FilmAkadPrV BW 2005 · Baden-Württemberg

Verordnung des Staatsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg(Filmakademie-Prüfungsverordnung) Vom 6. Dezember 2005

Ausfertigungsdatum:
06.12.2005
Fundstelle:
GBl. 2005, 807
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Studiengänge und Prüfungen

§ 1 Studiengänge und Prüfungen(1) Die Filmakademie Baden-Württemberg bietet eine Ausbildung in den Studiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an. (2) Das Studium an der Filmakademie dauert in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« in der Regel vier Jahre, im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« in der Regel zwei Jahre. In den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« erfolgt das Studium in zwei aufeinander folgenden Stufen: Die erste Stufe (Grundstudium) wird mit der Diplomvorprüfung, die zweite Stufe (Projektstudium) mit der Diplomprüfung abgeschlossen. Im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« findet nur ein Projektstudium mit abschließender Diplomprüfung statt. (3) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die für die Berufsausbildung notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden und die Fähigkeit gegeben ist, künstlerische und wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbstständig anzuwenden.

§ 11

Ziele, Umfang und Art der Diplomvorprüfung

§ 11 Ziele, Umfang und Art der Diplomvorprüfung(1) Durch die Diplomvorprüfung soll nachgewiesen werden, dass die inhaltlichen Grundlagen erworben wurden, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben. (2) Die Diplomvorprüfung im Studiengang »Film und Medien« umfasst die Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern: 1. StudienjahrPflichtfächer: 1. Drehbuch Semesterarbeit 2. Regie Semesterarbeit 3. Bildgestaltung/Kamera Semesterarbeit 4. Filmgestaltung Semesterarbeit 5. Grundlagen der Produktion Klausur 6. Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen Klausur 7. Basiskurse 1(Organisation und Technik) Klausur 8. Basiskurse 1(Theoretische Grundlagen) Semesterarbeit 9. Filmtheorie/Filmgeschichte Klausur oder Referat 10. Sequenzanalyse Hausarbeit. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung: 11. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen« 2. StudienjahrPflichtfach: 1. Filmtheorie/Filmgeschichte Klausur oder Referat 2. Basiskurse 2 (Technik) Klausur Wahlpflichtfächer: 3. Drehbuch Semesterarbeit 4. Regie Semesterarbeit 5. Bildgestaltung/Kamera Semesterarbeit 6. Filmgestaltung Semesterarbeit 7. Animation Semesterarbeit 8. Montage/Schnitt Semesterarbeit. Der Prüfungsbewerber muss im 2. Studienjahr zwei der Fächer 3 bis 8 wählen. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgenden Lehrveranstaltungen: 9. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen« 10. Seminar »Einführung in die Geschichte und Terminologie der Montage«. Für das Vordiplom sind insgesamt 14 Teilprüfungen abzulegen, davon im 1. Studienjahr 10 Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise und im 2. Studienjahr 4 Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise. (3) Die Diplomvorprüfung im Studiengang »Produktion« umfasst die Teilprüfungen in folgenden Prüfungsfächern: 1. StudienjahrPflichtfächer: 1. Film- und Medienproduktion Semesterarbeit 2. Drehbuch Semesterarbeit 3. Regie/Inszenierung Semesterarbeit oder Klausur 4. Basiskurse 1 (Organisation und Technik) Klausur 5. Basiskurse 1 (Theoretische Grundlagen) Semesterarbeit 6. Filmtheorie/Filmgeschichte Klausur oder Referat 7. Grundlagen der Produktion Klausur 8. Arbeitsrecht, Medienrecht, Urheberrecht 2 Klausuren 9. Kalkulation Semesterarbeit 10. Sequenzanalyse Hausarbeit. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung: 11. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen«. 2. StudienjahrPflichtfächer: 1. Vertrieb/Marketing Semesterarbeit 2. Vertragsgestaltung Semesterarbeit 3. Musikrecht Klausur 4. Filmtheorie/Filmgeschichte Klausur oder Referat 5. Basiskurse 2 (Technik) Klausur. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgenden Lehrveranstaltungen: 6. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen« 7. Seminar »Einführung in die Geschichte und Terminologie der Montage«. Wahlpflichtfächer (Film-/Medienproduktion): 8. Animation Semesterarbeit 9. Dokumentarfilm Semesterarbeit 10. Interaktive Medien Semesterarbeit 11. Serienformate Semesterarbeit 12. Szenischer Film Semesterarbeit 13. Werbe- und Imagefilm Semesterarbeit 14. Wissenschafts- und Bildungsfilm Semesterarbeit. Der Bewerber muss sich in einem der Fächer 8 bis 14 zur Prüfung melden. Für das Vordiplom sind insgesamt 17 Teilprüfungen abzulegen, davon im 1. Studienjahr 11 Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise und im 2. Studienjahr 6 Prüfungen beziehungsweise Leistungsnachweise. (4) Durch den erfolgreichen Abschluss eines Pflicht- oder Wahlpflichtprojekts oder eines Pflicht- oder Wahlpflichtfaches wird kein Anspruch auf Teilnahme an demselben Pflicht- oder Wahlpflichtprojekt oder Pflicht- oder Wahlpflichtfach im darauf folgenden Studienjahr erworben. Bei der Zulassung werden die Wünsche der Studierenden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden jährlichen Kapazitäten berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Prüfungsausschuss nach dem Grad der bislang nachgewiesenen Qualifikation. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, entscheidet das Los. (5) Die bestandene Diplomvorprüfung im Studiengang »Film und Medien« und im Studiengang »Produktion« berechtigt zum jeweiligen Projektstudium im fünften bis achten Semester.

