 Böblingen 3,212 Esslingen 3,093 Göppingen 2,172 Ludwigsburg 3,127 Rems-Murr-Kreis 3,123 Heilbronn, Stadtkreis 0,751 Heilbronn, Landkreis 2,892 Hohenlohekreis 1,665 Schwäbisch Hall 3,041 Main-Tauber-Kreis 2,346 Heidenheim 1,361 Ostalbkreis 3,140 Baden-Baden, Stadtkreis 0,368 Karlsruhe, Stadtkreis 0,720 Karlsruhe, Landkreis 3,957 Rastatt 2,275 Heidelberg, Stadtkreis 0,509 Mannheim, Stadtkreis 1,930 Neckar-Odenwald-Kreis 2,428 Rhein-Neckar-Kreis 4,373 Pforzheim, Stadtkreis 0,400 Calw 1,776 Enzkreis 1,985 Freudenstadt 1,829 Freiburg, Stadtkreis 0,633 Breisgau-Hochschwarzwald 3,864 Emmendingen 2,063 Ortenaukreis 4,713 Rottweil 1,937 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,355 Tuttlingen 1,712 Konstanz 2,187 Lörrach 2,174 Waldshut 2,315 Reutlingen 2,598 Tübingen 1,826 Zollernalbkreis 2,235 Ulm, Stadtkreis 0,520 Alb-Donau-Kreis 2,850 Biberach 2,367 Bodenseekreis 2,055 Ravensburg 3,618 Sigmaringen 2,197 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im ...
§ 29 Kosten der Ausbildung für den gehobenen Verwaltungsdienst und den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement(1) Gemeinden, Gemeindeverwaltungsverbände und Landkreise, die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis einstellen, erhalten zu den Kosten der Ausbildung während des Einführungspraktikums eine einmalige Zuweisung aus der Finanzausgleichsmasse A. Die Zuweisung beträgt je auszubildender Person 5 881 Euro. Sie erhöht oder vermindert sich um den durchschnittlichen Prozentsatz der Änderung der Unterhaltsbeihilfen für Auszubildende.(2) Die den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Verwaltungsdienst und den Anwärterinnen und Anwärtern für den gehobenen Dienst im digitalen Verwaltungsmanagement bis zur Ablegung der Laufbahnprüfung zu zahlenden Bezüge sowie die Entschädigungen nach dem Landesreisekostengesetz und dem Landesumzugskostengesetz werden dem Land zu 95 Prozent aus der Finanzausgleichsmasse erstattet.
Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen ...
§ 29d Förderung der Integration und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern(1) Das Land beteiligt sich an den auf den hohen Flüchtlingszugängen im Jahr 2015 beruhenden Integrationslasten der Gemeinden mit pauschalen Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 15 Millionen Euro. Sie werden im Verhältnis der zum 15. September des laufenden Jahres aus den Flüchtlingszugängen des Landes im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 29. Februar 2016 nachweislich in der jeweiligen Gemeinde in der Anschlussunterbringung befindlichen Personen zuzüglich der Personen, die infolge des Familiennachzugs gefolgt sind, verteilt. Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen ist von der jeweiligen Gemeinde zu erheben. Die Stadt- und Landkreise melden in Abstimmung mit den kreisangehörigen Gemeinden die Zahlen bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres dem Statistischen Landesamt. Nachträgliche Anpassungen der übermittelten Daten sind nur in begründeten Fällen bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres zulässig.(2) Das Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
Förderung der pädagogischen Leitungszeit
§ 29e Förderung der pädagogischen LeitungszeitDer Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 97 Millionen Euro;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 108 Millionen Euro im Jahr 2020 und 1 115 Millionen Euro ab dem Jahr 2021.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) zuzüglich eines Betrags von 186,5 Millionen Euro im Jahr 2020, abzüglich eines Betrags von 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 785,3 Millionen Euro im Jahr 2022, 874,4 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2025; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt, Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 478,9111 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 werden im Jahr 2020 einmalig um 3,268 Millionen Euro erhöht. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,330 Böblingen 3,211 Esslingen 3,098 Göppingen 2,173 Ludwigsburg 3,131 Rems-Murr-Kreis 3,122 Heilbronn, Stadtkreis 0,765 Heilbronn, Landkreis 2,893 Hohenlohekreis 1,664 Schwäbisch Hall 3,036 Main-Tauber-Kreis 2,340 Heidenheim 1,362 Ostalbkreis 3,139 Baden-Baden, Stadtkreis 0,366 Karlsruhe, Stadtkreis 0,715 Karlsruhe, Landkreis 3,956 Rastatt 2,275 Heidelberg, Stadtkreis 0,506 Mannheim, Stadtkreis 1,953 Neckar-Odenwald-Kreis 2,422 Rhein-Neckar-Kreis 4,369 Pforzheim, Stadtkreis 0,397 Calw 1,779 Enzkreis 1,992 Freudenstadt 1,827 Freiburg, Stadtkreis 0,629 Breisgau-Hochschwarzwald 3,858 Emmendingen 2,064 Ortenaukreis 4,701 Rottweil 1,934 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,354 Tuttlingen 1,711 Konstanz 2,188 Lörrach 2,175 Waldshut 2,315 Reutlingen 2,596 Tübingen 1,829 Zollernalbkreis 2,235 Ulm, Stadtkreis 0,516 Alb-Donau-Kreis 2,851 Biberach 2,366 Bodenseekreis 2,056 Ravensburg 3,609 Sigmaringen 2,192 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) in den Jahren 2020 und 2021 zu 81,01 Prozent, im Jahr 2022 zu 81,05 Prozent und ab dem Jahr 2023 zu 80,81 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) in den Jahren 2020 und 2021 zu 18,99 Prozent, im Jahr 2022 zu 18,95 Prozent und ab dem Jahr 2023 zu 19,19 Prozent.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 795,6 Millionen Euro im Jahr 2020, 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29 a bis 29 c, § 29 e und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. § 29d werden am 10. Dezemberfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.(38) (aufgehoben)(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020 1. von bis zu 290 Prozent 290 Prozent, 2. von über 290 Prozent 2. bis 350 Prozent den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und 3. von über 350 Prozent 350 Prozent.§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 833,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 785,3 Millionen Euro im Jahr 2022, 874,4 Millionen Euro in den Jahren 2023 und 2024 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2025; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt, Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 478,9111 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,371 Böblingen 3,208 Esslingen 3,106 Göppingen 2,174 Ludwigsburg 3,140 Rems-Murr-Kreis 3,121 Heilbronn, Stadtkreis 0,794 Heilbronn, Landkreis 2,894 Hohenlohekreis 1,662 Schwäbisch Hall 3,026 Main-Tauber-Kreis 2,329 Heidenheim 1,364 Ostalbkreis 3,137 Baden-Baden, Stadtkreis 0,361 Karlsruhe, Stadtkreis 0,706 Karlsruhe, Landkreis 3,953 Rastatt 2,275 Heidelberg, Stadtkreis 0,499 Mannheim, Stadtkreis 1,997 Neckar-Odenwald-Kreis 2,410 Rhein-Neckar-Kreis 4,361 Pforzheim, Stadtkreis 0,392 Calw 1,786 Enzkreis 2,006 Freudenstadt 1,823 Freiburg, Stadtkreis 0,620 Breisgau-Hochschwarzwald 3,847 Emmendingen 2,067 Ortenaukreis 4,679 Rottweil 1,929 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,353 Tuttlingen 1,708 Konstanz 2,189 Lörrach 2,176 Waldshut 2,314 Reutlingen 2,591 Tübingen 1,835 Zollernalbkreis 2,236 Ulm, Stadtkreis 0,510 Alb-Donau-Kreis 2,853 Biberach 2,365 Bodenseekreis 2,059 Ravensburg 3,591 Sigmaringen 2,183 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 Prozent im Verhältnis nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 Prozent im Verhältnis nach der Fläche je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2021 zu 81,01 Prozent, im Jahr 2022 zu 81,05 Prozent und ab dem Jahr 2023 zu 80,81 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2021 zu 18,99 Prozent, im Jahr 2022 zu 18,95 Prozent und ab dem Jahr 2023 zu 19,19 Prozent.
Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten
§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 895,6 Millionen Euro im Jahr 2021 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2022. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern
§ 29d Förderung der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und AusländernDas Land fördert die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer über die Kostenerstattung des § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus. Dazu erhalten die Stadt- und Landkreise ab dem Jahr 2017 elf Millionen Euro jährlich. Soweit nach § 5 Kinder- und Jugendhilfegesetz Baden-Württemberg kreisangehörige Gemeinden zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt sind, leitet der Landkreis, in dessen Kreisgebiet sich die Gemeinde befindet, die Zuweisungen unverzüglich anteilig weiter. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
Förderung der pädagogischen Leitungszeit
§ 29e Förderung der pädagogischen LeitungszeitDer Ausgleichsbetrag nach § 1 Absatz 6 der Kindertagesstättenverordnung wird auf die Gemeinden gemäß dem in § 1 Absatz 7 dieser Rechtsverordnung festgelegten Schlüssel verteilt. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.
Einwohnerzahl
§ 30 Einwohnerzahl(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absätze 2 bis 4 die Zahl1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahrzu drei Vierteln und 5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugshinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.(3) In den Fällen des § 7 Absatz 3 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.(38) (aufgehoben)(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020 1. von bis zu 290 Prozent 290 Prozent, 2. von über 290 Prozent 2. bis 350 Prozent den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und 3. von über 350 Prozent 350 Prozent.§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und2. der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von 1. 3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern 100 Prozent, 2. 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 Prozent, 3. 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Prozent, 4. 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 Prozent, 5. 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 135 Prozent, 6. 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 155 Prozent, 7. 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 179 Prozent, 8. 600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 186 Prozenteines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche von 1. 4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner 100 Prozent, 2. 10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 110 Prozent, 3. 15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 120 Prozent, 4. 20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 140 Prozent, 5. 25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 160 Prozent, 6. mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 180 Prozentvon 2,5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) 208 963 333 Euro im Jahr 2021, 217 296 666 Euro im Jahr 2022 und 225 630 000 ab dem Jahr 2023 für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 2,72 Millionen Euro und ab dem Jahr 2020 jährlich 2,42 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen.
Pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau
§ 16 Pauschale Zuweisungen für den SportstättenbauDie Schulträger der unter § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten pauschale Zuweisungen für den Sportstättenbau. Satz 1 gilt nicht für Träger von Fachschulen. Die Zuweisungen bemessen sich nach den Ansätzen im Staatshaushaltsplan. Die Mittel werden auf die einzelnen Schulträger nach dem Verhältnis der Schülerzahlen aufgeteilt. Dabei werden die Schüler in Schulen mit Teilzeitunterricht 0,5-fach gewertet. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung wird ermächtigt, ab dem Jahr 2006 die nach Satz 3 zur Verfügung stehenden Mittel als einzelfallbezogene Zuwendungen zum Bau von kommunalen Sportstätten zu gewähren.
Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände
§ 22 Ausgleich für die Übernahme von Aufgaben der Landeswohlfahrtsverbände(1) Die den Stadt- und Landkreisen durch die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände entstehenden Be- und Entlastungen werden ab dem Jahr 2005 jährlich aufkommensneutral zwischen den Stadt- und Landkreisen ausgeglichen.(2) Dem Ausgleich liegen zugrunde1. die Belastungen der Stadt- und Landkreise mit Zweckausgaben, die sich im Jahr 2003 ergeben hätten, wenn der Aufgabenübergang nach § 2 des Gesetzes zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände bereits am 1. Januar 2003 erfolgt wäre. Dabei sind Einnahmen unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Kostenerstattungsregelungen mit Ausnahme der im Jahr 2003 geltenden Regelung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes abzusetzen;2. die Entlastungen durch den Wegfall der Landeswohlfahrtsumlagen, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Belastungen nach Abzug der Mehreinnahmen in Nummer 3 entfallen, nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen;3. die Mehreinnahmen durch die Umschichtung der bisherigen Schlüsselzuweisungen an die Landeswohlfahrtsverbände in die Schlüsselzuweisungen der Stadt- und Landkreise unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Finanzausgleichsumlage nach den im Jahr 2005 maßgebenden Bemessungsgrundlagen.Die Verteilung der Entlastungen nach Nummer 2 und der Mehreinnahmen nach Nummer 3 auf die Stadt- und Landkreise werden jährlich auf der Basis der Steuerkraftsummen und Bemessungsgrundlagen des jeweiligen Jahres neu ermittelt.(3) Die Belastungen nach Absatz 2 Nr. 1 werden von den Landeswohlfahrtsverbänden bis zum 30. September 2004 ermittelt und festgestellt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 478,9111 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 4. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,371 Böblingen 3,208 Esslingen 3,106 Göppingen 2,174 Ludwigsburg 3,140 Rems-Murr-Kreis 3,121 Heilbronn, Stadtkreis 0,794 Heilbronn, Landkreis 2,894 Hohenlohekreis 1,662 Schwäbisch Hall 3,026 Main-Tauber-Kreis 2,329 Heidenheim 1,364 Ostalbkreis 3,137 Baden-Baden, Stadtkreis 0,361 Karlsruhe, Stadtkreis 0,706 Karlsruhe, Landkreis 3,953 Rastatt 2,275 Heidelberg, Stadtkreis 0,499 Mannheim, Stadtkreis 1,997 Neckar-Odenwald-Kreis 2,410 Rhein-Neckar-Kreis 4,361 Pforzheim, Stadtkreis 0,392 Calw 1,786 Enzkreis 2,006 Freudenstadt 1,823 Freiburg, Stadtkreis 0,620 Breisgau-Hochschwarzwald 3,847 Emmendingen 2,067 Ortenaukreis 4,679 Rottweil 1,929 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,353 Tuttlingen 1,708 Konstanz 2,189 Lörrach 2,176 Waldshut 2,314 Reutlingen 2,591 Tübingen 1,835 Zollernalbkreis 2,236 Ulm, Stadtkreis 0,510 Alb-Donau-Kreis 2,853 Biberach 2,365 Bodenseekreis 2,059 Ravensburg 3,591 Sigmaringen 2,183 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden
§ 32a Vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden, Bekanntgabe von Bescheiden(1) Bescheide nach § 32 Absatz 1 können vollständig durch automatisierte Einrichtungen erlassen werden.(2) Abweichend von § 41 Absatz 2a Satz 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Bescheides an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat das Statistische Landesamt den Zugang der Benachrichtigung nach Satz 1 nachzuweisen. Gelingt der Nachweis nicht, so gilt der Bescheid in dem Zeitpunkt als bekannt gegeben, in dem die abrufberechtigte Person den bereitgestellten Bescheid abgerufen hat. § 41 Absatz 2a Sätze 4 und 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes finden keine Anwendung.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2022 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 136 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird. Im Jahr 2014 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Absatz 3 Satz 3 und § 29b Absatz 2 Satz 3 bei der Gewichtung Anwendung finden.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und2. der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von 1. 3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern 100 Prozent, 2. 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 Prozent, 3. 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Prozent, 4. 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 Prozent, 5. 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 135 Prozent, 6. 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 155 Prozent, 7. 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 179 Prozent, 8. 600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 186 Prozenteines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche von 1. 4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner 100 Prozent, 2. 10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 110 Prozent, 3. 15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 120 Prozent, 4. 20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 140 Prozent, 5. 25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 160 Prozent, 6. mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 180 Prozentvon 5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 497,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 827,9 Millionen Euro im Jahr 2022, 889,5 Millionen Euro im Jahr 2023, 892,5 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt, Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes und der durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2020 478,9111 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2021 werden die sich aus Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 ergebenden Zuweisungen um 9,938 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2022 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 4. Im Jahr 2022 wird der sich aus den Sätzen 2 bis 5 ergebende Betrag um 20,4013 Millionen Euro erhöht. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,518 Böblingen 3,189 Esslingen 3,114 Göppingen 2,180 Ludwigsburg 3,150 Rems-Murr-Kreis 3,106 Heilbronn, Stadtkreis 0,855 Heilbronn, Landkreis 2,890 Hohenlohekreis 1,667 Schwäbisch Hall 3,002 Main-Tauber-Kreis 2,305 Heidenheim 1,368 Ostalbkreis 3,107 Baden-Baden, Stadtkreis 0,359 Karlsruhe, Stadtkreis 0,710 Karlsruhe, Landkreis 3,949 Rastatt 2,279 Heidelberg, Stadtkreis 0,492 Mannheim, Stadtkreis 2,071 Neckar-Odenwald-Kreis 2,386 Rhein-Neckar-Kreis 4,334 Pforzheim, Stadtkreis 0,396 Calw 1,802 Enzkreis 2,025 Freudenstadt 1,809 Freiburg, Stadtkreis 0,615 Breisgau-Hochschwarzwald 3,849 Emmendingen 2,073 Ortenaukreis 4,630 Rottweil 1,918 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,347 Tuttlingen 1,700 Konstanz 2,188 Lörrach 2,165 Waldshut 2,304 Reutlingen 2,575 Tübingen 1,851 Zollernalbkreis 2,223 Ulm, Stadtkreis 0,503 Alb-Donau-Kreis 2,843 Biberach 2,362 Bodenseekreis 2,065 Ravensburg 3,562 Sigmaringen 2,164 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) 208 963 333 Euro im Jahr 2021, 217 296 666 Euro im Jahr 2022 und 225 630 000 ab dem Jahr 2023 für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. 2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen.
Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten
§ 21 Laufende Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise zu den örtlichen Sozialhilfelasten(1) Stadtkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landesdurchschnitt (Stadt- und Landkreise) übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 30 Prozent des übersteigenden Betrags. Landkreise, deren Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende je Einwohnerin und Einwohner den Landkreisdurchschnitt übersteigen, erhalten jährlich Zuweisungen in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Betrags. Unberücksichtigt bleiben die Ausgaben, die in den Ausgleich nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 einbezogen werden.(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Sozialhilfenettoausgaben, Eingliederungshilfenettoausgaben und die Nettoausgaben für die Grundsicherung für Arbeitsuchende der Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe, der Eingliederungshilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende im zweitvorangegangenen Jahr nach der Rechnungsstatistik. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2022 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 136 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.(38) (aufgehoben)(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020 1. von bis zu 290 Prozent 290 Prozent, 2. von über 290 Prozent 2. bis 350 Prozent den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und 3. von über 350 Prozent 350 Prozent.§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 Prozent im Verhältnis nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 Prozent im Verhältnis nach der Fläche je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Verteilungsausschuss
§ 14 Verteilungsausschuss(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 1. Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an:1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter als Vorsitzende oder als Vorsitzender;2. drei vom Ministerium Ländlicher Raum nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen; diese sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2023 wird bei der Ermittlung der Nettobetriebs ausgaben den Einnahmen ein Betrag von 59,4 Millionen Euro für erstattete Elternbeiträge und Gebühren hinzugerechnet. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 1 021,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 898,5 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt, Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,532 Böblingen 3,158 Esslingen 3,091 Göppingen 2,169 Ludwigsburg 3,127 Rems-Murr-Kreis 3,077 Heilbronn, Stadtkreis 0,876 Heilbronn, Landkreis 2,868 Hohenlohekreis 1,663 Schwäbisch Hall 2,973 Main-Tauber-Kreis 2,284 Heidenheim 1,367 Ostalbkreis 3,074 Baden-Baden, Stadtkreis 0,370 Karlsruhe, Stadtkreis 0,716 Karlsruhe, Landkreis 3,911 Rastatt 2,266 Heidelberg, Stadtkreis 0,500 Mannheim, Stadtkreis 2,681 Neckar-Odenwald-Kreis 2,365 Rhein-Neckar-Kreis 4,285 Pforzheim, Stadtkreis 0,406 Calw 1,800 Enzkreis 2,020 Freudenstadt 1,798 Freiburg, Stadtkreis 0,622 Breisgau-Hochschwarzwald 3,815 Emmendingen 2,064 Ortenaukreis 4,573 Rottweil 1,906 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,331 Tuttlingen 1,691 Konstanz 2,175 Lörrach 2,150 Waldshut 2,287 Reutlingen 2,553 Tübingen 1,847 Zollernalbkreis 2,206 Ulm, Stadtkreis 0,510 Alb-Donau-Kreis 2,819 Biberach 2,347 Bodenseekreis 2,056 Ravensburg 3,524 Sigmaringen 2,147 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Zahlungsmittelbedarfs des Ergebnishaushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Ministerium Ländlicher Raum und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 Prozent im Verhältnis nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Absatz 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 Prozent im Verhältnis nach der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik je Einwohnerin und Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohnerin und Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Ministeriums Ländlicher Raum und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) zu 80,81 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) zu 19,19 Prozent.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) 225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. 2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen.
Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen
§ 27 Pauschale Investitionszuweisungen an Gemeinden und Komplementärmittel zu Bundesförderungen(1) Gemeinden erhalten zum Bau, Um- und Ausbau von Straßen, die sich in kommunaler Baulast befinden, pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen werden nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres verteilt.(2) Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten ergänzende Zuweisungen für Maßnahmen, die aus Bundesmitteln gefördert werden. Solche Zuweisungen können auch rechtlich selbständigen Unternehmen gewährt werden, an denen überwiegend Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind. Das Verkehrsministerium, das Innenministerium und das Finanzministerium legen die Grundsätze für die Verteilung der Zuschüsse fest.
Öffentlicher Personennahverkehr
§ 28 Öffentlicher Personennahverkehr(1) Zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs werden jährlich 15 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.(2) Die Mittel werden zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerinnen und Einwohner und zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres auf die Stadt- und Landkreise aufgeteilt.(3) Aus den Mitteln können Zuschüsse insbesondere gewährt werden für1. Verbesserungen im Leistungsangebot auf Linien des öffentlichen Personennahverkehrs;2. Zusammenschlüsse von Verkehrsunternehmen zu Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder Verkehrs- und Tarifverbünden, soweit kooperationsbedingte Lasten nicht bereits anderweitig ausgeglichen werden;3. Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs, soweit dafür nicht Zuschüsse nach § 27 Absatz 2 bewilligt werden.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 990,6 Millionen Euro im Jahr 2023 und 925,6 Millionen Euro ab dem Jahr 2024. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert. Von den Nettobetriebsausgaben des Jahres 2020 werden 144,4 Millionen Euro, des Jahres 2021 147,3 Millionen Euro und des Jahres 2022 150,2 Millionen Euro in Abzug gebracht. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Einwohnerzahl
§ 30 Einwohnerzahl(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Absatz 1 und § 7 Absätze 2 bis 4 die Zahl1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler untergebrachten Personen,4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahrzu drei Vierteln und 5. der Insassen von Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen des Maßregelvollzugshinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.(3) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Nummer 1 sowie des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden; der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. Im Fall des § 30 Absatz 2 Nummer 3 ist die durchschnittliche Belegungszahl im vorangegangenen Jahr maßgebend; sie wird der Zahl der zum Stichtag nach § 143 der Gemeindeordnung tatsächlich gemeldeten Personen gegenübergestellt.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) Für die Jahre 2012 und 2013 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2014 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 50 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2013 zu 50 Prozent berücksichtigt. Im Jahr 2015 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage der Volkszählung 1987 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2012 zu 25 Prozent und die auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2014 zu 75 Prozent berücksichtigt.(37) Der Finanzausgleichsmasse A werden die für das Jahr 2017 entstandenen Ausgleichsbeträge nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vorweg entnommen.(38) (aufgehoben)(39) Die Gemeinden erhalten zur Kompensation coronabedingter Gewerbesteuermindereinnahmen im Jahr 2020 Zuweisungen von 1,881 Milliarden Euro. Die Zuweisungen werden unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 5 auf Basis des jeweiligen gemeindlichen Gewerbesteuernettoaufkommens der Jahre 2017 bis 2019 in Relation zum Gesamtgewerbesteuernettoaufkommen dieser Jahre auf die Gemeinden verteilt. Veränderungen des Datenstandes nach dem 1. Oktober 2020 werden nicht berücksichtigt. Die Zuweisungen sind spätestens zum 31. Dezember 2020 zu leisten. Die Überweisung erfolgt an die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich an die kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Zuweisungen nach Satz 1 werden im kommunalen Finanzausgleich des Jahres 2022 bei der Bemessung der Steuerkraftmesszahl nach § 6 berücksichtigt. Der Anrechnungshebesatz beträgt bei einem Gewerbesteuerhebesatz im Jahr 2020 1. von bis zu 290 Prozent 290 Prozent, 2. von über 290 Prozent 2. bis 350 Prozent den tatsächlichen Hebesatz des Jahres 2020 und 3. von über 350 Prozent 350 Prozent.§ 6 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.(41) Abweichend von § 20 Satz 4 werden der Aufteilung der Mittel im Jahr 2023 die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2018 zu Grunde gelegt. Im Jahr 2024 werden der Aufteilung der Mittel die kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 zu Grunde gelegt. Mit den kurtaxepflichtigen Übernachtungen des Jahres 2022 wird in einen neuen Dreijahresturnus eingetreten.(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 120 Millionen Euro im Jahr 2023 und 140 Millionen Euro ab dem Jahr 2024;2. für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds) 1 115 Millionen Euro.(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Bedarfsmesszahl der Gemeinde
§ 7 Bedarfsmesszahl der Gemeinde(1) Die Bedarfsmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. der Bedarfsmesszahl nach der Gemeindegröße (Bedarfsmesszahl A) und2. der Bedarfsmesszahl nach der Einwohnerdichte (Bedarfsmesszahl B).(2) Die Bedarfsmesszahlen A und B werden dadurch ermittelt, dass die Einwohnerzahl einer Gemeinde mit den Kopfbeträgen nach den Absätzen 3 und 4 vervielfacht wird.(3) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl A beträgt bei Gemeinden von 1. 3 000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern 100 Prozent, 2. 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 110 Prozent, 3. 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 117 Prozent, 4. 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 125 Prozent, 5. 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 135 Prozent, 6. 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 155 Prozent, 7. 500 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 179 Prozent, 8. 600 000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern 186 Prozenteines jährlich festzusetzenden Grundbetrags. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(4) Der Kopfbetrag der Bedarfsmesszahl B beträgt bei Gemeinden mit einer Fläche nach der amtlichen Flächenstatistik von 1. 4 000 m2 oder weniger je Einwohnerin und Einwohner 100 Prozent, 2. 10 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 110 Prozent, 3. 15 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 120 Prozent, 4. 20 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 140 Prozent, 5. 25 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 160 Prozent, 6. mehr als 30 000 m2 je Einwohnerin und Einwohner 180 Prozentvon 5 Prozent des Grundbetrags nach Absatz 3. Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Flächenwerten je Einwohnerin und Einwohner gelten die entsprechenden dazwischenliegenden, auf volle 0,10 Euro nach oben gerundeten Beträge.(5) Der Grundbetrag nach Absatz 3 wird jeweils durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Gemeinden angemessen Rechnung getragen wird.(6) Die Bedarfsmesszahl A einer Gemeinde erhöht sich um 15 Prozent des sich nach Absatz 3 ergebenden Kopfbetrags für alle1. auf ihrem Gebiet stationierten Wehrdienstleistenden nach dem Wehrpflichtgesetz und kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte;2. zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften an einem Dienstort auf ihrem Gebiet verpflichteten Polizeibeamtinnen und -beamten;3. Studierenden an einer Hochschule (Haupthörerinnen und Haupthörer) auf ihrem Gebiet; für die Zahl der Studierenden und ihre Verteilung auf die Gemeinden ist die Bundesstatistik für das Hochschulwesen für das Wintersemester, das im vorangegangenen Jahr endet, maßgebend.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,533 Böblingen 3,159 Esslingen 3,092 Göppingen 2,169 Ludwigsburg 3,127 Rems-Murr-Kreis 3,078 Heilbronn, Stadtkreis 0,876 Heilbronn, Landkreis 2,868 Hohenlohekreis 1,663 Schwäbisch Hall 2,973 Main-Tauber-Kreis 2,285 Heidenheim 1,368 Ostalbkreis 3,075 Baden-Baden, Stadtkreis 0,370 Karlsruhe, Stadtkreis 0,716 Karlsruhe, Landkreis 3,912 Rastatt 2,266 Heidelberg, Stadtkreis 0,500 Mannheim, Stadtkreis 2,668 Neckar-Odenwald-Kreis 2,365 Rhein-Neckar-Kreis 4,286 Pforzheim, Stadtkreis 0,406 Calw 1,800 Enzkreis 2,020 Freudenstadt 1,798 Freiburg, Stadtkreis 0,622 Breisgau-Hochschwarzwald 3,815 Emmendingen 2,064 Ortenaukreis 4,573 Rottweil 1,906 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,332 Tuttlingen 1,691 Konstanz 2,175 Lörrach 2,150 Waldshut 2,288 Reutlingen 2,553 Tübingen 1,847 Zollernalbkreis 2,207 Ulm, Stadtkreis 0,510 Alb-Donau-Kreis 2,819 Biberach 2,347 Bodenseekreis 2,056 Ravensburg 3,525 Sigmaringen 2,147 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2023 548,115 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Zuweisungen nach Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 erhöhen sich in den Jahren 2023 und 2024 um jeweils 3,2991 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,553 Böblingen 3,177 Esslingen 3,110 Göppingen 2,182 Ludwigsburg 3,145 Rems-Murr-Kreis 3,096 Heilbronn, Stadtkreis 0,881 Heilbronn, Landkreis 2,885 Hohenlohekreis 1,673 Schwäbisch Hall 2,991 Main-Tauber-Kreis 2,298 Heidenheim 1,376 Ostalbkreis 3,093 Baden-Baden, Stadtkreis 0,372 Karlsruhe, Stadtkreis 0,721 Karlsruhe, Landkreis 3,935 Rastatt 2,280 Heidelberg, Stadtkreis 0,503 Mannheim, Stadtkreis 2,096 Neckar-Odenwald-Kreis 2,379 Rhein-Neckar-Kreis 4,311 Pforzheim, Stadtkreis 0,408 Calw 1,810 Enzkreis 2,032 Freudenstadt 1,808 Freiburg, Stadtkreis 0,625 Breisgau-Hochschwarzwald 3,838 Emmendingen 2,076 Ortenaukreis 4,600 Rottweil 1,917 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,345 Tuttlingen 1,702 Konstanz 2,188 Lörrach 2,163 Waldshut 2,301 Reutlingen 2,568 Tübingen 1,858 Zollernalbkreis 2,220 Ulm, Stadtkreis 0,513 Alb-Donau-Kreis 2,836 Biberach 2,361 Bodenseekreis 2,069 Ravensburg 3,545 Sigmaringen 2,160 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse1)(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 918,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 788,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2024 zu 81,27 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 80,81 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2024 zu 18,73 Prozent und ab dem Jahr 2025 zu 19,19 Prozent.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Im Jahr 2023 werden die Nettobetriebsausgaben um die Zuweisungen des Landes für erstattete Elternbeiträge und Gebühren sowie für die für den Zeitraum vom 12. April 2021 bis zum 7. Januar 2022 erstatteten Aufwendungen für die Corona-Antigentests und PCR-Pooltests in Höhe von insgesamt 155,0 Millionen Euro reduziert. Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2023 in Höhe von 147,3 Millionen Euro, im Jahr 2024 in Höhe von 150,2 Millionen Euro, im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) 225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,b) zwei Drittel der für die Ausgleichsbeträge nach § 6 a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erforderlichen Beträge füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. 2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. die auf die kommunalen Schulträger entfallenden Kosten an dem vom Land zu zahlenden Betrag für den Betrieb von Geräten zur Nachrichtenübermittlung an Schulen im Krisenfall;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;15. 260 000 Euro im Jahr 2024 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 918,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 818,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 883,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 986,1 Millionen Euro im Jahr 2025, 991,6 Millionen Euro im Jahr 2026, 972,9 Millionen Euro im Jahr 2027, 982,9 Millionen Euro im Jahr 2028, 989,9 Millionen Euro im Jahr 2029 und 977,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2030; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2024 575,909 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Im Jahr 2024 erhöhen sich die Zuweisungen nach Satz 2 um 3,2991 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2025 wird der sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag um 1,414 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2026 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,533 Böblingen 3,159 Esslingen 3,092 Göppingen 2,169 Ludwigsburg 3,127 Rems-Murr-Kreis 3,078 Heilbronn, Stadtkreis 0,876 Heilbronn, Landkreis 2,868 Hohenlohekreis 1,663 Schwäbisch Hall 2,973 Main-Tauber-Kreis 2,285 Heidenheim 1,368 Ostalbkreis 3,075 Baden-Baden, Stadtkreis 0,370 Karlsruhe, Stadtkreis 0,716 Karlsruhe, Landkreis 3,912 Rastatt 2,266 Heidelberg, Stadtkreis 0,500 Mannheim, Stadtkreis 2,668 Neckar-Odenwald-Kreis 2,365 Rhein-Neckar-Kreis 4,286 Pforzheim, Stadtkreis 0,406 Calw 1,800 Enzkreis 2,020 Freudenstadt 1,798 Freiburg, Stadtkreis 0,622 Breisgau-Hochschwarzwald 3,815 Emmendingen 2,064 Ortenaukreis 4,573 Rottweil 1,906 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,332 Tuttlingen 1,691 Konstanz 2,175 Lörrach 2,150 Waldshut 2,288 Reutlingen 2,553 Tübingen 1,847 Zollernalbkreis 2,207 Ulm, Stadtkreis 0,510 Alb-Donau-Kreis 2,819 Biberach 2,347 Bodenseekreis 2,056 Ravensburg 3,525 Sigmaringen 2,147 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 24,61 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,02 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,49 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2024 575,909 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Im Jahr 2024 erhöhen sich die Zuweisungen nach Satz 2 um 3,2991 Millionen Euro. Ab dem Jahr 2025 wird der sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag um 1,414 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2026 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,553 Böblingen 3,177 Esslingen 3,110 Göppingen 2,182 Ludwigsburg 3,145 Rems-Murr-Kreis 3,096 Heilbronn, Stadtkreis 0,881 Heilbronn, Landkreis 2,885 Hohenlohekreis 1,673 Schwäbisch Hall 2,991 Main-Tauber-Kreis 2,298 Heidenheim 1,376 Ostalbkreis 3,093 Baden-Baden, Stadtkreis 0,372 Karlsruhe, Stadtkreis 0,721 Karlsruhe, Landkreis 3,935 Rastatt 2,280 Heidelberg, Stadtkreis 0,503 Mannheim, Stadtkreis 2,096 Neckar-Odenwald-Kreis 2,379 Rhein-Neckar-Kreis 4,311 Pforzheim, Stadtkreis 0,408 Calw 1,810 Enzkreis 2,032 Freudenstadt 1,808 Freiburg, Stadtkreis 0,625 Breisgau-Hochschwarzwald 3,838 Emmendingen 2,076 Ortenaukreis 4,600 Rottweil 1,917 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,345 Tuttlingen 1,702 Konstanz 2,188 Lörrach 2,163 Waldshut 2,301 Reutlingen 2,568 Tübingen 1,858 Zollernalbkreis 2,220 Ulm, Stadtkreis 0,513 Alb-Donau-Kreis 2,836 Biberach 2,361 Bodenseekreis 2,069 Ravensburg 3,545 Sigmaringen 2,160 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 883,4 Millionen Euro im Jahr 2024, 986,1 Millionen Euro im Jahr 2025, 991,6 Millionen Euro im Jahr 2026, 972,9 Millionen Euro im Jahr 2027, 982,9 Millionen Euro im Jahr 2028, 989,9 Millionen Euro im Jahr 2029 und 977,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2030; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,15 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften ...
§ 11 Zuweisungen an die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes(1) Es erhalten jährlich:1. die Stadtkreise 25,01 Euro je Einwohnerin und Einwohner;2. die Landkreise 11,42 Euro je Einwohnerin und Einwohner der Großen Kreisstädte sowie der Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, und 18,89 Euro je Einwohnerin und Einwohner der übrigen Gemeinden;3. die Großen Kreisstädte, die keiner Verwaltungsgemeinschaft nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes angehören, 11,41 Euro je Einwohnerin und Einwohner und die anderen Großen Kreisstädte 4,69 Euro je Einwohnerin und Einwohner;4. die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes 6,72 Euro je Einwohnerin und Einwohner.(2) Den Stadt- und Landkreisen wird die in ihrem Gebiet aufkommende Grunderwerbsteuer in Höhe von 38,85 Prozent überlassen.(3) Soweit die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren (einschließlich Auslagenersätze), Verspätungszuschläge, Ordnungsgelder und Zwangsgelder nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, werden sie den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen. Den Landkreisen verbleiben die Einnahmen aus den Entgelten für die Betreuung und die Wirtschaftsverwaltung im Körperschaftswald sowie aus der Betreuung des Privatwalds.(4) Die Stadt- und Landkreise erhalten zum Ausgleich der ihnen durch das Sonderbehörden-Eingliederungsgesetz, durch Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes, durch das baden-württembergische Ausführungsgesetz zum Prostituiertenschutzgesetz und durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Änderung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes und des ForstBW-Gesetzes übertragenen Aufgaben pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen im Jahr 2024 575,909 Millionen Euro. Der Zuweisungsbetrag verändert sich in den Folgejahren zu 60 Prozent entsprechend der Entwicklung der Besoldung einer Beamtin beziehungsweise eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 und zu 40 Prozent entsprechend der Entwicklung des Entgelts einer beziehungsweise eines Beschäftigten beim Land in der Entgeltgruppe 10 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Ab dem Jahr 2025 wird der sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Betrag um 1,414 Millionen Euro erhöht. Die Dynamisierung für die Jahre ab 2026 umfasst auch den Erhöhungsbetrag nach Satz 5. Der Zuweisungsbetrag wird auf die einzelnen Stadt- und Landkreise wie folgt aufgeteilt: Kreis Prozent Stuttgart, Stadtkreis 3,581 Böblingen 3,174 Esslingen 3,115 Göppingen 2,177 Ludwigsburg 3,141 Rems-Murr-Kreis 3,097 Heilbronn, Stadtkreis 0,881 Heilbronn, Landkreis 2,881 Hohenlohekreis 1,673 Schwäbisch Hall 2,986 Main-Tauber-Kreis 2,302 Heidenheim 1,370 Ostalbkreis 3,096 Baden-Baden, Stadtkreis 0,371 Karlsruhe, Stadtkreis 0,727 Karlsruhe, Landkreis 3,931 Rastatt 2,276 Heidelberg, Stadtkreis 0,505 Mannheim, Stadtkreis 2,100 Neckar-Odenwald-Kreis 2,378 Rhein-Neckar-Kreis 4,304 Pforzheim, Stadtkreis 0,410 Calw 1,809 Enzkreis 2,027 Freudenstadt 1,809 Freiburg, Stadtkreis 0,630 Breisgau-Hochschwarzwald 3,834 Emmendingen 2,075 Ortenaukreis 4,596 Rottweil 1,918 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,343 Tuttlingen 1,703 Konstanz 2,182 Lörrach 2,170 Waldshut 2,303 Reutlingen 2,567 Tübingen 1,859 Zollernalbkreis 2,222 Ulm, Stadtkreis 0,515 Alb-Donau-Kreis 2,834 Biberach 2,362 Bodenseekreis 2,064 Ravensburg 3,541 Sigmaringen 2,161 Summe 100,000.(5) Das Land erstattet dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg die von ihm durch die Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes zu tragenden Versorgungsbezüge und Beihilfen für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Unfallfürsorgeleistungen für Beamtinnen und Beamte. Das Nähere wird durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung geregelt.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2025 zu 79,77 Prozent und ab dem Jahr 2026 zu 78,80 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2025 zu 20,23 Prozent und ab dem Jahr 2026 zu 21,20 Prozent.
Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse A
§ 2 Vorwegentnahmen aus der Finanzausgleichsmasse AAus der Finanzausgleichsmasse A werden vorweg entnommen:1. die Zuweisungen nach § 11 Absatz 1;2. die Sachkostenbeiträge nach § 17 und § 18 a Absatz 2;3. die Zuweisungen nach § 21;4. die Zuweisungen nach § 29;5.a) 225 630 000 Euro für die Zuweisung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs,b) zwei Drittel der Ausgleichsbeträge nach § 16 Absatz 6 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs füraa) Unternehmen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden betrieben werden,bb) rechtlich selbständige Unternehmen des privaten Rechts, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind;6. der auf die kommunalen Schulträger entfallende Anteil an dem vom Land an Verwertungsgesellschaften zu zahlenden Betrag zur pauschalen Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für die Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien in Schulen und für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken oder Werkteilen über elektronische Medien für den Schulunterricht;7. die Zuweisungen nach § 29 b und § 29 e;8. 50 Prozent des Erstattungsbetrags nach § 15 Absatz 3 des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes;9. 2,57 Millionen Euro für pädagogische schulische Netze sowie für die Bereitstellung von Schulmaterialien in elektronischer Form;10. jeweils 750 000 Euro in den Jahren 2025 bis 2027 als Finanzierungsbeteiligung an den Kosten der Schulverwaltungssoftware Amtliche Schulverwaltung Baden-Württemberg;11. 50 Prozent des Betrags, den das Land im Einvernehmen mit den kommunalen Landesverbänden der Stadt Staufen nach Abzug der von der Stadt zu tragenden Eigenbeteiligung für Sanierungsmaßnahmen zur Bewältigung der Hebungskatastrophe gewährt;12. 11 Millionen Euro ab dem Jahr 2015 und 21 Millionen Euro ab dem Jahr 2026 zur Kofinanzierung von Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz;13. 50 Prozent des Betrags, den das Land für Hilfen nach schweren Naturereignissen und Unglücksfällen an Kommunen und Private gewährt. Zur Gewährung der Hilfen erlässt das Innenministerium eine Verwaltungsvorschrift;14. die in § 5 der E-Government-Vereinbarung Land - Kommunen Baden-Württemberg vereinbarte finanzielle Beteiligung der Kommunen;15. jeweils bis zu 130 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 zur Stärkung des öffentlichen Bibliothekswesens.
