FilmAkadZulEignPrV BW 2007 · Baden-Württemberg

Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg Vom 15. Februar 2007

Ausfertigungsdatum:
15.02.2007
Fundstelle:
GBl. 2007, 176
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 13

Unterbrechung der Prüfung

§ 13 Unterbrechung der Prüfung(1) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, genehmigt der künstlerische Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu begründen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei wiederholtem Rücktritt, kann der künstlerische Direktor die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der künstlerische Direktor entscheidet, wann der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Nimmt der Studienbewerber ohne Genehmigung des künstlerischen Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit 0 Punkten zu bewerten.

Eingangsformel FilmAkadZulEignPrV

Auf Grund von § 1 Abs. 6 und § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 6 des Film- und Popakademiegesetzes vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2006 (GBl. S. 378), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Film- und Popakademie-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272), wird verordnet:

§ 1

Zulassungsvoraussetzungen

§ 1 Zulassungsvoraussetzungen(1) Die Zulassung zum Studium an der Filmakademie setzt den Nachweis 1. der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder einer vom zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Vorbildung,2. der erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,3. der filmgestalterischen Eignung für den gewählten Studiengang,4. der Bezahlung der zu entrichtenden Gebühren und Beiträge voraus.(2) Vom Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 kann für die Studiengänge "Film und Medien", "Produktion" und "Filmmusik und Sounddesign" abgesehen werden, wenn eine besondere Begabung und eine für das Studium hinreichende Allgemeinbildung nachgewiesen werden. Der Nachweis der besonderen Begabung wird durch das Bestehen der Eignungsprüfung, der Nachweis der für das Studium erforderlichen Allgemeinbildung durch eine Zusatzprüfung nach § 10 erbracht.(3) Zulassungsvoraussetzungen sind zusätzlich folgende, durch Zeugnisse und Projektberichte zu erbringende Nachweise: 1. für den Studiengang "Film und Medien" der Nachweis praktischer Erfahrungen im Film-, Fernseh- oder Videobereich von in der Regel einem Jahr,2. für den Studiengang "Produktion" der Nachweis praktischer Erfahrungen im Film-, Fernseh- oder Videobereich von in der Regel zwei Jahren,3. für den Studiengang "Filmmusik und Sounddesign" die bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung in einem musikalischen Studiengang oder die erste Zwischenprüfung in einem Studium für das Künstlerische Lehramt an Gymnasien, an einer Musikhochschule, an einer Musikfachakademie oder an einer Universität.

§ 10

Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne Hochschulreife

§ 10 Zusatzprüfung von Studienbewerbern ohne HochschulreifeDie hinreichende Allgemeinbildung nach § 1 Abs. 2 ist in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten nachzuweisen. In der Beurteilung der auf den angestrebten Studiengang bezogenen Allgemeinbildung sollen vor allem ein Überblick über die wesentlichen Zielrichtungen von Film und Medien, die Kenntnis der wesentlichen Ausprägungen von Filmproduktion, Filmkultur und Filmwirtschaft der Gegenwart, die fremdsprachlichen Voraussetzungen sowie ein elementares Wissen in fachspezifischen Fragen bewertet werden. Die für den Studiengang hinreichende Allgemeinbildung ist nachgewiesen, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission zustimmt. Die Vorschriften über die Eignungsprüfung finden entsprechende Anwendung.

§ 11

Prüfungskommission

§ 11 Prüfungskommission(1) Für die Durchführung der Eignungsprüfung werden vom künstlerischen Direktor der Filmakademie für jeden Studiengang Prüfungskommissionen aus jeweils mindestens drei Mitgliedern bestellt. Den Kommissionen gehören jeweils der künstlerische Direktor sowie künstlerische Lehrkräfte der Filmakademie an. Die Kommission kann zusätzlich Fachberater beteiligen. Die Mitglieder der Prüfungskommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Prüfung und sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf. (2) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Fachberater sind nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder der Prüfungskommission und die beteiligten Fachberater sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 12

Rücktritt von der Prüfung

§ 12 Rücktritt von der PrüfungTritt ein Studienbewerber nach dem Beginn der Vorauswahl ohne Genehmigung des künstlerischen Direktors von der Prüfung zurück, gilt diese als nicht bestanden. Ist der Studienbewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert, nach Beginn der Vorauswahl an der Eignungsprüfung weiter teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich beim künstlerischen Direktor zu stellen. Der künstlerische Direktor kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen.