§ 13

Wiederholung der Diplomvorprüfüng

§ 13 Wiederholung der Diplomvorprüfüng(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt für theoretische Arbeiten drei Monate, für Semesterarbeiten des Studienganges »Film und Medien« zwei Monate nach Bekanntgabe des Ergebnisses. Die Wiederholungsfrist für theoretische Arbeiten kann vom künstlerischen Direktor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis auf zwölf Monate verlängert werden. Der Termin wird für jedes Pflichtfach vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem künstlerischen Direktor festgelegt. Wird dieser Termin versäumt, gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, dass das Versäumnis vom Prüfungsteilnehmer nicht zu vertreten ist. Der Termin für die Wiederholung der Prüfung ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen Bekanntgabe und Wiederholungstermin mindestens eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. (2) Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung sind ein Zulassungsantrag des Prüfungsbewerbers und eine Zulassung durch den Prüfungsausschuss erforderlich. Der Antrag auf Zulassung ist binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss zu stellen. (3) Wird eine Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung zusätzlich von einem Zweitkorrektor bewertet und die Note nach § 12 Abs. 3 ermittelt. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt die Note der Erstprüfung in dem entsprechenden Prüfungsfach. (4) Eine zweite Wiederholungsprüfung einer Teilprüfung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn nur eine Klausur auch in der Wiederholungsprüfung nicht bestanden worden ist. Die zweite Wiederholungsprüfung wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert mindestens 20, höchstens 35 Minuten. Als Ergebnis ist nur »bestanden« oder »nicht bestanden« möglich.

§ 24

Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung

§ 24 Ungültigkeit der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung(1) Wird eine Täuschung gemäß § 7 Abs. 4 erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die ergangene Prüfungsentscheidung widerrufen und die Prüfung als nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfungsbewerber hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfungsbewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so kann der Prüfungsausschuss unter Würdigung des Gewichts des Zulassungsmangels die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen. (3) Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen. Die Entscheidung ist nach einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 25

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 25 Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird auf Antrag einmalig Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Antrag ist an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 26

Inkrafttreten

§ 26 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Prüfung in den Diplomstudiengängen »Film und Medien«, »Produktion« und »Filmmusik und Sounddesign« an der Filmakademie Baden-Württemberg vom 30. März 1994 (GBl. S. 225), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2000 (GBl. S. 620), außer Kraft.(2) Bewerber, die ihr Studium an der Filmakademie vor dem Wintersemester 2005/2006 aufgenommen haben, sind nach der in Absatz 1 Satz 2 genannten Verordnung zu prüfen, wenn sie dies in Anträgen auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 15. Oktober 2006 beantragen.