Kindergartenförderung
§ 29b Kindergartenförderung(1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich der Kindergartenlasten pauschale Zuweisungen. Die Zuweisungen betragen 925,6 Millionen Euro. Den Zuweisungen wird der Betrag vorweg entnommen, den das Land an Rechteinhaber zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche gegenüber Horten und Kindertageseinrichtungen zahlt.(2) Die Zuweisungen werden auf die Gemeinden nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen betreuten Kinder, die das dritte aber noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, verteilt. Die Kinderzahlen werden bei einer wöchentlichen Betreuungszeit1. von bis zu 29 Stunden 0,4-fach,2. von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,6-fach,3. von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,4. von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,5. von mehr als 44 Stunden 1-fachgewertet.(3) Für die Zahl der Kinder nach Absatz 2 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro und im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro reduziert. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
Festsetzung, Berichtigung
§ 32 Festsetzung, Berichtigung(1) Das Statistische Landesamt ermittelt die für die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1, §§ 16, 17, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29f, die für die Aufteilung nach § 13 Absatz 3, die für die Umlagen nach den §§ 1 a und 35 sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 maßgebenden Bemessungsgrundlagen und setzt die Leistungen nach den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 16 bis 18, 20, 21, 22, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 28 bis 29e, die Finanzausgleichsumlage (§ 1 a) sowie die Ausgleichsbeträge nach § 22 fest.(2) Ein Bescheid über Leistungen nach dem 1. oder 2. Abschnitt kann berichtigt werden, wenn die Berichtigung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder elektronisch von der oder dem Betroffenen beim Statistischen Landesamt beantragt oder vom Statistischen Landesamt der oder dem Betroffenen angezeigt worden ist. Unabhängig davon ist eine Berichtigung möglich, wenn unrichtige Angaben der Zuweisungsempfängerin oder des Zuweisungsempfängers zu höheren Leistungen geführt haben.(3) Widerstreitet die Berichtigung der Festsetzungen eines Finanzausgleichsjahres nach Absatz 2 den Festsetzungen eines anderen Finanzausgleichsjahres, sind insoweit auch die Festsetzungen des anderen Finanzausgleichsjahres zu berichtigen.
Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung
§ 33 Fälligkeit, Teilzahlungen, Aufrechnung(1) Die Zuweisungen nach1. den §§ 4, 5, 7 a, 8, § 11 Absatz 1 und 4, §§ 17, 18 a, 25, 26, § 27 Absatz 1, §§ 29 a bis 29 c, § 29 e, 29f und die Finanzausgleichsumlage werden vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats,2. § 18 Absatz 3 werden je zur Hälfte am 10. März und 10. September,3. den §§ 16, 20, 21 und 28 und die Ausgleichsbeträge nach § 22 werden am 10. Juni,4. § 29 Absatz 1 werden am 10. Juni des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. § 29d werden am 10. Dezemberfällig. Sie können unbeschadet sonstiger Aufrechnungsmöglichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden. Satz 1 Nummer 1 gilt für § 13 Absatz 3 entsprechend.(2) Die Zuweisungen an die kreisangehörigen Gemeinden werden dem Landkreis und von diesem den Gemeinden unverzüglich zugeleitet. Der Landkreis darf den der einzelnen Gemeinde zustehenden Betrag gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinde nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlage oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) (aufgehoben)(37) (aufgehoben)(38) (aufgehoben)(39) (aufgehoben)(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.(41) (aufgehoben)(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.(44) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird in den Jahren 2027 bis 2029 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Grundsteuer A und die Grundsteuer B jeweils mit dem Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 angerechneten Grundsteuer berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 bleiben unberührt. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
Finanzausgleichsmasse B
§ 3a Finanzausgleichsmasse B(1) Aus der Finanzausgleichsmasse B werden vorweg entnommen:1. für Zuweisungen an den Ausgleichstock 165 Millionen Euro im Jahr 2025 und 190 Millionen Euro ab dem Jahr 2026;2. die nach Maßgabe des Haushaltsplans notwendigen Haushaltsmittel für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für Zuweisungen nach den §§ 16 und 20 (Kommunaler Investitionsfonds).(2) Der Rest der Finanzausgleichsmasse B wird für Zuweisungen nach § 4 (Kommunale Investitionspauschale) verwendet.(2a) Das jährliche Bewilligungsvolumen des kommunalen Investitionsfonds beträgt 1 508,142 Millionen Euro im Jahr 2025 und 1 635,5 Millionen Euro ab dem Jahr 2026.(3) Aus dem Kommunalen Investitionsfonds können auch Zuwendungen gewährt werden1. an nicht kommunale Träger zur Stadterneuerung und im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum sowie zur Förderung von Altenhilfeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen der Gefährdetenhilfe und für Suchtkranke;2. an kommunale, freigemeinnützige, kirchliche und private Träger zur Förderung von Krankenhäusern nach § 10 Absatz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg.
Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration
§ 29f Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration(1) Das Land fördert die kommunale Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration. Dazu beteiligt sich das Land an den kommunalen Kosten mit einer einmaligen Pauschale je Asylerstantragstellung in Höhe von 3 750 Euro, mindestens jedoch mit 65 Millionen Euro je Jahr. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Maßgeblich für die jährliche Zahl der Asylerstantragstellungen ist die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.(3) Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Stadt- und Landkreise verteilt; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.(4) Jeder Landkreis leitet ein Drittel seiner Zuweisung an seine kreisangehörigen Gemeinden weiter. Die Verteilung auf die kreisangehörigen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Einwohnerzahlen; maßgebend ist die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der ...
§ 19 Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Die Höhe dieses Beitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 866,7 Millionen Euro im Jahr 2025, 862 Millionen Euro im Jahr 2026, 972,9 Millionen Euro im Jahr 2027, 982,9 Millionen Euro im Jahr 2028, 989,9 Millionen Euro im Jahr 2029 und 977,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2030; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,15 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2025 zu 80,03 Prozent, im Jahr 2026 zu 79,07 Prozent und ab dem Jahr 2027 zu 78,80 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2025 zu 19,97 Prozent, im Jahr 2026 zu 20,93 Prozent und ab dem Jahr 2027 zu 21,20 Prozent.
Förderung der Kleinkindbetreuung
§ 29c Förderung der Kleinkindbetreuung(1) Das Land fördert die Betriebsausgaben der Kleinkindbetreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Dabei trägt das Land unter Einbeziehung der Bundesmittel zur Betriebskostenförderung nach dem Kinderförderungsgesetz 68 Prozent der Betriebsausgaben. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Der Ermittlung der Betriebsausgaben nach Absatz 1 Satz 2 werden die Nettobetriebsausgaben des Verwaltungshaushalts für Tageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach der Jahresrechnungsstatistik des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt. Die Nettobetriebsausgaben werden um die Zuweisungen zur Förderung der pädagogischen Leitungszeit nach § 29e im Jahr 2025 in Höhe von 160,0 Millionen Euro, im Jahr 2026 in Höhe von 170,4 Millionen Euro, im Jahr 2027 in Höhe von 180,1 Millionen Euro und im Jahr 2028 in Höhe von 190,3 Millionen Euro reduziert. Außerdem werden die Nettobetriebsausgaben jeweils um 85 Prozent der Ausgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege reduziert. Der auf die unter dreijährigen Kinder entfallende Anteil an den Nettobetriebsausgaben wird auf der Grundlage der gewichteten Kinderzahlen des zweitvorangegangenen Jahres ermittelt; der Gewichtung liegen die in § 29b Absatz 2 Satz 2 und die im folgenden Absatz 3 genannten Faktoren zugrunde; die in § 29b Absatz 2 Satz 2 genannten Faktoren werden dabei mit dem Faktor 0,523 vervielfacht. Zur Ermittlung der Bruttobetriebsausgaben werden die Nettobetriebsausgaben für die unter dreijährigen Kinder pauschal um einen Elternanteil von 20 Prozent erhöht. Die Bemessungsgrundlage für die prozentuale Beteiligung des Landes nach Absatz 1 Satz 2 im laufenden Jahr wird ermittelt, indem die Bruttobetriebsausgaben durch die Zahl der nach Absatz 3 umgerechneten Kinder des zweitvorangegangenen Jahres dividiert und mit der umgerechneten Zahl der Kinder des vorangegangenen Jahres multipliziert wird.(3) Die Zuweisungen nach Absatz 1 werden auf die Gemeinden sowie die Stadt- und Landkreise nach der Zahl der in ihrem Gebiet in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreuten Kinder verteilt, die im Monat März eines Jahres das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichungen hiervon können unbeschadet von § 32 Absatz 2 Satz 2 nur berücksichtigt werden, wenn sie nachvollziehbar belegt und bis spätestens 31. Dezember des jeweiligen Finanzausgleichsjahres beantragt werden.Dabei werden gewertet:1. die Zahl der Kinder in Tageseinrichtungen mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,3-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,5-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,7-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,8-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,9-fach,f) von mehr als 44 Stunden 1-fach; 2. die Zahl der Kinder in der Kindertagespflege mit einer wöchentlichen Betreuungszeit a) von bis zu 15 Stunden 0,22-fach,b) von mehr als 15 bis zu 29 Stunden 0,36-fach,c) von mehr als 29 bis zu 34 Stunden 0,51-fach,d) von mehr als 34 bis zu 39 Stunden 0,58-fach,e) von mehr als 39 bis zu 44 Stunden 0,65-fach,f) von mehr als von 44 Stunden 0,73-fach.Die Zuweisungen für die in Tageseinrichtungen betreuten Kinder erhalten die Gemeinden, die Zuweisungen für die in der Kindertagespflege betreuten Kinder die Stadt- und Landkreise. Die Landkreise leiten die Zuweisungen unverzüglich anteilig an die nach § 5 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von jeweils mindestens 15 Prozent für die Förderung der fachlichen Begleitung der Tagespflegepersonen bestimmt.(4) Die Zahl der Kinder bestimmt sich nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik. Für die Zahl der Kinder nach Absatz 3 ist das Ergebnis der Kinder- und Jugendhilfestatistik des dem jeweiligen Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Jahres maßgebend. Soweit Einzelangaben aus der Statistik nicht übermittelt werden dürfen, gelten jeweils zwei Kinder als betreut.
