FGGemEntschV BW · Baden-Württemberg

Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung der Gemeinden für Leistungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vom 14. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
14.06.1993
Fundstelle:
GBl. 1993, 349
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die Gemeinden des badischen Rechtsgebiets erhalten für die Tätigkeit der Ratschreiber nach § 32 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Entschädigung von 4,30 Euro pro Jahr und Einwohner. (2) Die Gemeinden des württembergischen Rechtsgebiets erhalten für ihre Aufwendungen zugunsten der Notariate nach § 14 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit pro Einwohner des Notariatsbezirks eine jährliche Entschädigung von 0,52 Euro. (3) Der in Absatz 1 genannte Betrag umfaßt die mit der dort genannten Tätigkeit verbundenen Auslagen, insbesondere für Porto, Telefon und Telefax.

Eingangsformel FGGemEntschV

Auf Grund von § 21 Abs. 1 Satz 2 des Landesjustizkostengesetzes in der Fassung vom 15. Januar 1993 (GBl. S. 110) wird verordnet:

§ 2

§ 2Für die Berechnung der Entschädigungen nach § 1 ist jeweils die Einwohnerzahl nach dem Stand vom 30. Juni des vorhergehenden Jahres zugrunde zu legen; § 143 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ist anzuwenden.

§ 3

§ 3Die Entschädigungen sind jeweils am 1. Juli zur Zahlung fällig. Sie werden von den Oberlandesgerichten (Verwaltungsabteilungen) Karlsruhe und Stuttgart festgesetzt und ausbezahlt.

§ 4

§ 4Die in § 1 bestimmten Entschädigungssätze sind erstmals für das Kalenderjahr 1993 anzuwenden.

§ 5

§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-bw.de.