§ 6

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Dasselbe gilt für Diplomvorprüfungen. Soweit die Diplomvorprüfung Fächer nicht enthält, die an der Filmakademie Gegenstand der Diplomvorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen sowie Studienleistungen, die im Rahmen eines vom künstlerischen Direktor genehmigten Studentenaustausches erbracht werden, werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Filmakademie im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (3) Im Studiengang »Film und Medien« werden die bestandene Diplom-, Magister-, Bachelor- oder Masterprüfung, Vordiplom- oder Zwischenprüfung in einem verwandten Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Film- oder sonstigen Hochschule oder eine bestandene gleichwertige Prüfung als Vordiplom anerkannt. Ein verwandter Studiengang liegt vor, wenn ein inhaltlicher Bezug zum Studium an der Filmakademie besteht. In den Wahlpflichtfächern Wissenschafts- und Bildungsfilm sowie Interaktive Medien wird auch eine berufliche Tätigkeit im Bereich audiovisuelle Medien von mindestens zwei Jahren als Vordiplom anerkannt. Im Wahlpflichtfach Szenenbild wird auch ein Berufsabschluss (Industrie- und Handelskammer) mit einem zusätzlichen Abschluss »Gestalter oder Gestalterin im Handwerk« (Handwerkskammer) als Vordiplom anerkannt. (4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt. (5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme vergleichbar sind, zu übernehmen und nach Maßgabe des § 12 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk »bestanden« aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (6) Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss.