(aufgehoben)
§ 36 (aufgehoben)
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) (aufgehoben)(37) (aufgehoben)(38) (aufgehoben)(39) (aufgehoben)(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.(41) (aufgehoben)(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.(44) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird in den Jahren 2027 bis 2029 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Grundsteuer A und die Grundsteuer B jeweils mit dem Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 angerechneten Grundsteuer berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 bleiben unberührt. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.(45) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 sind in den Jahren 2026 bis 2029 anstelle der im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr geltenden Grundsteuerhebesätze die geltenden Grundsteuerhebesätze des Haushaltsjahres 2024 maßgeblich. Die Regelung zur mindestens zu erhebenden Gewerbesteuer bleibt unberührt.
Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration
§ 29f Förderung der Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration(1) Das Land fördert die kommunale Aufgabenerfüllung im Bereich Flucht und Migration. Dazu beteiligt sich das Land an den kommunalen Kosten mit einer einmaligen Pauschale je Asylerstantragstellung in Höhe von 3 750 Euro, mindestens jedoch mit 65 Millionen Euro je Jahr. Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden.(2) Maßgeblich für die jährliche Zahl der Asylerstantragstellungen ist die Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.(3) Die Mittel werden auf die Stadt- und Landkreise im Verhältnis der Einwohnerzahlen verteilt. Dem jeweiligen Stadtkreis werden 100 Prozent der auf ihn entfallenden Mittel zugewiesen. Dem jeweiligen Landkreis werden zwei Drittel und seinen kreisangehörigen Gemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahlen ein Drittel der auf den jeweiligen Landkreis entfallenden Mittel zugewiesen. Maßgebend ist jeweils die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach § 30 Absatz 1 zum 30. Juni des jeweiligen Vorjahres.
Sachkostenbeitrag
§ 17 Sachkostenbeitrag(1) Die Schulträger der unter § 4 Absatz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg fallenden öffentlichen Schulen erhalten für jede Schülerin und jeden Schüler einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten (Sachkostenbeitrag). Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Grundschule mit Ausnahme von Juniorklassen, eine Fachschule oder eine Pflegeschule, wenn die Ausbildung der Schülerinnen und Schüler nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung finanziert wird, besuchen.(2) Die Höhe des Sachkostenbeitrags wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird. Der Sachkostenbeitrag kann für jede Schulart, jeden Schultyp, jede Schulstufe sowie für Schulen mit Voll- und Teilzeitunterricht verschieden hoch festgesetzt werden. Er darf den Landesdurchschnitt der laufenden Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler nicht übersteigen. Für Schülerinnen und Schüler ohne festgestellten Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, die ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum besuchen, wird der Sachkostenbeitrag derjenigen allgemeinen Schule gewährt, nach deren Bildungsgang die Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.(3) Stichtag für den Beitragsanspruch ist der für die Schulstatistik maßgebende Tag des vorangegangenen Jahres.(4) Durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums kann ferner bestimmt werden, wie bei den in Kursen unterrichtenden Schulen und bei Schulen mit Teilzeitunterricht die Zahl der Schülerinnen und Schüler zu ermitteln ist. Dabei kann von den Verhältnissen am Stichtag (Absatz 3) abgewichen werden.
Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der ...
§ 19 Schullastenausgleich für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und der Gemeinschaftsschulen(1) Besucht eine Schulpflichtige oder ein Schulpflichtiger auf Grund von § 76 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg die Grundschule eines anderen Schulträgers als desjenigen, in dessen Gebiet sie oder er wohnt, so hat der für den Wohnort zuständige Schulträger einen Beitrag zu den laufenden Schulkosten zu leisten, sofern die Schulträger nichts Abweichendes vereinbaren. Dies gilt nicht für Juniorklassen. Die Höhe des Beitrags nach Satz 1 wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Finanzministeriums und des Innenministeriums so bestimmt, dass ein angemessener Ausgleich der laufenden Schulkosten geschaffen wird.(2) Stichtag für den Beitragsanspruch ist, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, der für die Schulstatistik maßgebende Tag des laufenden Jahres.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) (aufgehoben)(37) (aufgehoben)(38) (aufgehoben)(39) (aufgehoben)(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.(41) (aufgehoben)(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.(44) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird in den Jahren 2027 bis 2029 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Grundsteuer A und die Grundsteuer B jeweils mit dem Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 angerechneten Grundsteuer berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 bleiben unberührt. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.(45) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 sind in den Jahren 2026 bis 2029 anstelle der im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr geltenden Grundsteuerhebesätze die geltenden Grundsteuerhebesätze des Haushaltsjahres 2024 maßgeblich. Die Regelung zur mindestens zu erhebenden Gewerbesteuer bleibt unberührt.(46) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 1 verschieben sich im Jahr 2026 die Fälligkeiten1. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vierteljährlich auf den 10. des ersten Monats,2. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf den 10. Januar und 10. Juli,3. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf den 10. April,4. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf den 10. April des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auf den 10. Oktober.§ 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Finanzausgleichsmasse
§ 1 Finanzausgleichsmasse(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:1. 23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 866,7 Millionen Euro im Jahr 2025, 312 Millionen Euro im Jahr 2026, 972,9 Millionen Euro im Jahr 2027, 982,9 Millionen Euro im Jahr 2028, 989,9 Millionen Euro im Jahr 2029 und 977,9 Millionen Euro ab dem Jahr 2030; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,2. 85,15 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.
Aufteilung der Finanzausgleichsmasse
§ 1b Aufteilung der FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird verwendet1. für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2025 zu 80,03 Prozent, im Jahr 2026 zu 79,82 Prozent und ab dem Jahr 2027 zu 78,80 Prozent;2.für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände und für den Ausgleichstock nach § 13 (Finanzausgleichsmasse B) im Jahr 2025 zu 19,97 Prozent, im Jahr 2026 zu 20,18 Prozent und ab dem Jahr 2027 zu 21,20 Prozent.
Übergangsbestimmungen
§ 39 Übergangsbestimmungen(1) bis (7) (aufgehoben)(8) (aufgehoben)(9) und (10) (aufgehoben)(11) (aufgehoben)(12) und (13) (aufgehoben)(14) und (15) (aufgehoben)(16) und (17) (aufgehoben)(18) Für die bei den unteren Verwaltungsbehörden nach dem 31. Dezember 1989 im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes, ausgenommen die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, haben die einzelnen Stadt- und Landkreise dem Land pauschal zu erstatten:1. für jede Beamtin und jeden Beamten des mittleren Dienstes 43.180 Euro;2. für jede Beamtin und jeden Beamten des gehobenen Dienstes 55.030 Euro;3. nach Eintritt des Versorgungsfalles für die Zeit der Zahlung von Ruhegehalt 73 Prozent und für die Zeit der Zahlung von Witwen- oder Witwergeld 44 Prozent dieser Beträge.§ 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Für die im Dienst der Stadt- und Landkreise verbleibenden Beamtinnen und Beamten des mittleren und gehobenen Dienstes der unteren Schulaufsichtsbehörden gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die bei den Landratsämtern eingesetzten und vom Land übernommenen ehemaligen vollbeschäftigten Tierärztinnen und Tierärzte der Gemeinden gelten Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass je Tierärztin und je Tierarzt im Jahr 2018 ein Betrag von 73.610 Euro zugrunde gelegt wird. Die Zahl der Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für die die Personalausgaben zu erstatten sind, richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des jeweiligen Jahres. Die Erstattungsbeträge werden am 10. September des jeweiligen Jahres fällig.(19) bis (21) (aufgehoben)(22) (aufgehoben)(23) (aufgehoben)(24) bis (26) (aufgehoben)(27) (aufgehoben)(28) (aufgehoben)(29) (aufgehoben)(30) (aufgehoben)(31) (aufgehoben)(32) (aufgehoben)(33) (aufgehoben)(34) Absatz 18 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf die im Zusammenhang mit der Übertragung der Aufgaben nach Artikel 1 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes im Landesdienst verbleibenden Beamtinnen und Beamten.(35) Abweichend von § 11 Absatz 2 tragen die Stadt- und Landkreise die für ihr Gebiet vom Land zurück erstattete Grunderwerbsteuer in Höhe von 55,5 Prozent, soweit es sich um die Rückerstattungen für bis zum 31. Dezember 2011 gezahlte Grunderwerbsteuer handelt.(36) (aufgehoben)(37) (aufgehoben)(38) (aufgehoben)(39) (aufgehoben)(40) Zur Kompensation der Auswirkungen der Berücksichtigung der Einwohnerdichte bei der Bemessung der Gemeindeschlüsselzuweisungen erhalten die Gemeinden, die im Jahr 2021 geringere Zuweisungen erhalten als sie nach dem im Jahr 2020 geltenden Recht erhalten hätten, ab dem Jahr 2021 Zuweisungen aus einem Betrag von 25 Millionen Euro. Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Abweichung im Jahr 2021 verteilt. Die Zuweisungsbeträge werden durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums festgesetzt. Die Zuweisungen sind am 10. Juni des laufenden Jahres fällig. Sie werden bei der Ermittlung der Steuerkraftsumme nach § 38 Absatz 1 wie Schlüsselzuweisungen nach § 5 berücksichtigt.(41) (aufgehoben)(42) Abweichend von § 29b Absatz 3 Satz 1 sowie § 29c Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 wird im Jahr 2022 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des vorangegangenen Jahres der Durchschnitt der Kinderzahlen nach den Kinder- und Jugendhilfestatistiken der Jahre 2020 und 2022 zu Grunde gelegt. Kinder in zum 1. März 2021 erstmals in der Kinder- und Jugendhilfestatistik berücksichtigten Kindertageseinrichtungen werden dabei den Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2020 hinzugerechnet. Abweichend von § 29c Absatz 2 Satz 7 wird im Jahr 2023 anstelle der Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des zweitvorangegangenen Jahres der nach den Sätzen 1 und 2 errechnete Wert zu Grunde gelegt. Unabhängig davon erfolgt die Ermittlung des auf die unter dreijährigen Kinder entfallenden Anteils an den Nettobetriebsausgaben nach § 29c Absatz 2 Satz 5 auf Basis der gewichteten Kinderzahlen der Kinder- und Jugendhilfestatistiken. Bis die Kinderzahlen nach der Kinder- und Jugendhilfestatistik des Jahres 2022 zur Verfügung stehen, werden die Teilzahlungen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 nach der um ein Prozent gesteigerten Zahl der gewichteten betreuten Kinder des Jahres 2020 bemessen.(43) Für die Jahre 2023 und 2024 bleibt die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung bestimmend. Im Jahr 2025 wird die vom Statistischen Landesamt auf der Grundlage des Zensus 2011 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 und die auf der Grundlage des Zensus 2022 weitergeführte Bevölkerungsfortschreibung zum 30. Juni 2024 jeweils zu 50 Prozent berücksichtigt.(44) Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 2 wird in den Jahren 2027 bis 2029 bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde die Grundsteuer A und die Grundsteuer B jeweils mit dem Mittelwert der in den Jahren 2025 und 2026 angerechneten Grundsteuer berücksichtigt. § 6 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 bleiben unberührt. § 6 Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend.(45) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 sind in den Jahren 2026 bis 2029 anstelle der im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr geltenden Grundsteuerhebesätze die geltenden Grundsteuerhebesätze des Haushaltsjahres 2024 maßgeblich. Die Regelung zur mindestens zu erhebenden Gewerbesteuer bleibt unberührt.(46) Abweichend von § 33 Absatz 1 Satz 1 verschieben sich im Jahr 2026 die Fälligkeiten1. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vierteljährlich auf den 10. des ersten Monats,2. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf den 10. Januar und 10. Juli,3. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf den 10. April,4. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 auf den 10. April des dem Beginn der Ausbildung folgenden Jahres,5. nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 auf den 10. Oktober.Außerdem wird ein Teilbetrag der Finanzausgleichsmasse A in Höhe von 550 Millionen Euro bereits mit der Teilzahlung zum 10. Januar 2026 in voller Höhe über die Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 ausgezahlt. § 33 Absatz 1 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt.
