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title: "FHSchulPolVAufhV BW — Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums zur Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung Vom 13. März 2018"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/bw/fhschulpolvaufhvbw"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Baden-Württemberg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FHSchulPolVAufhVBWrahmen"
updated: "2026-05-13T16:54:51+00:00"
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# FHSchulPolVAufhV BW — Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums zur Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung Vom 13. März 2018

**Landesrecht Baden-Württemberg**
*Ausfertigung:* 13.03.2018
*Fundstelle:* GBl. 2018, 107,K.u.U. 2018, 117


### Eingangsformel FHSchulPolVAufhV

Es wird verordnet auf Grund von 1. § 15 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GBl. S. 597, 605) geändert worden ist, und2. § 35 Absatz 3 und 5 und § 89 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Mai 2017 (GBl. S. 251) geändert worden ist:

### § 1 — Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung

§ 1 Aufhebung der PolizeifachhochschulreifeverordnungDie Polizeifachhochschulreifeverordnung vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1166) wird aufgehoben.

### § 2 — Übergangsregelungen

§ 2 ÜbergangsregelungenFür Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung im ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt nach der Polizeifachhochschulreifeverordnung befinden, ist die bisherige Verordnung mit folgenden Maßgaben weiter anzuwenden: 1. Die Regelung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 findet keine Anwendung.2. Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die den Ausbildungsabschnitt 2 im Herbst 2017 begonnen haben, ist die Wiederholungsmöglichkeit aufgrund von Ausbildungsversäumnissen nach § 5 auf das zweite Halbjahr des Ausbildungsabschnitts 2 beschränkt.3. Für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte, die den Ausbildungsabschnitt 2 im Frühjahr 2018 begonnen haben, finden die Regelungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsbehörde Ausnahmen von § 5 Absatz 1 Satz 1 zulassen.Des Weiteren findet § 25 Absatz 2 keine Anwendung. Die Prüfungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nach § 25 Absatz 1.4. Der Ausbildungsabschnitt 2 wird letztmalig mit Beginn im Frühjahr 2018 durchgeführt.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung des Innenministeriums und des Kultusministeriums zur Aufhebung der Polizeifachhochschulreifeverordnung Vom 13. März 2018
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FHSchulPolVAufhVBWrahmen
Quelle: www.landesrecht-bw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