§ 17

Teilprüfungen

§ 17 Teilprüfungen(1) Die Teilprüfungen der Diplomprüfung können frühestens nach der bestandenen Diplomvorprüfung abgelegt werden. Sie sind in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« bis zum Ende des achten Semesters und im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« bis zum Ende des vierten Semesters abzulegen. Eine Teilprüfung ist unmittelbar im Anschluss an den Studienabschnitt des entsprechenden Faches abzulegen. (2) Die Diplomprüfung im Studiengang »Film und Medien« umfasst die Teilprüfungen in folgenden Fächern des Projektstudiums: 3. StudienjahrPflichtfach: 1. Filmanalyse Hausarbeit. Zusätzliche Pflichtfächer, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Abs. 3 erfolgte: 2. Filmtheorie/Filmgeschichte Klausur oder Referat 3. Basiskurse 1 (Organisation und Technik) Klausur 4. Basiskurse 1 (Theoretische Grundlagen) Semesterarbeit. Im Wahlpflichtfach Drehbuch entfallen die Pflichtfächer 3 und 4. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Abs. 3 erfolgte: 5. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen«. Wahlpflichtfächer: 6. Animation Semesterarbeit 7. Bildgestaltung /Kamera Semesterarbeit 8. Dokumentarfilm Semesterarbeit 9. Drehbuch Semesterarbeit 10. Montage/Schnitt Semesterarbeit 11. Interaktive Medien Semesterarbeit 12. Serienformate Semesterarbeit 13. Szenenbild Semesterarbeit 14. Szenischer Film Semesterarbeit 15. Werbe- und Imagefilm Semesterarbeit 16. Wissenschafts- und Bildungsfilm Semesterarbeit 17. Motion Design Semesterarbeit Der Bewerber muss sich in einem der Fächer 6 bis 17 zur Prüfung melden. 4. StudienjahrErstellung einer DiplomarbeitPflichtfächer, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Abs. 3 erfolgte: 1. Filmtheorie/Filmgeschichte Klausur oder Referat 2. Basiskurse 2 (Technik) Klausur. Im Wahlpflichtprojekt Drehbuch entfällt das Pflichtfach 2. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung, wenn die Anerkennung als Vordiplom nach § 6 Abs. 3 erfolgte: 3. Seminar »Einführung in die Geschichte und Terminologie der Montage«. Wahlpflichtprojekte: 4. Animation5. Bildgestaltung/Kamera6. Dokumentarfilm7. Drehbuch8. Montage/Schnitt9. Interaktive Medien10.Serienformate11.Szenenbild12.Szenischer Film13.Werbe- und Imagefilm14.Wissenschafts- und Bildungsfilm15.Motion Design. Der Bewerber muss sich in einem der Fächer 4 bis 15 zur Prüfung melden. Bis zur Zulassung zur Diplomarbeit der Filmakademie sind insgesamt drei, fünf beziehungsweise acht Teilprüfungen abzulegen, davon im 3. Studienjahr zwei, drei beziehungsweise fünf Prüfungen und im 4. Studienjahr eine, zwei beziehungsweise drei Prüfungen. (3) Die Diplomprüfung im Studiengang »Produktion« umfasst die Teilprüfungen in folgenden Fächern des Projektstudiums: 3. StudienjahrPflichtfächer: 1. Filmanalyse Hausarbeit 2. Film-/Medien-Produktion Semesterarbeit. Wahlpflichtfächer: 3. Animation Semesterarbeit 4. Dokumantarfilm Semesterarbeit 5. Interaktive Medien Semesterarbeit 6. Serienformate Semesterarbeit 7. Szenischer Film Semesterarbeit 8. Werbe- und Imagefilm Semesterarbeit 9. Wissenschafts- und Bildungsfilm Semesterarbeit 10. Motion Design Semesterarbeit. Der Bewerber muss sich in einem der Fächer 3 bis 10 zur Prüfung melden. 4. StudienjahrErstellung einer DiplomarbeitWahlpflichtprojekte: 1. Animation2. Dokumentarfilm3. Interaktive Medien4. Serienformate5. Szenischer Film6. Werbe- und Imagefilm7. Wissenschafts- und Bildungsfilm8. Motion Design. Der Bewerber muss sich in einem der Projekte 1 bis 8 zur Prüfung melden. Bis zur Zulassung zur Diplomarbeit der Filmakademie sind insgesamt vier Teilprüfungen abzulegen, davon im 3. Studienjahr drei Prüfungen und im 4. Studienjahr eine Prüfung. (4) Die Diplomprüfung im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« umfasst die Teilprüfungen in folgenden Fächern des Projektstudiums: 1. StudienjahrPflichtfächer: 1. Medienmusik Klausur 2. Filmmusikkomposition und -produktion Semesterarbeit 3. Orchestration Semesterarbeit 4. Filmmusik-Dramaturgie Klausur oder Semesterarbeit 5. Basiskurse 1 (Organisation und Technik) Klausur 6. Basiskurse 1 (Theoretische Grundlagen) Semesterarbeit 7. Filmanalyse Hausarbeit 8. Filmgeschichte/Filmtheorie Klausur oder Referat. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgender Lehrveranstaltung: 9. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen«. 2. StudienjahrPflichtfächer und Pflichtprojekte: 1. Filmmusik-Dramaturgie Semesterarbeit 2. Medienmusik Klausur 3. Orchestration Semesterarbeit 4. Musikrechte und -verwertung Klausur 5. Filmmusikkomposition und -produktion Semesterarbeit 6. Filmgeschichte/Filmtheorie Klausur oder Referat 7. Basiskurse 2 (Technik) Klausur. Teilnahmepflicht besteht außerdem bei folgenden Lehrveranstaltungen: 8. Seminar »Einführung in die Geschichte und Terminologie der Montage« 9. Seminarreihe »Ludwigsburger Begegnungen«. Bis zur Zulassung zur Diplomarbeit der Filmakademie sind insgesamt 15 Teilprüfungen abzulegen, davon im 1. Studienjahr 8 Prüfungen und im 2. Studienjahr 7 Prüfungen. (5) Wird eine Teilprüfung der Diplomprüfung nicht bestanden, gilt § 13 entsprechend. (6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