Eingliederungshilfelastenausgleich
§ 21a Eingliederungshilfelastenausgleich(1) Stadt- und Landkreise, deren Ausgaben nach Absatz 2 den Landesdurchschnitt übersteigen, erhalten im Jahr 2007 Zuweisungen in Höhe von 90 vom Hundert des übersteigenden Betrags. Im Jahr 2008 werden 80 vom Hundert und ab dem Jahr 2009 70 vom Hundert des übersteigenden Betrags ausgeglichen.(2) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuweisungen nach Absatz 1 sind die Nettoausgaben je Einwohner nach der Rechnungsstatistik im zweitvorangegangenen Jahr für die Aufgaben, die aufgrund der Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände auf die Stadt- und Landkreise übergegangen sind. Satz 1 gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Bemessungsgrundlage mindert sich um die Belastungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1. Für die Einwohnerzahl gilt § 30 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Einwohnerzahl am 30. Juni des zweitvorangegangenen Jahres maßgebend ist.(3) Es wird erwartet, dass das Herkunftsprinzip von den Stadt- und Landkreisen im Wege der Vereinbarung umgesetzt wird, soweit es nicht bereits bundesrechtlich gilt. Die finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertragung und der Ausgleichsregelungen in § 21 a und § 22 werden erstmals im Jahr 2008 auf der Grundlage der Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2007 überprüft. Dabei ist neben der Entwicklung des Aufwands in den einzelnen Stadt- und Landkreisen darzustellen, welche Veränderungen sich durch die Reform bei der Lastentragung auch im Verhältnis der Stadt- und Landkreise untereinander ergeben haben. Erforderlichenfalls ist das Finanzausgleichsrecht den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in vom Hundert
Anlage 1(zu § 18)Anteile der einzelnen Stadt- und Landkreise an den pauschalen Zuweisungen in vom Hundert Stuttgart, Stadtkreis 3,737 Böblingen 2,115 Esslingen 3,487 Göppingen 1,792 Ludwigsburg 3,135 Rems-Murr-Kreis 3,187 Heilbronn, Stadtkreis 0,858 Heilbronn, Landkreis 2,427 Hohenlohekreis 1,567 Schwäbisch Hall 3,684 Main-Tauber-Kreis 2,175 Heidenheim 1,406 Ostalbkreis 4,331 Baden-Baden, Stadtkreis 0,242 Karlsruhe, Stadtkreis 1,514 Karlsruhe, Landkreis 2,973 Rastatt 1,680 Heidelberg, Stadtkreis 1,234 Mannheim, Stadtkreis 1,582 Neckar-Odenwald-Kreis 2,110 Rhein-Neckar-Kreis 3,019 Pforzheim, Stadtkreis 1,344 Calw 2,227 Enzkreis 1,387 Freudenstadt 1,938 Freiburg im Breisgau, Stadtkreis 1,386 Breisgau-Hochschwarzwald 2,894 Emmendingen 1,606 Ortenaukreis 3,841 Rottweil 2,012 Schwarzwald-Baar-Kreis 2,621 Tuttlingen 1,628 Konstanz 2,245 Lörrach 1,725 Waldshut 2,651 Reutlingen 2,320 Tübingen 2,182 Zollernalbkreis 2,186 Ulm, Stadtkreis 1,402 Alb-Donau-Kreis 2,166 Biberach 2,791 Bodenseekreis 2,692 Ravensburg 4,500 Sigmaringen 2,001 Summe 100,000
Bedarfsmesszahl des Landkreises
§ 10 Bedarfsmesszahl des Landkreises(1) Die Bedarfsmesszahl eines Landkreises wird dadurch ermittelt, dass seine Einwohnerzahl mit einem Kopfbetrag vervielfacht wird.(2) Der Kopfbetrag wird jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt, dass dem Finanzbedarf der Landkreise durch die Schlüsselzuweisungen angemessen Rechnung getragen wird.
(aufgehoben)
§ 12 (aufgehoben)
Ausgleichstock
§ 13 Ausgleichstock(1) Der Ausgleichstock hat die Aufgabe, durch Bedarfszuweisungen1. Gemeinden und Landkreise instand zu setzen, notwendige kommunale Einrichtungen zu schaffen, wenn deren Finanzierung ihre Leistungskraft auf die Dauer übersteigen würde;2. besondere Belastungen einzelner Gemeinden und Landkreise zu mildern, soweit sie eine unbillige Härte bedeuten;3. in Ausnahmefällen einzelnen Gemeinden und Landkreisen beim Ausgleich ihres Haushalts zu helfen, wenn ihnen der Ausgleich trotz angemessener Ausschöpfung ihrer Einnahmen und sparsamer Haushaltsführung nicht möglich ist.(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium erlassen Verwaltungsvorschriften über die Verteilung der Mittel des Ausgleichstocks. Dabei kann auch bestimmt werden, dass Bedarfszuweisungen nach Absatz 1 unmittelbar an einen Zweckverband oder an einen sonstigen Verband, der kommunale Aufgaben wahrnimmt, gegeben werden.(3) Die Mittel des Ausgleichstocks werden auf die Regierungsbezirke zu1. 65 vom Hundert nach der um die Mehrzuweisungen (§ 5 Abs. 3) gekürzten Summe der Schlüsselzahlen der Gemeinden im vorangegangenen Jahr,2. 35 vom Hundert nach der Fläche je Einwohner der Gemeinden, die im vorangegangenen Jahr Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft (§ 5) erhalten haben,aufgeteilt; dabei bleiben Gemeinden mit mehr als 25000 Einwohnern außer Betracht. Das Verhältnis Fläche je Einwohner richtet sich nach dem Stand am 30. Juni des vorangegangenen Jahres.(4) Dem Ausgleichstock können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums Beträge zugewiesen werden, deren Aufteilung auf die Gemeinden oder Landkreise unzweckmäßig wäre.
Verteilungsausschuss
§ 14 Verteilungsausschuss(1) Über die Bewilligung von Bedarfszuweisungen entscheidet in jedem Regierungsbezirk ein Ausschuss im Rahmen der Verwaltungsvorschriften (§ 13 Abs. 2). Der Ausschuss verwaltet die dem Regierungsbezirk zugewiesenen Mittel treuhänderisch. Ihm gehören an1. zwei Vertreter des Regierungspräsidiums, darunter einer als Vorsitzender;2. drei vom Innenministerium nach Anhörung der kommunalen Landesverbände berufene Vertreter der Gemeinden und Landkreise. Für diese sind Stellvertreter zu bestellen; die Stellvertreter sind befugt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.(2) Der Ausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Schullastenverteilung
§ 15 Schullastenverteilung(1) Das Land trägt die persönlichen Kosten für die in seinem Dienst stehenden Lehrer an den öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg.(2) Die Schulträger tragen die übrigen Schulkosten; ihnen verbleiben die Schulgeldeinnahmen.(3) Zu den persönlichen Kosten gehören insbesondere Besoldungs- und Versorgungsbezüge, Vergütungen, Stellvertretungskosten, Beihilfen, Unterstützungen, Reise- und Umzugskostenvergütungen einschließlich Trennungsgeld, Übergangsgelder, Unterhaltsbeiträge, Beiträge zur Sozialversicherung und zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Das Nähere über die Abgrenzung der persönlichen Kosten wird durch gemeinsame Rechtsverordnung des Kultusministeriums, des Innenministeriums und des Finanzministeriums bestimmt.
Grundschulförderklassen, Schulkindergärten
§ 18a Grundschulförderklassen, Schulkindergärten(1) Auf die persönlichen Kosten des Landes für die in seinem Dienst stehenden Lehrer und Erzieher an Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden, findet § 15 Abs. 3 Anwendung.(2) § 17 gilt entsprechend für Kinder in Grundschulförderklassen und Schulkindergärten, die von einer Gemeinde, einem Landkreis oder einem Zweckverband unterhalten werden.
Leistungen auf dem Gebiet des Hebammenwesens
§ 23 Leistungen auf dem Gebiet des HebammenwesensTräger der Gewährleistung des Mindesteinkommens und weiterer Leistungen für Hebammen mit Niederlassungserlaubnis nach Artikel 24 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes sind die Stadt- und Landkreise.