§ 13

Unterbrechung der Prüfung

§ 13 Unterbrechung der Prüfung(1) Kann ein Studienbewerber aus Gründen, die von ihm nicht zu vertreten sind, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, genehmigt der künstlerische Direktor auf Antrag die Unterbrechung. Der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung kann nur während des laufenden Prüfungsverfahrens nachgeholt werden. Der Antrag ist unverzüglich schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu begründen. Ist die Verhinderung durch Krankheit verursacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Der künstlerische Direktor kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. (2) Der künstlerische Direktor entscheidet, wann der Studienbewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung nachzuholen hat. Nimmt der Studienbewerber ohne Genehmigung des künstlerischen Direktors an einzelnen Prüfungsteilen nicht teil, so sind diese Teile mit 0 Punkten zu bewerten.

§ 14

Ausschluss von der Prüfung

§ 14 Ausschluss von der Prüfung(1) Der Studienbewerber ist von der Prüfung auszuschließen, 1. wenn die für die Arbeitsproben und Werke und den Textbeitrag abgegebene Versicherung nach § 4 Abs. 3 nicht der Wahrheit entspricht oder2. wenn er es unternimmt, das Ergebnis anderer Prüfungsteile durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen; als Versuch einer Täuschung gilt auch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel. (2) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der künstlerische Direktor. Erfolgt der Ausschluss, gilt die ganze Prüfung als nicht bestanden. (3) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach der Prüfung heraus, dass ein Ausschließungsgrund vorlag, kann der künstlerische Direktor die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 15

Prüfungsprotokoll

§ 15 PrüfungsprotokollÜber die Prüfung und ihre einzelnen Abschnitte ist durch die Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. In diese sind 1. Tag und Ort der Prüfungen,2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, 3. der Name des Prüfungsteilnehmers,4. die Dauer der Prüfung und die Themen,5. die Prüfungsnote mit einer kurzen Begründung,6. besondere Vorkommnisse aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 16

Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten Qualifikation

§ 16 Dauer der in der Aufnahmeprüfung festgestellten QualifikationHat ein Bewerber wegen Krankheit oder wegen eines anderen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes zum Termin, zu dem er die Aufnahmeprüfung bestanden hat, das Studium nicht aufgenommen und hat er nicht inzwischen an einer neuen Eignungsprüfung im selben Studiengang der Filmakademie teilgenommen, so kann er die in der bestandenen Eignungsprüfung nachgewiesene Qualifikation nur beim nächsten Zulassungstermin seiner Bewerbung zu Grunde legen.

§ 17

Inkrafttreten

§ 17 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Staatsministeriums über die filmgestalterische Eignungsprüfung und weitere Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30. März 1994 (GBl. S.233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2005 (GBl. S. 804), außer Kraft.

§ 2

Eignungsprüfung

§ 2 Eignungsprüfung(1) Die filmgestalterische Eignung für das Studium an der Filmakademie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Buchst. a des Film- und Popakademiegesetzes ist durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen. (2) In den Zulassungsbedingungen der Filmakademie ist vorzusehen, dass die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorgelegt werden. (3) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Eignungsprüfung bestimmt sich nach den Zulassungsbedingungen der Filmakademie. Die Eignungsprüfung findet einmal im Jahr im Rahmen der Zulassung zum Wintersemester in der Zeit zwischen dem 15. März und dem 15. Juli statt. (4) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet der künstlerische Direktor. (5) Ein Anspruch auf Teilnahme an der Eignungsprüfung besteht nur, wenn der Antrag auf Studienzulassung nach den Anforderungen der Zulassungsordnung der Filmakademie ordnungsgemäß, rechtzeitig und vollständig gestellt ist.

§ 3

Verfahren

§ 3 VerfahrenDie Eignungsprüfung gliedert sich 1. für den Studiengang "Film und Medien" ina) eine Vorauswahl,b) eine praktische Prüfung,c) eine mündliche Prüfung;2. für den Studiengang "Produktion" ina) eine Vorauswahl,b) eine schriftliche Klausur,c) eine mündliche Prüfung;3. für den Studiengang "Filmmusik und Sounddesign" ina) eine Vorauswahl,b) eine Komposition einer Filmmusik,c) ein instrumentales Vorspiel,d) eine mündliche Prüfung.

§ 4

Vorauswahl

§ 4 Vorauswahl(1) In der Vorauswahl wird über die Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen entschieden. (2) Die Vorauswahl wird auf Grund der folgenden, vom Bewerber mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium vorzulegenden Bewerbungsunterlagen getroffen: 1. für den Studiengang "Film und Medien": eigene Arbeitsproben aus dem filmgestalterischen, künstlerischen oder journalistischen Bereich wie Skizzen, Fotos, Drehbücher und Filme;2. für den Studiengang "Produktion": Nachweise über praktische Erfahrungen und Kenntnisse im Film-, Fernseh- oder Videobereich (Beurteilungen, Dienstzeugnisse);3. für den Studiengang "Filmmusik und Sounddesign": eigene Werke in Tonaufnahmen. (3) Den Arbeitsproben und Werken nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 ist jeweils eine Erklärung beizufügen, dass diese vom Bewerber selbstständig angefertigt wurden. (4) In der Eignungsprüfung wird zu den weiteren Prüfungsteilen zugelassen, wer in der Vorauswahl als Durchschnitt der von allen Prüfern gegebenen Noten 4,0 oder besser erreicht hat.