Eingangsformel FilmAkadPrV

Auf Grund von § 1 Abs. 6 und § 6 Abs. 4 des Film- und Popakademiegesetzes vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 202), in Verbindung mit § 1 Satz 1 der Film- und Popakademie-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung vom 27. Mai 2003 (GBl. S. 272) wird verordnet:

§ 10

Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung

§ 10 Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung(1) Zu den Teilprüfungen der Diplomvorprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer 1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,2. die Eignungsprüfung für den gewählten Studiengang bestanden hat,3. sich fristgerecht zu den Teilprüfungen angemeldet hat,4. an den Lehrveranstaltungen in dem Fach teilgenommen hat, das in der Teilprüfung geprüft wird,5. an den verpflichtenden Lehrveranstaltungen nach § 11 Abs. 2 und 3 teilgenommen hat und6. den Prüfungsanspruch nach § 3 Abs. 2 nicht verloren hat. (2) Für die Zulassung zu den Teilprüfungen in den verschiedenen Prüfungsfächern eines Semesters kann ein gemeinsamer Antrag eingereicht werden. Der Antrag ist rechtzeitig und schriftlich beim Studentensekretariat zu stellen. (3) Dem Antrag auf Zulassung zu einer Teilprüfung der Diplomvorprüfung sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen; hierbei kann auf Unterlagen Bezug genommen werden, die im Studentensekretariat vorliegen. (4) Nicht zugelassen wird, wer 1. die Nachweise nach Absatz 3 nicht oder nicht vollständig erbracht hat,2. den Prüfungsanspruch verloren hat oder3. sich in demselben oder nach Maßgabe des Landesrechts in einem verwandten Studiengang in einem Prüfungsverfahren befindet. (5) Auf Grund der eingereichten Unterlagen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über die Zulassung.

§ 12

Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Die Noten für die einzelnen Teilprüfungen werden vom jeweiligen Fachprüfer festgesetzt und dem Kandidaten mitgeteilt. (2) Die Leistungen in den einzelnen Teilprüfungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Es können Zwischennoten vergeben werden. (3) Ist ein Zweitkorrektor für eine Teilprüfung bestellt, so ergibt sich die Note der Teilprüfung aus dem Durchschnitt der von beiden Prüfern für die Prüfungsleistung gegebenen Noten. Bei der Bildung der Noten wird nur die erste Dezimale hinter dem Komma berücksichtigt. Die Note der Teilprüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5: sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5: gut, bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5: befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0: ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0: nicht ausreichend. (4) Die Diplomvorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Teilprüfungen bestanden sind. Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Note der Teilprüfung mindestens »ausreichend« (4,0) lautet. (5) Die Gesamtnote der Diplomvorprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten in den einzelnen Teilprüfungen. Für die Bildung der Gesamtnote gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 14

Zeugnis

§ 14 Zeugnis(1) Über die bestandene Diplomvorprüfung ist innerhalb von vier Wochen nach der letzten Teilprüfung ein Zeugnis auszustellen, das die in den Teilprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Diplomvorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Wer die Diplomvorprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Prüfungsnachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen, deren Noten und die zum Bestehen der Diplomvorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen. Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Diplomvorprüfung nicht bestanden wurde.

§ 15

Umfang

§ 15 UmfangDie Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und den Teilprüfungen.

§ 16

Zulassung

§ 16 ZulassungFür die Zulassung zu den Teilprüfungen der Diplomprüfung und zur Diplomarbeit muss die erforderliche Diplomvorprüfung bestanden sein. Im Übrigen gilt § 10 entsprechend.