Einwohnerzahl
§ 30 Einwohnerzahl(1) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach § 143 der Gemeindeordnung sind unter Zugrundelegung des jeweils geltenden Melderechts die Ergebnisse der vom Statistischen Landesamt geführten Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend. Änderungen des Gemeindegebietes sind zu berücksichtigen, wenn sie spätestens zu Beginn des Jahres rechtswirksam geworden sind.(2) Der Einwohnerzahl wird in den Fällen des § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und 2 die Zahl1. der Familienangehörigen der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte,2. der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte,3. der in den zentralen Aufnahmestellen für Flüchtlinge und Aussiedler sowie den Bezirksstellen für Asyl untergebrachten Personen,4. der auf ihrem Gebiet in Internaten, Heimschulen und Einrichtungen der Jugendhilfe wohnenden Minderjährigen sowie der in Einrichtungen der Sozialhilfe wohnenden Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahrzu drei Vierteln hinzugerechnet, soweit sie darin nicht enthalten ist.(3) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 sowie des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ist jeweils der Durchschnitt der Zahlen maßgebend, die von den Streitkräften auf den Stichtag der letzten drei Jahre vor Beginn des Finanzausgleichsjahres bekannt gegeben wurden. Der Stichtag kann von § 143 der Gemeindeordnung abweichen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die im Zusammenhang mit der amtlichen Schulstatistik des Landes ermittelte Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen in dem der Erhebung folgenden Jahr, im übrigen die Zahl der in den Einrichtungen wohnenden Minderjährigen, die im Abstand von 2 Jahren nach dem Stand des vorangegangenen Jahres ermittelt wird, maßgebend.(4) (nicht abgedruckt)
Gemeindefreie Grundstücke
§ 31 Gemeindefreie GrundstückeIn den Fällen der §§ 1 a, 4, 6, 9, 10, 35 und 38 sind gemeindefreie Grundstücke den Gemeinden gleichgestellt.
Kreisumlage
§ 35 Kreisumlage(1) Die Kreisumlage wird in einem Hundertsatz (Umlagesatz) der Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises (§ 38 Abs. 1) bemessen. Der Umlagesatz ist für alle Gemeinden des Landkreises gleich.(2) Die Kreisumlage ist vierteljährlich auf den 10. des dritten Monats mit einem Viertel ihres Betrags fällig. Bis zur Festsetzung des Betrags für das laufende Haushaltsjahr sind Teilzahlungen zu leisten, die sich nach dem Umlagesatz des vorangegangenen Haushaltsjahres und den voraussichtlichen Steuerkraftsummen des laufenden Haushaltsjahres bemessen. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
(aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
Umlagegrundlagen
§ 38 Umlagegrundlagen(1) Die Steuerkraftsumme einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr.(2) Die Steuerkraftsumme eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. den Steuerkraftsummen der Gemeinden des Landkreises;2. den Schlüsselzuweisungen nach § 8 für das zweitvorangegangene Jahr;3. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.(3) Die Steuerkraftsumme eines Stadtkreises setzt sich zusammen aus1. der Steuerkraftmesszahl (§ 6);2. den Schlüsselzuweisungen nach § 5 für das zweitvorangegangene Jahr;3. den Schlüsselzuweisungen nach § 7 a für das zweitvorangegangene Jahr;4. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Stadtkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
Konjunkturelle Maßnahmen
§ 3b Konjunkturelle Maßnahmen(1) Hat das Land nach einer Rechtsverordnung auf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft Mittel einer Konjunkturausgleichsrücklage zuzuführen, kann dazu nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans anteilig der Kommunale Investitionsfonds bis zu 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden. Der Anteil des Kommunalen Investitionsfonds darf jedoch 20 vom Hundert des Betrags nicht übersteigen, der insgesamt der Konjunkturausgleichsrücklage zugeführt wird.(2) Soweit die Zuführung von Mitteln zu einer Konjunkturausgleichsrücklage nicht im Staatshaushaltsplan veranschlagt wird, entscheidet die Landesregierung über die nach Absatz 1 Satz 1 zu treffenden Maßnahmen.(3) Werden Mittel aus der Konjunkturausgleichsrücklage freigegeben, ist der aus der Finanzausgleichsmasse entnommene Anteil nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu verwenden.(4) Trifft die Landesregierung Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, kann auch der Kommunale Investitionsfonds (§ 3 a Abs. 1 Nr. 2) einbezogen werden; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Kommunale Investitionspauschale
§ 4 Kommunale Investitionspauschale(1) Die Kommunale Investitionspauschale (§ 3 a Abs. 2) wird auf die Gemeinden im Verhältnis ihrer nach Absatz 2 umgerechneten Einwohnerzahlen verteilt und soll grundsätzlich für Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen verwendet werden.(2) Die Einwohnerzahlen werden bei Gemeinden mit einer Steuerkraftsumme (§ 38 Abs. 1) je Einwohner in vom Hundert des Landesdurchschnitts von 1. bis unter 75 vom Hundert mit 125 vom Hundert, 2. 75 vom Hundert bis unter 85 vom Hundert mit 115 vom Hundert, 3. 85 vom Hundert bis unter 95 vom Hundert mit 105 vom Hundert, 4. 95 vom Hundert bis unter 105 vom Hundert mit 100 vom Hundert, 5. 105 vom Hundert bis unter 115 vom Hundert mit 95 vom Hundert, 6. 115 vom Hundert bis unter 125 vom Hundert mit 85 vom Hundert, 7. 125 vom Hundert und mehr mit 75 vom Hundert angesetzt.
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 40 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften(nicht abgedruckt)
Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft
§ 5 Schlüsselzuweisungen nach der mangelnden Steuerkraft(1) Die Schlüsselmasse der Gemeinden (§ 3 Nr. 1) wird auf die Gemeinden nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft der einzelnen Gemeinde, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 6) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 7) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der um die Mehrzuweisungen (Absatz 3) gekürzten Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Gemeinden.(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl unter 60 vom Hundert ihrer Bedarfsmesszahl liegt, erhalten eine Mehrzuweisung, die über die Zuweisung nach Absatz 2 hinaus den Unterschied zwischen Steuerkraftmesszahl und 60 vom Hundert der Bedarfsmesszahl ausgleicht. Sie wird nur gewährt, wenn die Gemeinde im vorangegangenen Haushaltsjahr die Grundsteuern und Gewerbesteuern mindestens mit den in § 6 Abs. 1 genannten Sätzen erhoben hat.
Steuerkraftmesszahl der Gemeinde
§ 6 Steuerkraftmesszahl der Gemeinde(1) Die Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde setzt sich zusammen aus1. 195 vom Hundert der Grundbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A);2. 185 vom Hundert der Grundbeträge der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B);3. 290 vom Hundert der Grundbeträge der Gewerbesteuer, vermindert um die Gewerbesteuerumlage für das zweitvorangegangene Jahr;4. dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer;5. den Zuweisungen nach § 29 a;6. 80 vom Hundert des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für das zweitvorangegangene Jahr.(2) Die Grundbeträge nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 werden ermittelt, indem die der Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr zugeflossene Grundsteuer und Gewerbesteuer (Istaufkommen) durch die für dieses Jahr festgesetzten Steuerhebesätze geteilt wird. Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach Absatz 1 Nr. 4 wird ermittelt, indem die für das laufende Finanzausgleichsjahr geltende Schlüsselzahl und der Einkommensteueranteil der Gemeinden des zweitvorangegangenen Jahres zugrunde gelegt werden. Für die Berücksichtigung der Zuweisungen nach § 29 a bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl gilt Satz 2 entsprechend.(3) Hat eine Gemeinde durch fehlerhafte Maßnahmen das Aufkommen der Grundsteuer oder Gewerbesteuer verringert, so kann ein entsprechender Ausgleich vorgenommen werden.(4) Hat eine Gemeinde im zweitvorangegangenen Jahr die Grundsteuer A, die Grundsteuer B oder die Gewerbesteuer nicht erhoben, ist ihr als Grundsteuer oder Gewerbesteuer für jeden Einwohner der Betrag zuzurechnen, der dem Landesdurchschnitt je Einwohner in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse entspricht. Als Gewerbesteuerumlage wird der Betrag abgesetzt, der sich unter Zugrundelegung des landeseinheitlichen Durchschnittshebesatzes der Gemeindegrößenklasse und des geltenden Vervielfältigers nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes ergibt.(5) Werden in einer Verbandssatzung nach § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens getroffen, so können diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden, wenn sie mindestens für die Dauer von fünf Jahren gelten.
Schlüsselzuweisungen an die Stadtkreise
§ 7a Schlüsselzuweisungen an die StadtkreiseDie Schlüsselmasse der Stadtkreise (§ 3 Nr. 2) wird auf die einzelnen Stadtkreise im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen verteilt.
Schlüsselzuweisungen an die Landkreise
§ 8 Schlüsselzuweisungen an die Landkreise(1) Die Schlüsselmasse der Landkreise (§ 3 Nr. 3) wird auf die einzelnen Landkreise nach dem Schlüssel der mangelnden Steuerkraft verteilt. Zu diesem Zweck wird die Steuerkraft des einzelnen Landkreises, die durch die Steuerkraftmesszahl (§ 9) bestimmt wird, dem Finanzbedarf, der durch die Bedarfsmesszahl (§ 10) ausgedrückt wird, gegenübergestellt.(2) Übersteigt die Bedarfsmesszahl die Steuerkraftmesszahl, so erhält der Landkreis eine Schlüsselzuweisung in Höhe eines Hundertsatzes des Unterschiedsbetrags (Schlüsselzahl). Die Höhe des Hundertsatzes (Ausschüttungsquote) bemisst sich nach dem Verhältnis der Schlüsselmasse zu den Schlüsselzahlen aller Landkreise.
Steuerkraftmesszahl des Landkreises
§ 9 Steuerkraftmesszahl des LandkreisesDie Steuerkraftmesszahl eines Landkreises setzt sich zusammen aus1. einem Teilbetrag der Steuerkraftsummen seiner Gemeinden (§ 38 Abs. 1), der jährlich durch gemeinsame Rechtsverordnung des Finanzministeriums und des Innenministeriums so festgesetzt wird, dass er dem gewogenen Landesdurchschnitt der Umlagesätze der Kreisumlage (§ 35) im vorangegangenen Jahr entspricht;2. der Grunderwerbsteuer (§ 11 Abs. 2) und dem Zuschlag zur Grunderwerbsteuer, die der Landkreis im zweitvorangegangenen Jahr erhalten hat.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.