§ 5

Praktische Prüfung

§ 5 Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung nach § 3 Nr. 1 Buchst. b besteht aus einer in der Regel an drei aufeinander folgenden Tagen zu fertigenden filmgestalterischen Arbeit. Filmgestalterische Arbeiten sind insbesondere Drehbuchskizzen, Filmskizzen, Fotoserien, Filme und Videofilme. Das Thema ist mit der Prüfungskommission abzustimmen. (2) Der Termin der praktischen Prüfung wird von der Filmakademie mindestens drei Wochen vorher mitgeteilt. (3) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeit dürfen nur die von der Prüfungskommission zugelassenen Hilfsmittel verwandt werden. Bei der Durchführung der Arbeit ist vom Aufsichtsführenden eine Niederschrift zu fertigen, in die Beginn und Ende der Prüfung und alle wesentlichen Vorgänge während der Prüfung einzutragen sind.

§ 6

Mündliche Prüfung

§ 6 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Einzelgespräch, das in der Regel 15 Minuten dauert, im Studiengang "Film und Medien" über filmgestalterische, filmtechnische und filmgeschichtliche Fragen,im Studiengang "Produktion" über produktionsrelevante Fragen undim Studiengang "Filmmusik und Sounddesign" über Fragen der Musiktheorie. (2) Der Termin der mündlichen Prüfung wird von der Filmakademie mindestens drei Wochen vorher mitgeteilt.

§ 7

Schriftliche Klausur

§ 7 Schriftliche KlausurIn der schriftlichen Klausur im Studiengang "Produktion" sind in drei Stunden Fragen aus den Bereichen Stoffentwicklung, Produktionsablauf, Strukturen der Medienwirtschaft sowie Kalkulation zu bearbeiten.

§ 8

Komposition einer Filmmusik und instrumentales Vorspiel

§ 8 Komposition einer Filmmusik und instrumentales Vorspiel(1) Als Komposition nach § 3 Nr. 3 Buchst. b soll der Studienbewerber zu einer vorgegebenen Filmsequenz oder einem vorgegebenen Film die Komposition eines Musikstücks schriftlich und an einem Instrument erarbeiten. (2) Im instrumentalen Vorspiel nach § 3 Nr. 3 Buchst. c wird die Wiedergabe der Komposition nach Absatz 1 mit Synthesizer, Keyboard oder Klavier erwartet.

§ 9

Feststellung der Eignung

§ 9 Feststellung der Eignung(1) Im Eignungsfeststellungsverfahren sind insbesondere folgende Bewertungskriterien zu berücksichtigen: 1. Originalität und Gestaltungsfähigkeit (insbesondere Darstellungsvermögen eigener künstlerischer Ideen, Phantasiereichtum, Organisationsvermögen, Wertigkeitsgefühl und Differenzierungsvermögen),2. Interessenlage, Reflexionsvermögen,3. Erfahrungen und bisherige Erfolge in der Praxis,4. Teamfähigkeit und5. Motivation. (2) In der Vorauswahl und in der Bewertung der übrigen Prüfungsteile ist die Eignung von jedem Prüfer mit einer Note zwischen 1 (sehr gut) und 5 (nicht ausreichend) zu beurteilen. Dabei entsprechen: Note 1 (sehr gut) = einer besonders hervorragenden fachlichen Eignung, Note 2 (gut) = einer guten fachlichen Eignung, Note 3 (befriedigend) = einer fachlichen Eignung, die erwarten lässt, dass das Studium mit gutem Erfolg absolviert wird, Note 4 (ausreichend) = einer fachlichen Eignung, die noch erwarten lässt, dass das Studienziel erreicht wird, Note 5 (nicht ausreichend) = einer mangelnden fachlichen Eignung. Es können Zwischennoten vergeben werden. In der Eignungsprüfung für den Studiengang "Filmmusik und Sounddesign" sind die Prüfungsteile Vorauswahl, musikalische Komposition und instrumentales Vorspiel jeweils von jedem Prüfer mit einer Note nach Satz 1 und 2 zu beurteilen. (3) Die Eignungsprüfung nach § 2 hat bestanden, wer nach bestandener Vorauswahl in allen weiteren Prüfungsteilen jeweils eine Durchschnittsnote von 4,0 oder besser erreicht hat. Der Durchschnitt der Noten wird auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet. Es wird nicht gerundet. (4) Die Eignungsprüfung nach § 2 kann nur zweimal wiederholt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.