§ 18

Diplomarbeit

§ 18 Diplomarbeit(1) Die Diplomarbeit soll die Fähigkeit zeigen, ein Problem aus dem Bereich Film- und Medienproduktion selbstständig zu erarbeiten und darzustellen. (2) Die Diplomarbeit umfasst in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« die Produktion eines oder mehrerer Filme oder einer Filmserie, die fachspezifische Mitarbeit an einem Film (Animation) oder die Herstellung eines Drehbuchs, im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« die Produktion einer Filmmusik. Die Diplomarbeit in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« ist aus den in den Satz 5 genannten Wahlpflichtfächern zu wählen. Gruppenarbeit ist zulässig, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen Prüfungsbewerbers auf Grund objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt. In diesem Fall müssen die Prüfungsbewerber der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft oder dem Projektleiter eine Erklärung darüber abgeben, wer in der Gruppenarbeit die einzelnen Bereiche der Wahlpflichtfächer vertreten wird. Wahlpflichtfächer in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« sind: 1. Animation2. Bildgestaltung/Kamera3. Dokumentarfilm4. Drehbuch5. Montage/Schnitt6. Interaktive Medien7. Serienformate8. Szenenbild9. Szenischer Film10.Werbe- und Imagefilm11.Wissenschafts- und Bildungsfilm (3) Die Zeit von der Ausgabe des Themas der Diplomarbeit bis zu deren Ablieferung (Bearbeitungszeit) wird vom Prüfungsausschuss festgelegt. Sie darf fünf Monate, im Fach Drehbuch zwölf Monate nicht überschreiten. Das Thema muss so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen. (4) Der Gegenstand der Diplomarbeit wird im Einvernehmen mit dem künstlerischen Direktor der Filmakademie, der künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkraft und dem Projektleiter festgelegt. Dem Prüfungsbewerber ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen.

§ 19

Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit

§ 19 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit(1) Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Stelle abzugeben. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit »nicht ausreichend« bewertet. (2) Die Diplomarbeit ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach § 5 Abs. 4 zu beurteilen. Bei Diplomarbeiten, die in Gruppenarbeit erstellt wurden, wird bei jedem Kandidaten die Qualifikation in dem Bereich bewertet, in dem er die Prüfung ablegt. (3) Die Benotung der Diplomarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die Diplomarbeit gegebenen Noten. § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit der Diplomarbeit.

§ 2

Diplomgrad

§ 2 DiplomgradIst die betreffende Diplomprüfung bestanden, so verleiht die Filmakademie Baden-Württemberg folgenden Diplomgrad: 1. Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg Fachrichtung »Film und Medien« oder2. Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg Fachrichtung »Produktion« oder3. Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg Fachrichtung »Filmmusik und Sounddesign«.

§ 20

Endnote

§ 20 Endnote(1) Für die Benotung der Teilprüfung gilt § 12 Abs. 1 bis 3 entsprechend. (2) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn jede Teilprüfung sowie die Diplomarbeit mindestens mit der Note »ausreichend« (4,0) bewertet worden ist. (3) In die Gesamtnote der Diplomprüfung gehen die Noten für die Diplomarbeit mit einer Gewichtung von 60 Prozent und die Noten in den Teilprüfungen mit einer Gewichtung von 40 Prozent ein. § 12 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 21

Wiederholung der Diplomarbeit und der Teilprüfungen

§ 21 Wiederholung der Diplomarbeit und der Teilprüfungen(1) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt. In diesem Fall ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Prüfungsausschuss die Ausgabe eines neuen Themas zu beantragen. § 13 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. (2) Im Falle einer nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Teilprüfung ist die Wiederholungsprüfung innerhalb des folgenden Semesters abzulegen; sie kann in begründeten Fällen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem künstlerischen Direktor auf das übernächste Semester verlegt werden. § 13 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 8 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Für Semesterarbeiten des Studienganges »Film und Medien« im 3. Studienjahr gilt § 13 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (3) Wird eine Teilprüfung auch in der Wiederholungsprüfung nicht mit mindestens »ausreichend« (4,0) bewertet, werden die Prüfungsleistungen der Wiederholungsprüfung in dem betreffenden Fach zusätzlich von einem Zweitkorrektor bewertet. In diesem Falle findet für die Ermittlung der betreffenden Fachnote § 12 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 22

