FilmAkadGStudGebZustV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Zuständigkeiten und die Studiengebühren nach dem Akademiengesetz (AkadG-Zuständigkeits- und Gebührenverordnung) Vom 27. Mai 2003

Ausfertigungsdatum:
27.05.2003
Fundstelle:
GBl. 2003, 272
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 1 Abs. 7 AkadG ist a) für die Filmakademie Baden-Württemberg das Staatsministerium undb) für die Popakademie Baden-Württemberg und die Akademie für Darstellende Kunst Baden-Württemberg das Wissenschaftsministerium. (2) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AkadG ist das Kultusministerium, bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen das Wissenschaftsministerium.

§ 1

§ 1(1) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 1 Absatz 7 AkadG ist das Wissenschaftsministerium. (2) Zuständiges Ministerium im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AkadG ist das Kultusministerium, bei ausländischen Bewerbern mit ausländischen Bildungsnachweisen das Wissenschaftsministerium.

Eingangsformel FilmAkadGStudGebZustV

Auf Grund von § 1 Abs. 6 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Film- und Popakademiegesetzes (FPAkadG) vom 25. Februar 1992 (GBl. S. 115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2003 (GBl. S. 202), wird verordnet:

§ 2

§ 2Die Studiengebühr an der Popakademie nach § 9 Abs. 2 FPAkadG wird auf 500 Euro pro Semester festgesetzt. Sie ist für jedes Semester vor Unterrichtsbeginn zu bezahlen.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.