Zeugnis

§ 22 Zeugnis(1) Wer die Diplomprüfung bestanden hat, erhält ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes und mit dem Siegel der Filmakademie Baden-Württemberg versehenes Zeugnis über die erreichte Gesamtnote der Diplomprüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung. Dieses Zeugnis weist die Noten der einzelnen Teilprüfungen gemäß § 17 Abs. 2, 3 oder 4, die Note der Diplomarbeit und die Gesamtzahl der Studiensemester gesondert aus. (2) Der schriftliche Bescheid über die nicht bestandene Prüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23

Diplom

§ 23 Diplom(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird das Diplom der Filmakademie Baden-Württemberg ausgehändigt; es ist mit dem Datum des Zeugnisses zu versehen. (2) Das Diplom wird vom künstlerischen Direktor der Filmakademie unterzeichnet und mit dem Siegel der Filmakademie Baden-Württemberg versehen.

§ 3

Prüfungsfristen

§ 3 Prüfungsfristen(1) Die Regelstudienzeit im Studiengang »Film und Medien« beträgt acht Semester; die Diplomprüfung darf sich drei Monate in das neunte Semester erstrecken. Die Regelstudienzeit im Studiengang »Produktion« beträgt acht Semester; sie beinhaltet den Zeitraum für die Bearbeitung der Diplomarbeit, die im achten Semester angefertigt wird. Die Regelstudienzeit im Studiengang »Filmmusik und Sounddesign« beträgt vier Semester; die Diplomprüfung darf sich auch drei Monate in das fünfte Semester erstrecken. Für alle drei Studiengänge kann die Regelstudienzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom künstlerischen Direktor um bis zu zwei Semester verlängert werden. (2) Die Teilprüfungen der Diplomvorprüfung sollen in den Studiengängen »Film und Medien« und »Produktion« in der Zeit zwischen dem Ende des ersten Semesters und dem Ende des vierten Semesters abgelegt werden. Sind diese Teilprüfungen nicht bis zum Beginn der Vorlesungszeit des siebten Semesters abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Dies gilt nicht, wenn die Fristüberschreitung vom Prüfling nicht zu vertreten ist. Die Entscheidung darüber, ob die Fristüberschreitung zu vertreten ist, trifft der Prüfungsausschuss. (3) Sind die Teilprüfungen zur Diplomprüfung nicht bis zum Ende der Regelstudienzeit abgelegt, so erlischt der Prüfungsanspruch. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die Termine der Prüfungen und Teilprüfungen sowie die Zulassungstermine für diese Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem künstlerischen Direktor fest. Die Termine sind mindestens sechs Wochen vorher in der Filmakademie durch Anschlag bekannt zu geben. Wird ein bereits bekannt gegebener Termin auf einen späteren Zeitpunkt verlegt, ist zwischen der neuen Bekanntgabe und dem neuen Prüfungstermin mindestens eine Frist von drei Wochen einzuhalten. Ungeachtet dessen haben die Studierenden die Verpflichtung, sich rechtzeitig über die jeweiligen Prüfungstermine zu informieren.

§ 4

Prüfungsausschuss

§ 4 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation der Prüfungen zuständig. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Er gibt ferner Anregungen zur Reform des Studienplanes, der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre; Wiederbestellung ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit bestellt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, dessen Vorsitzender und sein Stellvertreter werden vom künstlerischen Direktor nach Anhörung der hauptberuflichen Mitglieder des Lehrkörpers bestellt. Mitglieder des Prüfungsausschusses können nur Angehörige des Lehrkörpers nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Film- und Popakademiegesetzes sowie der künstlerische Direktor sein.(3) Der Prüfungsausschuss hat das Recht, zu den Prüfungen Mitglieder als Beobachter zu entsenden. Darüber hinaus können ohne Stimmrecht Lehrbeauftragte, Studiengangskoordinatoren oder Projektbetreuer der Fachabteilungen sowie Fachberater hinzugezogen werden. (4) Der Prüfungsausschuss kann die ihm obliegenden Aufgaben teilweise auf seinen Vorsitzenden übertragen; ausgenommen sind die Entscheidungen über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen. (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Verschwiegenheit; soweit sie nicht dem öffentlichen Dienst angehören, sind sie durch den künstlerischen Direktor zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5

Prüfer

§ 5 Prüfer(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. (2) Die Prüfer werden aus dem Kreis der hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräfte und Projektleiter bestellt. Studiengangskoordinatoren und Projektbetreuer können nur ausnahmsweise zu Prüfern bestellt werden, wenn hauptberufliche künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkräfte und Projektleiter nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen; sie dürfen nur neben mindestens einer hauptamtlichen Lehrkraft oder einem Projektleiter zum Prüfer bestellt werden. (3) Die Teilprüfungen der Diplomvorprüfung und der Diplomprüfung werden von mindestens einem Prüfer abgenommen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Als Prüfer in einer Teilprüfung ist eine Person zu bestellen, die den zu prüfenden Fachbereich in der Lehre vertritt. (4) Die Diplomarbeit wird von einer Prüfungskommission beurteilt, die aus vier Mitgliedern besteht. Mitglieder können der künstlerische Direktor, hauptberufliche künstlerische und wissenschaftliche Lehrkräfte oder Projektleiter sein. Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss. (5) Die Ausgabe der Themen von Diplomarbeiten sowie die Betreuung der Arbeiten können nur hauptberuflichen künstlerischen oder wissenschaftlichen Lehrkräften oder Projektleitern übertragen werden. Eines der vier Mitglieder der Prüfungskommission ist die künstlerische oder wissenschaftliche Lehrkraft, von der die Diplomarbeit betreut wurde. (6) Für die Prüfer gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.

§ 7

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 7 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Wer wegen Krankheit oder wegen eines anderen wichtigen, von ihm nicht zu vertretenden Grundes gehindert ist, an einer Prüfung teilzunehmen oder diese fortzusetzen, kann auf schriftlichen Antrag von der Prüfung zurücktreten. Der Antrag ist unverzüglich beim künstlerischen Direktor zu stellen. Im Falle einer Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis beizufügen. Wird der Rücktritt genehmigt, so wird ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (2) Erfolgt der Rücktritt ohne die Genehmigung des künstlerischen Direktors, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Als nicht bestanden gilt diese auch, wenn ein Prüfungstermin ohne wichtigen Grund versäumt wird oder eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. (3) Wurde die Prüfung in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 1 abgelegt, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist. (4) Wer versucht, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Einflussnahme auf einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, erhält für die betreffende Prüfungsleistung die Note »nicht ausreichend« (5,0). (5) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Teilprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Falle gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit »nicht ausreichend« (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen beschließen. (6) Die Entscheidungen nach Absatz 1 bis 4 trifft der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungen allgemein oder im Einzelfall auf seinen Vorsitzenden übertragen. Ablehnende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 8

Klausurarbeiten

§ 8 KlausurarbeitenKlausurarbeiten sind schriftliche oder gestalterische Arbeiten, in denen nachgewiesen werden soll, dass selbstständig in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkannt werden kann und Wege zu einer Lösung gefunden werden können. Für eine Klausurarbeit ist ein Bearbeitungszeitraum von drei Stunden vorzusehen.

§ 9

Semesterarbeiten

§ 9 SemesterarbeitenSemesterarbeiten sind praktische und schriftliche Studienarbeiten, die entsprechend dem Studienplan in einem bestimmten längeren Zeitraum vom Studierenden selbstständig mit Korrekturhilfe der zuständigen Lehrkräfte angefertigt werden. Bei der Beurteilung sind alle vom Studierenden in der Studienzeit, die der Bewertung zugrunde liegt, angefertigten Arbeiten in dem betreffenden Fach zu berücksichtigen. Zahl und Umfang der vorgelegten Arbeiten sind bei der Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine Semesterarbeit wird in der Regel von einem Prüfer beurteilt, der den zu prüfenden Teilbereich in der Lehre vertritt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.